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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Beträge bis zu 1 fl. 80 kr. werden von der regelnden Verwaltung allein übernommen. Entschädigungen von 1 fl. 80 kr. bis zu 360 fl. werden von der regelnden Verwaltung selbständig erledigt. Bei höheren Beträgen müssen die anderen an der Beförderung beteiligten Verwaltungen zustimmen.

Für Frachtrückvergütungen, soweit es sich nicht um Rechnungsfehler oder unrichtige Anwendung der Tarife handelt, ist immer die Zustimmung der beteiligten Verwaltungen nötig.

Der R. der französischen Bahnen ist durch besondere Vereinbarung der großen Gesellschaften, einschließlich der Ceinture, geregelt (Regles a suivre pour la transmission des marchandises et le reglement des reclamations).

In Großbritannien (s. Reitzenstein, Über einige Verwaltungseinrichtungen auf den Eisenbahnen Englands, Berlin 1876) ist das eigentliche Reklamationswesen, d. h. die Untersuchung und Entscheidung der Entschädigungsansprüche aus dem Frachtverkehr, nicht zentralisiert. Die Schiedsrichterkomitees des Clearing House behandeln nur das Verhältnis unter den Eisenbahnen selbst, während die Untersuchung der Sache und Erledigung dem Reklamanten gegenüber auch im Durchgangsverkehr seitens der einzelnen Verwaltungen erfolgt, u. zw. nur seitens der Endbahnen. Was die Beitragspflicht der einzelnen Bahnverwaltungen anbelangt, so ist zunächst jene Bahn haftbar, in deren Gewahrsam sich das Gut befand, als der Verlust oder die Beschädigung vorkam; in allen Fällen, in welchen die Frage der Verbindlichkeit zweifelhaft ist, wird der Ersatz von der Strecke zwischen der Lade- oder Umladestation bis zur Entdeckungsstation getragen; mangels anderer Vereinbarung oder Entscheidung des Schiedsrichterkomitees im einzelnen Fall nach Verhältnis der Streckenfracht.

Die Empfangsbahn kann über Reklamationen bis zu 40 M. allein entscheiden. Bei Beträgen über 40 M. ist stets das Einverständnis beider Endbahnen notwendig. Meinungsverschiedenheiten werden durch Schiedsrichterkomitees entschieden.

Streitigkeiten über die Beitragspflicht unter den einzelnen Eisenbahnen kommen selten vor und die Zahl der in die Schiedsrichterkomitees gelangenden Fälle ist sehr gering.

Für den internationalen Verkehr der den einheitlichen Zusatzbestimmungen beigetretenen Verwaltungen ist die Verteilung der Entschädigungen durch ein besonderes Übereinkommen geregelt.

Demnach erfolgt die Entscheidung über Entschädigungsansprüche selbständig durch die Versand- oder Empfangsverwaltung, je nachdem der Anspruch bei dieser oder jener erhoben ist. Die regelnde Verwaltung verteilt Entschädigungsbeträge von mehr als 10 M. (12 K, 6 fl. niederländischer Währung, Fr. 12·50) nach Befriedigung des Fordernden auf die beteiligte Verwaltung nach Verhältnis der Kilometerzahl. Überschüsse von nicht mehr als 1 M. (K 1·20 u. s. w.) werden nicht erstattet, sondern von der regelnden Verwaltung auf eigene Rechnung übernommen.

Ganz gleichartige Bestimmungen gelten auch im VDEV. mit der Maßgabe, daß bei Entschädigungsansprüchen im Betrag von mehr als 1000 M. das Einvernehmen mit den anderen beteiligten Verwaltungen zu pflegen ist.

Röll.


Reklamationskonferenzen, Zusammentretungen der Vorstände der Reklamationsbureaus oder der sonstigen Leiter des Reklamationsdienstes von im direkten Verkehr stehenden Eisenbahnen zu dem Zweck, um mit Vermeidung jedes zeitraubenden Schriftwechsels die Reklamationsfälle zum Austrag zu bringen, über die zwischen den beteiligten Verwaltungen in bezug auf die Höhe des Entschädigungsbetrags oder in bezug auf die Übernahme des Ersatzes auseinandergehende Ansichten bestehen.

Derartige R. treten u. a. für den innerstaatlichen Verkehr regelmäßig mehrmal im Jahr in Österreich, in der Schweiz, in Italien, in England u. s. w. zusammen. Außerdem sind wiederkehrende R. in einer Anzahl von internationalen Verbänden, so u. a. im deutsch-italienischen, österreichisch-ungarisch-italienischen, österreichisch-ungarisch-schweizerischen Güterverband, im Verkehr zwischen Deutschland und Österreich einerseits, den Balkanstaaten anderseits u. s. w. vorgesehen.

Eine ähnliche Aufgabe wie die R. erfüllt im VDEV. der Ausschuß für Angelegenheiten des Güterverkehrs.

Erfolgt in der R. keine Einigung über die Art der Verteilung einer Entschädigung, so ist zuweilen ein Schiedsgericht vorgesehen. Tritt dieser Fall bei den von Verbänden eingesetzten R. ein, so erfolgt die Vorlage der Angelegenheit an die Verbandkonferenz.


Reklamewesen der Eisenbahnen. Mit Rücksicht auf den unleugbaren Wert, den die Reklame für geschäftliche Unternehmungen besitzt, wird die Reklame auch von Eisenbahnen zur Förderung des Reiseverkehrs in Anspruch genommen. Sie sorgen insbesondere für geeignete Bekanntmachung der von ihnen durchzogenen Gebiete sowie der eingerichteten Zugverbindungen und sonstiger Maßnahmen

Beträge bis zu 1 fl. 80 kr. werden von der regelnden Verwaltung allein übernommen. Entschädigungen von 1 fl. 80 kr. bis zu 360 fl. werden von der regelnden Verwaltung selbständig erledigt. Bei höheren Beträgen müssen die anderen an der Beförderung beteiligten Verwaltungen zustimmen.

Für Frachtrückvergütungen, soweit es sich nicht um Rechnungsfehler oder unrichtige Anwendung der Tarife handelt, ist immer die Zustimmung der beteiligten Verwaltungen nötig.

Der R. der französischen Bahnen ist durch besondere Vereinbarung der großen Gesellschaften, einschließlich der Ceinture, geregelt (Règles à suivre pour la transmission des marchandises et le règlement des réclamations).

In Großbritannien (s. Reitzenstein, Über einige Verwaltungseinrichtungen auf den Eisenbahnen Englands, Berlin 1876) ist das eigentliche Reklamationswesen, d. h. die Untersuchung und Entscheidung der Entschädigungsansprüche aus dem Frachtverkehr, nicht zentralisiert. Die Schiedsrichterkomitees des Clearing House behandeln nur das Verhältnis unter den Eisenbahnen selbst, während die Untersuchung der Sache und Erledigung dem Reklamanten gegenüber auch im Durchgangsverkehr seitens der einzelnen Verwaltungen erfolgt, u. zw. nur seitens der Endbahnen. Was die Beitragspflicht der einzelnen Bahnverwaltungen anbelangt, so ist zunächst jene Bahn haftbar, in deren Gewahrsam sich das Gut befand, als der Verlust oder die Beschädigung vorkam; in allen Fällen, in welchen die Frage der Verbindlichkeit zweifelhaft ist, wird der Ersatz von der Strecke zwischen der Lade- oder Umladestation bis zur Entdeckungsstation getragen; mangels anderer Vereinbarung oder Entscheidung des Schiedsrichterkomitees im einzelnen Fall nach Verhältnis der Streckenfracht.

Die Empfangsbahn kann über Reklamationen bis zu 40 M. allein entscheiden. Bei Beträgen über 40 M. ist stets das Einverständnis beider Endbahnen notwendig. Meinungsverschiedenheiten werden durch Schiedsrichterkomitees entschieden.

Streitigkeiten über die Beitragspflicht unter den einzelnen Eisenbahnen kommen selten vor und die Zahl der in die Schiedsrichterkomitees gelangenden Fälle ist sehr gering.

Für den internationalen Verkehr der den einheitlichen Zusatzbestimmungen beigetretenen Verwaltungen ist die Verteilung der Entschädigungen durch ein besonderes Übereinkommen geregelt.

Demnach erfolgt die Entscheidung über Entschädigungsansprüche selbständig durch die Versand- oder Empfangsverwaltung, je nachdem der Anspruch bei dieser oder jener erhoben ist. Die regelnde Verwaltung verteilt Entschädigungsbeträge von mehr als 10 M. (12 K, 6 fl. niederländischer Währung, Fr. 12·50) nach Befriedigung des Fordernden auf die beteiligte Verwaltung nach Verhältnis der Kilometerzahl. Überschüsse von nicht mehr als 1 M. (K 1·20 u. s. w.) werden nicht erstattet, sondern von der regelnden Verwaltung auf eigene Rechnung übernommen.

Ganz gleichartige Bestimmungen gelten auch im VDEV. mit der Maßgabe, daß bei Entschädigungsansprüchen im Betrag von mehr als 1000 M. das Einvernehmen mit den anderen beteiligten Verwaltungen zu pflegen ist.

Röll.


Reklamationskonferenzen, Zusammentretungen der Vorstände der Reklamationsbureaus oder der sonstigen Leiter des Reklamationsdienstes von im direkten Verkehr stehenden Eisenbahnen zu dem Zweck, um mit Vermeidung jedes zeitraubenden Schriftwechsels die Reklamationsfälle zum Austrag zu bringen, über die zwischen den beteiligten Verwaltungen in bezug auf die Höhe des Entschädigungsbetrags oder in bezug auf die Übernahme des Ersatzes auseinandergehende Ansichten bestehen.

Derartige R. treten u. a. für den innerstaatlichen Verkehr regelmäßig mehrmal im Jahr in Österreich, in der Schweiz, in Italien, in England u. s. w. zusammen. Außerdem sind wiederkehrende R. in einer Anzahl von internationalen Verbänden, so u. a. im deutsch-italienischen, österreichisch-ungarisch-italienischen, österreichisch-ungarisch-schweizerischen Güterverband, im Verkehr zwischen Deutschland und Österreich einerseits, den Balkanstaaten anderseits u. s. w. vorgesehen.

Eine ähnliche Aufgabe wie die R. erfüllt im VDEV. der Ausschuß für Angelegenheiten des Güterverkehrs.

Erfolgt in der R. keine Einigung über die Art der Verteilung einer Entschädigung, so ist zuweilen ein Schiedsgericht vorgesehen. Tritt dieser Fall bei den von Verbänden eingesetzten R. ein, so erfolgt die Vorlage der Angelegenheit an die Verbandkonferenz.


Reklamewesen der Eisenbahnen. Mit Rücksicht auf den unleugbaren Wert, den die Reklame für geschäftliche Unternehmungen besitzt, wird die Reklame auch von Eisenbahnen zur Förderung des Reiseverkehrs in Anspruch genommen. Sie sorgen insbesondere für geeignete Bekanntmachung der von ihnen durchzogenen Gebiete sowie der eingerichteten Zugverbindungen und sonstiger Maßnahmen

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[195/0209] Beträge bis zu 1 fl. 80 kr. werden von der regelnden Verwaltung allein übernommen. Entschädigungen von 1 fl. 80 kr. bis zu 360 fl. werden von der regelnden Verwaltung selbständig erledigt. Bei höheren Beträgen müssen die anderen an der Beförderung beteiligten Verwaltungen zustimmen. Für Frachtrückvergütungen, soweit es sich nicht um Rechnungsfehler oder unrichtige Anwendung der Tarife handelt, ist immer die Zustimmung der beteiligten Verwaltungen nötig. Der R. der französischen Bahnen ist durch besondere Vereinbarung der großen Gesellschaften, einschließlich der Ceinture, geregelt (Règles à suivre pour la transmission des marchandises et le règlement des réclamations). In Großbritannien (s. Reitzenstein, Über einige Verwaltungseinrichtungen auf den Eisenbahnen Englands, Berlin 1876) ist das eigentliche Reklamationswesen, d. h. die Untersuchung und Entscheidung der Entschädigungsansprüche aus dem Frachtverkehr, nicht zentralisiert. Die Schiedsrichterkomitees des Clearing House behandeln nur das Verhältnis unter den Eisenbahnen selbst, während die Untersuchung der Sache und Erledigung dem Reklamanten gegenüber auch im Durchgangsverkehr seitens der einzelnen Verwaltungen erfolgt, u. zw. nur seitens der Endbahnen. Was die Beitragspflicht der einzelnen Bahnverwaltungen anbelangt, so ist zunächst jene Bahn haftbar, in deren Gewahrsam sich das Gut befand, als der Verlust oder die Beschädigung vorkam; in allen Fällen, in welchen die Frage der Verbindlichkeit zweifelhaft ist, wird der Ersatz von der Strecke zwischen der Lade- oder Umladestation bis zur Entdeckungsstation getragen; mangels anderer Vereinbarung oder Entscheidung des Schiedsrichterkomitees im einzelnen Fall nach Verhältnis der Streckenfracht. Die Empfangsbahn kann über Reklamationen bis zu 40 M. allein entscheiden. Bei Beträgen über 40 M. ist stets das Einverständnis beider Endbahnen notwendig. Meinungsverschiedenheiten werden durch Schiedsrichterkomitees entschieden. Streitigkeiten über die Beitragspflicht unter den einzelnen Eisenbahnen kommen selten vor und die Zahl der in die Schiedsrichterkomitees gelangenden Fälle ist sehr gering. Für den internationalen Verkehr der den einheitlichen Zusatzbestimmungen beigetretenen Verwaltungen ist die Verteilung der Entschädigungen durch ein besonderes Übereinkommen geregelt. Demnach erfolgt die Entscheidung über Entschädigungsansprüche selbständig durch die Versand- oder Empfangsverwaltung, je nachdem der Anspruch bei dieser oder jener erhoben ist. Die regelnde Verwaltung verteilt Entschädigungsbeträge von mehr als 10 M. (12 K, 6 fl. niederländischer Währung, Fr. 12·50) nach Befriedigung des Fordernden auf die beteiligte Verwaltung nach Verhältnis der Kilometerzahl. Überschüsse von nicht mehr als 1 M. (K 1·20 u. s. w.) werden nicht erstattet, sondern von der regelnden Verwaltung auf eigene Rechnung übernommen. Ganz gleichartige Bestimmungen gelten auch im VDEV. mit der Maßgabe, daß bei Entschädigungsansprüchen im Betrag von mehr als 1000 M. das Einvernehmen mit den anderen beteiligten Verwaltungen zu pflegen ist. Röll. Reklamationskonferenzen, Zusammentretungen der Vorstände der Reklamationsbureaus oder der sonstigen Leiter des Reklamationsdienstes von im direkten Verkehr stehenden Eisenbahnen zu dem Zweck, um mit Vermeidung jedes zeitraubenden Schriftwechsels die Reklamationsfälle zum Austrag zu bringen, über die zwischen den beteiligten Verwaltungen in bezug auf die Höhe des Entschädigungsbetrags oder in bezug auf die Übernahme des Ersatzes auseinandergehende Ansichten bestehen. Derartige R. treten u. a. für den innerstaatlichen Verkehr regelmäßig mehrmal im Jahr in Österreich, in der Schweiz, in Italien, in England u. s. w. zusammen. Außerdem sind wiederkehrende R. in einer Anzahl von internationalen Verbänden, so u. a. im deutsch-italienischen, österreichisch-ungarisch-italienischen, österreichisch-ungarisch-schweizerischen Güterverband, im Verkehr zwischen Deutschland und Österreich einerseits, den Balkanstaaten anderseits u. s. w. vorgesehen. Eine ähnliche Aufgabe wie die R. erfüllt im VDEV. der Ausschuß für Angelegenheiten des Güterverkehrs. Erfolgt in der R. keine Einigung über die Art der Verteilung einer Entschädigung, so ist zuweilen ein Schiedsgericht vorgesehen. Tritt dieser Fall bei den von Verbänden eingesetzten R. ein, so erfolgt die Vorlage der Angelegenheit an die Verbandkonferenz. Reklamewesen der Eisenbahnen. Mit Rücksicht auf den unleugbaren Wert, den die Reklame für geschäftliche Unternehmungen besitzt, wird die Reklame auch von Eisenbahnen zur Förderung des Reiseverkehrs in Anspruch genommen. Sie sorgen insbesondere für geeignete Bekanntmachung der von ihnen durchzogenen Gebiete sowie der eingerichteten Zugverbindungen und sonstiger Maßnahmen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/209>, abgerufen am 21.11.2024.