Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze. Dafür findet sich dieser alte Ausdruck: Willkühr brichtStadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht (l). §. 46. Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen. (Lücken. Analogie.) Finden wir unsre Rechtsquellen zur Entscheidung einer (l) Eichhorn deutsches Privatrecht § 30.
Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze. Dafür findet ſich dieſer alte Ausdruck: Willkühr brichtStadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht (l). §. 46. Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen. (Lücken. Analogie.) Finden wir unſre Rechtsquellen zur Entſcheidung einer (l) Eichhorn deutſches Privatrecht § 30.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0346" n="290"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">I.</hi> Quellen. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Auslegung der Geſetze.</fw><lb/> Dafür findet ſich dieſer alte Ausdruck: Willkühr bricht<lb/> Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht<lb/> gemein Recht <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#g">Eichhorn</hi> deutſches Privatrecht § 30.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 46.<lb/><hi rendition="#g">Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen.<lb/> (Lücken. Analogie.)</hi></head><lb/> <p>Finden wir unſre Rechtsquellen zur Entſcheidung einer<lb/> Rechtsfrage nicht zureichend, ſo haben wir dieſe <hi rendition="#g">Lücke</hi><lb/> auszufüllen, da die Forderung der <hi rendition="#g">Vollſtändigkeit</hi> ein<lb/> eben ſo unbedingtes Recht für ſich hat, als die der Ein-<lb/> heit (§ 42). Es fragt ſich nur, wo wir dieſe Ergänzung<lb/> zu ſuchen haben. So mannichfaltig über dieſe Frage der<lb/> Ausdruck unſrer Schriftſteller erſcheint, laſſen ſie ſich doch<lb/> dem Weſen nach auf zwey Meynungen zurückführen. Nach<lb/> der erſten Meynung wird ein allgemeines Normalrecht<lb/> (das Naturrecht) angenommen, welches neben jedem poſi-<lb/> tiven Recht als ein ſubſidiariſches ſtehen ſoll, in ähnlicher<lb/> Weiſe wie in Deutſchland neben den einzelnen Landes-<lb/> rechten das Römiſche. Dieſe beſondere Anwendung einer<lb/> ſchon oben im Allgemeinen verworfenen Anſicht (§ 15)<lb/> bedarf hier keiner neuen Widerlegung. — Nach der zwey-<lb/> ten Meynung wird unſer poſitives Recht aus ſich ſelbſt<lb/> ergänzt, indem wir in demſelben eine organiſch bildende<lb/> Kraft annehmen. Dieſes Verfahren müſſen wir nach un-<lb/> frer Grundanſicht des poſitiven Rechts (§ 5) als das rich-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [290/0346]
Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
Dafür findet ſich dieſer alte Ausdruck: Willkühr bricht
Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht
gemein Recht (l).
§. 46.
Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen.
(Lücken. Analogie.)
Finden wir unſre Rechtsquellen zur Entſcheidung einer
Rechtsfrage nicht zureichend, ſo haben wir dieſe Lücke
auszufüllen, da die Forderung der Vollſtändigkeit ein
eben ſo unbedingtes Recht für ſich hat, als die der Ein-
heit (§ 42). Es fragt ſich nur, wo wir dieſe Ergänzung
zu ſuchen haben. So mannichfaltig über dieſe Frage der
Ausdruck unſrer Schriftſteller erſcheint, laſſen ſie ſich doch
dem Weſen nach auf zwey Meynungen zurückführen. Nach
der erſten Meynung wird ein allgemeines Normalrecht
(das Naturrecht) angenommen, welches neben jedem poſi-
tiven Recht als ein ſubſidiariſches ſtehen ſoll, in ähnlicher
Weiſe wie in Deutſchland neben den einzelnen Landes-
rechten das Römiſche. Dieſe beſondere Anwendung einer
ſchon oben im Allgemeinen verworfenen Anſicht (§ 15)
bedarf hier keiner neuen Widerlegung. — Nach der zwey-
ten Meynung wird unſer poſitives Recht aus ſich ſelbſt
ergänzt, indem wir in demſelben eine organiſch bildende
Kraft annehmen. Dieſes Verfahren müſſen wir nach un-
frer Grundanſicht des poſitiven Rechts (§ 5) als das rich-
(l) Eichhorn deutſches Privatrecht § 30.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |