Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.8. Was wir thun sollen wo keine Gesetzbücher sind. Bey der Untersuchung dessen, was geschehen soll, In den Ländern des gemeinen Rechts wird, so Was zuerst die Rechtsquelle anlangt, wozu eben 8. Was wir thun ſollen wo keine Geſetzbücher ſind. Bey der Unterſuchung deſſen, was geſchehen ſoll, In den Ländern des gemeinen Rechts wird, ſo Was zuerſt die Rechtsquelle anlangt, wozu eben <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0121" n="111"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b">8.<lb/><hi rendition="#g">Was wir thun ſollen wo keine<lb/> Geſetzbücher ſind</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#in">B</hi>ey der Unterſuchung deſſen, was geſchehen ſoll,<lb/> müſſen vor allem diejenigen Länder, in welchen bis<lb/> jetzt gemeines Recht und Landesrecht (nur etwa un-<lb/> terbrochen durch die kurze Herrſchaft des Code) galt,<lb/> von denen getrennt werden, welche bereits unter ein-<lb/> heimiſchen Geſetzbüchern leben.</p><lb/> <p>In den Ländern des gemeinen Rechts wird, ſo<lb/> wie überall, ein löblicher Zuſtand des bürgerlichen<lb/> Rechts von drey Stücken abhängig ſeyn: erſtlich ei-<lb/> ner zureichenden Rechtsquelle, dann einem zuverläſſi-<lb/> gen Perſonal, endlich einer zweckmäßigen Form des<lb/> Prozeſſes. Ich werde in der Folge auf dieſe drey<lb/> Stücke zurückkommen, um die Zulänglichkeit meines<lb/> Plans darnach zu prüfen.</p><lb/> <p>Was zuerſt die Rechtsquelle anlangt, wozu eben<lb/> das neu einzuführende Geſetzbuch beſtimmt ſeyn ſoll-<lb/> te, ſo würde nach meiner Ueberzeugung wieder ein-<lb/> zuführen ſeyn an die Stelle des Code, oder beyzu-<lb/> behalten, wo der Code nicht galt, dieſelbe Verbin-<lb/> dung des gemeinen Rechts und der Landesrechte, wel-<lb/> che früher in ganz Deutſchland herrſchend war: dieſe<lb/> Rechtsquelle halte ich für hinreichend, ja für vor-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [111/0121]
8.
Was wir thun ſollen wo keine
Geſetzbücher ſind.
Bey der Unterſuchung deſſen, was geſchehen ſoll,
müſſen vor allem diejenigen Länder, in welchen bis
jetzt gemeines Recht und Landesrecht (nur etwa un-
terbrochen durch die kurze Herrſchaft des Code) galt,
von denen getrennt werden, welche bereits unter ein-
heimiſchen Geſetzbüchern leben.
In den Ländern des gemeinen Rechts wird, ſo
wie überall, ein löblicher Zuſtand des bürgerlichen
Rechts von drey Stücken abhängig ſeyn: erſtlich ei-
ner zureichenden Rechtsquelle, dann einem zuverläſſi-
gen Perſonal, endlich einer zweckmäßigen Form des
Prozeſſes. Ich werde in der Folge auf dieſe drey
Stücke zurückkommen, um die Zulänglichkeit meines
Plans darnach zu prüfen.
Was zuerſt die Rechtsquelle anlangt, wozu eben
das neu einzuführende Geſetzbuch beſtimmt ſeyn ſoll-
te, ſo würde nach meiner Ueberzeugung wieder ein-
zuführen ſeyn an die Stelle des Code, oder beyzu-
behalten, wo der Code nicht galt, dieſelbe Verbin-
dung des gemeinen Rechts und der Landesrechte, wel-
che früher in ganz Deutſchland herrſchend war: dieſe
Rechtsquelle halte ich für hinreichend, ja für vor-
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