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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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nicht beförderungsberechtigten Wege ganz oder teilweise berücksichtigen, müssen hinsichtlich der Haftungsgemeinschaft die entsprechenden Schlüsse gezogen werden. Auf die Einzelheiten kann hier nicht näher eingegangen werden.

Endlich geben die Verschleppungsübereinkommen noch Anweisungen über die formelle Behandlung des Verschleppungsfalles; sie enthalten einerseits die Vorschriften für die äußeren Eisenbahndienststellen, die, im wesentlichen abfertigungs- und beförderungsdienstlicher Natur, die unmittelbare Wiedergutmachung der V., d. i. die zweckmäßige Zurückführung auf den richtigen Weg oder an die richtige Empfangsstation zum Gegenstande haben; anderseits geben sie Vorschriften über die Zuständigkeit der einzelnen an der V. beteiligten Eisenbahnen, deren Rechte und Pflichten hinsichtlich der rechnerischen Abwicklung des Verschleppungsfalles. Auch diese formellen Abmachungen müssen sich nach dem System richten, das die sachliche Regelung in dem betreffenden Übereinkommen beherrscht, und sind daher verschieden, je nachdem die Fracht dem beförderungsberechtigten Wege, dem Verschleppungswege oder einem dritten Wege zugesprochen oder zwischen diesen geteilt wird, auch je nachdem das betreffende Übereinkommen auf eine scharfe Erfassung aller Verschleppungsfälle oder nur auf eine Regelung der wichtigeren abgestellt ist.

Wie schon gesagt, ist die V. im engeren eisenbahntechnischen Sinne nur eine Angelegenheit der Eisenbahnverwaltungen untereinander. Abgesehen hiervon und abgesehen von ihrer möglichen Wirkung zwischen Eisenbahn und Verfrachter kann sie noch von Bedeutung sein für das Dienstverhältnis zwischen Eisenbahn und Eisenbahnangestellten, soweit die V. auf ein Verschulden zurückzuführen ist und daher der disziplinären Würdigung unterliegt. Doch scheidet diese Seite der Betrachtung hier aus.

Was im vorstehenden über V. im Eisenbahnverkehr ausgeführt ist, gilt gleichmäßig für alle Arten des Güterverkehrs im weitesten Sinne, auch die nach Art der Beförderung oder des Gutes besonders geregelten, wie Eilgut, Verkehr von lebenden Tieren, Gepäck, Expreßgut. Immerhin versteht sich von selbst, daß für die formelle Behandlung, die finanzielle und rechnerische Abwicklung einer V. je nach der besonderen Art des Gegenstandes, z. B. für Gepäck, besondere Bestimmungen gelten können und tatsächlich getroffen sind.

Man könnte versucht sein - in analoger Anwendung des Wortes - von V. auch im Falle des Abirrens eines Reisenden von seinem gewollten Reiseweg zu reden; indes ist der Begriff der "V." dem Eisenbahnpersonenverkehr fremd. Die Wirkungen eines solchen Abirrens, die wohl nur in der Verpflichtung zum Nachzahlen oder dem Anspruch auf Zurückzahlung von Fahrgeld, allenfalls einem solchen auf Schadenersatz wegen unrichtiger Auskunft bestehen können, sind in anderem Zusammenhange geordnet.

Morhart.


Verschlußtafel (locking sheet, locking table; tableau d'enclenchement, tableau de service; quadro di servizio, tabella di chiussure), eine Darstellung der Hebel und Blockfelder eines Stellwerks, der Verschlüsse der Fahrstraßen, Signale und Blockeinrichtungen sowie der Reihenfolge der Bedienungsvorgänge. Es sind dafür besondere Zeichen festgesetzt, von denen die für die Hebel und Blockfelder mit ihren Nebeneinrichtungen im Kopf der Verschlußtafel, die für die Verschlüsse und Bedienungsvorgänge in einzelnen Spalten unter dem Kopf erscheinen.

Die Abb. 57 zeigt eine solche Verschlußtafel für das Stellwerk Bls und die Befehlstelle Bl des darüber stehenden Bahnhofteils. Im Kopf der Tafel sind bei Bls zunächst die Signalfestlegefelder (s. Bd. IX, S. 51) für die 5 Einfahrten (A, B1, B2, B3 und C) in Grundstellung durch ausgefüllte Kreise dargestellt. Ihnen entsprechen die 5 Signalfreigabefelder (Bd. IX, S. 51) in der Tafel der Befehlstelle Bl. Die Signalfestlegefelder sind in der Grundstellung geblockt, die Signalfreigabefelder entblockt. In der Verschlußtafel wird das durch die den Kreisen beigesetzten Pfeile ausgedrückt. Die tiefstehenden Pfeile zeigen die geblockte, die hochstehenden die entblockte Stellung an. Über den Feldern ist je eine Blocktaste (Einzeltaste) angedeutet. Zwischen dem Blockwerk in dem Stellwerk Bls und dem der Befehlstelle Bl sind 8 oberirdische Blockleitungen vorhanden, was aus der ausgezogenen Linie mit der beigeschriebenen 8 ersichtlich ist. Kabelleitungen würden durch eine strichpunktierte Linie kenntlich gemacht werden. Die unter den Blockfeldern des Stellwerks Bls eingetragenen starken senkrechten Striche bedeuten Blocksperren (s. Bd. II, S. 422), u. zw. die Fahrstraßenhebelsperre. In den folgenden Abteilungen des Kopfes findet sich je eine Spalte für die in der Grundstellung durch ein + gekennzeichneten Fahrstraßenhebel, ferner die Zeichen für die Signalhebel und die Weichenhebel.

Unter dem Kopf der Verschlußtafel sind für die einzelnen Fahrten die Bedienungsvorgänge und die Verschlüsse angegeben. In der ersten Querreihe ist die Fahrt auf Signal A von Ru nach Gleis 1 behandelt. Die erste Bedienungshandlung ist die Blockung des Signalfreigabefeldes

nicht beförderungsberechtigten Wege ganz oder teilweise berücksichtigen, müssen hinsichtlich der Haftungsgemeinschaft die entsprechenden Schlüsse gezogen werden. Auf die Einzelheiten kann hier nicht näher eingegangen werden.

Endlich geben die Verschleppungsübereinkommen noch Anweisungen über die formelle Behandlung des Verschleppungsfalles; sie enthalten einerseits die Vorschriften für die äußeren Eisenbahndienststellen, die, im wesentlichen abfertigungs- und beförderungsdienstlicher Natur, die unmittelbare Wiedergutmachung der V., d. i. die zweckmäßige Zurückführung auf den richtigen Weg oder an die richtige Empfangsstation zum Gegenstande haben; anderseits geben sie Vorschriften über die Zuständigkeit der einzelnen an der V. beteiligten Eisenbahnen, deren Rechte und Pflichten hinsichtlich der rechnerischen Abwicklung des Verschleppungsfalles. Auch diese formellen Abmachungen müssen sich nach dem System richten, das die sachliche Regelung in dem betreffenden Übereinkommen beherrscht, und sind daher verschieden, je nachdem die Fracht dem beförderungsberechtigten Wege, dem Verschleppungswege oder einem dritten Wege zugesprochen oder zwischen diesen geteilt wird, auch je nachdem das betreffende Übereinkommen auf eine scharfe Erfassung aller Verschleppungsfälle oder nur auf eine Regelung der wichtigeren abgestellt ist.

Wie schon gesagt, ist die V. im engeren eisenbahntechnischen Sinne nur eine Angelegenheit der Eisenbahnverwaltungen untereinander. Abgesehen hiervon und abgesehen von ihrer möglichen Wirkung zwischen Eisenbahn und Verfrachter kann sie noch von Bedeutung sein für das Dienstverhältnis zwischen Eisenbahn und Eisenbahnangestellten, soweit die V. auf ein Verschulden zurückzuführen ist und daher der disziplinären Würdigung unterliegt. Doch scheidet diese Seite der Betrachtung hier aus.

Was im vorstehenden über V. im Eisenbahnverkehr ausgeführt ist, gilt gleichmäßig für alle Arten des Güterverkehrs im weitesten Sinne, auch die nach Art der Beförderung oder des Gutes besonders geregelten, wie Eilgut, Verkehr von lebenden Tieren, Gepäck, Expreßgut. Immerhin versteht sich von selbst, daß für die formelle Behandlung, die finanzielle und rechnerische Abwicklung einer V. je nach der besonderen Art des Gegenstandes, z. B. für Gepäck, besondere Bestimmungen gelten können und tatsächlich getroffen sind.

Man könnte versucht sein – in analoger Anwendung des Wortes – von V. auch im Falle des Abirrens eines Reisenden von seinem gewollten Reiseweg zu reden; indes ist der Begriff der „V.“ dem Eisenbahnpersonenverkehr fremd. Die Wirkungen eines solchen Abirrens, die wohl nur in der Verpflichtung zum Nachzahlen oder dem Anspruch auf Zurückzahlung von Fahrgeld, allenfalls einem solchen auf Schadenersatz wegen unrichtiger Auskunft bestehen können, sind in anderem Zusammenhange geordnet.

Morhart.


Verschlußtafel (locking sheet, locking table; tableau d'enclenchement, tableau de service; quadro di servizio, tabella di chiussure), eine Darstellung der Hebel und Blockfelder eines Stellwerks, der Verschlüsse der Fahrstraßen, Signale und Blockeinrichtungen sowie der Reihenfolge der Bedienungsvorgänge. Es sind dafür besondere Zeichen festgesetzt, von denen die für die Hebel und Blockfelder mit ihren Nebeneinrichtungen im Kopf der Verschlußtafel, die für die Verschlüsse und Bedienungsvorgänge in einzelnen Spalten unter dem Kopf erscheinen.

Die Abb. 57 zeigt eine solche Verschlußtafel für das Stellwerk Bls und die Befehlstelle Bl des darüber stehenden Bahnhofteils. Im Kopf der Tafel sind bei Bls zunächst die Signalfestlegefelder (s. Bd. IX, S. 51) für die 5 Einfahrten (A, B1, B2, B3 und C) in Grundstellung durch ausgefüllte Kreise dargestellt. Ihnen entsprechen die 5 Signalfreigabefelder (Bd. IX, S. 51) in der Tafel der Befehlstelle Bl. Die Signalfestlegefelder sind in der Grundstellung geblockt, die Signalfreigabefelder entblockt. In der Verschlußtafel wird das durch die den Kreisen beigesetzten Pfeile ausgedrückt. Die tiefstehenden Pfeile zeigen die geblockte, die hochstehenden die entblockte Stellung an. Über den Feldern ist je eine Blocktaste (Einzeltaste) angedeutet. Zwischen dem Blockwerk in dem Stellwerk Bls und dem der Befehlstelle Bl sind 8 oberirdische Blockleitungen vorhanden, was aus der ausgezogenen Linie mit der beigeschriebenen 8 ersichtlich ist. Kabelleitungen würden durch eine strichpunktierte Linie kenntlich gemacht werden. Die unter den Blockfeldern des Stellwerks Bls eingetragenen starken senkrechten Striche bedeuten Blocksperren (s. Bd. II, S. 422), u. zw. die Fahrstraßenhebelsperre. In den folgenden Abteilungen des Kopfes findet sich je eine Spalte für die in der Grundstellung durch ein + gekennzeichneten Fahrstraßenhebel, ferner die Zeichen für die Signalhebel und die Weichenhebel.

Unter dem Kopf der Verschlußtafel sind für die einzelnen Fahrten die Bedienungsvorgänge und die Verschlüsse angegeben. In der ersten Querreihe ist die Fahrt auf Signal A von Ru nach Gleis 1 behandelt. Die erste Bedienungshandlung ist die Blockung des Signalfreigabefeldes

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[149/0164] nicht beförderungsberechtigten Wege ganz oder teilweise berücksichtigen, müssen hinsichtlich der Haftungsgemeinschaft die entsprechenden Schlüsse gezogen werden. Auf die Einzelheiten kann hier nicht näher eingegangen werden. Endlich geben die Verschleppungsübereinkommen noch Anweisungen über die formelle Behandlung des Verschleppungsfalles; sie enthalten einerseits die Vorschriften für die äußeren Eisenbahndienststellen, die, im wesentlichen abfertigungs- und beförderungsdienstlicher Natur, die unmittelbare Wiedergutmachung der V., d. i. die zweckmäßige Zurückführung auf den richtigen Weg oder an die richtige Empfangsstation zum Gegenstande haben; anderseits geben sie Vorschriften über die Zuständigkeit der einzelnen an der V. beteiligten Eisenbahnen, deren Rechte und Pflichten hinsichtlich der rechnerischen Abwicklung des Verschleppungsfalles. Auch diese formellen Abmachungen müssen sich nach dem System richten, das die sachliche Regelung in dem betreffenden Übereinkommen beherrscht, und sind daher verschieden, je nachdem die Fracht dem beförderungsberechtigten Wege, dem Verschleppungswege oder einem dritten Wege zugesprochen oder zwischen diesen geteilt wird, auch je nachdem das betreffende Übereinkommen auf eine scharfe Erfassung aller Verschleppungsfälle oder nur auf eine Regelung der wichtigeren abgestellt ist. Wie schon gesagt, ist die V. im engeren eisenbahntechnischen Sinne nur eine Angelegenheit der Eisenbahnverwaltungen untereinander. Abgesehen hiervon und abgesehen von ihrer möglichen Wirkung zwischen Eisenbahn und Verfrachter kann sie noch von Bedeutung sein für das Dienstverhältnis zwischen Eisenbahn und Eisenbahnangestellten, soweit die V. auf ein Verschulden zurückzuführen ist und daher der disziplinären Würdigung unterliegt. Doch scheidet diese Seite der Betrachtung hier aus. Was im vorstehenden über V. im Eisenbahnverkehr ausgeführt ist, gilt gleichmäßig für alle Arten des Güterverkehrs im weitesten Sinne, auch die nach Art der Beförderung oder des Gutes besonders geregelten, wie Eilgut, Verkehr von lebenden Tieren, Gepäck, Expreßgut. Immerhin versteht sich von selbst, daß für die formelle Behandlung, die finanzielle und rechnerische Abwicklung einer V. je nach der besonderen Art des Gegenstandes, z. B. für Gepäck, besondere Bestimmungen gelten können und tatsächlich getroffen sind. Man könnte versucht sein – in analoger Anwendung des Wortes – von V. auch im Falle des Abirrens eines Reisenden von seinem gewollten Reiseweg zu reden; indes ist der Begriff der „V.“ dem Eisenbahnpersonenverkehr fremd. Die Wirkungen eines solchen Abirrens, die wohl nur in der Verpflichtung zum Nachzahlen oder dem Anspruch auf Zurückzahlung von Fahrgeld, allenfalls einem solchen auf Schadenersatz wegen unrichtiger Auskunft bestehen können, sind in anderem Zusammenhange geordnet. Morhart. Verschlußtafel (locking sheet, locking table; tableau d'enclenchement, tableau de service; quadro di servizio, tabella di chiussure), eine Darstellung der Hebel und Blockfelder eines Stellwerks, der Verschlüsse der Fahrstraßen, Signale und Blockeinrichtungen sowie der Reihenfolge der Bedienungsvorgänge. Es sind dafür besondere Zeichen festgesetzt, von denen die für die Hebel und Blockfelder mit ihren Nebeneinrichtungen im Kopf der Verschlußtafel, die für die Verschlüsse und Bedienungsvorgänge in einzelnen Spalten unter dem Kopf erscheinen. Die Abb. 57 zeigt eine solche Verschlußtafel für das Stellwerk Bls und die Befehlstelle Bl des darüber stehenden Bahnhofteils. Im Kopf der Tafel sind bei Bls zunächst die Signalfestlegefelder (s. Bd. IX, S. 51) für die 5 Einfahrten (A, B1, B2, B3 und C) in Grundstellung durch ausgefüllte Kreise dargestellt. Ihnen entsprechen die 5 Signalfreigabefelder (Bd. IX, S. 51) in der Tafel der Befehlstelle Bl. Die Signalfestlegefelder sind in der Grundstellung geblockt, die Signalfreigabefelder entblockt. In der Verschlußtafel wird das durch die den Kreisen beigesetzten Pfeile ausgedrückt. Die tiefstehenden Pfeile zeigen die geblockte, die hochstehenden die entblockte Stellung an. Über den Feldern ist je eine Blocktaste (Einzeltaste) angedeutet. Zwischen dem Blockwerk in dem Stellwerk Bls und dem der Befehlstelle Bl sind 8 oberirdische Blockleitungen vorhanden, was aus der ausgezogenen Linie mit der beigeschriebenen 8 ersichtlich ist. Kabelleitungen würden durch eine strichpunktierte Linie kenntlich gemacht werden. Die unter den Blockfeldern des Stellwerks Bls eingetragenen starken senkrechten Striche bedeuten Blocksperren (s. Bd. II, S. 422), u. zw. die Fahrstraßenhebelsperre. In den folgenden Abteilungen des Kopfes findet sich je eine Spalte für die in der Grundstellung durch ein + gekennzeichneten Fahrstraßenhebel, ferner die Zeichen für die Signalhebel und die Weichenhebel. Unter dem Kopf der Verschlußtafel sind für die einzelnen Fahrten die Bedienungsvorgänge und die Verschlüsse angegeben. In der ersten Querreihe ist die Fahrt auf Signal A von Ru nach Gleis 1 behandelt. Die erste Bedienungshandlung ist die Blockung des Signalfreigabefeldes

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/164>, abgerufen am 04.07.2024.