Meß-Ort nur zu ihrem loco tertio diene, da solche ein Fremder von dem andern kaufft, und gleich wieder aus dem Lande führet. Jn die- sem letztern Falle müste der Zoll sehr unleidlich seyn. Was sonst bey Anlegung der Messen und Jahrmärckte noch mehr zu consideriren, davon kan in Herr Marpergers Tractat von Messen und Jahrmärckten mit mehrern nach- gelesen werden, als dessen ich mich bey dieser Materie auch bedienet.
DasXXXII.Capitel. Von den Banquen.
§. 1.
EJne Banco heist nach der heutiges Ta- ges unter Kauff-Leuten und in grossen Handels-Städten gewöhnlichen Re- dens-Art derjenige Ort, oder die löbliche Ver- anstaltung, in welche grosse und kleine Geld- Summen sicher in Verwahrung können nie- dergesetzet, von ihren Eigenthümern aber iedes- mahl, wenn es ihnen beliebt, und keine sonder- bahre considerable Umstände es verhindern, wieder abgefordert und zurück genommen wer- den, eigentlich aber sind sie zur Bequemligkeit der Kauffmannschafft, um des vielen Geldzeh- lens überhoben zu seyn, eingeführet, weil nem-
lich
Meß-Ort nur zu ihrem loco tertio diene, da ſolche ein Fremder von dem andern kaufft, und gleich wieder aus dem Lande fuͤhret. Jn die- ſem letztern Falle muͤſte der Zoll ſehr unleidlich ſeyn. Was ſonſt bey Anlegung der Meſſen und Jahrmaͤrckte noch mehr zu conſideriren, davon kan in Herr Marpergers Tractat von Meſſen und Jahrmaͤrckten mit mehrern nach- geleſen werden, als deſſen ich mich bey dieſer Materie auch bedienet.
DasXXXII.Capitel. Von den Banquen.
§. 1.
EJne Banco heiſt nach der heutiges Ta- ges unter Kauff-Leuten und in groſſen Handels-Staͤdten gewoͤhnlichen Re- dens-Art derjenige Ort, oder die loͤbliche Ver- anſtaltung, in welche groſſe und kleine Geld- Summen ſicher in Verwahrung koͤnnen nie- dergeſetzet, von ihren Eigenthuͤmern aber iedes- mahl, wenn es ihnen beliebt, und keine ſonder- bahre conſiderable Umſtaͤnde es verhindern, wieder abgefordert und zuruͤck genommen wer- den, eigentlich aber ſind ſie zur Bequemligkeit der Kauffmannſchafft, um des vielen Geldzeh- lens uͤberhoben zu ſeyn, eingefuͤhret, weil nem-
lich
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Meß-Ort nur zu ihrem loco tertio diene, da
ſolche ein Fremder von dem andern kaufft, und
gleich wieder aus dem Lande fuͤhret. Jn die-
ſem letztern Falle muͤſte der Zoll ſehr unleidlich
ſeyn. Was ſonſt bey Anlegung der Meſſen
und Jahrmaͤrckte noch mehr zu conſideriren,
davon kan in Herr Marpergers Tractat von
Meſſen und Jahrmaͤrckten mit mehrern nach-
geleſen werden, als deſſen ich mich bey dieſer
Materie auch bedienet.
Das XXXII. Capitel.
Von den Banquen.
§. 1.
EJne Banco heiſt nach der heutiges Ta-
ges unter Kauff-Leuten und in groſſen
Handels-Staͤdten gewoͤhnlichen Re-
dens-Art derjenige Ort, oder die loͤbliche Ver-
anſtaltung, in welche groſſe und kleine Geld-
Summen ſicher in Verwahrung koͤnnen nie-
dergeſetzet, von ihren Eigenthuͤmern aber iedes-
mahl, wenn es ihnen beliebt, und keine ſonder-
bahre conſiderable Umſtaͤnde es verhindern,
wieder abgefordert und zuruͤck genommen wer-
den, eigentlich aber ſind ſie zur Bequemligkeit
der Kauffmannſchafft, um des vielen Geldzeh-
lens uͤberhoben zu ſeyn, eingefuͤhret, weil nem-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 956. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/976>, abgerufen am 21.12.2024.
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