Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 36. Mangelhafte Gesetze. Unbestimmter Ausdruck. angewendet werden können, aber weniger auf die derzweyten (des unrichtigen Ausdrucks). C. Der innere Werth des Resultats endlich ist unter Auch unter diesen Hülfsmitteln ist also wieder eine §. 36. Auslegung mangelhafter Gesetze. Fortsetzung. (Unbestimmter Ausdruck.) Die Unbestimmtheit des Ausdrucks, welche es unmög- Die Unvollständigkeit des gesetzlichen Ausdrucks 15
§. 36. Mangelhafte Geſetze. Unbeſtimmter Ausdruck. angewendet werden können, aber weniger auf die derzweyten (des unrichtigen Ausdrucks). C. Der innere Werth des Reſultats endlich iſt unter Auch unter dieſen Hülfsmitteln iſt alſo wieder eine §. 36. Auslegung mangelhafter Geſetze. Fortſetzung. (Unbeſtimmter Ausdruck.) Die Unbeſtimmtheit des Ausdrucks, welche es unmög- Die Unvollſtändigkeit des geſetzlichen Ausdrucks 15
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§. 36. Mangelhafte Geſetze. Unbeſtimmter Ausdruck.
angewendet werden können, aber weniger auf die der
zweyten (des unrichtigen Ausdrucks).
C. Der innere Werth des Reſultats endlich iſt unter
allen Hülfsmitteln das gefährlichſte, indem dadurch am
leichteſten der Ausleger die Gränzen ſeines Geſchäfts über-
ſchreiten und in das Gebiet des Geſetzgebers hinüber grei-
fen wird. Daher kann dieſes Hülfsmittel lediglich bey
der Unbeſtimmtheit des Ausdrucks (der erſten Art von
Mängeln) angewendet werden, nicht zur Ausgleichung des
Ausdrucks mit dem Gedanken.
Auch unter dieſen Hülfsmitteln iſt alſo wieder eine
ähnliche Stufenfolge ſichtbar, wie unter den Mängeln
ſelbſt. Das erſte iſt unbedenklich überall anzuwenden:
das zweyte macht ſchon größere Vorſicht nöthig: das
dritte endlich kann nur in den engſten Gränzen zugelaſ-
ſen werden.
§. 36.
Auslegung mangelhafter Geſetze. Fortſetzung.
(Unbeſtimmter Ausdruck.)
Die Unbeſtimmtheit des Ausdrucks, welche es unmög-
lich macht, durch ihn allein irgend einen vollendeten Ge-
danken zu erkennen, kann zunächſt auf zweyerlei Weiſe
gedacht werden: als Unvollſtändigkeit, oder als Viel-
deutigkeit.
Die Unvollſtändigkeit des geſetzlichen Ausdrucks
hat eine ähnliche Natur, wie wenn eine angefangene Rede
unterbrochen wird, ſo daß für den vollſtändigen Gedanken
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