Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 6. Begriff der Rechtsquellen. welches zur Erkenntniß des einen und des andern führt,ist wesentlich dasselbe. Hieraus folgt aber, wie nichtig es ist, wenn in der §. 6. Begriff der Rechtsquellen. Wir nennen Rechtsquellen die Entstehungsgründe 1. Auch die einzelnen Rechtsverhältnisse haben ihre (b) Diese Ueberzeugungen sind bey dem Verfasser zuerst durch die genauere Bekanntschaft mit den gerade hierin großen Römi- schen Juristen entstanden, dann aber hauptsächlich durch die viel- jährige Beschäftigung mit der ju- ristischen Praxis entwickelt und befestigt worden. (a) Die allgemeine Lehre von
diesen Entstehungsgründen ist im dritten Kapitel des zweyten Buchs enthalten. §. 6. Begriff der Rechtsquellen. welches zur Erkenntniß des einen und des andern führt,iſt weſentlich daſſelbe. Hieraus folgt aber, wie nichtig es iſt, wenn in der §. 6. Begriff der Rechtsquellen. Wir nennen Rechtsquellen die Entſtehungsgründe 1. Auch die einzelnen Rechtsverhältniſſe haben ihre (b) Dieſe Ueberzeugungen ſind bey dem Verfaſſer zuerſt durch die genauere Bekanntſchaft mit den gerade hierin großen Römi- ſchen Juriſten entſtanden, dann aber hauptſächlich durch die viel- jährige Beſchäftigung mit der ju- riſtiſchen Praxis entwickelt und befeſtigt worden. (a) Die allgemeine Lehre von
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§. 6. Begriff der Rechtsquellen.
welches zur Erkenntniß des einen und des andern führt,
iſt weſentlich daſſelbe.
Hieraus folgt aber, wie nichtig es iſt, wenn in der
Rechtswiſſenſchaft ſehr häufig Theorie und Praxis als
ganz getrennt, ja entgegengeſetzt angeſehen werden. Ver-
ſchieden iſt in ihnen der äußere Lebensberuf, verſchieden
die Anwendung der erworbenen Rechtskenntniß: aber die
Art und Richtung des Denkens, ſo wie die Bildung, die
dahin führt, haben ſie gemein, und es wird das eine und
das andere dieſer Geſchäfte nur von Demjenigen würdig
vollbracht werden, welchem das Bewußtſeyn jener Iden-
tität inwohnt (b).
§. 6.
Begriff der Rechtsquellen.
Wir nennen Rechtsquellen die Entſtehungsgründe
des allgemeinen Rechts, alſo ſowohl der Rechtsinſtitute,
als der aus denſelben durch Abſtraction gebildeten einzel-
nen Rechtsregeln. Dieſer Begriff hat eine zwiefache Ver-
wandtſchaft, wodurch es nöthig wird, zweyerley Verwechs-
lungen abzuwehren.
1. Auch die einzelnen Rechtsverhältniſſe haben ihre
Entſtehungsgründe (a), und die Verwandtſchaft der Rechts-
(b) Dieſe Ueberzeugungen ſind
bey dem Verfaſſer zuerſt durch
die genauere Bekanntſchaft mit
den gerade hierin großen Römi-
ſchen Juriſten entſtanden, dann
aber hauptſächlich durch die viel-
jährige Beſchäftigung mit der ju-
riſtiſchen Praxis entwickelt und
befeſtigt worden.
(a) Die allgemeine Lehre von
dieſen Entſtehungsgründen iſt im
dritten Kapitel des zweyten Buchs
enthalten.
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