Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 83. Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Infamie. Es ist nunmehr anzugeben, was aus den über die Zuerst also: welche Gestalt hat die Infamie im Ju- Allein auch jener Überrest des alten Rechtsinstituts Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. §. 83. Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Infamie. Es iſt nunmehr anzugeben, was aus den über die Zuerſt alſo: welche Geſtalt hat die Infamie im Ju- Allein auch jener Überreſt des alten Rechtsinſtituts <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0238" n="224"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 83.<lb/><hi rendition="#g">Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Infamie</hi>.</head><lb/> <p>Es iſt nunmehr anzugeben, was aus den über die<lb/> Infamie aufgeſtellten Sätzen für die heutige Anwendung<lb/> dieſes Rechtsinſtituts folgt.</p><lb/> <p>Zuerſt alſo: welche Geſtalt hat die Infamie im Ju-<lb/> ſtinianiſchen Recht angenommen? Es iſt davon Nichts<lb/> übrig geblieben, als die beſchränkte Fähigkeit der Infa-<lb/> men, für Andere poſtulirend vor Gericht aufzutreten, und<lb/> auch dieſe Beſchränkung nur inſoferne der Richter ſelbſt<lb/> ſie geltend machen will, nicht mehr als ein perſönliches<lb/> Recht der Gegenpartey (§ 82). Denn die publiciſtiſche<lb/> Bedeutung der Infamie hatte ohnehin längſt aufgehört,<lb/> indem auch ſelbſt die Unfähigkeit der Infamen zu Ehren-<lb/> ſtellen, obgleich ſie ſich noch ausgeſprochen findet, dem<lb/> Sinne nach von dem alten Rechtsſatz ganz verſchieden iſt,<lb/> und blos eine buchſtäbliche und ſcheinbare Fortdauer deſ-<lb/> ſelben in ſich ſchließt (§ 80). Eben ſo war auch die mit<lb/> der Infamie lange Zeit verbundene beſchränkte Fähigkeit<lb/> zur Ehe gänzlich verſchwunden (§ 82).</p><lb/> <p>Allein auch jener Überreſt des alten Rechtsinſtituts<lb/> hat ſich bey dem Übergang des Römiſchen Rechts auf<lb/> das neuere Europa nicht erhalten können, da er mit der<lb/> eigenthümlichen Gerichtsverfaſſung der Roͤmer zuſammen-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [224/0238]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
§. 83.
Heutige Anwendbarkeit der Lehre von der Infamie.
Es iſt nunmehr anzugeben, was aus den über die
Infamie aufgeſtellten Sätzen für die heutige Anwendung
dieſes Rechtsinſtituts folgt.
Zuerſt alſo: welche Geſtalt hat die Infamie im Ju-
ſtinianiſchen Recht angenommen? Es iſt davon Nichts
übrig geblieben, als die beſchränkte Fähigkeit der Infa-
men, für Andere poſtulirend vor Gericht aufzutreten, und
auch dieſe Beſchränkung nur inſoferne der Richter ſelbſt
ſie geltend machen will, nicht mehr als ein perſönliches
Recht der Gegenpartey (§ 82). Denn die publiciſtiſche
Bedeutung der Infamie hatte ohnehin längſt aufgehört,
indem auch ſelbſt die Unfähigkeit der Infamen zu Ehren-
ſtellen, obgleich ſie ſich noch ausgeſprochen findet, dem
Sinne nach von dem alten Rechtsſatz ganz verſchieden iſt,
und blos eine buchſtäbliche und ſcheinbare Fortdauer deſ-
ſelben in ſich ſchließt (§ 80). Eben ſo war auch die mit
der Infamie lange Zeit verbundene beſchränkte Fähigkeit
zur Ehe gänzlich verſchwunden (§ 82).
Allein auch jener Überreſt des alten Rechtsinſtituts
hat ſich bey dem Übergang des Römiſchen Rechts auf
das neuere Europa nicht erhalten können, da er mit der
eigenthümlichen Gerichtsverfaſſung der Roͤmer zuſammen-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |