Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.5. Bürgerliches Recht in Deutschland. Bis auf sehr neue Zeiten war in ganz Deutschland 5. Bürgerliches Recht in Deutſchland. Bis auf ſehr neue Zeiten war in ganz Deutſchland <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0047" n="37"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b">5.<lb/><hi rendition="#g">Bürgerliches Recht in Deutſchland</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#in">B</hi>is auf ſehr neue Zeiten war in ganz Deutſchland<lb/> ein gleichförmiges bürgerliches Recht unter dem Na-<lb/> men des <hi rendition="#g">gemeinen Rechts</hi> in Uebung, durch Lan-<lb/> desrechte mehr oder weniger modificirt, aber nirgends<lb/> in allen ſeinen Theilen außer Kraft geſetzt. Die<lb/> Hauptquelle dieſes gemeinen Rechts waren die Rechts-<lb/> bücher von <hi rendition="#g">Juſtinian</hi>, deren bloße Anwendung auf<lb/> Deutſchland indeſſen von ſelbſt ſchon wichtige Modi-<lb/> ficationen herbeigeführt hatte. Dieſem gemeinen Rechte<lb/> war von jeher die wiſſenſchaftliche Thätigkeit der<lb/> deutſchen Juriſten größtentheils zugewendet. Aber<lb/> eben über dieſes fremde Element unſers Rechts ſind<lb/> auch ſchon längſt bittere Klagen erhoben worden.<lb/> Das Römiſche Recht ſoll uns unſre Nationalität ent-<lb/> zogen haben, und nur die ausſchließende Beſchäfti-<lb/> gung unſrer Juriſten mit demſelben ſoll das einhei-<lb/> miſche Recht gehindert haben, eine eben ſo ſelbſtſtän-<lb/> dige und wiſſenſchaftliche Ausbildung zu erlangen.<lb/> Beſchwerden dieſer Art haben ſchon darin etwas lee-<lb/> res und grundloſes, daß ſie als zufällig und will-<lb/> kührlich vorausſetzen, was ohne innere Nothwendig-<lb/> keit nimmermehr geſchehen oder doch nicht bleibend<lb/> geworden wäre. Auch liegt überhaupt eine abge-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [37/0047]
5.
Bürgerliches Recht in Deutſchland.
Bis auf ſehr neue Zeiten war in ganz Deutſchland
ein gleichförmiges bürgerliches Recht unter dem Na-
men des gemeinen Rechts in Uebung, durch Lan-
desrechte mehr oder weniger modificirt, aber nirgends
in allen ſeinen Theilen außer Kraft geſetzt. Die
Hauptquelle dieſes gemeinen Rechts waren die Rechts-
bücher von Juſtinian, deren bloße Anwendung auf
Deutſchland indeſſen von ſelbſt ſchon wichtige Modi-
ficationen herbeigeführt hatte. Dieſem gemeinen Rechte
war von jeher die wiſſenſchaftliche Thätigkeit der
deutſchen Juriſten größtentheils zugewendet. Aber
eben über dieſes fremde Element unſers Rechts ſind
auch ſchon längſt bittere Klagen erhoben worden.
Das Römiſche Recht ſoll uns unſre Nationalität ent-
zogen haben, und nur die ausſchließende Beſchäfti-
gung unſrer Juriſten mit demſelben ſoll das einhei-
miſche Recht gehindert haben, eine eben ſo ſelbſtſtän-
dige und wiſſenſchaftliche Ausbildung zu erlangen.
Beſchwerden dieſer Art haben ſchon darin etwas lee-
res und grundloſes, daß ſie als zufällig und will-
kührlich vorausſetzen, was ohne innere Nothwendig-
keit nimmermehr geſchehen oder doch nicht bleibend
geworden wäre. Auch liegt überhaupt eine abge-
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