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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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mit Ausnahme der Transitwagen - bei den U. der einzelnen Bahnverwaltungen verschieden berechnet sind, wurden die Einschränkungswerte für die Ladungen von der früher erwähnten internationalen Kommission für sämtliche Lademaße der den Vereinbarungen über die technische Einheit i. E. beigetretenen Eisenbahnen zur Erleichterung des Dienstes in den Verladestellen und der Überprüfung der Ladungen in den Übergangsbahnhöfen einheitlich festgesetzt. Die für die U. der Ladungen in Betracht kommenden Vorschriften der Technischen Einheit i. E. lauten:

"Die Ladung offener Güterwagen darf bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleis die auf jeder Bahn für den internationalen Verkehr zugelassenen Lademaße nicht überschreiten. Diese Lademaße sind den beteiligten Staaten bekanntzugeben.

Die Breite der Ladungen muß mit Rücksicht auf das Durchfahren scharfer Krümmungen um die in der nebenstehenden Ladetabelle angegebenen Maße eingeschränkt werden. Außerdem sind für Ladungen auf Schemelwagenpaaren oder beim Gebrauche von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens die Vorschriften des § 9 zu berücksichtigen1. Besondere, für einzelne Linien gültige Vorschriften der Bahnverwaltungen sind den beteiligten Staaten bekanntzugeben."

Bemerkungen: 1. Die in gewöhnlichen Ziffern gesetzten oberen Tabellenwerte gelten für Teile zwischen den Endachsen oder Drehzapfen; die in Kursiv-Ziffern darunter stehenden Werte gelten für Teile, die über die Endachsen oder Drehzapfen hinausragen.

2. Bei Ladungen auf Drehgestell- oder Schemelwagen von mehr als 4·0 m Radstand sind die aus der Tabelle entnommenen Breiteneinschränkungen für die zwischen den Drehzapfen liegenden Teile der Ladung zu vergrößern, für die darüber hinausragenden Teile zu verkleinern, u. zw. bei dem Radstand der Drehgestelle oder der Schemelwagen
von 4·1-6·0 m um 1 cm
über 6·1 m um 2 cm

3. Die in der Tabelle angegebenen Breiteneinschränkungen sind für Teile der Ladungen, die unterhalb der Höhe von 0·430 m über Schienenoberkante liegen, um 5 cm zu vergrößern.

4. Wegen der Breite der Ladungen auf Schemelwagenpaaren oder beim Gebrauch von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens s. außerdem § 9 des Art. IV und die Tabelle der Anlage F.

5. Belgien nimmt die Ladungen, deren Länge 27 m übersteigt, nur nach vorheriger Vereinbarung an.

Die Werte der in der vorstehenden Vorschrift genannten Ladetabelle, die bis einschließlich einem Drehzapfenabstand von 30 m und einem zugehörigen Überhang der Ladung von 6·5 m aufgestellt wurden, sind auf Grund der im Abschnitt A angeführten Formeln unter Annahme der folgenden Festwerte berechnet worden:
d = 1·405 m
p
= 2·5 m
q
+ w = 0·015 m
k
= 0·075 m

Für b wurde die gleiche Formel benutzt wie im Abschnitt A.

Die Werte dieser Tabelle sind auch in den Ladetabellen des Vereinsradstandsverzeichnisses enthalten.

In diesem Verzeichnis, wie auch im Vereinswagen-Übereinkommen, sind noch besondere, für das Gebiet des VDEV. gültige Vorschriften über die Breiten und Längen der Ladungen auf Schemelwagen enthalten, die auf Grundlage der U. nach Abb. 16 und der Werte der internationalen Ladetabellen errechnet sind.

Cimonetti.


Umkartierung s. Frachtbrief- und Güterabfertigung.


Umladebühnen, Umladehallen, Umladeschuppen (transhipping platforms; quais de transbordement; banchine di trasbordo). Das Umladen solcher Stückgüter, die nicht in demselben Wagen von der Versandstation zur Empfangsstation laufen können, wird, soweit es nicht zusammen mit der Behandlung des Ortsgutes an den Güterschuppen oder mit ihnen verbundenen Anlagen (Zwischenbühnen, U.) vorgenommen wird (s. Bd. V, S. 432), an besonderen U. (Umladehallen, Umladeschuppen) auf den Verschiebebahnhöfen vorgenommen. Die Stückgüter werden in der Regel von einem zum andern Wagen über die U., an deren Kanten die Wagen stehen, unter Verwendung von Verladebrücken aus Riffelblech (s. Bd. V, S. 433) mittels Stechkarre befördert. Für diejenigen Güter, die bei der Entladung nicht sogleich wieder verladen werden können, muß auf der U. Platz zur Zwischenlagerung vorhanden

1 Diese Vorschriften geben die einzuhaltenden Mindestabstände der Ladung vom Fußboden und von den Seitenwänden dieser Wagen an.

mit Ausnahme der Transitwagen – bei den U. der einzelnen Bahnverwaltungen verschieden berechnet sind, wurden die Einschränkungswerte für die Ladungen von der früher erwähnten internationalen Kommission für sämtliche Lademaße der den Vereinbarungen über die technische Einheit i. E. beigetretenen Eisenbahnen zur Erleichterung des Dienstes in den Verladestellen und der Überprüfung der Ladungen in den Übergangsbahnhöfen einheitlich festgesetzt. Die für die U. der Ladungen in Betracht kommenden Vorschriften der Technischen Einheit i. E. lauten:

„Die Ladung offener Güterwagen darf bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleis die auf jeder Bahn für den internationalen Verkehr zugelassenen Lademaße nicht überschreiten. Diese Lademaße sind den beteiligten Staaten bekanntzugeben.

Die Breite der Ladungen muß mit Rücksicht auf das Durchfahren scharfer Krümmungen um die in der nebenstehenden Ladetabelle angegebenen Maße eingeschränkt werden. Außerdem sind für Ladungen auf Schemelwagenpaaren oder beim Gebrauche von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens die Vorschriften des § 9 zu berücksichtigen1. Besondere, für einzelne Linien gültige Vorschriften der Bahnverwaltungen sind den beteiligten Staaten bekanntzugeben.“

Bemerkungen: 1. Die in gewöhnlichen Ziffern gesetzten oberen Tabellenwerte gelten für Teile zwischen den Endachsen oder Drehzapfen; die in Kursiv-Ziffern darunter stehenden Werte gelten für Teile, die über die Endachsen oder Drehzapfen hinausragen.

2. Bei Ladungen auf Drehgestell- oder Schemelwagen von mehr als 4·0 m Radstand sind die aus der Tabelle entnommenen Breiteneinschränkungen für die zwischen den Drehzapfen liegenden Teile der Ladung zu vergrößern, für die darüber hinausragenden Teile zu verkleinern, u. zw. bei dem Radstand der Drehgestelle oder der Schemelwagen
von 4·1–6·0 m um 1 cm
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3. Die in der Tabelle angegebenen Breiteneinschränkungen sind für Teile der Ladungen, die unterhalb der Höhe von 0·430 m über Schienenoberkante liegen, um 5 cm zu vergrößern.

4. Wegen der Breite der Ladungen auf Schemelwagenpaaren oder beim Gebrauch von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens s. außerdem § 9 des Art. IV und die Tabelle der Anlage F.

5. Belgien nimmt die Ladungen, deren Länge 27 m übersteigt, nur nach vorheriger Vereinbarung an.

Die Werte der in der vorstehenden Vorschrift genannten Ladetabelle, die bis einschließlich einem Drehzapfenabstand von 30 m und einem zugehörigen Überhang der Ladung von 6·5 m aufgestellt wurden, sind auf Grund der im Abschnitt A angeführten Formeln unter Annahme der folgenden Festwerte berechnet worden:
d = 1·405 m
p
= 2·5 m
q
+ w = 0·015 m
k
= 0·075 m

Für β wurde die gleiche Formel benutzt wie im Abschnitt A.

Die Werte dieser Tabelle sind auch in den Ladetabellen des Vereinsradstandsverzeichnisses enthalten.

In diesem Verzeichnis, wie auch im Vereinswagen-Übereinkommen, sind noch besondere, für das Gebiet des VDEV. gültige Vorschriften über die Breiten und Längen der Ladungen auf Schemelwagen enthalten, die auf Grundlage der U. nach Abb. 16 und der Werte der internationalen Ladetabellen errechnet sind.

Cimonetti.


Umkartierung s. Frachtbrief- und Güterabfertigung.


Umladebühnen, Umladehallen, Umladeschuppen (transhipping platforms; quais de transbordement; banchine di trasbordo). Das Umladen solcher Stückgüter, die nicht in demselben Wagen von der Versandstation zur Empfangsstation laufen können, wird, soweit es nicht zusammen mit der Behandlung des Ortsgutes an den Güterschuppen oder mit ihnen verbundenen Anlagen (Zwischenbühnen, U.) vorgenommen wird (s. Bd. V, S. 432), an besonderen U. (Umladehallen, Umladeschuppen) auf den Verschiebebahnhöfen vorgenommen. Die Stückgüter werden in der Regel von einem zum andern Wagen über die U., an deren Kanten die Wagen stehen, unter Verwendung von Verladebrücken aus Riffelblech (s. Bd. V, S. 433) mittels Stechkarre befördert. Für diejenigen Güter, die bei der Entladung nicht sogleich wieder verladen werden können, muß auf der U. Platz zur Zwischenlagerung vorhanden

1 Diese Vorschriften geben die einzuhaltenden Mindestabstände der Ladung vom Fußboden und von den Seitenwänden dieser Wagen an.
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[21/0033] mit Ausnahme der Transitwagen – bei den U. der einzelnen Bahnverwaltungen verschieden berechnet sind, wurden die Einschränkungswerte für die Ladungen von der früher erwähnten internationalen Kommission für sämtliche Lademaße der den Vereinbarungen über die technische Einheit i. E. beigetretenen Eisenbahnen zur Erleichterung des Dienstes in den Verladestellen und der Überprüfung der Ladungen in den Übergangsbahnhöfen einheitlich festgesetzt. Die für die U. der Ladungen in Betracht kommenden Vorschriften der Technischen Einheit i. E. lauten: „Die Ladung offener Güterwagen darf bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleis die auf jeder Bahn für den internationalen Verkehr zugelassenen Lademaße nicht überschreiten. Diese Lademaße sind den beteiligten Staaten bekanntzugeben. Die Breite der Ladungen muß mit Rücksicht auf das Durchfahren scharfer Krümmungen um die in der nebenstehenden Ladetabelle angegebenen Maße eingeschränkt werden. Außerdem sind für Ladungen auf Schemelwagenpaaren oder beim Gebrauche von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens die Vorschriften des § 9 zu berücksichtigen 1. Besondere, für einzelne Linien gültige Vorschriften der Bahnverwaltungen sind den beteiligten Staaten bekanntzugeben.“ Bemerkungen: 1. Die in gewöhnlichen Ziffern gesetzten oberen Tabellenwerte gelten für Teile zwischen den Endachsen oder Drehzapfen; die in Kursiv-Ziffern darunter stehenden Werte gelten für Teile, die über die Endachsen oder Drehzapfen hinausragen. 2. Bei Ladungen auf Drehgestell- oder Schemelwagen von mehr als 4·0 m Radstand sind die aus der Tabelle entnommenen Breiteneinschränkungen für die zwischen den Drehzapfen liegenden Teile der Ladung zu vergrößern, für die darüber hinausragenden Teile zu verkleinern, u. zw. bei dem Radstand der Drehgestelle oder der Schemelwagen von 4·1–6·0 m um 1 cm über 6·1 m um 2 cm 3. Die in der Tabelle angegebenen Breiteneinschränkungen sind für Teile der Ladungen, die unterhalb der Höhe von 0·430 m über Schienenoberkante liegen, um 5 cm zu vergrößern. 4. Wegen der Breite der Ladungen auf Schemelwagenpaaren oder beim Gebrauch von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens s. außerdem § 9 des Art. IV und die Tabelle der Anlage F. 5. Belgien nimmt die Ladungen, deren Länge 27 m übersteigt, nur nach vorheriger Vereinbarung an. Die Werte der in der vorstehenden Vorschrift genannten Ladetabelle, die bis einschließlich einem Drehzapfenabstand von 30 m und einem zugehörigen Überhang der Ladung von 6·5 m aufgestellt wurden, sind auf Grund der im Abschnitt A angeführten Formeln unter Annahme der folgenden Festwerte berechnet worden: d = 1·405 m p = 2·5 m q + w = 0·015 m k = 0·075 m [FORMEL] Für β wurde die gleiche Formel benutzt wie im Abschnitt A. Die Werte dieser Tabelle sind auch in den Ladetabellen des Vereinsradstandsverzeichnisses enthalten. In diesem Verzeichnis, wie auch im Vereinswagen-Übereinkommen, sind noch besondere, für das Gebiet des VDEV. gültige Vorschriften über die Breiten und Längen der Ladungen auf Schemelwagen enthalten, die auf Grundlage der U. nach Abb. 16 und der Werte der internationalen Ladetabellen errechnet sind. Cimonetti. Umkartierung s. Frachtbrief- und Güterabfertigung. Umladebühnen, Umladehallen, Umladeschuppen (transhipping platforms; quais de transbordement; banchine di trasbordo). Das Umladen solcher Stückgüter, die nicht in demselben Wagen von der Versandstation zur Empfangsstation laufen können, wird, soweit es nicht zusammen mit der Behandlung des Ortsgutes an den Güterschuppen oder mit ihnen verbundenen Anlagen (Zwischenbühnen, U.) vorgenommen wird (s. Bd. V, S. 432), an besonderen U. (Umladehallen, Umladeschuppen) auf den Verschiebebahnhöfen vorgenommen. Die Stückgüter werden in der Regel von einem zum andern Wagen über die U., an deren Kanten die Wagen stehen, unter Verwendung von Verladebrücken aus Riffelblech (s. Bd. V, S. 433) mittels Stechkarre befördert. Für diejenigen Güter, die bei der Entladung nicht sogleich wieder verladen werden können, muß auf der U. Platz zur Zwischenlagerung vorhanden 1 Diese Vorschriften geben die einzuhaltenden Mindestabstände der Ladung vom Fußboden und von den Seitenwänden dieser Wagen an.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/33>, abgerufen am 22.12.2024.