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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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action of trespass kann sich der Beklagte durch den Nachweis befreien, daß er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.

2. Die Bahn haftet wie jeder Geschäftsherr (master) unbedingt für alle Handlungen ihrer Bediensteten (servants), welche von diesen im Bereich ihrer Obliegenheiten (in the scope of their authority) vorgenommen werden.

3. Ersatzberechtigt ist bei Verletzung eines Rechts der Inhaber, bei Verletzung einer private duty der, dem gegenüber die Verpflichtung besteht, bei Verletzung einer public duty jeder im besonderen Maße Geschädigte. Der Schadenersatz besteht bei general damage in der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands; bei special damage umfaßt er die positive Vermögenseinbuße wie den entgangenen Gewinn und wo der special damage für die Klage nicht wesentliche Voraussetzung (s. o. Fall a) ist, auch eine Genugtuung für ideellen Schaden. Zu ersetzen ist sowohl der bereits eingetretene als der in Zukunft mit Sicherheit zu erwartende Schaden. Die nähere Feststellung der Höhe des Ersatzes erfolgt durch die Geschworenen nach freier Überzeugung; sie können den Ersatz sowohl mit Rücksicht auf verwerfliches Benehmen des Klägers bei der Schädigung oder im Prozeß als im Hinblick auf geringes Verschulden des Täters oder sein lobenswertes Verhalten nach der Tat nach ihrem Ermessen herabmindern.

4. Verjährungsfristen: a) Bei Verstößen gegen ein Parlamentsgesetz oder eine public duty sechs Monate seit der Tat; b) bei der action of trespass vier Jahre; c) bei den sonstigen Klagen sechs Jahre seit der Entstehung des Ersatzanspruchs.

5. Nach gemeinem Recht waren die Delikts klagen unvererblich. Dies wurde durch eine Reihe von Gesetzen abgeändert; so können jetzt Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter des geschädigten Erblassers klagen, u. zw. wegen Beschädigung beweglichen Vermögens unbeschränkt, wegen Beschädigung von Grundstücken dann, wenn die Tat sechs Monate vor dem Tode stattgefunden hat und die Klage im Jahre darauf erhoben wird (Gesetz v. 1831, in England zitiert als 4 Edw. III. Ch. 7; Gesetz v. 1833, 3 und 4 Will. IV. Ch. 42).

Spezialvorschriften für die Eisenbahn bestehen nicht.

List-Doerfler.


Haftpflicht für Tötungen und Körperverletzungen (insbes. die sog. Haftpflichtgesetze).

Inhalt: A. Deutsches Reich. B. Österreich. C. Ungarn. D. Belgien. E. Frankreich. F. Italien. G. Niederlande, H. Schweiz. I. die skandinavischen Länder. K. Rußland. L. England (Amerika)1.

Es finden sich die Normen, die beruhen

I. auf dem Allgemeinen bürgerlichen Recht,

a) soweit sie sich auf Schadenfälle jeder Art (einschließlich der Körperverletzungen und Tötungen) beziehen, im Artikel H. der Eisenbahnen unter der Ziffer I;

b) soweit sie sich nur auf Körperverletzungen und Tötungen beziehen, in diesem Artikel unter der Ziffer I.

II. Auf dem Sonderrecht für die Eisenbahnen,

a) soweit sie sich auf Schadenfälle jeder Art (einschließlich der Körperverletzungen und Tötungen) beziehen, im Artikel H. der Eisenbahnen unter der Ziffer II;

b) soweit sie sich nur auf Körperverletzungen und Tötungen beziehen, in diesem Artikel unter der Ziffer II.

Hierbei ist für die Länder mit Haftpflichtgesetzen noch folgendes zu beachten: a) In einer Reihe von Staaten (so in Deutschland, England) hat der Kläger gegebenenfalls die Wahl, ob er seine Klage auf das Allgemeine bürgerliche Recht oder auf das Haftpflichtgesetz stützen will; b) in einer anderen Gruppe von Ländern (so in Österreich, Frankreich) ist das Haftpflichtgesetz ausschließliches Klagefundament, wenn und soweit es überhaupt anwendbar ist. In diesen Ländern kommt das Allgemeine bürgerliche Recht also nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des HPG. nicht vorliegen. Zu welcher dieser beiden Gruppen ein Land gehört, ist bei der Besprechung der Haftpflichtgesetze meist besonders hervorgehoben.

A. Deutsches Reich.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

In erster Linie kommen die Grundsätze des BGB. über unerlaubte Handlungen in Betracht.

Besonderheiten zu Nr. 2 (die Bahn als Trägerin der H.): Nach § 2 des HPG., der die Fabrikhaftung regelt, haftet die Bahn als Unternehmerin solcher Nebengewerbe, die den Charakter von Fabriken tragen (z. B. Reparaturwerkstätten, Billettdruckereien u. dgl.), für das Verschulden der dort tätigen bevollmächtigten Repräsentanten und Aufsichtspersonen in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen ohne jeden Exkulpationsbeweis. Auf diese Haftung findet das bei der Besprechung des HPG. (s. u.) unter Nr. 2-5 Ausgeführte Anwendung.

Zu Nr. 3: Ersatzberechtigt sind: a) der Verletzte oder seine Erben. Neben dem Anspruch auf damnum emergens und lucrum cessans besteht für den Verletzten ein weiteres Recht auf eine "billige Entschädigung in Geld" als Genugtuung für den ideellen Schaden; dieses sogenannte Schmerzensgeld ist nicht übertragbar

1 Über den Begriff der H. im weiteren und engeren Sinn, den Anlaß und die Prinzipien der sog. Haftpflichtgesetze, siehe die einleitenden Ausführungen des Artikels H. der Eisenbahnen. Aus dem dort Gesagten ergibt sich, daß ein Teil der Rechtssätze für Personenunfälle bereits in diesem Artikel besprochen ist.

action of trespass kann sich der Beklagte durch den Nachweis befreien, daß er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.

2. Die Bahn haftet wie jeder Geschäftsherr (master) unbedingt für alle Handlungen ihrer Bediensteten (servants), welche von diesen im Bereich ihrer Obliegenheiten (in the scope of their authority) vorgenommen werden.

3. Ersatzberechtigt ist bei Verletzung eines Rechts der Inhaber, bei Verletzung einer private duty der, dem gegenüber die Verpflichtung besteht, bei Verletzung einer public duty jeder im besonderen Maße Geschädigte. Der Schadenersatz besteht bei general damage in der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands; bei special damage umfaßt er die positive Vermögenseinbuße wie den entgangenen Gewinn und wo der special damage für die Klage nicht wesentliche Voraussetzung (s. o. Fall a) ist, auch eine Genugtuung für ideellen Schaden. Zu ersetzen ist sowohl der bereits eingetretene als der in Zukunft mit Sicherheit zu erwartende Schaden. Die nähere Feststellung der Höhe des Ersatzes erfolgt durch die Geschworenen nach freier Überzeugung; sie können den Ersatz sowohl mit Rücksicht auf verwerfliches Benehmen des Klägers bei der Schädigung oder im Prozeß als im Hinblick auf geringes Verschulden des Täters oder sein lobenswertes Verhalten nach der Tat nach ihrem Ermessen herabmindern.

4. Verjährungsfristen: a) Bei Verstößen gegen ein Parlamentsgesetz oder eine public duty sechs Monate seit der Tat; b) bei der action of trespass vier Jahre; c) bei den sonstigen Klagen sechs Jahre seit der Entstehung des Ersatzanspruchs.

5. Nach gemeinem Recht waren die Delikts klagen unvererblich. Dies wurde durch eine Reihe von Gesetzen abgeändert; so können jetzt Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter des geschädigten Erblassers klagen, u. zw. wegen Beschädigung beweglichen Vermögens unbeschränkt, wegen Beschädigung von Grundstücken dann, wenn die Tat sechs Monate vor dem Tode stattgefunden hat und die Klage im Jahre darauf erhoben wird (Gesetz v. 1831, in England zitiert als 4 Edw. III. Ch. 7; Gesetz v. 1833, 3 und 4 Will. IV. Ch. 42).

Spezialvorschriften für die Eisenbahn bestehen nicht.

List-Doerfler.


Haftpflicht für Tötungen und Körperverletzungen (insbes. die sog. Haftpflichtgesetze).

Inhalt: A. Deutsches Reich. B. Österreich. C. Ungarn. D. Belgien. E. Frankreich. F. Italien. G. Niederlande, H. Schweiz. I. die skandinavischen Länder. K. Rußland. L. England (Amerika)1.

Es finden sich die Normen, die beruhen

I. auf dem Allgemeinen bürgerlichen Recht,

a) soweit sie sich auf Schadenfälle jeder Art (einschließlich der Körperverletzungen und Tötungen) beziehen, im Artikel H. der Eisenbahnen unter der Ziffer I;

b) soweit sie sich nur auf Körperverletzungen und Tötungen beziehen, in diesem Artikel unter der Ziffer I.

II. Auf dem Sonderrecht für die Eisenbahnen,

a) soweit sie sich auf Schadenfälle jeder Art (einschließlich der Körperverletzungen und Tötungen) beziehen, im Artikel H. der Eisenbahnen unter der Ziffer II;

b) soweit sie sich nur auf Körperverletzungen und Tötungen beziehen, in diesem Artikel unter der Ziffer II.

Hierbei ist für die Länder mit Haftpflichtgesetzen noch folgendes zu beachten: a) In einer Reihe von Staaten (so in Deutschland, England) hat der Kläger gegebenenfalls die Wahl, ob er seine Klage auf das Allgemeine bürgerliche Recht oder auf das Haftpflichtgesetz stützen will; b) in einer anderen Gruppe von Ländern (so in Österreich, Frankreich) ist das Haftpflichtgesetz ausschließliches Klagefundament, wenn und soweit es überhaupt anwendbar ist. In diesen Ländern kommt das Allgemeine bürgerliche Recht also nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des HPG. nicht vorliegen. Zu welcher dieser beiden Gruppen ein Land gehört, ist bei der Besprechung der Haftpflichtgesetze meist besonders hervorgehoben.

A. Deutsches Reich.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

In erster Linie kommen die Grundsätze des BGB. über unerlaubte Handlungen in Betracht.

Besonderheiten zu Nr. 2 (die Bahn als Trägerin der H.): Nach § 2 des HPG., der die Fabrikhaftung regelt, haftet die Bahn als Unternehmerin solcher Nebengewerbe, die den Charakter von Fabriken tragen (z. B. Reparaturwerkstätten, Billettdruckereien u. dgl.), für das Verschulden der dort tätigen bevollmächtigten Repräsentanten und Aufsichtspersonen in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen ohne jeden Exkulpationsbeweis. Auf diese Haftung findet das bei der Besprechung des HPG. (s. u.) unter Nr. 2–5 Ausgeführte Anwendung.

Zu Nr. 3: Ersatzberechtigt sind: a) der Verletzte oder seine Erben. Neben dem Anspruch auf damnum emergens und lucrum cessans besteht für den Verletzten ein weiteres Recht auf eine „billige Entschädigung in Geld“ als Genugtuung für den ideellen Schaden; dieses sogenannte Schmerzensgeld ist nicht übertragbar

1 Über den Begriff der H. im weiteren und engeren Sinn, den Anlaß und die Prinzipien der sog. Haftpflichtgesetze, siehe die einleitenden Ausführungen des Artikels H. der Eisenbahnen. Aus dem dort Gesagten ergibt sich, daß ein Teil der Rechtssätze für Personenunfälle bereits in diesem Artikel besprochen ist.
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[52/0063] action of trespass kann sich der Beklagte durch den Nachweis befreien, daß er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. 2. Die Bahn haftet wie jeder Geschäftsherr (master) unbedingt für alle Handlungen ihrer Bediensteten (servants), welche von diesen im Bereich ihrer Obliegenheiten (in the scope of their authority) vorgenommen werden. 3. Ersatzberechtigt ist bei Verletzung eines Rechts der Inhaber, bei Verletzung einer private duty der, dem gegenüber die Verpflichtung besteht, bei Verletzung einer public duty jeder im besonderen Maße Geschädigte. Der Schadenersatz besteht bei general damage in der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands; bei special damage umfaßt er die positive Vermögenseinbuße wie den entgangenen Gewinn und wo der special damage für die Klage nicht wesentliche Voraussetzung (s. o. Fall a) ist, auch eine Genugtuung für ideellen Schaden. Zu ersetzen ist sowohl der bereits eingetretene als der in Zukunft mit Sicherheit zu erwartende Schaden. Die nähere Feststellung der Höhe des Ersatzes erfolgt durch die Geschworenen nach freier Überzeugung; sie können den Ersatz sowohl mit Rücksicht auf verwerfliches Benehmen des Klägers bei der Schädigung oder im Prozeß als im Hinblick auf geringes Verschulden des Täters oder sein lobenswertes Verhalten nach der Tat nach ihrem Ermessen herabmindern. 4. Verjährungsfristen: a) Bei Verstößen gegen ein Parlamentsgesetz oder eine public duty sechs Monate seit der Tat; b) bei der action of trespass vier Jahre; c) bei den sonstigen Klagen sechs Jahre seit der Entstehung des Ersatzanspruchs. 5. Nach gemeinem Recht waren die Delikts klagen unvererblich. Dies wurde durch eine Reihe von Gesetzen abgeändert; so können jetzt Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter des geschädigten Erblassers klagen, u. zw. wegen Beschädigung beweglichen Vermögens unbeschränkt, wegen Beschädigung von Grundstücken dann, wenn die Tat sechs Monate vor dem Tode stattgefunden hat und die Klage im Jahre darauf erhoben wird (Gesetz v. 1831, in England zitiert als 4 Edw. III. Ch. 7; Gesetz v. 1833, 3 und 4 Will. IV. Ch. 42). Spezialvorschriften für die Eisenbahn bestehen nicht. List-Doerfler. Haftpflicht für Tötungen und Körperverletzungen (insbes. die sog. Haftpflichtgesetze). Inhalt: A. Deutsches Reich. B. Österreich. C. Ungarn. D. Belgien. E. Frankreich. F. Italien. G. Niederlande, H. Schweiz. I. die skandinavischen Länder. K. Rußland. L. England (Amerika) 1. Es finden sich die Normen, die beruhen I. auf dem Allgemeinen bürgerlichen Recht, a) soweit sie sich auf Schadenfälle jeder Art (einschließlich der Körperverletzungen und Tötungen) beziehen, im Artikel H. der Eisenbahnen unter der Ziffer I; b) soweit sie sich nur auf Körperverletzungen und Tötungen beziehen, in diesem Artikel unter der Ziffer I. II. Auf dem Sonderrecht für die Eisenbahnen, a) soweit sie sich auf Schadenfälle jeder Art (einschließlich der Körperverletzungen und Tötungen) beziehen, im Artikel H. der Eisenbahnen unter der Ziffer II; b) soweit sie sich nur auf Körperverletzungen und Tötungen beziehen, in diesem Artikel unter der Ziffer II. Hierbei ist für die Länder mit Haftpflichtgesetzen noch folgendes zu beachten: a) In einer Reihe von Staaten (so in Deutschland, England) hat der Kläger gegebenenfalls die Wahl, ob er seine Klage auf das Allgemeine bürgerliche Recht oder auf das Haftpflichtgesetz stützen will; b) in einer anderen Gruppe von Ländern (so in Österreich, Frankreich) ist das Haftpflichtgesetz ausschließliches Klagefundament, wenn und soweit es überhaupt anwendbar ist. In diesen Ländern kommt das Allgemeine bürgerliche Recht also nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des HPG. nicht vorliegen. Zu welcher dieser beiden Gruppen ein Land gehört, ist bei der Besprechung der Haftpflichtgesetze meist besonders hervorgehoben. A. Deutsches Reich. I. Allgemeines bürgerliches Recht. In erster Linie kommen die Grundsätze des BGB. über unerlaubte Handlungen in Betracht. Besonderheiten zu Nr. 2 (die Bahn als Trägerin der H.): Nach § 2 des HPG., der die Fabrikhaftung regelt, haftet die Bahn als Unternehmerin solcher Nebengewerbe, die den Charakter von Fabriken tragen (z. B. Reparaturwerkstätten, Billettdruckereien u. dgl.), für das Verschulden der dort tätigen bevollmächtigten Repräsentanten und Aufsichtspersonen in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen ohne jeden Exkulpationsbeweis. Auf diese Haftung findet das bei der Besprechung des HPG. (s. u.) unter Nr. 2–5 Ausgeführte Anwendung. Zu Nr. 3: Ersatzberechtigt sind: a) der Verletzte oder seine Erben. Neben dem Anspruch auf damnum emergens und lucrum cessans besteht für den Verletzten ein weiteres Recht auf eine „billige Entschädigung in Geld“ als Genugtuung für den ideellen Schaden; dieses sogenannte Schmerzensgeld ist nicht übertragbar 1 Über den Begriff der H. im weiteren und engeren Sinn, den Anlaß und die Prinzipien der sog. Haftpflichtgesetze, siehe die einleitenden Ausführungen des Artikels H. der Eisenbahnen. Aus dem dort Gesagten ergibt sich, daß ein Teil der Rechtssätze für Personenunfälle bereits in diesem Artikel besprochen ist.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/63>, abgerufen am 21.11.2024.