Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.Allgemeine Bestimmungen. Bezüglich der Anordnung und Ausführung der Z. gelten folgende allgemeine Bestimmungen: Technische Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen (TV.) von 1909. § 731. An der Vorderseite der Lokomotiven mit Schlepptender, der Rückseite der Tender und an beiden Stirnseiten der Tenderlokomotiven sowie aller übrigen Fahrzeuge sind federnde Zug- und Stoßvorrichtungen anzubringen. Für Wagen, die ausschließlich in Arbeitszügen laufen, ist diese Bestimmung nicht bindend. 2Die Höhe der Mitten der Zug- und Stoßvorrichtungen über Schienenoberkante wird für leere Fahrzeuge auf 1040 mm festgesetzt, wobei Abweichungen bis zu 25 mm darüber und darunter zulässig sind. 3Die Höhe der Mitten der Zug- und Stoßvorrichtungen über Schienenoberkante muß bei der größten Belastung der Fahrzeuge mindestens 940 mm und bei Wagen mit Übergangsbrücken nach § 136 mindestens 980 mm betragen. § 74. Die Länge, um die die Zugvorrichtung gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, darf nicht unter 50 mm und nicht über 150 mm, bei Wagen mit Übergangsbrücken nach § 136 jedoch nicht mehr als 65 mm betragen. § 751 gibt Bestimmungen über die Abmessungen der Zughaken. 2Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens muß gegen die Stoßflächen der nicht zusammengedrückten Buffer im regelrechten Zustand 370 mm zurückstehen, wobei Abweichungen bis zu 25 mm darüber oder darunter zulässig sind. § 1331. Die Wagen müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein. Ausnahmen sind für die zu besonderen Zwecken gebauten Wagen zulässig. 2Die Zugstange muß in dem viereckigen Teile vom Zughaken ab einen Querschnitt von mindestens 20 cm2 und im runden Teil einen Durchmesser von mindestens 42 mm haben. Der unter dem Wagen befindliche Teil der Zugstange soll mit einer Fangvorrichtung versehen sein, die beim Bruch des schwachen Teils der Zugstange an der versteiften Kopfschwelle Widerstand findet. 3Für Wagen mit Radständen oder Drehzapfenabständen über 7·5 m wird empfohlen, seitliche Spielräume für das Zughakenvierkant und Buffer anzuwenden, die sich durch Hebel gegenseitig zwangsläufig einstellen (Ausgleichsbuffer). Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung von 1909. § 333 Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkuppelung versehen sein und sich in doppelter Weise so miteinander verbinden lassen, daß die zweite Kuppelung in Wirksamkeit tritt, wenn die Hauptkuppelung bricht. 4behandelt die an den Zug- und Stoßvorrichtungen einzuhaltenden Maße. § 54 kommt für die Inanspruchnahme der Zugvorrichtungen durch die Schwere des Zugs in Betracht. Das Übereinkommen für die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im Bereiche des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen (VWÜ) und im internationalen Verkehr (RIV) von 1922 führt in Anlage I - Bestimmungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen (TE) - die für Zurückweisung der Wagen maßgebenden Mängel an Zugvorrichtungen an und gibt in Anlage II die bei Beladung der Wagen hinsichtlich Freihaltung der Kuppelungen und Zugvorrichtungen einzuhaltenden Bestimmungen. Steinbiß. Zugwiderstände s. Lokomotiven. Zungenbahnsteig s. Bahnsteig. Zungenschiene s. Weichen. Zusammenstöße s. Unfälle. Zuschlagsfristen s. Lieferfrist. Zustimmungskontakte s. Blockeinrichtungsstellwerk. Zuwartezeit s. Wartezeit. Zwangläufige Lenkachsen s. Lenkachsen. Zwangsschiene (guide rail; contre rail; rotaia di guida), Sicherheitsschienen, Schutzschienen werden an Krümmungen zur Bildung einer Rille für den Radkranz der Fahrzeuge an der Innenseite des dem Krümmungsmittelpunkte näheren Schienenstrangs verlegt. Hierzu dienen gewöhnliche Fahrschienen, die auf freier Strecke in scharfen Krümmungen eine erhöhte Sicherheit gegen Entgleisung schaffen. Zweibuffersystem s. Buffer. Zweigbahn (branche line; bifurcation, raccordement; ferrovia di diramazioni), eine von der Hauptlinie ausgehende, in ein seitlich gelegenes Verkehrsgebiet führende Bahnstrecke s. Anschlußbahn. Zweigleisiger Betrieb (double line; double voie; binario doppio). Die durch die zweigleisige Bahn ermöglichte Betriebsweise, bei der jeder Fahrrichtung eins der beiden Gleise zugewiesen wird. Die Vorteile des Z. im Vergleich zum eingleisigen Betrieb sind im Aufsatz Doppelgleise (s. d.) hervorgehoben. Allgemeine Bestimmungen. Bezüglich der Anordnung und Ausführung der Z. gelten folgende allgemeine Bestimmungen: Technische Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen (TV.) von 1909. § 731. An der Vorderseite der Lokomotiven mit Schlepptender, der Rückseite der Tender und an beiden Stirnseiten der Tenderlokomotiven sowie aller übrigen Fahrzeuge sind federnde Zug- und Stoßvorrichtungen anzubringen. Für Wagen, die ausschließlich in Arbeitszügen laufen, ist diese Bestimmung nicht bindend. 2Die Höhe der Mitten der Zug- und Stoßvorrichtungen über Schienenoberkante wird für leere Fahrzeuge auf 1040 mm festgesetzt, wobei Abweichungen bis zu 25 mm darüber und darunter zulässig sind. 3Die Höhe der Mitten der Zug- und Stoßvorrichtungen über Schienenoberkante muß bei der größten Belastung der Fahrzeuge mindestens 940 mm und bei Wagen mit Übergangsbrücken nach § 136 mindestens 980 mm betragen. § 74. Die Länge, um die die Zugvorrichtung gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, darf nicht unter 50 mm und nicht über 150 mm, bei Wagen mit Übergangsbrücken nach § 136 jedoch nicht mehr als 65 mm betragen. § 751 gibt Bestimmungen über die Abmessungen der Zughaken. 2Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens muß gegen die Stoßflächen der nicht zusammengedrückten Buffer im regelrechten Zustand 370 mm zurückstehen, wobei Abweichungen bis zu 25 mm darüber oder darunter zulässig sind. § 1331. Die Wagen müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein. Ausnahmen sind für die zu besonderen Zwecken gebauten Wagen zulässig. 2Die Zugstange muß in dem viereckigen Teile vom Zughaken ab einen Querschnitt von mindestens 20 cm2 und im runden Teil einen Durchmesser von mindestens 42 mm haben. Der unter dem Wagen befindliche Teil der Zugstange soll mit einer Fangvorrichtung versehen sein, die beim Bruch des schwachen Teils der Zugstange an der versteiften Kopfschwelle Widerstand findet. 3Für Wagen mit Radständen oder Drehzapfenabständen über 7·5 m wird empfohlen, seitliche Spielräume für das Zughakenvierkant und Buffer anzuwenden, die sich durch Hebel gegenseitig zwangsläufig einstellen (Ausgleichsbuffer). Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung von 1909. § 333 Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkuppelung versehen sein und sich in doppelter Weise so miteinander verbinden lassen, daß die zweite Kuppelung in Wirksamkeit tritt, wenn die Hauptkuppelung bricht. 4behandelt die an den Zug- und Stoßvorrichtungen einzuhaltenden Maße. § 54 kommt für die Inanspruchnahme der Zugvorrichtungen durch die Schwere des Zugs in Betracht. Das Übereinkommen für die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im Bereiche des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen (VWÜ) und im internationalen Verkehr (RIV) von 1922 führt in Anlage I – Bestimmungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen (TE) – die für Zurückweisung der Wagen maßgebenden Mängel an Zugvorrichtungen an und gibt in Anlage II die bei Beladung der Wagen hinsichtlich Freihaltung der Kuppelungen und Zugvorrichtungen einzuhaltenden Bestimmungen. Steinbiß. Zugwiderstände s. Lokomotiven. Zungenbahnsteig s. Bahnsteig. Zungenschiene s. Weichen. Zusammenstöße s. Unfälle. Zuschlagsfristen s. Lieferfrist. Zustimmungskontakte s. Blockeinrichtungsstellwerk. Zuwartezeit s. Wartezeit. Zwangläufige Lenkachsen s. Lenkachsen. Zwangsschiene (guide rail; contre rail; rotaia di guida), Sicherheitsschienen, Schutzschienen werden an Krümmungen zur Bildung einer Rille für den Radkranz der Fahrzeuge an der Innenseite des dem Krümmungsmittelpunkte näheren Schienenstrangs verlegt. Hierzu dienen gewöhnliche Fahrschienen, die auf freier Strecke in scharfen Krümmungen eine erhöhte Sicherheit gegen Entgleisung schaffen. Zweibuffersystem s. Buffer. Zweigbahn (branche line; bifurcation, raccordement; ferrovia di diramazioni), eine von der Hauptlinie ausgehende, in ein seitlich gelegenes Verkehrsgebiet führende Bahnstrecke s. Anschlußbahn. Zweigleisiger Betrieb (double line; double voie; binario doppio). Die durch die zweigleisige Bahn ermöglichte Betriebsweise, bei der jeder Fahrrichtung eins der beiden Gleise zugewiesen wird. Die Vorteile des Z. im Vergleich zum eingleisigen Betrieb sind im Aufsatz Doppelgleise (s. d.) hervorgehoben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0566" n="533"/> </p><lb/> <p><hi rendition="#g">Allgemeine Bestimmungen</hi>. 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Allgemeine Bestimmungen. Bezüglich der Anordnung und Ausführung der Z. gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Technische Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen (TV.) von 1909.
§ 731. An der Vorderseite der Lokomotiven mit Schlepptender, der Rückseite der Tender und an beiden Stirnseiten der Tenderlokomotiven sowie aller übrigen Fahrzeuge sind federnde Zug- und Stoßvorrichtungen anzubringen. Für Wagen, die ausschließlich in Arbeitszügen laufen, ist diese Bestimmung nicht bindend.
2Die Höhe der Mitten der Zug- und Stoßvorrichtungen über Schienenoberkante wird für leere Fahrzeuge auf 1040 mm festgesetzt, wobei Abweichungen bis zu 25 mm darüber und darunter zulässig sind.
3Die Höhe der Mitten der Zug- und Stoßvorrichtungen über Schienenoberkante muß bei der größten Belastung der Fahrzeuge mindestens 940 mm und bei Wagen mit Übergangsbrücken nach § 136 mindestens 980 mm betragen.
§ 74. Die Länge, um die die Zugvorrichtung gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, darf nicht unter 50 mm und nicht über 150 mm, bei Wagen mit Übergangsbrücken nach § 136 jedoch nicht mehr als 65 mm betragen.
§ 751 gibt Bestimmungen über die Abmessungen der Zughaken.
2Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens muß gegen die Stoßflächen der nicht zusammengedrückten Buffer im regelrechten Zustand 370 mm zurückstehen, wobei Abweichungen bis zu 25 mm darüber oder darunter zulässig sind.
§ 1331. Die Wagen müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein. Ausnahmen sind für die zu besonderen Zwecken gebauten Wagen zulässig.
2Die Zugstange muß in dem viereckigen Teile vom Zughaken ab einen Querschnitt von mindestens 20 cm2 und im runden Teil einen Durchmesser von mindestens 42 mm haben. Der unter dem Wagen befindliche Teil der Zugstange soll mit einer Fangvorrichtung versehen sein, die beim Bruch des schwachen Teils der Zugstange an der versteiften Kopfschwelle Widerstand findet.
3Für Wagen mit Radständen oder Drehzapfenabständen über 7·5 m wird empfohlen, seitliche Spielräume für das Zughakenvierkant und Buffer anzuwenden, die sich durch Hebel gegenseitig zwangsläufig einstellen (Ausgleichsbuffer).
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung von 1909.
§ 333 Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkuppelung versehen sein und sich in doppelter Weise so miteinander verbinden lassen, daß die zweite Kuppelung in Wirksamkeit tritt, wenn die Hauptkuppelung bricht.
4behandelt die an den Zug- und Stoßvorrichtungen einzuhaltenden Maße.
§ 54 kommt für die Inanspruchnahme der Zugvorrichtungen durch die Schwere des Zugs in Betracht.
Das Übereinkommen für die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im Bereiche des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen (VWÜ) und im internationalen Verkehr (RIV) von 1922 führt in Anlage I – Bestimmungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen (TE) – die für Zurückweisung der Wagen maßgebenden Mängel an Zugvorrichtungen an und gibt in Anlage II die bei Beladung der Wagen hinsichtlich Freihaltung der Kuppelungen und Zugvorrichtungen einzuhaltenden Bestimmungen.
Steinbiß.
Zugwiderstände s. Lokomotiven.
Zungenbahnsteig s. Bahnsteig.
Zungenschiene s. Weichen.
Zusammenstöße s. Unfälle.
Zuschlagsfristen s. Lieferfrist.
Zustimmungskontakte s. Blockeinrichtungsstellwerk.
Zuwartezeit s. Wartezeit.
Zwangläufige Lenkachsen s. Lenkachsen.
Zwangsschiene (guide rail; contre rail; rotaia di guida), Sicherheitsschienen, Schutzschienen werden an Krümmungen zur Bildung einer Rille für den Radkranz der Fahrzeuge an der Innenseite des dem Krümmungsmittelpunkte näheren Schienenstrangs verlegt. Hierzu dienen gewöhnliche Fahrschienen, die auf freier Strecke in scharfen Krümmungen eine erhöhte Sicherheit gegen Entgleisung schaffen.
Zweibuffersystem s. Buffer.
Zweigbahn (branche line; bifurcation, raccordement; ferrovia di diramazioni), eine von der Hauptlinie ausgehende, in ein seitlich gelegenes Verkehrsgebiet führende Bahnstrecke s. Anschlußbahn.
Zweigleisiger Betrieb (double line; double voie; binario doppio). Die durch die zweigleisige Bahn ermöglichte Betriebsweise, bei der jeder Fahrrichtung eins der beiden Gleise zugewiesen wird. Die Vorteile des Z. im Vergleich zum eingleisigen Betrieb sind im Aufsatz Doppelgleise (s. d.) hervorgehoben.
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