GLeichwie die Pflicht der Unterthanen darinnen bestehet, daß sie nicht nur ihrem Landes-Herrn Gehorsam er- weisen, sondern auch durch Bürgerliche Dienste und äusserlichen Respect ihre Submission be- zeugen; Also ist auch ihre Unterthänigkeit gar sehr convenient, daß sie über ihren Landes- Herrn und mit ihrem Landes-Herrn zugleich trauren, und zu der Zeit, wenn der Regente, der sie künfftig beherrschen soll, seinen Scepter mit Flohr umwickelt, auch ihr Betrübniß an den Tag legen. Wer wolte die Observanzen so vieler Länder und Republiquen mißbilligen? da sie bey einer allgemeinen Freude des Landes, in Bezeugung ihrer Frölichkeit mit den Fröli- chen gleichsam mit einander certiren, dafern es nur keine solche Freude ist, die GOtt mißfällig und vom Teuffel herrühret. Wiewohl bey der Freude können die Menschen leicht excedi- ren, daß sie etwas vornehmen, welches den Re- geln des Christenthums zuwider ist. Aber bey einer Landes-Trauer hat man solche exces- se nicht so leicht zu besorgen. Denn obwohl die Heyden darbey auff allerhand Thorheiten
und
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DasVIII.Capitel. Von der Land-Trauer.
§. 1.
GLeichwie die Pflicht der Unterthanen darinnen beſtehet, daß ſie nicht nur ihrem Landes-Herrn Gehorſam er- weiſen, ſondern auch durch Buͤrgerliche Dienſte und aͤuſſerlichen Reſpect ihre Submiſſion be- zeugen; Alſo iſt auch ihre Unterthaͤnigkeit gar ſehr convenient, daß ſie uͤber ihren Landes- Herrn und mit ihrem Landes-Herrn zugleich trauren, und zu der Zeit, wenn der Regente, der ſie kuͤnfftig beherrſchen ſoll, ſeinen Scepter mit Flohr umwickelt, auch ihr Betruͤbniß an den Tag legen. Wer wolte die Obſervanzen ſo vieler Laͤnder und Republiquen mißbilligen? da ſie bey einer allgemeinen Freude des Landes, in Bezeugung ihrer Froͤlichkeit mit den Froͤli- chen gleichſam mit einander certiren, dafern es nur keine ſolche Freude iſt, die GOtt mißfaͤllig und vom Teuffel herruͤhret. Wiewohl bey der Freude koͤnnen die Menſchen leicht excedi- ren, daß ſie etwas vornehmen, welches den Re- geln des Chriſtenthums zuwider iſt. Aber bey einer Landes-Trauer hat man ſolche exces- ſe nicht ſo leicht zu beſorgen. Denn obwohl die Heyden darbey auff allerhand Thorheiten
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Das VIII. Capitel.
Von der Land-Trauer.
§. 1.
GLeichwie die Pflicht der Unterthanen
darinnen beſtehet, daß ſie nicht nur
ihrem Landes-Herrn Gehorſam er-
weiſen, ſondern auch durch Buͤrgerliche Dienſte
und aͤuſſerlichen Reſpect ihre Submiſſion be-
zeugen; Alſo iſt auch ihre Unterthaͤnigkeit gar
ſehr convenient, daß ſie uͤber ihren Landes-
Herrn und mit ihrem Landes-Herrn zugleich
trauren, und zu der Zeit, wenn der Regente,
der ſie kuͤnfftig beherrſchen ſoll, ſeinen Scepter
mit Flohr umwickelt, auch ihr Betruͤbniß an
den Tag legen. Wer wolte die Obſervanzen
ſo vieler Laͤnder und Republiquen mißbilligen?
da ſie bey einer allgemeinen Freude des Landes,
in Bezeugung ihrer Froͤlichkeit mit den Froͤli-
chen gleichſam mit einander certiren, dafern es
nur keine ſolche Freude iſt, die GOtt mißfaͤllig
und vom Teuffel herruͤhret. Wiewohl bey
der Freude koͤnnen die Menſchen leicht excedi-
ren, daß ſie etwas vornehmen, welches den Re-
geln des Chriſtenthums zuwider iſt. Aber
bey einer Landes-Trauer hat man ſolche exces-
ſe nicht ſo leicht zu beſorgen. Denn obwohl
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/205>, abgerufen am 30.12.2024.
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