Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 73. Anomalische Rechte. Vindicta. kündige Herstellung des durch das Testament gefährdetenRufs: der Kläger erscheint darin in einem feindlichen Ver- hältniß zu dem verstorbenen Testator, der seinen Ruf in diese Gefahr brachte, und die Klage geht daher auf vin- dicta. Eben so war die Genugthuung für die verletzte Ehre Zweck der Injurienklage, und beide Klagen haben also etwas Gemeinschaftliches in ihrem Zweck. Als Mit- tel dazu dient bey der Injurienklage die Einforderung ei- ner Geldobligation: bey der querela inofficiosi die Ver- folgung eines Erbrechts, welches erst durch eine richterliche Handlung eröffnet werden soll. Die Eigenthümlichkeiten beider Klagen erklären sich aus der Verschiedenheit jenes wesentlichen Zweckes von dem nächsten juristischen Gegen- stand, der blos als Mittel zu jenem Zweck gebraucht wer- den soll. H. Alle populares actiones. Diese sind Klagen auf eine dem Kläger zu zahlende (z) L. 1 de pop. act. (47. 23.). "Eam popularem actionem di- cimus, quae suum jus populi tuetur." (aa) L. 3 § 1 de pop. act. (47. 23.). L. 42 pr. de proc. (3. 3.). L. 45 § 1 eod. 9*
§. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta. kündige Herſtellung des durch das Teſtament gefährdetenRufs: der Kläger erſcheint darin in einem feindlichen Ver- hältniß zu dem verſtorbenen Teſtator, der ſeinen Ruf in dieſe Gefahr brachte, und die Klage geht daher auf vin- dicta. Eben ſo war die Genugthuung für die verletzte Ehre Zweck der Injurienklage, und beide Klagen haben alſo etwas Gemeinſchaftliches in ihrem Zweck. Als Mit- tel dazu dient bey der Injurienklage die Einforderung ei- ner Geldobligation: bey der querela inofficiosi die Ver- folgung eines Erbrechts, welches erſt durch eine richterliche Handlung eröffnet werden ſoll. Die Eigenthümlichkeiten beider Klagen erklären ſich aus der Verſchiedenheit jenes weſentlichen Zweckes von dem nächſten juriſtiſchen Gegen- ſtand, der blos als Mittel zu jenem Zweck gebraucht wer- den ſoll. H. Alle populares actiones. Dieſe ſind Klagen auf eine dem Kläger zu zahlende (z) L. 1 de pop. act. (47. 23.). „Eam popularem actionem di- cimus, quae suum jus populi tuetur.” (aa) L. 3 § 1 de pop. act. (47. 23.). L. 42 pr. de proc. (3. 3.). L. 45 § 1 eod. 9*
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§. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta.
kündige Herſtellung des durch das Teſtament gefährdeten
Rufs: der Kläger erſcheint darin in einem feindlichen Ver-
hältniß zu dem verſtorbenen Teſtator, der ſeinen Ruf in
dieſe Gefahr brachte, und die Klage geht daher auf vin-
dicta. Eben ſo war die Genugthuung für die verletzte
Ehre Zweck der Injurienklage, und beide Klagen haben
alſo etwas Gemeinſchaftliches in ihrem Zweck. Als Mit-
tel dazu dient bey der Injurienklage die Einforderung ei-
ner Geldobligation: bey der querela inofficiosi die Ver-
folgung eines Erbrechts, welches erſt durch eine richterliche
Handlung eröffnet werden ſoll. Die Eigenthümlichkeiten
beider Klagen erklären ſich aus der Verſchiedenheit jenes
weſentlichen Zweckes von dem nächſten juriſtiſchen Gegen-
ſtand, der blos als Mittel zu jenem Zweck gebraucht wer-
den ſoll.
H. Alle populares actiones.
Dieſe ſind Klagen auf eine dem Kläger zu zahlende
Geldſtrafe, wodurch aber ein öffentliches Intereſſe ver-
folgt und geſchützt werden ſoll (z); ſo daß dabey der Klä-
ger in ſeiner politiſchen, nicht in ſeiner juriſtiſchen (pri-
vatrechtlichen) Eigenſchaft thätig iſt (§ 71). Wenn in
ſolchen Fällen zugleich einzelne Perſonen, wegen der ihnen
widerfahrenen Verletzung, ein beſonderes Intereſſe haben,
ſo werden dieſe allen anderen Klägern vorgezogen (aa);
(z) L. 1 de pop. act. (47. 23.).
„Eam popularem actionem di-
cimus, quae suum jus populi
tuetur.”
(aa) L. 3 § 1 de pop. act. (47.
23.). L. 42 pr. de proc. (3. 3.).
L. 45 § 1 eod.
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