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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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steht jedem Anspruchsberechtigten das Recht der Beschwerdeführung zu.

Wird eine ausschließlich oder eine vorzugsweise vorbehaltene Stelle gesetzwidrig einem nicht anspruchsberechtigten Bewerber verliehen, so ist diese Besetzung durch das Eisenbahnministerium, soferne es binnen Jahresfrist hiervon Kenntnis erhält, als ungültig zu erklären und die Entlassung. des Angestellten zu verfügen. Gegen Privatbahnverwaltungen ist für jede gegen die Vorschrift des erwähnten Gesetzes erfolgte Dienstverleihung eine Geldstrafe zu verhängen.

Der Verlust oder das Erlöschen des Anspruchs auf vorbehaltene Dienstposten oder des Vorzugs bei Verleihung von Beamtenstellen tritt ein:

a) durch freiwillige Verzichtleistung;

b) durch eine Verurteilung, mit der kraft des Gesetzes der Verlust von Staats- und öffentlichen Ämtern verbunden ist;

c) mit Zurücklegung des 45. Lebensjahrs rücksichtlich jener Dienstposten, für die das Gehalt ganz oder teilweise aus Staatsmitteln bezahlt wird;

d) mit Zurücklegung des 37. Lebensjahrs rücksichtlich aller übrigen, nicht vom Staat bezahlten Dienstposten.

Was den Anspruch von M. auf Anstellung im Eisenbahndienst der französischen Bahnen betrifft, so bestimmte Art. 65 des Cahier des charges, daß ein Reglement jene Dienststellen bei jeder Gesellschaft festsetzen werde, von denen die Hälfte für ausgediente frühere Militärs der Landarmee und Flotte vorbehalten sein solle. Dieses Reglement ist nicht erlassen worden, die Gesellschaften haben jedoch nichtsdestoweniger in sehr ausgedehnter Weise die Verwendung von ausgedienten Militärs insbesondere auf Posten durchgeführt, die beständigen Verkehr mit dem Publikum erfordern.

Für die italienischen Staatsbahnen hat die Anstellung von M. ihren praktischen Wert verloren. Bis zum Jahre 1911 stellten die italienischen Bahnen 1/3 gewisser Unterbeamten- und Hilfsunterbeamtenstellen den M. zur Verfügung; diese Stellen wurden an ehemalige Unteroffiziere verliehen, die mindestens 12 Jahre im Heer oder in der Marine gedient hatten, körperlich tauglich waren und das 35. Lebensjahr überschritten hatten. Nachdem jedoch im Jahre 1911 für Italien durch besonderes Gesetz bestimmt worden ist, daß die Unteroffiziere während des 13. Dienstjahres sich für 1/3 der Kommando- und Aufsichtsstellen bei allen Staatsverwaltungen mit einem Anfangsgehalt von 1500 L. f. d. Jahr bewerben können, kommen Anstellungen von M. bei der Eisenbahnverwaltung nicht mehr vor, weil letztere den Bewerbern Ämter mit dem genannten Anfangsgehalt nicht anbieten kann.

In den Niederlanden, der Schweiz, in Rußland und England sind die Eisenbahnen zur Berücksichtigung von M. nicht verpflichtet. In den nordamerikanischen Bundesstaaten, die kein stehendes Heer besitzen, kann von M. überhaupt nicht die Rede sein.

Matibel.


Militärausrüstung s. Güterwagen.


Militärbahnen (military railways; chemins de fer militaires; ferrovie militare). Es sind 2 Hauptgruppen zu unterscheiden:

1. Eisenbahnen, die im Frieden dauernd zur Ausbildung der Eisenbahntruppen im Bau- und Betriebsdienst, zu militäreisenbahntechnischen Versuchen und zur Beförderung von Militärpersonen und -gütern von und nach militärischen Anlagen und Anstalten dienen (Militärbahnen im engeren Sinne).

2. Eisenbahnen, die im Kriege zur Durchführung militärischer Maßnahmen gebaut wurden (Feldeisenbahnen, s. d.).

Bahnen der ersteren Art bestehen in Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Italien und Rußland.

In Deutschland dient zur Ausbildung der Eisenbahntruppen (s. d.) die der kgl. preußischen Militärverwaltung gehörige Militäreisenbahn von Berlin nach Jüterbog. Der Bau ihres ersten, 45 km langen Teiles von Berlin (Militärbahnhof Schöneberg) über Zossen, bis wohin der Bahnkörper der Dresdner Bahn benutzt wurde, nach dem Schießplatz Kummersdorf wurde 1874 begonnen; dieser Teil wurde im Oktober 1875 in Betrieb genommen. 1895 wurde die Militärbahn nach dem Schießplatz Jüterbog verlängert, 1897 wurde der Betrieb auf dieser Strecke eröffnet. Ihre Gesamtlänge beträgt nunmehr 71 km; sie hat 14 Bahnhöfe, von denen außer dem Anfangs- und Endbahnhof noch diejenigen in Marienfelde und Zossen mit der preußischen Staatsbahn in Verbindung stehen. Im Sommer 1911 verkehrten auf ihr fahrplanmäßig 5, 1914 6 Personenzugpaare; ferner enthielt der Fahrplan für 1911 einige Triebwagenfahrten auf der Teilstrecke Zossen-Kummersdorf, die auch dem öffentlichen Verkehr dienen, außerdem täglich 4 Güterzüge und 2 Bedarfsgüterzüge.

Auf den Gleisen der Militäreisenbahn wurden in den Jahren 1901-1903 die bekannten Schnellfahrversuche mit elektrischen Zügen unternommen.

Die Militäreisenbahn untersteht der "Direktion der Militäreisenbahn" (Sitz Schöneberg) mit einem Stabsoffizier mit Regimentskommandeurrang

steht jedem Anspruchsberechtigten das Recht der Beschwerdeführung zu.

Wird eine ausschließlich oder eine vorzugsweise vorbehaltene Stelle gesetzwidrig einem nicht anspruchsberechtigten Bewerber verliehen, so ist diese Besetzung durch das Eisenbahnministerium, soferne es binnen Jahresfrist hiervon Kenntnis erhält, als ungültig zu erklären und die Entlassung. des Angestellten zu verfügen. Gegen Privatbahnverwaltungen ist für jede gegen die Vorschrift des erwähnten Gesetzes erfolgte Dienstverleihung eine Geldstrafe zu verhängen.

Der Verlust oder das Erlöschen des Anspruchs auf vorbehaltene Dienstposten oder des Vorzugs bei Verleihung von Beamtenstellen tritt ein:

a) durch freiwillige Verzichtleistung;

b) durch eine Verurteilung, mit der kraft des Gesetzes der Verlust von Staats- und öffentlichen Ämtern verbunden ist;

c) mit Zurücklegung des 45. Lebensjahrs rücksichtlich jener Dienstposten, für die das Gehalt ganz oder teilweise aus Staatsmitteln bezahlt wird;

d) mit Zurücklegung des 37. Lebensjahrs rücksichtlich aller übrigen, nicht vom Staat bezahlten Dienstposten.

Was den Anspruch von M. auf Anstellung im Eisenbahndienst der französischen Bahnen betrifft, so bestimmte Art. 65 des Cahier des charges, daß ein Reglement jene Dienststellen bei jeder Gesellschaft festsetzen werde, von denen die Hälfte für ausgediente frühere Militärs der Landarmee und Flotte vorbehalten sein solle. Dieses Reglement ist nicht erlassen worden, die Gesellschaften haben jedoch nichtsdestoweniger in sehr ausgedehnter Weise die Verwendung von ausgedienten Militärs insbesondere auf Posten durchgeführt, die beständigen Verkehr mit dem Publikum erfordern.

Für die italienischen Staatsbahnen hat die Anstellung von M. ihren praktischen Wert verloren. Bis zum Jahre 1911 stellten die italienischen Bahnen 1/3 gewisser Unterbeamten- und Hilfsunterbeamtenstellen den M. zur Verfügung; diese Stellen wurden an ehemalige Unteroffiziere verliehen, die mindestens 12 Jahre im Heer oder in der Marine gedient hatten, körperlich tauglich waren und das 35. Lebensjahr überschritten hatten. Nachdem jedoch im Jahre 1911 für Italien durch besonderes Gesetz bestimmt worden ist, daß die Unteroffiziere während des 13. Dienstjahres sich für 1/3 der Kommando- und Aufsichtsstellen bei allen Staatsverwaltungen mit einem Anfangsgehalt von 1500 L. f. d. Jahr bewerben können, kommen Anstellungen von M. bei der Eisenbahnverwaltung nicht mehr vor, weil letztere den Bewerbern Ämter mit dem genannten Anfangsgehalt nicht anbieten kann.

In den Niederlanden, der Schweiz, in Rußland und England sind die Eisenbahnen zur Berücksichtigung von M. nicht verpflichtet. In den nordamerikanischen Bundesstaaten, die kein stehendes Heer besitzen, kann von M. überhaupt nicht die Rede sein.

Matibel.


Militärausrüstung s. Güterwagen.


Militärbahnen (military railways; chemins de fer militaires; ferrovie militare). Es sind 2 Hauptgruppen zu unterscheiden:

1. Eisenbahnen, die im Frieden dauernd zur Ausbildung der Eisenbahntruppen im Bau- und Betriebsdienst, zu militäreisenbahntechnischen Versuchen und zur Beförderung von Militärpersonen und -gütern von und nach militärischen Anlagen und Anstalten dienen (Militärbahnen im engeren Sinne).

2. Eisenbahnen, die im Kriege zur Durchführung militärischer Maßnahmen gebaut wurden (Feldeisenbahnen, s. d.).

Bahnen der ersteren Art bestehen in Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Italien und Rußland.

In Deutschland dient zur Ausbildung der Eisenbahntruppen (s. d.) die der kgl. preußischen Militärverwaltung gehörige Militäreisenbahn von Berlin nach Jüterbog. Der Bau ihres ersten, 45 km langen Teiles von Berlin (Militärbahnhof Schöneberg) über Zossen, bis wohin der Bahnkörper der Dresdner Bahn benutzt wurde, nach dem Schießplatz Kummersdorf wurde 1874 begonnen; dieser Teil wurde im Oktober 1875 in Betrieb genommen. 1895 wurde die Militärbahn nach dem Schießplatz Jüterbog verlängert, 1897 wurde der Betrieb auf dieser Strecke eröffnet. Ihre Gesamtlänge beträgt nunmehr 71 km; sie hat 14 Bahnhöfe, von denen außer dem Anfangs- und Endbahnhof noch diejenigen in Marienfelde und Zossen mit der preußischen Staatsbahn in Verbindung stehen. Im Sommer 1911 verkehrten auf ihr fahrplanmäßig 5, 1914 6 Personenzugpaare; ferner enthielt der Fahrplan für 1911 einige Triebwagenfahrten auf der Teilstrecke Zossen-Kummersdorf, die auch dem öffentlichen Verkehr dienen, außerdem täglich 4 Güterzüge und 2 Bedarfsgüterzüge.

Auf den Gleisen der Militäreisenbahn wurden in den Jahren 1901–1903 die bekannten Schnellfahrversuche mit elektrischen Zügen unternommen.

Die Militäreisenbahn untersteht der „Direktion der Militäreisenbahn“ (Sitz Schöneberg) mit einem Stabsoffizier mit Regimentskommandeurrang

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[277/0292] steht jedem Anspruchsberechtigten das Recht der Beschwerdeführung zu. Wird eine ausschließlich oder eine vorzugsweise vorbehaltene Stelle gesetzwidrig einem nicht anspruchsberechtigten Bewerber verliehen, so ist diese Besetzung durch das Eisenbahnministerium, soferne es binnen Jahresfrist hiervon Kenntnis erhält, als ungültig zu erklären und die Entlassung. des Angestellten zu verfügen. Gegen Privatbahnverwaltungen ist für jede gegen die Vorschrift des erwähnten Gesetzes erfolgte Dienstverleihung eine Geldstrafe zu verhängen. Der Verlust oder das Erlöschen des Anspruchs auf vorbehaltene Dienstposten oder des Vorzugs bei Verleihung von Beamtenstellen tritt ein: a) durch freiwillige Verzichtleistung; b) durch eine Verurteilung, mit der kraft des Gesetzes der Verlust von Staats- und öffentlichen Ämtern verbunden ist; c) mit Zurücklegung des 45. Lebensjahrs rücksichtlich jener Dienstposten, für die das Gehalt ganz oder teilweise aus Staatsmitteln bezahlt wird; d) mit Zurücklegung des 37. Lebensjahrs rücksichtlich aller übrigen, nicht vom Staat bezahlten Dienstposten. Was den Anspruch von M. auf Anstellung im Eisenbahndienst der französischen Bahnen betrifft, so bestimmte Art. 65 des Cahier des charges, daß ein Reglement jene Dienststellen bei jeder Gesellschaft festsetzen werde, von denen die Hälfte für ausgediente frühere Militärs der Landarmee und Flotte vorbehalten sein solle. Dieses Reglement ist nicht erlassen worden, die Gesellschaften haben jedoch nichtsdestoweniger in sehr ausgedehnter Weise die Verwendung von ausgedienten Militärs insbesondere auf Posten durchgeführt, die beständigen Verkehr mit dem Publikum erfordern. Für die italienischen Staatsbahnen hat die Anstellung von M. ihren praktischen Wert verloren. Bis zum Jahre 1911 stellten die italienischen Bahnen 1/3 gewisser Unterbeamten- und Hilfsunterbeamtenstellen den M. zur Verfügung; diese Stellen wurden an ehemalige Unteroffiziere verliehen, die mindestens 12 Jahre im Heer oder in der Marine gedient hatten, körperlich tauglich waren und das 35. Lebensjahr überschritten hatten. Nachdem jedoch im Jahre 1911 für Italien durch besonderes Gesetz bestimmt worden ist, daß die Unteroffiziere während des 13. Dienstjahres sich für 1/3 der Kommando- und Aufsichtsstellen bei allen Staatsverwaltungen mit einem Anfangsgehalt von 1500 L. f. d. Jahr bewerben können, kommen Anstellungen von M. bei der Eisenbahnverwaltung nicht mehr vor, weil letztere den Bewerbern Ämter mit dem genannten Anfangsgehalt nicht anbieten kann. In den Niederlanden, der Schweiz, in Rußland und England sind die Eisenbahnen zur Berücksichtigung von M. nicht verpflichtet. In den nordamerikanischen Bundesstaaten, die kein stehendes Heer besitzen, kann von M. überhaupt nicht die Rede sein. Matibel. Militärausrüstung s. Güterwagen. Militärbahnen (military railways; chemins de fer militaires; ferrovie militare). Es sind 2 Hauptgruppen zu unterscheiden: 1. Eisenbahnen, die im Frieden dauernd zur Ausbildung der Eisenbahntruppen im Bau- und Betriebsdienst, zu militäreisenbahntechnischen Versuchen und zur Beförderung von Militärpersonen und -gütern von und nach militärischen Anlagen und Anstalten dienen (Militärbahnen im engeren Sinne). 2. Eisenbahnen, die im Kriege zur Durchführung militärischer Maßnahmen gebaut wurden (Feldeisenbahnen, s. d.). Bahnen der ersteren Art bestehen in Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Italien und Rußland. In Deutschland dient zur Ausbildung der Eisenbahntruppen (s. d.) die der kgl. preußischen Militärverwaltung gehörige Militäreisenbahn von Berlin nach Jüterbog. Der Bau ihres ersten, 45 km langen Teiles von Berlin (Militärbahnhof Schöneberg) über Zossen, bis wohin der Bahnkörper der Dresdner Bahn benutzt wurde, nach dem Schießplatz Kummersdorf wurde 1874 begonnen; dieser Teil wurde im Oktober 1875 in Betrieb genommen. 1895 wurde die Militärbahn nach dem Schießplatz Jüterbog verlängert, 1897 wurde der Betrieb auf dieser Strecke eröffnet. Ihre Gesamtlänge beträgt nunmehr 71 km; sie hat 14 Bahnhöfe, von denen außer dem Anfangs- und Endbahnhof noch diejenigen in Marienfelde und Zossen mit der preußischen Staatsbahn in Verbindung stehen. Im Sommer 1911 verkehrten auf ihr fahrplanmäßig 5, 1914 6 Personenzugpaare; ferner enthielt der Fahrplan für 1911 einige Triebwagenfahrten auf der Teilstrecke Zossen-Kummersdorf, die auch dem öffentlichen Verkehr dienen, außerdem täglich 4 Güterzüge und 2 Bedarfsgüterzüge. Auf den Gleisen der Militäreisenbahn wurden in den Jahren 1901–1903 die bekannten Schnellfahrversuche mit elektrischen Zügen unternommen. Die Militäreisenbahn untersteht der „Direktion der Militäreisenbahn“ (Sitz Schöneberg) mit einem Stabsoffizier mit Regimentskommandeurrang

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/292>, abgerufen am 03.12.2024.