§. 52. Dieses wären nun einige wenige Er- innerungen in Ansehung der Civil-Proceße. Bey den Criminal-Proceßen wäre nicht weni- ger auch manches zu verbessern. Da sind manche Richter allzu nachläßig wieder gewisse Personen, die ihnen in der Welt etwas helffen oder schaden können, oder sonst ihre guten Freunde sind, Inquisitions-Proceße anzustel- len, hingegen mit manchen Inquisiten verfahren sie gar zu gestrenge, sind vor ihre Unschuld nicht recht besorgt, schräncken die Zeit zu ihrer defen- sion allzu kurtz ein, bißweilen werden auch die Inquisitions-Unkosten ohne Noth gehäufft, u. s. w. Jch könte durch den gantzen Inquitions- Proceß zeigen, wie man dießfalls kürtzer und ac- curater gehen könte, als es insgemein zu gesche- hen pflegt, wenn mir diese Arbeit ietzund nicht zu weitläufftig wäre.
DasXXV.Capitel. Von der Gesundheit der Unter- thanen.
§. 1.
EJnem Regenten kömmt nicht allein zu, bedacht zu seyn, daß seine Unterthanen mit dem, was zur Leibes Nahrung und Nothdurfft dienlich ist, versehen seyn, son-
dern
§. 52. Dieſes waͤren nun einige wenige Er- innerungen in Anſehung der Civil-Proceße. Bey den Criminal-Proceßen waͤre nicht weni- ger auch manches zu verbeſſern. Da ſind manche Richter allzu nachlaͤßig wieder gewiſſe Perſonen, die ihnen in der Welt etwas helffen oder ſchaden koͤnnen, oder ſonſt ihre guten Freunde ſind, Inquiſitions-Proceße anzuſtel- len, hingegen mit manchen Inquiſiten verfahren ſie gar zu geſtrenge, ſind vor ihre Unſchuld nicht recht beſorgt, ſchraͤncken die Zeit zu ihrer defen- ſion allzu kurtz ein, bißweilen werden auch die Inquiſitions-Unkoſten ohne Noth gehaͤufft, u. ſ. w. Jch koͤnte durch den gantzen Inquitions- Proceß zeigen, wie man dießfalls kuͤrtzer und ac- curater gehen koͤnte, als es insgemein zu geſche- hen pflegt, wenn mir dieſe Arbeit ietzund nicht zu weitlaͤufftig waͤre.
DasXXV.Capitel. Von der Geſundheit der Unter- thanen.
§. 1.
EJnem Regenten koͤmmt nicht allein zu, bedacht zu ſeyn, daß ſeine Unterthanen mit dem, was zur Leibes Nahrung und Nothdurfft dienlich iſt, verſehen ſeyn, ſon-
dern
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§. 52. Dieſes waͤren nun einige wenige Er-
innerungen in Anſehung der Civil-Proceße.
Bey den Criminal-Proceßen waͤre nicht weni-
ger auch manches zu verbeſſern. Da ſind
manche Richter allzu nachlaͤßig wieder gewiſſe
Perſonen, die ihnen in der Welt etwas helffen
oder ſchaden koͤnnen, oder ſonſt ihre guten
Freunde ſind, Inquiſitions-Proceße anzuſtel-
len, hingegen mit manchen Inquiſiten verfahren
ſie gar zu geſtrenge, ſind vor ihre Unſchuld nicht
recht beſorgt, ſchraͤncken die Zeit zu ihrer defen-
ſion allzu kurtz ein, bißweilen werden auch die
Inquiſitions-Unkoſten ohne Noth gehaͤufft, u.
ſ. w. Jch koͤnte durch den gantzen Inquitions-
Proceß zeigen, wie man dießfalls kuͤrtzer und ac-
curater gehen koͤnte, als es insgemein zu geſche-
hen pflegt, wenn mir dieſe Arbeit ietzund nicht zu
weitlaͤufftig waͤre.
Das XXV. Capitel.
Von der Geſundheit der Unter-
thanen.
§. 1.
EJnem Regenten koͤmmt nicht allein zu,
bedacht zu ſeyn, daß ſeine Unterthanen
mit dem, was zur Leibes Nahrung
und Nothdurfft dienlich iſt, verſehen ſeyn, ſon-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 744. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/764>, abgerufen am 21.12.2024.
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