sitäten oder auch nur auf einigen abzustellen wären, ausführen wolte, so erfoderte solches billig einen gantzen Tractat. Jn hypothesi aber solche Sachen vorzustellen, schicket sich eher, wenn man auf hierzu erhaltenen Befehl dem Landes-Fürsten oder einem Staats-Mi- nistre, seine Bedencken privatim übergiebt, denn solche in die Welt hinein schreibet.
DasXVI.Capitel. Von der Gelehrsamkeit.
§. 1.
WEr nicht glauben will, was die Ge- lehrsamkeit in dem Staat vor einen Einfluß haben, und wie die Wissen- schafften die Gemüther der Unterthanen po- liren und cultiviren können, darff nur die- jenigen Nationes ansehen, bey denen aller- hand gute Künste und Wissenschafften im Flohre stehen, und solche conferiren mit denen rauhen und plumpen Völckern, bey denen das lesen und schreiben schon vor eine grosse Gelehr- samkeit gehalten wird, so wird er einen gar deutlichen und handgreiflichen Unterscheid diß- falls verspüren können.
§. 2. Da nun gute Künste und Wissen- schafften nicht wenig die Glückseligkeit eines Landes und eines Regenten zu vermehren und zu erhalten geschickt sind, so hat ein Regente,
der
ſitaͤten oder auch nur auf einigen abzuſtellen waͤren, ausfuͤhren wolte, ſo erfoderte ſolches billig einen gantzen Tractat. Jn hypotheſi aber ſolche Sachen vorzuſtellen, ſchicket ſich eher, wenn man auf hierzu erhaltenen Befehl dem Landes-Fuͤrſten oder einem Staats-Mi- niſtre, ſeine Bedencken privatim uͤbergiebt, denn ſolche in die Welt hinein ſchreibet.
DasXVI.Capitel. Von der Gelehrſamkeit.
§. 1.
WEr nicht glauben will, was die Ge- lehrſamkeit in dem Staat vor einen Einfluß haben, und wie die Wiſſen- ſchafften die Gemuͤther der Unterthanen po- liren und cultiviren koͤnnen, darff nur die- jenigen Nationes anſehen, bey denen aller- hand gute Kuͤnſte und Wiſſenſchafften im Flohre ſtehen, und ſolche conferiren mit denen rauhen und plumpen Voͤlckern, bey denen das leſen und ſchreiben ſchon vor eine groſſe Gelehr- ſamkeit gehalten wird, ſo wird er einen gar deutlichen und handgreiflichen Unterſcheid diß- falls verſpuͤren koͤnnen.
§. 2. Da nun gute Kuͤnſte und Wiſſen- ſchafften nicht wenig die Gluͤckſeligkeit eines Landes und eines Regenten zu vermehren und zu erhalten geſchickt ſind, ſo hat ein Regente,
der
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0458"n="438"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw>ſitaͤten oder auch nur auf einigen abzuſtellen<lb/>
waͤren, ausfuͤhren wolte, ſo erfoderte ſolches<lb/>
billig einen gantzen <hirendition="#aq">Tractat.</hi> Jn <hirendition="#aq">hypotheſi</hi><lb/>
aber ſolche Sachen vorzuſtellen, ſchicket ſich<lb/>
eher, wenn man auf hierzu erhaltenen Befehl<lb/>
dem Landes-Fuͤrſten oder einem Staats-<hirendition="#aq">Mi-<lb/>
niſtre,</hi>ſeine Bedencken <hirendition="#aq">privatim</hi> uͤbergiebt,<lb/>
denn ſolche in die Welt hinein ſchreibet.</p></div><lb/><divn="1"><head><hirendition="#fr">Das</hi><hirendition="#aq">XVI.</hi><hirendition="#fr">Capitel.</hi><lb/><hirendition="#b">Von der Gelehrſamkeit.</hi></head><lb/><p><hirendition="#c">§. 1.</hi></p><lb/><p><hirendition="#in">W</hi>Er nicht glauben will, was die Ge-<lb/>
lehrſamkeit in dem Staat vor einen<lb/>
Einfluß haben, und wie die Wiſſen-<lb/>ſchafften die Gemuͤther der Unterthanen <hirendition="#aq">po-<lb/>
li</hi>ren und <hirendition="#aq">cultivi</hi>ren koͤnnen, darff nur die-<lb/>
jenigen <hirendition="#aq">Nationes</hi> anſehen, bey denen aller-<lb/>
hand gute Kuͤnſte und Wiſſenſchafften im<lb/>
Flohre ſtehen, und ſolche <hirendition="#aq">conferi</hi>ren mit denen<lb/>
rauhen und plumpen Voͤlckern, bey denen das<lb/>
leſen und ſchreiben ſchon vor eine groſſe Gelehr-<lb/>ſamkeit gehalten wird, ſo wird er einen gar<lb/>
deutlichen und handgreiflichen Unterſcheid diß-<lb/>
falls verſpuͤren koͤnnen.</p><lb/><p>§. 2. Da nun gute Kuͤnſte und Wiſſen-<lb/>ſchafften nicht wenig die Gluͤckſeligkeit eines<lb/>
Landes und eines Regenten zu vermehren und<lb/>
zu erhalten geſchickt ſind, ſo hat ein Regente,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">der</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[438/0458]
ſitaͤten oder auch nur auf einigen abzuſtellen
waͤren, ausfuͤhren wolte, ſo erfoderte ſolches
billig einen gantzen Tractat. Jn hypotheſi
aber ſolche Sachen vorzuſtellen, ſchicket ſich
eher, wenn man auf hierzu erhaltenen Befehl
dem Landes-Fuͤrſten oder einem Staats-Mi-
niſtre, ſeine Bedencken privatim uͤbergiebt,
denn ſolche in die Welt hinein ſchreibet.
Das XVI. Capitel.
Von der Gelehrſamkeit.
§. 1.
WEr nicht glauben will, was die Ge-
lehrſamkeit in dem Staat vor einen
Einfluß haben, und wie die Wiſſen-
ſchafften die Gemuͤther der Unterthanen po-
liren und cultiviren koͤnnen, darff nur die-
jenigen Nationes anſehen, bey denen aller-
hand gute Kuͤnſte und Wiſſenſchafften im
Flohre ſtehen, und ſolche conferiren mit denen
rauhen und plumpen Voͤlckern, bey denen das
leſen und ſchreiben ſchon vor eine groſſe Gelehr-
ſamkeit gehalten wird, ſo wird er einen gar
deutlichen und handgreiflichen Unterſcheid diß-
falls verſpuͤren koͤnnen.
§. 2. Da nun gute Kuͤnſte und Wiſſen-
ſchafften nicht wenig die Gluͤckſeligkeit eines
Landes und eines Regenten zu vermehren und
zu erhalten geſchickt ſind, ſo hat ein Regente,
der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/458>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.