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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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nel regno e stati limitrofi (monatlich in Florenz); in Frankreich "Guide officiel des voyageurs sur tous les chemins de fer fransais"; in Großbritannien Bradshaws "General Railway and Steam Navigation Guide for Great Britain and Ireland" (monatlich, wurde zuerst im Dezember 1847 herausgegeben); in Dänemark "Postbog, Reisehandbog for Kongeriget Danmark" (vierteljährlich); in Schweden und Norwegen "Tagtidtabellen", offizielles Fahrplanbuch der schwedischen Eisenbahnen (fünf- bis sechsmal jährlich in Stockholm); "Time Tabel", offizielles Fahrplanbuch der norwegischen Bahnen (zweimal jährlich); in Spanien und Portugal "Indicator official de los caminos de Hierro de Espana, Portugal"; in Rußland Frooms Kursbuch für Rußland (sechsmal jährlich) und Landzerts "Kursbuch für Rußland"; in Nordamerika "Travellers official guide of the railway and steam navigation lines in the United States and Canada" (monatlich).

Literatur: Über Eisenbahnkursbücher. Ztg. d. VDEV. 1906, S. 142. Ausführliche Angaben über alle K. der Welt. - Deutsches Eisenbahnwesen. Fachwissensch. Monatsschrift. 2. Jg., Berlin 1911, Nr. 3, S. 53.

Bosshardt.


Kurswagen, Personen-, Gepäck- und Stückgutwagen, die in bestimmten Strecken derselben Bahn oder anschließender Bahnen regelmäßig in einzelnen Zügen laufen. Die für solche Kurse nötigen Wagen werden in der Regel von den beteiligten Eisenbahnverwaltungen nach einem bestimmten Verhältnis beigestellt. Die K. werden zumeist mit Richtungstafeln (Laufschildern, s. d.) versehen, die den Kurs des Wagens angeben. Die K. müssen zum Zweck ihrer Einreihung in durchgehende Züge eine einheitliche Ausrüstung mit Brems-, Heizungs-, Beleuchtungseinrichtungen u. s. w. besitzen. Die Festsetzung der Wagenkurse erfolgt in besonderen Konferenzen, die sich, soweit der Personenverkehr in Frage kommt, an die Fahrplankonferenzen anschließen. Die Abrechnung zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen geschieht durch Naturalausgleich (s. Durchgehende Wagen).


Kurvenprüfung. Zur Bestimmung des mittleren Krümmungshalbmessers einer durch den Betrieb verfahrenen Kurve wird die vorhandene Kurve in sehnengleiche Kurvenstücke z. B. von 20 m Länge oder von Schienenlänge geteilt. An den Enden und in der Mitte dieser Kurvenstücke werden die Pfeilhöhen gemessen (s. das Verfahren im Artikel "Absteckungen", Bd. I, S. 72, Abb. 91). Trägt man diese Pfeilhöhen graphisch auf, so sollen ihre Endpunkte bei einem Kreisbogen auf einer zur Grundlinie parallelen Geraden, bei einer Übergangskurve auf einer zur Grundlinie geneigten Geraden liegen. Da diese Forderungen bei einer verfahrenen Kurve nicht erfüllt sein werden, so kann man zwischen die Endpunkte der Pfeilhöhen ausgleichende Geraden legen, die dann die mittleren Pfeilhöhen für den Kreisbogen und die verglichenen für die Übergangskurven geben. Diese Ermittlung wird angewendet, wenn sich die verfahrene Kurve noch durch bloße Ausrichtung des Gleises in eine ausgeglichene Bogenlage zurückführen läßt. Ist jedoch die Kurve stark verfahren oder eine Neulage des Gleises notwendig, dann empfiehlt es sich, von den beiden Tangenten ausgehend, den Bogen unter Anpassung an den Bahnkörper theoretisch richtig nach einem der gebräuchlichen Absteckungsverfahren festzulegen.

Literatur: Burok, Der Bahnmeister. Bd. II, Halle 1907. - Max Höfer, Die Berichtigung der Krümmung in Gleisbogen. Köln 1914.


Kurvensteine s. Streckenzeichen.


Kurvenweichen (Zweibogenweichen) s. Weichen.


Kurzschlußbremse s. Elektrische Eisenbahnen.


L.

Ladebrücken dienen bei Durchführung der Ladearbeiten zur Überdeckung des zwischen dem Rand der Ladebühne und dem Fußboden der Güterwagen bestehenden Zwischenraums. Für das Verladen mit Rollkarren finden meist starke eiserne L. aus glattem oder geripptem Eisenblech Verwendung, deren Größe ungefähr 1 m im Geviert beträgt. L., die zur Verladung von Tieren Verwendung finden, werden aus Holz hergestellt und mit Seitengeländern versehen.


Ladebücher, Ladelisten, s. Güterabfertigung.


Ladebühne s. Laderampen.


Ladefläche, die nutzbare Bodenfläche eines Güterwagens. Diese wird in Quadratmetern ausgedrückt und bei den meisten Bahnen an den Langseiten der Wagen angeschrieben.

Bei den zur Tierbeförderung dienenden Wagen muß mit Rücksicht auf die Frachtberechnung die Anschrift der L. erfolgen. Bei mehrbödigen und bei den in mehrere Abteile geteilten Wagen muß die L. derart angegeben sein, daß die Größe eines jeden Raumes ersichtlich ist.


Ladefrist (delai de stationnement des wagons; termine di carico), die durch Tarif oder Aushang von der Eisenbahn festgesetzte Frist, innerhalb deren der Versender die Verladung des aufzugebenden Gutes, soweit sie ihm obliegt, zu vollenden hat (vgl. Auf- und Abladen).

Das parteiseitige Verladen kommt hauptsächlich für Wagenladungsgüter in Betracht und ist bei Überschreitung der L. Wagenstandgeld zu erheben (s. d.).

nel regno e stati limitrofi (monatlich in Florenz); in Frankreich „Guide officiel des voyageurs sur tous les chemins de fer franςais“; in Großbritannien Bradshaws „General Railway and Steam Navigation Guide for Great Britain and Ireland“ (monatlich, wurde zuerst im Dezember 1847 herausgegeben); in Dänemark „Postbog, Reisehandbog for Kongeriget Danmark“ (vierteljährlich); in Schweden und Norwegen „Tagtidtabellen“, offizielles Fahrplanbuch der schwedischen Eisenbahnen (fünf- bis sechsmal jährlich in Stockholm); „Time Tabel“, offizielles Fahrplanbuch der norwegischen Bahnen (zweimal jährlich); in Spanien und Portugal „Indicator official de los caminos de Hierro de Espana, Portugal“; in Rußland Frooms Kursbuch für Rußland (sechsmal jährlich) und Landzerts „Kursbuch für Rußland“; in Nordamerika „Travellers official guide of the railway and steam navigation lines in the United States and Canada“ (monatlich).

Literatur: Über Eisenbahnkursbücher. Ztg. d. VDEV. 1906, S. 142. Ausführliche Angaben über alle K. der Welt. – Deutsches Eisenbahnwesen. Fachwissensch. Monatsschrift. 2. Jg., Berlin 1911, Nr. 3, S. 53.

Bosshardt.


Kurswagen, Personen-, Gepäck- und Stückgutwagen, die in bestimmten Strecken derselben Bahn oder anschließender Bahnen regelmäßig in einzelnen Zügen laufen. Die für solche Kurse nötigen Wagen werden in der Regel von den beteiligten Eisenbahnverwaltungen nach einem bestimmten Verhältnis beigestellt. Die K. werden zumeist mit Richtungstafeln (Laufschildern, s. d.) versehen, die den Kurs des Wagens angeben. Die K. müssen zum Zweck ihrer Einreihung in durchgehende Züge eine einheitliche Ausrüstung mit Brems-, Heizungs-, Beleuchtungseinrichtungen u. s. w. besitzen. Die Festsetzung der Wagenkurse erfolgt in besonderen Konferenzen, die sich, soweit der Personenverkehr in Frage kommt, an die Fahrplankonferenzen anschließen. Die Abrechnung zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen geschieht durch Naturalausgleich (s. Durchgehende Wagen).


Kurvenprüfung. Zur Bestimmung des mittleren Krümmungshalbmessers einer durch den Betrieb verfahrenen Kurve wird die vorhandene Kurve in sehnengleiche Kurvenstücke z. B. von 20 m Länge oder von Schienenlänge geteilt. An den Enden und in der Mitte dieser Kurvenstücke werden die Pfeilhöhen gemessen (s. das Verfahren im Artikel „Absteckungen“, Bd. I, S. 72, Abb. 91). Trägt man diese Pfeilhöhen graphisch auf, so sollen ihre Endpunkte bei einem Kreisbogen auf einer zur Grundlinie parallelen Geraden, bei einer Übergangskurve auf einer zur Grundlinie geneigten Geraden liegen. Da diese Forderungen bei einer verfahrenen Kurve nicht erfüllt sein werden, so kann man zwischen die Endpunkte der Pfeilhöhen ausgleichende Geraden legen, die dann die mittleren Pfeilhöhen für den Kreisbogen und die verglichenen für die Übergangskurven geben. Diese Ermittlung wird angewendet, wenn sich die verfahrene Kurve noch durch bloße Ausrichtung des Gleises in eine ausgeglichene Bogenlage zurückführen läßt. Ist jedoch die Kurve stark verfahren oder eine Neulage des Gleises notwendig, dann empfiehlt es sich, von den beiden Tangenten ausgehend, den Bogen unter Anpassung an den Bahnkörper theoretisch richtig nach einem der gebräuchlichen Absteckungsverfahren festzulegen.

Literatur: Burok, Der Bahnmeister. Bd. II, Halle 1907. – Max Höfer, Die Berichtigung der Krümmung in Gleisbogen. Köln 1914.


Kurvensteine s. Streckenzeichen.


Kurvenweichen (Zweibogenweichen) s. Weichen.


Kurzschlußbremse s. Elektrische Eisenbahnen.


L.

Ladebrücken dienen bei Durchführung der Ladearbeiten zur Überdeckung des zwischen dem Rand der Ladebühne und dem Fußboden der Güterwagen bestehenden Zwischenraums. Für das Verladen mit Rollkarren finden meist starke eiserne L. aus glattem oder geripptem Eisenblech Verwendung, deren Größe ungefähr 1 m im Geviert beträgt. L., die zur Verladung von Tieren Verwendung finden, werden aus Holz hergestellt und mit Seitengeländern versehen.


Ladebücher, Ladelisten, s. Güterabfertigung.


Ladebühne s. Laderampen.


Ladefläche, die nutzbare Bodenfläche eines Güterwagens. Diese wird in Quadratmetern ausgedrückt und bei den meisten Bahnen an den Langseiten der Wagen angeschrieben.

Bei den zur Tierbeförderung dienenden Wagen muß mit Rücksicht auf die Frachtberechnung die Anschrift der L. erfolgen. Bei mehrbödigen und bei den in mehrere Abteile geteilten Wagen muß die L. derart angegeben sein, daß die Größe eines jeden Raumes ersichtlich ist.


Ladefrist (délai de stationnement des wagons; termine di carico), die durch Tarif oder Aushang von der Eisenbahn festgesetzte Frist, innerhalb deren der Versender die Verladung des aufzugebenden Gutes, soweit sie ihm obliegt, zu vollenden hat (vgl. Auf- und Abladen).

Das parteiseitige Verladen kommt hauptsächlich für Wagenladungsgüter in Betracht und ist bei Überschreitung der L. Wagenstandgeld zu erheben (s. d.).

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[44/0052] nel regno e stati limitrofi (monatlich in Florenz); in Frankreich „Guide officiel des voyageurs sur tous les chemins de fer franςais“; in Großbritannien Bradshaws „General Railway and Steam Navigation Guide for Great Britain and Ireland“ (monatlich, wurde zuerst im Dezember 1847 herausgegeben); in Dänemark „Postbog, Reisehandbog for Kongeriget Danmark“ (vierteljährlich); in Schweden und Norwegen „Tagtidtabellen“, offizielles Fahrplanbuch der schwedischen Eisenbahnen (fünf- bis sechsmal jährlich in Stockholm); „Time Tabel“, offizielles Fahrplanbuch der norwegischen Bahnen (zweimal jährlich); in Spanien und Portugal „Indicator official de los caminos de Hierro de Espana, Portugal“; in Rußland Frooms Kursbuch für Rußland (sechsmal jährlich) und Landzerts „Kursbuch für Rußland“; in Nordamerika „Travellers official guide of the railway and steam navigation lines in the United States and Canada“ (monatlich). Literatur: Über Eisenbahnkursbücher. Ztg. d. VDEV. 1906, S. 142. Ausführliche Angaben über alle K. der Welt. – Deutsches Eisenbahnwesen. Fachwissensch. Monatsschrift. 2. Jg., Berlin 1911, Nr. 3, S. 53. Bosshardt. Kurswagen, Personen-, Gepäck- und Stückgutwagen, die in bestimmten Strecken derselben Bahn oder anschließender Bahnen regelmäßig in einzelnen Zügen laufen. Die für solche Kurse nötigen Wagen werden in der Regel von den beteiligten Eisenbahnverwaltungen nach einem bestimmten Verhältnis beigestellt. Die K. werden zumeist mit Richtungstafeln (Laufschildern, s. d.) versehen, die den Kurs des Wagens angeben. Die K. müssen zum Zweck ihrer Einreihung in durchgehende Züge eine einheitliche Ausrüstung mit Brems-, Heizungs-, Beleuchtungseinrichtungen u. s. w. besitzen. Die Festsetzung der Wagenkurse erfolgt in besonderen Konferenzen, die sich, soweit der Personenverkehr in Frage kommt, an die Fahrplankonferenzen anschließen. Die Abrechnung zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen geschieht durch Naturalausgleich (s. Durchgehende Wagen). Kurvenprüfung. Zur Bestimmung des mittleren Krümmungshalbmessers einer durch den Betrieb verfahrenen Kurve wird die vorhandene Kurve in sehnengleiche Kurvenstücke z. B. von 20 m Länge oder von Schienenlänge geteilt. An den Enden und in der Mitte dieser Kurvenstücke werden die Pfeilhöhen gemessen (s. das Verfahren im Artikel „Absteckungen“, Bd. I, S. 72, Abb. 91). Trägt man diese Pfeilhöhen graphisch auf, so sollen ihre Endpunkte bei einem Kreisbogen auf einer zur Grundlinie parallelen Geraden, bei einer Übergangskurve auf einer zur Grundlinie geneigten Geraden liegen. Da diese Forderungen bei einer verfahrenen Kurve nicht erfüllt sein werden, so kann man zwischen die Endpunkte der Pfeilhöhen ausgleichende Geraden legen, die dann die mittleren Pfeilhöhen für den Kreisbogen und die verglichenen für die Übergangskurven geben. Diese Ermittlung wird angewendet, wenn sich die verfahrene Kurve noch durch bloße Ausrichtung des Gleises in eine ausgeglichene Bogenlage zurückführen läßt. Ist jedoch die Kurve stark verfahren oder eine Neulage des Gleises notwendig, dann empfiehlt es sich, von den beiden Tangenten ausgehend, den Bogen unter Anpassung an den Bahnkörper theoretisch richtig nach einem der gebräuchlichen Absteckungsverfahren festzulegen. Literatur: Burok, Der Bahnmeister. Bd. II, Halle 1907. – Max Höfer, Die Berichtigung der Krümmung in Gleisbogen. Köln 1914. Kurvensteine s. Streckenzeichen. Kurvenweichen (Zweibogenweichen) s. Weichen. Kurzschlußbremse s. Elektrische Eisenbahnen. L. Ladebrücken dienen bei Durchführung der Ladearbeiten zur Überdeckung des zwischen dem Rand der Ladebühne und dem Fußboden der Güterwagen bestehenden Zwischenraums. Für das Verladen mit Rollkarren finden meist starke eiserne L. aus glattem oder geripptem Eisenblech Verwendung, deren Größe ungefähr 1 m im Geviert beträgt. L., die zur Verladung von Tieren Verwendung finden, werden aus Holz hergestellt und mit Seitengeländern versehen. Ladebücher, Ladelisten, s. Güterabfertigung. Ladebühne s. Laderampen. Ladefläche, die nutzbare Bodenfläche eines Güterwagens. Diese wird in Quadratmetern ausgedrückt und bei den meisten Bahnen an den Langseiten der Wagen angeschrieben. Bei den zur Tierbeförderung dienenden Wagen muß mit Rücksicht auf die Frachtberechnung die Anschrift der L. erfolgen. Bei mehrbödigen und bei den in mehrere Abteile geteilten Wagen muß die L. derart angegeben sein, daß die Größe eines jeden Raumes ersichtlich ist. Ladefrist (délai de stationnement des wagons; termine di carico), die durch Tarif oder Aushang von der Eisenbahn festgesetzte Frist, innerhalb deren der Versender die Verladung des aufzugebenden Gutes, soweit sie ihm obliegt, zu vollenden hat (vgl. Auf- und Abladen). Das parteiseitige Verladen kommt hauptsächlich für Wagenladungsgüter in Betracht und ist bei Überschreitung der L. Wagenstandgeld zu erheben (s. d.).

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/52>, abgerufen am 03.12.2024.