Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 64. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.
§. 64.
Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.

Es sind nunmehr die Fälle anzugeben, worin die na-
türliche, allen einzelnen Menschen zukommende Rechtsfä-
higkeit durch unser positives Recht eingeschränkt worden
ist. Solche Einschränkungen haben die Bedeutung, daß
gewisse Menschen entweder zu allen, oder doch zu man-
chen Rechten unfähig seyn sollen. Um für diese verschie-
denen Abstufungen einen gemeinsamen Ausdruck zu gewin-
nen, wollen wir einen solchen Zustand als verminderte
Rechtsfähigkeit
bezeichnen, worunter also auch die
gänzlich vernichtete mit begriffen ist.

Das Römische Recht kennt drey verschiedene Gründe
verminderter Rechtsfähigkeit: Unfreyheit, Mangel der Ci-
vität, und Abhängigkeit von eines Andern Familiengewalt.
Darauf beziehen sich also folgende drey Eintheilungen aller
Menschen:

1) Liberi, Servi; mit der Untereintheilung der Liberi
in Ingenui und Libertini.
2) Cives, Latini, Peregrini.
3) Sui juris, alieni juris.

Das Eigenthümliche aber dieser drey Eintheilungen der
Menschen besteht nicht etwa in ihrer allgemeinen, alle an-
deren Unterschiede übertreffenden Wichtigkeit, sondern darin,
daß durch sie der verschiedene Grad der Rechtsfähig-

§. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.
§. 64.
Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.

Es ſind nunmehr die Fälle anzugeben, worin die na-
türliche, allen einzelnen Menſchen zukommende Rechtsfä-
higkeit durch unſer poſitives Recht eingeſchränkt worden
iſt. Solche Einſchränkungen haben die Bedeutung, daß
gewiſſe Menſchen entweder zu allen, oder doch zu man-
chen Rechten unfähig ſeyn ſollen. Um für dieſe verſchie-
denen Abſtufungen einen gemeinſamen Ausdruck zu gewin-
nen, wollen wir einen ſolchen Zuſtand als verminderte
Rechtsfähigkeit
bezeichnen, worunter alſo auch die
gänzlich vernichtete mit begriffen iſt.

Das Roͤmiſche Recht kennt drey verſchiedene Gründe
verminderter Rechtsfähigkeit: Unfreyheit, Mangel der Ci-
vität, und Abhängigkeit von eines Andern Familiengewalt.
Darauf beziehen ſich alſo folgende drey Eintheilungen aller
Menſchen:

1) Liberi, Servi; mit der Untereintheilung der Liberi
in Ingenui und Libertini.
2) Cives, Latini, Peregrini.
3) Sui juris, alieni juris.

Das Eigenthümliche aber dieſer drey Eintheilungen der
Menſchen beſteht nicht etwa in ihrer allgemeinen, alle an-
deren Unterſchiede übertreffenden Wichtigkeit, ſondern darin,
daß durch ſie der verſchiedene Grad der Rechtsfähig-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0037" n="23"/>
          <fw place="top" type="header">§. 64. Ein&#x017F;chränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 64.<lb/><hi rendition="#g">Ein&#x017F;chränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung</hi>.</head><lb/>
            <p>Es &#x017F;ind nunmehr die Fälle anzugeben, worin die na-<lb/>
türliche, allen einzelnen Men&#x017F;chen zukommende Rechtsfä-<lb/>
higkeit durch un&#x017F;er po&#x017F;itives Recht einge&#x017F;chränkt worden<lb/>
i&#x017F;t. Solche Ein&#x017F;chränkungen haben die Bedeutung, daß<lb/>
gewi&#x017F;&#x017F;e Men&#x017F;chen entweder zu allen, oder doch zu man-<lb/>
chen Rechten unfähig &#x017F;eyn &#x017F;ollen. Um für die&#x017F;e ver&#x017F;chie-<lb/>
denen Ab&#x017F;tufungen einen gemein&#x017F;amen Ausdruck zu gewin-<lb/>
nen, wollen wir einen &#x017F;olchen Zu&#x017F;tand als <hi rendition="#g">verminderte<lb/>
Rechtsfähigkeit</hi> bezeichnen, worunter al&#x017F;o auch die<lb/>
gänzlich vernichtete mit begriffen i&#x017F;t.</p><lb/>
            <p>Das Ro&#x0364;mi&#x017F;che Recht kennt drey ver&#x017F;chiedene Gründe<lb/>
verminderter Rechtsfähigkeit: Unfreyheit, Mangel der Ci-<lb/>
vität, und Abhängigkeit von eines Andern Familiengewalt.<lb/>
Darauf beziehen &#x017F;ich al&#x017F;o folgende drey Eintheilungen aller<lb/>
Men&#x017F;chen:</p><lb/>
            <list>
              <item>1) <hi rendition="#aq">Liberi, Servi;</hi> mit der Untereintheilung der <hi rendition="#aq">Liberi</hi><lb/>
in <hi rendition="#aq">Ingenui</hi> und <hi rendition="#aq">Libertini.</hi></item><lb/>
              <item>2) <hi rendition="#aq">Cives, Latini, Peregrini.</hi></item><lb/>
              <item>3) <hi rendition="#aq">Sui juris, alieni juris.</hi></item>
            </list><lb/>
            <p>Das Eigenthümliche aber die&#x017F;er drey Eintheilungen der<lb/>
Men&#x017F;chen be&#x017F;teht nicht etwa in ihrer allgemeinen, alle an-<lb/>
deren Unter&#x017F;chiede übertreffenden Wichtigkeit, &#x017F;ondern darin,<lb/>
daß durch &#x017F;ie der ver&#x017F;chiedene Grad der <hi rendition="#g">Rechtsfähig-</hi><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[23/0037] §. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung. §. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung. Es ſind nunmehr die Fälle anzugeben, worin die na- türliche, allen einzelnen Menſchen zukommende Rechtsfä- higkeit durch unſer poſitives Recht eingeſchränkt worden iſt. Solche Einſchränkungen haben die Bedeutung, daß gewiſſe Menſchen entweder zu allen, oder doch zu man- chen Rechten unfähig ſeyn ſollen. Um für dieſe verſchie- denen Abſtufungen einen gemeinſamen Ausdruck zu gewin- nen, wollen wir einen ſolchen Zuſtand als verminderte Rechtsfähigkeit bezeichnen, worunter alſo auch die gänzlich vernichtete mit begriffen iſt. Das Roͤmiſche Recht kennt drey verſchiedene Gründe verminderter Rechtsfähigkeit: Unfreyheit, Mangel der Ci- vität, und Abhängigkeit von eines Andern Familiengewalt. Darauf beziehen ſich alſo folgende drey Eintheilungen aller Menſchen: 1) Liberi, Servi; mit der Untereintheilung der Liberi in Ingenui und Libertini. 2) Cives, Latini, Peregrini. 3) Sui juris, alieni juris. Das Eigenthümliche aber dieſer drey Eintheilungen der Menſchen beſteht nicht etwa in ihrer allgemeinen, alle an- deren Unterſchiede übertreffenden Wichtigkeit, ſondern darin, daß durch ſie der verſchiedene Grad der Rechtsfähig-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/37
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/37>, abgerufen am 22.12.2024.