DJe Assembleen sind Gesellschafften man- cherley Standes-Personen, beyderley Geschlechts, die zu gewissen Zeiten zusam- men kommen, um einander zu sehen, sich mit einander zu unterreden, und zusammen zu ergö- tzen. Man kan sie eintheilen in Hof- und Staats- Assembleen, und in Privat-Assembleen, und bey- de wiederum in die ordentlichen oder ausserordentli- chen, in grosse und kleine Gesellschafften.
§. 2. Die Hof-Assembleen werden an den Hö- fen an den so genannten Cour-Tägen gehalten, da nicht allein die in würcklichen Diensten stehenden, und auch sonst in der Residenz einheimischen Cava- liers bey Hofe erscheinen, und ihre Aufwartung bey der Herrschafft machen müssen, sondern auch ihre Weiber, ihre erwachsene Töchter, öffters auch viele von den Vasallen, die um die Residenz herum ihre Ritter-Güter haben. Sie sind an den Hö- fen, theils zum Vergnügen und zum Zeitvertreib der Herrschafft eingeführt, theils auch um der Bequem- lichkeit willen, damit sie nicht die andern Tage, da es ihnen vielleicht nicht gelegen seyn möchte, von de- nen, die sich die Gnade ausbitten, ihnen den Rock
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Von Aſſembleen.
Das VII. Capitul. Von Asſembleen.
§. 1.
DJe Aſſembleen ſind Geſellſchafften man- cherley Standes-Perſonen, beyderley Geſchlechts, die zu gewiſſen Zeiten zuſam- men kommen, um einander zu ſehen, ſich mit einander zu unterreden, und zuſammen zu ergoͤ- tzen. Man kan ſie eintheilen in Hof- und Staats- Aſſembleen, und in Privat-Aſſembleen, und bey- de wiederum in die ordentlichen oder auſſerordentli- chen, in groſſe und kleine Geſellſchafften.
§. 2. Die Hof-Aſſembleen werden an den Hoͤ- fen an den ſo genannten Cour-Taͤgen gehalten, da nicht allein die in wuͤrcklichen Dienſten ſtehenden, und auch ſonſt in der Reſidenz einheimiſchen Cava- liers bey Hofe erſcheinen, und ihre Aufwartung bey der Herrſchafft machen muͤſſen, ſondern auch ihre Weiber, ihre erwachſene Toͤchter, oͤffters auch viele von den Vaſallen, die um die Reſidenz herum ihre Ritter-Guͤter haben. Sie ſind an den Hoͤ- fen, theils zum Vergnuͤgen und zum Zeitvertreib der Herrſchafft eingefuͤhrt, theils auch um der Bequem- lichkeit willen, damit ſie nicht die andern Tage, da es ihnen vielleicht nicht gelegen ſeyn moͤchte, von de- nen, die ſich die Gnade ausbitten, ihnen den Rock
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Von Aſſembleen.
Das VII. Capitul.
Von Asſembleen.
§. 1.
DJe Aſſembleen ſind Geſellſchafften man-
cherley Standes-Perſonen, beyderley
Geſchlechts, die zu gewiſſen Zeiten zuſam-
men kommen, um einander zu ſehen, ſich
mit einander zu unterreden, und zuſammen zu ergoͤ-
tzen. Man kan ſie eintheilen in Hof- und Staats-
Aſſembleen, und in Privat-Aſſembleen, und bey-
de wiederum in die ordentlichen oder auſſerordentli-
chen, in groſſe und kleine Geſellſchafften.
§. 2. Die Hof-Aſſembleen werden an den Hoͤ-
fen an den ſo genannten Cour-Taͤgen gehalten, da
nicht allein die in wuͤrcklichen Dienſten ſtehenden,
und auch ſonſt in der Reſidenz einheimiſchen Cava-
liers bey Hofe erſcheinen, und ihre Aufwartung
bey der Herrſchafft machen muͤſſen, ſondern auch
ihre Weiber, ihre erwachſene Toͤchter, oͤffters auch
viele von den Vaſallen, die um die Reſidenz herum
ihre Ritter-Guͤter haben. Sie ſind an den Hoͤ-
fen, theils zum Vergnuͤgen und zum Zeitvertreib der
Herrſchafft eingefuͤhrt, theils auch um der Bequem-
lichkeit willen, damit ſie nicht die andern Tage, da
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nen, die ſich die Gnade ausbitten, ihnen den Rock
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/405>, abgerufen am 21.11.2024.
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