als in den Rechten und Landes-Gesetzen erlau- bet, gegeben, (3.) die Handwercks-Privilegia und seltzame Jnnungen theils abgeschafft, theils eingeschränckt werden, (4.) ein Korn Hauß, da allezeit die Armen um einen billigen Preiß ihr nothdürfftig Brod und Saat-Früchte ha- ben können, zu dessen Auffrichtung das Land ein gewisses contribuiren müste, erbauet und erhalten werde. Siehe des Herrn von Schrö- ders Fürstliche Schatz- und Rent-Cammer. Oesterreich über alles, wenn es nur wolte.
DasXXIX.Capitel. Von Steuern und Gaben.
§. 1.
BEy denen Anlagen und Gefällen hat ein Regent vor andern grosse Vorsich- tigkeit anzuwenden, angesehen hierauf der gröste Theil seiner zeitlichen Glückseeligkeit beruhet, und diese das gantze Fundament zur Handhabung und Conservirung seines Staats und Reputation leget; Derowegen er auch bey solchen nicht sowohl auf das, was vor An- lagen in diesen oder jenen Landen hergebracht, sondern vielmehr, mit was vor Nutzen und Be- ständigkeit er dieselben reguliren könne, vor- nemlich zu reflectiren hat, sintemahl ihm das
erstere
als in den Rechten und Landes-Geſetzen erlau- bet, gegeben, (3.) die Handwercks-Privilegia und ſeltzame Jnnungen theils abgeſchafft, theils eingeſchraͤnckt werden, (4.) ein Korn Hauß, da allezeit die Armen um einen billigen Preiß ihr nothduͤrfftig Brod und Saat-Fruͤchte ha- ben koͤnnen, zu deſſen Auffrichtung das Land ein gewiſſes contribuiren muͤſte, erbauet und erhalten werde. Siehe des Herrn von Schroͤ- ders Fuͤrſtliche Schatz- und Rent-Cammer. Oeſterreich uͤber alles, wenn es nur wolte.
DasXXIX.Capitel. Von Steuern und Gaben.
§. 1.
BEy denen Anlagen und Gefaͤllen hat ein Regent vor andern groſſe Vorſich- tigkeit anzuwenden, angeſehen hierauf der groͤſte Theil ſeiner zeitlichen Gluͤckſeeligkeit beruhet, und dieſe das gantze Fundament zur Handhabung und Conſervirung ſeines Staats und Reputation leget; Derowegen er auch bey ſolchen nicht ſowohl auf das, was vor An- lagen in dieſen oder jenen Landen hergebracht, ſondern vielmehr, mit was vor Nutzen und Be- ſtaͤndigkeit er dieſelben reguliren koͤnne, vor- nemlich zu reflectiren hat, ſintemahl ihm das
erſtere
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als in den Rechten und Landes-Geſetzen erlau-
bet, gegeben, (3.) die Handwercks-Privilegia
und ſeltzame Jnnungen theils abgeſchafft, theils
eingeſchraͤnckt werden, (4.) ein Korn Hauß,
da allezeit die Armen um einen billigen Preiß
ihr nothduͤrfftig Brod und Saat-Fruͤchte ha-
ben koͤnnen, zu deſſen Auffrichtung das Land
ein gewiſſes contribuiren muͤſte, erbauet und
erhalten werde. Siehe des Herrn von Schroͤ-
ders Fuͤrſtliche Schatz- und Rent-Cammer.
Oeſterreich uͤber alles, wenn es nur wolte.
Das XXIX. Capitel.
Von Steuern und Gaben.
§. 1.
BEy denen Anlagen und Gefaͤllen hat ein
Regent vor andern groſſe Vorſich-
tigkeit anzuwenden, angeſehen hierauf
der groͤſte Theil ſeiner zeitlichen Gluͤckſeeligkeit
beruhet, und dieſe das gantze Fundament zur
Handhabung und Conſervirung ſeines Staats
und Reputation leget; Derowegen er auch
bey ſolchen nicht ſowohl auf das, was vor An-
lagen in dieſen oder jenen Landen hergebracht,
ſondern vielmehr, mit was vor Nutzen und Be-
ſtaͤndigkeit er dieſelben reguliren koͤnne, vor-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 858. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/878>, abgerufen am 21.12.2024.
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