seiner Gesetze unbedingt verboten hat (g), so können sich gewiß nur wenige aus Versehen eingeschlichen haben, und diese können nicht hinreichen, um irgend eine Wahrschein- lichkeit in einzelnen Fällen zu begründen.
§. 40. Auslegung der Justinianischen Gesetze. Fortsetzung. (Einzelne Stellen für sich.)
Bey der Auslegung selbst beziehen sich die der Justi- nianischen Gesetzgebung eigenthümlichen Regeln nur auf die zwey größten und wichtigsten Theile derselben, die Digesten und den Codex. Jedes dieser beiden Rechtsbü- cher bildet ein großes Ganze, zusammengesetzt aus einer Menge von historisch verschiedenen und erkennbaren ein- zelnen Bestandtheilen. Wie diese Bestandtheile einzeln für sich, und wie sie im Verhältniß zu dem Ganzen, dem sie angehören, zu behandeln sind, soll nunmehr angegeben werden.
Zur Auslegung der einzelnen Stellen für sich sind zu- vörderst alle historische Charactere derselben zu benutzen, also Alles, was wir aus den Überschriften und Unter- schriften über Zeitalter, Verfasser, Veranlassung der Stellen wissen, so wie über das völlig verschiedene Ganze, dem sie vielleicht ursprünglich angehört haben mögen (a). Dann
(g)Const. Omnem § 8. L. 1 § 13 C. de vet j. enucl. (1. 17). L. 2 § 22 eod. Const. Cordi § 5.
(a) Dieses Letzte gilt haupt- sächlich von den Digesten, worin jede Stelle als ursprünglicher Theil eines juristischen Buchs betrachtet werden muß. Hie und
Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
ſeiner Geſetze unbedingt verboten hat (g), ſo können ſich gewiß nur wenige aus Verſehen eingeſchlichen haben, und dieſe können nicht hinreichen, um irgend eine Wahrſchein- lichkeit in einzelnen Fällen zu begründen.
§. 40. Auslegung der Juſtinianiſchen Geſetze. Fortſetzung. (Einzelne Stellen für ſich.)
Bey der Auslegung ſelbſt beziehen ſich die der Juſti- nianiſchen Geſetzgebung eigenthümlichen Regeln nur auf die zwey größten und wichtigſten Theile derſelben, die Digeſten und den Codex. Jedes dieſer beiden Rechtsbü- cher bildet ein großes Ganze, zuſammengeſetzt aus einer Menge von hiſtoriſch verſchiedenen und erkennbaren ein- zelnen Beſtandtheilen. Wie dieſe Beſtandtheile einzeln für ſich, und wie ſie im Verhältniß zu dem Ganzen, dem ſie angehören, zu behandeln ſind, ſoll nunmehr angegeben werden.
Zur Auslegung der einzelnen Stellen für ſich ſind zu- vörderſt alle hiſtoriſche Charactere derſelben zu benutzen, alſo Alles, was wir aus den Überſchriften und Unter- ſchriften über Zeitalter, Verfaſſer, Veranlaſſung der Stellen wiſſen, ſo wie über das völlig verſchiedene Ganze, dem ſie vielleicht urſprünglich angehört haben mögen (a). Dann
(g)Const. Omnem § 8. L. 1 § 13 C. de vet j. enucl. (1. 17). L. 2 § 22 eod. Const. Cordi § 5.
(a) Dieſes Letzte gilt haupt- ſächlich von den Digeſten, worin jede Stelle als urſprünglicher Theil eines juriſtiſchen Buchs betrachtet werden muß. Hie und
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbn="252"facs="#f0308"/><fwtype="header"place="top">Buch <hirendition="#aq">I.</hi> Quellen. Kap. <hirendition="#aq">IV.</hi> Auslegung der Geſetze.</fw><lb/>ſeiner Geſetze unbedingt verboten hat <noteplace="foot"n="(g)"><hirendition="#aq">Const. <hirendition="#i">Omnem</hi> § 8. <hirendition="#i">L.</hi> 1<lb/>
§ 13 <hirendition="#i">C. de vet j. enucl.</hi> (1. 17).<lb/><hirendition="#i">L.</hi> 2 § 22 <hirendition="#i">eod.</hi> Const. <hirendition="#i">Cordi</hi></hi> § 5.</note>, ſo können ſich<lb/>
gewiß nur wenige aus Verſehen eingeſchlichen haben, und<lb/>
dieſe können nicht hinreichen, um irgend eine Wahrſchein-<lb/>
lichkeit in einzelnen Fällen zu begründen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 40.<lb/><hirendition="#g">Auslegung der Juſtinianiſchen Geſetze. Fortſetzung.<lb/>
(Einzelne Stellen für ſich.)</hi></head><lb/><p>Bey der Auslegung ſelbſt beziehen ſich die der Juſti-<lb/>
nianiſchen Geſetzgebung eigenthümlichen Regeln nur auf<lb/>
die zwey größten und wichtigſten Theile derſelben, die<lb/>
Digeſten und den Codex. Jedes dieſer beiden Rechtsbü-<lb/>
cher bildet ein großes Ganze, zuſammengeſetzt aus einer<lb/>
Menge von hiſtoriſch verſchiedenen und erkennbaren ein-<lb/>
zelnen Beſtandtheilen. Wie dieſe Beſtandtheile einzeln für<lb/>ſich, und wie ſie im Verhältniß zu dem Ganzen, dem ſie<lb/>
angehören, zu behandeln ſind, ſoll nunmehr angegeben<lb/>
werden.</p><lb/><p>Zur Auslegung der einzelnen Stellen für ſich ſind zu-<lb/>
vörderſt alle hiſtoriſche Charactere derſelben zu benutzen,<lb/>
alſo Alles, was wir aus den Überſchriften und Unter-<lb/>ſchriften über Zeitalter, Verfaſſer, Veranlaſſung der Stellen<lb/>
wiſſen, ſo wie über das völlig verſchiedene Ganze, dem<lb/>ſie vielleicht urſprünglich angehört haben mögen <noteplace="foot"n="(a)"xml:id="seg2pn_33_1"next="#seg2pn_33_2">Dieſes Letzte gilt haupt-<lb/>ſächlich von den Digeſten, worin<lb/>
jede Stelle als urſprünglicher<lb/>
Theil eines juriſtiſchen Buchs<lb/>
betrachtet werden muß. Hie und</note>. Dann<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[252/0308]
Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
ſeiner Geſetze unbedingt verboten hat (g), ſo können ſich
gewiß nur wenige aus Verſehen eingeſchlichen haben, und
dieſe können nicht hinreichen, um irgend eine Wahrſchein-
lichkeit in einzelnen Fällen zu begründen.
§. 40.
Auslegung der Juſtinianiſchen Geſetze. Fortſetzung.
(Einzelne Stellen für ſich.)
Bey der Auslegung ſelbſt beziehen ſich die der Juſti-
nianiſchen Geſetzgebung eigenthümlichen Regeln nur auf
die zwey größten und wichtigſten Theile derſelben, die
Digeſten und den Codex. Jedes dieſer beiden Rechtsbü-
cher bildet ein großes Ganze, zuſammengeſetzt aus einer
Menge von hiſtoriſch verſchiedenen und erkennbaren ein-
zelnen Beſtandtheilen. Wie dieſe Beſtandtheile einzeln für
ſich, und wie ſie im Verhältniß zu dem Ganzen, dem ſie
angehören, zu behandeln ſind, ſoll nunmehr angegeben
werden.
Zur Auslegung der einzelnen Stellen für ſich ſind zu-
vörderſt alle hiſtoriſche Charactere derſelben zu benutzen,
alſo Alles, was wir aus den Überſchriften und Unter-
ſchriften über Zeitalter, Verfaſſer, Veranlaſſung der Stellen
wiſſen, ſo wie über das völlig verſchiedene Ganze, dem
ſie vielleicht urſprünglich angehört haben mögen (a). Dann
(g) Const. Omnem § 8. L. 1
§ 13 C. de vet j. enucl. (1. 17).
L. 2 § 22 eod. Const. Cordi § 5.
(a) Dieſes Letzte gilt haupt-
ſächlich von den Digeſten, worin
jede Stelle als urſprünglicher
Theil eines juriſtiſchen Buchs
betrachtet werden muß. Hie und
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/308>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.