Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 31. Aussprüche der neueren Gesetzbücher über die Rechtsq.
jenem Gesetz entstanden seyn, dürfte diese Anwendung
hindern.

§. 31.
Aussprüche der neueren Gesetzbücher über die
Rechtsquellen
.

Die hier dargestellten Ansichten neuerer Schriftsteller
konnten nicht ohne Einfluß auf die in unsrer Zeit entstan-
denen Gesetzbücher bleiben, und es soll nun noch angege-
ben werden, wie, von dem Standpunkt dieser Gesetzbücher
aus, die Rechtsquellen zu betrachten sind.

Das Preußische Landrecht (das älteste unter ihnen)
hebt zuerst das ganze bis dahin geltende gemeine Recht
auf, setzt sich also allein an dessen Stelle: und diese Auf-
hebung war ganz consequent, indem alles Brauchbare aus
dem früheren Recht hier aufgenommen seyn sollte (a). --
Für die Zukunft bestimmt es zuerst die Art, wie die Ge-
setze abgefaßt, und wie sie bekannt gemacht werden soll-
ten (b). Auch das war nicht inconsequent, da ja über-
haupt das Landrecht viele Stücke des Staatsrechts in
sich aufnahm; nur wurden einige Zeit nachher diese Be-
stimmungen ganz unzureichend befunden, und durch andere
ersetzt. -- Das bisher geltende allgemeine Gewohnheits-
recht war in der Aufhebung des gemeinen Rechts mitbe-
griffen. Das partikuläre Gewohnheitsrecht sollte gesam-
melt, und binnen zwey Jahren, soweit es brauchbar wäre,

(a) Publikationspatent § 1.
(b) L. R. Einleitung § 7--11.

§. 31. Ausſprüche der neueren Geſetzbücher über die Rechtsq.
jenem Geſetz entſtanden ſeyn, dürfte dieſe Anwendung
hindern.

§. 31.
Ausſprüche der neueren Geſetzbücher über die
Rechtsquellen
.

Die hier dargeſtellten Anſichten neuerer Schriftſteller
konnten nicht ohne Einfluß auf die in unſrer Zeit entſtan-
denen Geſetzbücher bleiben, und es ſoll nun noch angege-
ben werden, wie, von dem Standpunkt dieſer Geſetzbücher
aus, die Rechtsquellen zu betrachten ſind.

Das Preußiſche Landrecht (das älteſte unter ihnen)
hebt zuerſt das ganze bis dahin geltende gemeine Recht
auf, ſetzt ſich alſo allein an deſſen Stelle: und dieſe Auf-
hebung war ganz conſequent, indem alles Brauchbare aus
dem früheren Recht hier aufgenommen ſeyn ſollte (a). —
Für die Zukunft beſtimmt es zuerſt die Art, wie die Ge-
ſetze abgefaßt, und wie ſie bekannt gemacht werden ſoll-
ten (b). Auch das war nicht inconſequent, da ja über-
haupt das Landrecht viele Stücke des Staatsrechts in
ſich aufnahm; nur wurden einige Zeit nachher dieſe Be-
ſtimmungen ganz unzureichend befunden, und durch andere
erſetzt. — Das bisher geltende allgemeine Gewohnheits-
recht war in der Aufhebung des gemeinen Rechts mitbe-
griffen. Das partikuläre Gewohnheitsrecht ſollte geſam-
melt, und binnen zwey Jahren, ſoweit es brauchbar wäre,

(a) Publikationspatent § 1.
(b) L. R. Einleitung § 7—11.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0253" n="197"/><fw place="top" type="header">§. 31. Aus&#x017F;prüche der neueren Ge&#x017F;etzbücher über die Rechtsq.</fw><lb/>
jenem Ge&#x017F;etz ent&#x017F;tanden &#x017F;eyn, dürfte die&#x017F;e Anwendung<lb/>
hindern.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 31.<lb/><hi rendition="#g">Aus&#x017F;prüche der neueren Ge&#x017F;etzbücher über die<lb/>
Rechtsquellen</hi>.</head><lb/>
            <p>Die hier darge&#x017F;tellten An&#x017F;ichten neuerer Schrift&#x017F;teller<lb/>
konnten nicht ohne Einfluß auf die in un&#x017F;rer Zeit ent&#x017F;tan-<lb/>
denen Ge&#x017F;etzbücher bleiben, und es &#x017F;oll nun noch angege-<lb/>
ben werden, wie, von dem Standpunkt die&#x017F;er Ge&#x017F;etzbücher<lb/>
aus, die Rechtsquellen zu betrachten &#x017F;ind.</p><lb/>
            <p>Das <hi rendition="#g">Preußi&#x017F;che Landrecht</hi> (das älte&#x017F;te unter ihnen)<lb/>
hebt zuer&#x017F;t das ganze bis dahin geltende gemeine Recht<lb/>
auf, &#x017F;etzt &#x017F;ich al&#x017F;o allein an de&#x017F;&#x017F;en Stelle: und die&#x017F;e Auf-<lb/>
hebung war ganz con&#x017F;equent, indem alles Brauchbare aus<lb/>
dem früheren Recht hier aufgenommen &#x017F;eyn &#x017F;ollte <note place="foot" n="(a)">Publikationspatent § 1.</note>. &#x2014;<lb/>
Für die Zukunft be&#x017F;timmt es zuer&#x017F;t die Art, wie die Ge-<lb/>
&#x017F;etze abgefaßt, und wie &#x017F;ie bekannt gemacht werden &#x017F;oll-<lb/>
ten <note place="foot" n="(b)">L. R. Einleitung § 7&#x2014;11.</note>. Auch das war nicht incon&#x017F;equent, da ja über-<lb/>
haupt das Landrecht viele Stücke des Staatsrechts in<lb/>
&#x017F;ich aufnahm; nur wurden einige Zeit nachher die&#x017F;e Be-<lb/>
&#x017F;timmungen ganz unzureichend befunden, und durch andere<lb/>
er&#x017F;etzt. &#x2014; Das bisher geltende allgemeine Gewohnheits-<lb/>
recht war in der Aufhebung des gemeinen Rechts mitbe-<lb/>
griffen. Das partikuläre Gewohnheitsrecht &#x017F;ollte ge&#x017F;am-<lb/>
melt, und binnen zwey Jahren, &#x017F;oweit es brauchbar wäre,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[197/0253] §. 31. Ausſprüche der neueren Geſetzbücher über die Rechtsq. jenem Geſetz entſtanden ſeyn, dürfte dieſe Anwendung hindern. §. 31. Ausſprüche der neueren Geſetzbücher über die Rechtsquellen. Die hier dargeſtellten Anſichten neuerer Schriftſteller konnten nicht ohne Einfluß auf die in unſrer Zeit entſtan- denen Geſetzbücher bleiben, und es ſoll nun noch angege- ben werden, wie, von dem Standpunkt dieſer Geſetzbücher aus, die Rechtsquellen zu betrachten ſind. Das Preußiſche Landrecht (das älteſte unter ihnen) hebt zuerſt das ganze bis dahin geltende gemeine Recht auf, ſetzt ſich alſo allein an deſſen Stelle: und dieſe Auf- hebung war ganz conſequent, indem alles Brauchbare aus dem früheren Recht hier aufgenommen ſeyn ſollte (a). — Für die Zukunft beſtimmt es zuerſt die Art, wie die Ge- ſetze abgefaßt, und wie ſie bekannt gemacht werden ſoll- ten (b). Auch das war nicht inconſequent, da ja über- haupt das Landrecht viele Stücke des Staatsrechts in ſich aufnahm; nur wurden einige Zeit nachher dieſe Be- ſtimmungen ganz unzureichend befunden, und durch andere erſetzt. — Das bisher geltende allgemeine Gewohnheits- recht war in der Aufhebung des gemeinen Rechts mitbe- griffen. Das partikuläre Gewohnheitsrecht ſollte geſam- melt, und binnen zwey Jahren, ſoweit es brauchbar wäre, (a) Publikationspatent § 1. (b) L. R. Einleitung § 7—11.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/253
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/253>, abgerufen am 22.12.2024.