Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze. wenn man diesen Kauf auch in anderen Beziehungen alsein gültiges Geschäft behandeln wollte (g). Wer eine Sache, in deren Usucapion er begriffen ist, als Pfand weggiebt, setzt dennoch anomalisch die Usucapion fort: es wäre aber irrig, ihm der Consequenz wegen nun auch noch irgend andere Besitzrechte zuschreiben zu wollen, da diese vielmehr insgesammt dem Gläubiger zukommen (h). Wenn dage- gen in manchen anderen Anwendungen dennoch eine ana- logische Erweiterung anomalischer Rechtssätze vorkommt, so beruht diese auf der Vermischung der Auslegung mit der Fortbildung des Rechts, wovon sogleich weiter die Rede seyn wird. §. 47. Aussprüche des Römischen Rechts über die Auslegung. Wenn das Römische Recht die entscheidende Kraft der (g) L 2 § 16 pro emtore (41. 4). (h) L. 16 de usurp. (41. 3.). L. 36 de adqu. poss. (41. 2.) -- Ein ähnliches Verfahren findet sich in L. 23 § 1. L. 44 § 1 de adqu. poss. (41. 2.). L. 43 § 3 de fid. lib. (40. 5.). (a) L. 12 § 1 C. de Leg. (1. 14.). (b) L. 23. 37. 38. de legibus
(1. 3.). Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze. wenn man dieſen Kauf auch in anderen Beziehungen alsein gültiges Geſchäft behandeln wollte (g). Wer eine Sache, in deren Uſucapion er begriffen iſt, als Pfand weggiebt, ſetzt dennoch anomaliſch die Uſucapion fort: es wäre aber irrig, ihm der Conſequenz wegen nun auch noch irgend andere Beſitzrechte zuſchreiben zu wollen, da dieſe vielmehr insgeſammt dem Gläubiger zukommen (h). Wenn dage- gen in manchen anderen Anwendungen dennoch eine ana- logiſche Erweiterung anomaliſcher Rechtsſätze vorkommt, ſo beruht dieſe auf der Vermiſchung der Auslegung mit der Fortbildung des Rechts, wovon ſogleich weiter die Rede ſeyn wird. §. 47. Ausſprüche des Römiſchen Rechts über die Auslegung. Wenn das Römiſche Recht die entſcheidende Kraft der (g) L 2 § 16 pro emtore (41. 4). (h) L. 16 de usurp. (41. 3.). L. 36 de adqu. poss. (41. 2.) — Ein ähnliches Verfahren findet ſich in L. 23 § 1. L. 44 § 1 de adqu. poss. (41. 2.). L. 43 § 3 de fid. lib. (40. 5.). (a) L. 12 § 1 C. de Leg. (1. 14.). (b) L. 23. 37. 38. de legibus
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Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
wenn man dieſen Kauf auch in anderen Beziehungen als
ein gültiges Geſchäft behandeln wollte (g). Wer eine Sache,
in deren Uſucapion er begriffen iſt, als Pfand weggiebt,
ſetzt dennoch anomaliſch die Uſucapion fort: es wäre aber
irrig, ihm der Conſequenz wegen nun auch noch irgend
andere Beſitzrechte zuſchreiben zu wollen, da dieſe vielmehr
insgeſammt dem Gläubiger zukommen (h). Wenn dage-
gen in manchen anderen Anwendungen dennoch eine ana-
logiſche Erweiterung anomaliſcher Rechtsſätze vorkommt,
ſo beruht dieſe auf der Vermiſchung der Auslegung mit
der Fortbildung des Rechts, wovon ſogleich weiter die
Rede ſeyn wird.
§. 47.
Ausſprüche des Römiſchen Rechts über die Auslegung.
Wenn das Römiſche Recht die entſcheidende Kraft der
authentiſchen Auslegung anerkennt (a), desgleichen auch
die der uſuellen (b), ſo liegt darin keine eigenthümliche
Rechtsanſicht, es iſt vielmehr eine einfache Folge davon,
daß überhaupt Geſetz und Gewohnheit als Rechtsquellen
anerkannt werden. Alles kommt darauf an, welche Stel-
lung die ſogenannte doctrinelle Auslegung (§ 32), die allein
wahre Auslegung iſt, erhalten ſoll, und darüber wird
(g) L 2 § 16 pro emtore
(41. 4).
(h) L. 16 de usurp. (41. 3.).
L. 36 de adqu. poss. (41. 2.) —
Ein ähnliches Verfahren findet
ſich in L. 23 § 1. L. 44 § 1 de
adqu. poss. (41. 2.). L. 43 § 3
de fid. lib. (40. 5.).
(a) L. 12 § 1 C. de Leg.
(1. 14.).
(b) L. 23. 37. 38. de legibus
(1. 3.).
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