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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Beylage VI.
IX.

Folgende in unsren Quellen vorkommende einzelne An-
wendungen sollen dazu dienen, theils die aufgestellten Sätze
zu bestätigen oder anschaulich zu machen, theils sie gegen
scheinbare Einwürfe zu vertheidigen.

Die häufigste Anwendung unter allen ist die in den
Ausdrücken Status quaestio, Status causa, Status contro-
versia.
Diese Ausdrücke kommen namentlich vor, wenn
über die Agnation zu einem bestimmten Verstorbenen, als
Bedingung der Erbfolge, gestritten wird (a), und dieser
Umstand ist in zweyerley Rücksicht bemerkenswerth: erstlich
als Beweis, daß jene Ausdrücke wirklich gebraucht wur-
den um den Streit über das Daseyn von Familienver-
hältnissen zu bezeichnen; zweytens weil es dadurch unmit-
telbar gewiß ist, daß auch die Verwandtschaft von den
alten Juristen als Status bezeichnet wurde, welches nach
dem Inhalt des ersten Buchs von Gajus bezweifelt wer-
den könnte (Num. VII.).

Daneben aber ist nicht zu verkennen, daß in ungleich
mehreren Stellen jene Ausdrücke gebraucht werden, um
den Streit über Freyheit oder Sklavenstand, Ingenuität
oder Libertinität, zu bezeichnen, so daß wir in jeder Stelle
unsrer Quellen, worin die Ausdrücke unbestimmt gebraucht
werden, mit Wahrscheinlichkeit annehmen können, der Ver-
fasser habe gerade hieran gedacht. Der Grund dieses häu-

(a) L. 3 § 6 -- 11 L. 6 § 3 de Carbon. edicto (37. 10.).
Beylage VI.
IX.

Folgende in unſren Quellen vorkommende einzelne An-
wendungen ſollen dazu dienen, theils die aufgeſtellten Sätze
zu beſtätigen oder anſchaulich zu machen, theils ſie gegen
ſcheinbare Einwürfe zu vertheidigen.

Die häufigſte Anwendung unter allen iſt die in den
Ausdrücken Status quaestio, Status causa, Status contro-
versia.
Dieſe Ausdrücke kommen namentlich vor, wenn
über die Agnation zu einem beſtimmten Verſtorbenen, als
Bedingung der Erbfolge, geſtritten wird (a), und dieſer
Umſtand iſt in zweyerley Rückſicht bemerkenswerth: erſtlich
als Beweis, daß jene Ausdrücke wirklich gebraucht wur-
den um den Streit über das Daſeyn von Familienver-
hältniſſen zu bezeichnen; zweytens weil es dadurch unmit-
telbar gewiß iſt, daß auch die Verwandtſchaft von den
alten Juriſten als Status bezeichnet wurde, welches nach
dem Inhalt des erſten Buchs von Gajus bezweifelt wer-
den könnte (Num. VII.).

Daneben aber iſt nicht zu verkennen, daß in ungleich
mehreren Stellen jene Ausdrücke gebraucht werden, um
den Streit über Freyheit oder Sklavenſtand, Ingenuität
oder Libertinität, zu bezeichnen, ſo daß wir in jeder Stelle
unſrer Quellen, worin die Ausdrücke unbeſtimmt gebraucht
werden, mit Wahrſcheinlichkeit annehmen können, der Ver-
faſſer habe gerade hieran gedacht. Der Grund dieſes häu-

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[466/0480] Beylage VI. IX. Folgende in unſren Quellen vorkommende einzelne An- wendungen ſollen dazu dienen, theils die aufgeſtellten Sätze zu beſtätigen oder anſchaulich zu machen, theils ſie gegen ſcheinbare Einwürfe zu vertheidigen. Die häufigſte Anwendung unter allen iſt die in den Ausdrücken Status quaestio, Status causa, Status contro- versia. Dieſe Ausdrücke kommen namentlich vor, wenn über die Agnation zu einem beſtimmten Verſtorbenen, als Bedingung der Erbfolge, geſtritten wird (a), und dieſer Umſtand iſt in zweyerley Rückſicht bemerkenswerth: erſtlich als Beweis, daß jene Ausdrücke wirklich gebraucht wur- den um den Streit über das Daſeyn von Familienver- hältniſſen zu bezeichnen; zweytens weil es dadurch unmit- telbar gewiß iſt, daß auch die Verwandtſchaft von den alten Juriſten als Status bezeichnet wurde, welches nach dem Inhalt des erſten Buchs von Gajus bezweifelt wer- den könnte (Num. VII.). Daneben aber iſt nicht zu verkennen, daß in ungleich mehreren Stellen jene Ausdrücke gebraucht werden, um den Streit über Freyheit oder Sklavenſtand, Ingenuität oder Libertinität, zu bezeichnen, ſo daß wir in jeder Stelle unſrer Quellen, worin die Ausdrücke unbeſtimmt gebraucht werden, mit Wahrſcheinlichkeit annehmen können, der Ver- faſſer habe gerade hieran gedacht. Der Grund dieſes häu- (a) L. 3 § 6 — 11 L. 6 § 3 de Carbon. edicto (37. 10.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/480>, abgerufen am 21.11.2024.