mühungen des berühmten Conrad Geßners, des Plinius der neuern Zeiten, gehören nicht weniger hierher, als Mittel, die die Kennt- niß der Hölzer und der darauf sich gründenden Kultur ausbreiteten.
So finden sich auch in den damaligen Zei- ten noch andere botanische Schriften, wodurch sich die Deutschen um die Pflanzenkenntniß, und also auch um die Holzkultur verdient mach- ten. Es gehören hierher, ein Bapt. Ficra, Figulus, Gallus, Alberti, Camerarius s).
Im siebenzehnten Jahrhunderte.
Man unterließ auch im siebenzehnten Jahr- hunderte nicht die für dieses Geschäft nöthi- ge Aufmerksamkeit. In der Churpfalz er- schien gleich im Jahre 1600 die Waldordnung Churfürst Friedrichs, darinnen vornehmlich auch scharf untersagt wurde, kein Holz ohne Anweisung bey funfzig Gulden Strafe zu fäl- len. In dem Marburgischen erschien 1602 eine Holzordnung, wo fast auf alle Waldver- brechen eine sehr schickliche und angemessene
Stra-
s)Bapt. Ficrae de virtute herbarum carmen, Ar- gent. 1530. 8. Carol. Figuli methodus herbarum, Col. 1540. 4. Gallus, de herbis, Erf. 1564. Alberti, de cognitione herbarum, Nor. 1585. Camerarius, de plantis, 1586. Eiusd. Icones plantarum, 1588. 8.
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muͤhungen des beruͤhmten Conrad Geßners, des Plinius der neuern Zeiten, gehoͤren nicht weniger hierher, als Mittel, die die Kennt- niß der Hoͤlzer und der darauf ſich gruͤndenden Kultur ausbreiteten.
So finden ſich auch in den damaligen Zei- ten noch andere botaniſche Schriften, wodurch ſich die Deutſchen um die Pflanzenkenntniß, und alſo auch um die Holzkultur verdient mach- ten. Es gehoͤren hierher, ein Bapt. Ficra, Figulus, Gallus, Alberti, Camerarius s).
Im ſiebenzehnten Jahrhunderte.
Man unterließ auch im ſiebenzehnten Jahr- hunderte nicht die fuͤr dieſes Geſchaͤft noͤthi- ge Aufmerkſamkeit. In der Churpfalz er- ſchien gleich im Jahre 1600 die Waldordnung Churfuͤrſt Friedrichs, darinnen vornehmlich auch ſcharf unterſagt wurde, kein Holz ohne Anweiſung bey funfzig Gulden Strafe zu faͤl- len. In dem Marburgiſchen erſchien 1602 eine Holzordnung, wo faſt auf alle Waldver- brechen eine ſehr ſchickliche und angemeſſene
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s)Bapt. Ficrae de virtute herbarum carmen, Ar- gent. 1530. 8. Carol. Figuli methodus herbarum, Col. 1540. 4. Gallus, de herbis, Erf. 1564. Alberti, de cognitione herbarum, Nor. 1585. Camerarius, de plantis, 1586. Eiusd. Icones plantarum, 1588. 8.
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muͤhungen des beruͤhmten Conrad Geßners,
des Plinius der neuern Zeiten, gehoͤren nicht
weniger hierher, als Mittel, die die Kennt-
niß der Hoͤlzer und der darauf ſich gruͤndenden
Kultur ausbreiteten.
So finden ſich auch in den damaligen Zei-
ten noch andere botaniſche Schriften, wodurch
ſich die Deutſchen um die Pflanzenkenntniß,
und alſo auch um die Holzkultur verdient mach-
ten. Es gehoͤren hierher, ein Bapt. Ficra,
Figulus, Gallus, Alberti, Camerarius s).
Im ſiebenzehnten Jahrhunderte.
Man unterließ auch im ſiebenzehnten Jahr-
hunderte nicht die fuͤr dieſes Geſchaͤft noͤthi-
ge Aufmerkſamkeit. In der Churpfalz er-
ſchien gleich im Jahre 1600 die Waldordnung
Churfuͤrſt Friedrichs, darinnen vornehmlich
auch ſcharf unterſagt wurde, kein Holz ohne
Anweiſung bey funfzig Gulden Strafe zu faͤl-
len. In dem Marburgiſchen erſchien 1602
eine Holzordnung, wo faſt auf alle Waldver-
brechen eine ſehr ſchickliche und angemeſſene
Stra-
s) Bapt. Ficrae de virtute herbarum carmen, Ar-
gent. 1530. 8.
Carol. Figuli methodus herbarum, Col. 1540. 4.
Gallus, de herbis, Erf. 1564.
Alberti, de cognitione herbarum, Nor. 1585.
Camerarius, de plantis, 1586.
Eiusd. Icones plantarum, 1588. 8.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/291>, abgerufen am 21.11.2024.
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