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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Transporte gesammelt werden. Sowohl die Eisenbahnverwaltungen als auch die Eisenbahntruppen (s. d.) können durch die Sections de chemins de fer unterstützt werden. Für die Leitung des Betriebes bestehen im Reseau des armees und im Reseau de l'interieur Kommissionen (Commissions de reseau) aus Bahnbeamten und Generalstabsoffizieren; diesen liegt auch der Bau neuer und die Wiederherstellung zerstörter Eisenbahnen, sowie die Zerstörung von Eisenbahnen beim Rückzug ob.

In Italien wird zur Regelung der Eisenbahntransporte im Kriegsfalle durch den Generalstab eine ständige, gemischte Zentralkommission eingesetzt, an deren Spitze ein General steht. Gleichzeitig mit dieser in Rom verbleibenden Kommission wird eine Generaldirektion der Transporte gebildet, die sich zu Beginn des Feldzuges ebenfalls in Rom aufhält und dann der Generalintendantur des Armee-Oberkommandos zugeteilt wird.

In den Niederlanden ist die Leitung der Eisenbahnen im Kriege, sowie die Vorbereitung hierzu durch eine königliche Verordnung vom 18. Juni 1901 der Ständigen militärischen Eisenbahnkommission (Permanente Militaire Spoorwegkommissie) im Haag übertragen. Sie besteht aus acht, teils militärischen, teils technischen Mitgliedern, die durch den König, bzw. durch den Kriegsminister ernannt werden. Im Kriege gliedert sich die Kommission in eine Hauptabteilung und in zwei Ausführungskommissionen in Amsterdam und Utrecht. Die Verwaltung des Eisenbahndienstes bleibt in den Händen der Eisenbahnverwaltungen, die Leitung steht der Ausführungskommission zu. Zur Verstärkung des Eisenbahnpersonals können Angehörige des Heeres abkommandiert werden. Eine zugleich mit der genannten Verordnung veröffentlichte Geschäftsordnung für die Ständige militärische Eisenbahnkommission regelt die Einzelheiten.

In der Schweiz kann nach der Militärorganisation vom 12. April 1907 der Bund oder nach erfolgter Wahl der General den K. der Eisenbahnen einführen, bei dem die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Eisenbahnen den Militärgesetzen unterstehen. Nach der Verordnung über den Territorial- und Transportdienst vom 12. März 1909 steht dem Armee-Oberkommando der Oberbefehl über den Eisenbahndienst, dem Chef des Transportdienstes seine Leitung zu. Der K. wird durch den Militäreisenbahndirektor geleitet, u. zw. sowohl für militärische Zwecke, als auch für die Zwecke des Privatverkehres auf allen Eisenbahnstrecken des Bundesgebietes. Für den Militärbetrieb sind die Transportunternehmungen in Betriebsgruppen eingeteilt, an deren Spitze je ein Betriebsgruppendirektor steht. Bis zu ihrer Ernennung, die erst im Mobilmachungsfalle erfolgt, werden die Geschäfte des Militäreisenbahndirektors durch die Generaldirektion und die der Betriebsgruppendirektoren durch die Kreisdirektionen der Bundesbahnen wahrgenommen.

In Rußland werden als Eisenbahnbehörden im Mobilisierungsfalle beim Armee-Oberkommando eine Eisenbahnabteilung des Höchstkommandierenden und bei jeder Armee ein Chef der militärischen Verbindungen eingesetzt.

Kriegerische Ereignisse ohne Mitwirkung der Eisenbahnen sind heutzutage kaum noch möglich, infolgedessen sind auch eingreifende Störungen des Eisenbahnbetriebs, wie dieser sonst im Frieden vor sich geht, in einem Feldzuge nicht zu vermeiden. Die Heeresleitung muß aber darauf bedacht sein, diese Störungen soweit als irgend möglich abzumindern. Denn abgesehen davon, daß sie dadurch die Folgen des Krieges für die nicht kämpfende, erwerbstätige Bevölkerung mildert, fördert sie dadurch auch die Interessen des Heeres, indem ein Versiegen der Quellen, die den Nachschub an Kleidung, Nahrung, Munition und sonstigem Heergerät liefern, am längsten hintangehalten wird. Wo es daher im Rücken des Heeres irgend möglich ist, sollte vom K. wieder zum Friedensbetrieb übergegangen werden.

Literatur: Schmiedecke, Verkehrsmittel im Kriege. II. Aufl., Berlin 1911.

Wernekke.


Kriegsbrücken s. Notbrücken.


Kriegsleistungen (war services; services de guerre; servizi di guerra), Naturalleistungen, die für die mobile Truppenmacht eines Landes beansprucht werden. Die Eisenbahnen bilden das gewaltigste Hilfsmittel für den Aufmarsch der Heere und für ihre taktischen Unternehmungen (s. Kriegsbetrieb). Sie werden deshalb in bedeutendem Umfang zu K. herangezogen. Fast in allen Staaten ist ihnen die Verpflichtung auferlegt, die bewaffnete Macht und die Heeresbedürfnisse zu ermäßigten Sätzen und nötigenfalls unter Sperrung des sonstigen Verkehrs zu befördern (s. Militärbeförderung), die für die Beförderung von Truppen und Pferden, sowie für die Verpflegung der Truppen auf den Bahnhöfen erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und gewisse Kriegsvorräte, insbesondere Kohlen, Schmiermittel und Wasser bereitzuhalten, ferner das Personal, die Betriebsmittel und die Bahnhöfe der Militärverwaltung zur Verfügung zu

Transporte gesammelt werden. Sowohl die Eisenbahnverwaltungen als auch die Eisenbahntruppen (s. d.) können durch die Sections de chemins de fer unterstützt werden. Für die Leitung des Betriebes bestehen im Réseau des armées und im Réseau de l'intérieur Kommissionen (Commissions de réseau) aus Bahnbeamten und Generalstabsoffizieren; diesen liegt auch der Bau neuer und die Wiederherstellung zerstörter Eisenbahnen, sowie die Zerstörung von Eisenbahnen beim Rückzug ob.

In Italien wird zur Regelung der Eisenbahntransporte im Kriegsfalle durch den Generalstab eine ständige, gemischte Zentralkommission eingesetzt, an deren Spitze ein General steht. Gleichzeitig mit dieser in Rom verbleibenden Kommission wird eine Generaldirektion der Transporte gebildet, die sich zu Beginn des Feldzuges ebenfalls in Rom aufhält und dann der Generalintendantur des Armee-Oberkommandos zugeteilt wird.

In den Niederlanden ist die Leitung der Eisenbahnen im Kriege, sowie die Vorbereitung hierzu durch eine königliche Verordnung vom 18. Juni 1901 der Ständigen militärischen Eisenbahnkommission (Permanente Militaire Spoorwegkommissie) im Haag übertragen. Sie besteht aus acht, teils militärischen, teils technischen Mitgliedern, die durch den König, bzw. durch den Kriegsminister ernannt werden. Im Kriege gliedert sich die Kommission in eine Hauptabteilung und in zwei Ausführungskommissionen in Amsterdam und Utrecht. Die Verwaltung des Eisenbahndienstes bleibt in den Händen der Eisenbahnverwaltungen, die Leitung steht der Ausführungskommission zu. Zur Verstärkung des Eisenbahnpersonals können Angehörige des Heeres abkommandiert werden. Eine zugleich mit der genannten Verordnung veröffentlichte Geschäftsordnung für die Ständige militärische Eisenbahnkommission regelt die Einzelheiten.

In der Schweiz kann nach der Militärorganisation vom 12. April 1907 der Bund oder nach erfolgter Wahl der General den K. der Eisenbahnen einführen, bei dem die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Eisenbahnen den Militärgesetzen unterstehen. Nach der Verordnung über den Territorial- und Transportdienst vom 12. März 1909 steht dem Armee-Oberkommando der Oberbefehl über den Eisenbahndienst, dem Chef des Transportdienstes seine Leitung zu. Der K. wird durch den Militäreisenbahndirektor geleitet, u. zw. sowohl für militärische Zwecke, als auch für die Zwecke des Privatverkehres auf allen Eisenbahnstrecken des Bundesgebietes. Für den Militärbetrieb sind die Transportunternehmungen in Betriebsgruppen eingeteilt, an deren Spitze je ein Betriebsgruppendirektor steht. Bis zu ihrer Ernennung, die erst im Mobilmachungsfalle erfolgt, werden die Geschäfte des Militäreisenbahndirektors durch die Generaldirektion und die der Betriebsgruppendirektoren durch die Kreisdirektionen der Bundesbahnen wahrgenommen.

In Rußland werden als Eisenbahnbehörden im Mobilisierungsfalle beim Armee-Oberkommando eine Eisenbahnabteilung des Höchstkommandierenden und bei jeder Armee ein Chef der militärischen Verbindungen eingesetzt.

Kriegerische Ereignisse ohne Mitwirkung der Eisenbahnen sind heutzutage kaum noch möglich, infolgedessen sind auch eingreifende Störungen des Eisenbahnbetriebs, wie dieser sonst im Frieden vor sich geht, in einem Feldzuge nicht zu vermeiden. Die Heeresleitung muß aber darauf bedacht sein, diese Störungen soweit als irgend möglich abzumindern. Denn abgesehen davon, daß sie dadurch die Folgen des Krieges für die nicht kämpfende, erwerbstätige Bevölkerung mildert, fördert sie dadurch auch die Interessen des Heeres, indem ein Versiegen der Quellen, die den Nachschub an Kleidung, Nahrung, Munition und sonstigem Heergerät liefern, am längsten hintangehalten wird. Wo es daher im Rücken des Heeres irgend möglich ist, sollte vom K. wieder zum Friedensbetrieb übergegangen werden.

Literatur: Schmiedecke, Verkehrsmittel im Kriege. II. Aufl., Berlin 1911.

Wernekke.


Kriegsbrücken s. Notbrücken.


Kriegsleistungen (war services; services de guerre; servizi di guerra), Naturalleistungen, die für die mobile Truppenmacht eines Landes beansprucht werden. Die Eisenbahnen bilden das gewaltigste Hilfsmittel für den Aufmarsch der Heere und für ihre taktischen Unternehmungen (s. Kriegsbetrieb). Sie werden deshalb in bedeutendem Umfang zu K. herangezogen. Fast in allen Staaten ist ihnen die Verpflichtung auferlegt, die bewaffnete Macht und die Heeresbedürfnisse zu ermäßigten Sätzen und nötigenfalls unter Sperrung des sonstigen Verkehrs zu befördern (s. Militärbeförderung), die für die Beförderung von Truppen und Pferden, sowie für die Verpflegung der Truppen auf den Bahnhöfen erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und gewisse Kriegsvorräte, insbesondere Kohlen, Schmiermittel und Wasser bereitzuhalten, ferner das Personal, die Betriebsmittel und die Bahnhöfe der Militärverwaltung zur Verfügung zu

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[476/0493] Transporte gesammelt werden. Sowohl die Eisenbahnverwaltungen als auch die Eisenbahntruppen (s. d.) können durch die Sections de chemins de fer unterstützt werden. Für die Leitung des Betriebes bestehen im Réseau des armées und im Réseau de l'intérieur Kommissionen (Commissions de réseau) aus Bahnbeamten und Generalstabsoffizieren; diesen liegt auch der Bau neuer und die Wiederherstellung zerstörter Eisenbahnen, sowie die Zerstörung von Eisenbahnen beim Rückzug ob. In Italien wird zur Regelung der Eisenbahntransporte im Kriegsfalle durch den Generalstab eine ständige, gemischte Zentralkommission eingesetzt, an deren Spitze ein General steht. Gleichzeitig mit dieser in Rom verbleibenden Kommission wird eine Generaldirektion der Transporte gebildet, die sich zu Beginn des Feldzuges ebenfalls in Rom aufhält und dann der Generalintendantur des Armee-Oberkommandos zugeteilt wird. In den Niederlanden ist die Leitung der Eisenbahnen im Kriege, sowie die Vorbereitung hierzu durch eine königliche Verordnung vom 18. Juni 1901 der Ständigen militärischen Eisenbahnkommission (Permanente Militaire Spoorwegkommissie) im Haag übertragen. Sie besteht aus acht, teils militärischen, teils technischen Mitgliedern, die durch den König, bzw. durch den Kriegsminister ernannt werden. Im Kriege gliedert sich die Kommission in eine Hauptabteilung und in zwei Ausführungskommissionen in Amsterdam und Utrecht. Die Verwaltung des Eisenbahndienstes bleibt in den Händen der Eisenbahnverwaltungen, die Leitung steht der Ausführungskommission zu. Zur Verstärkung des Eisenbahnpersonals können Angehörige des Heeres abkommandiert werden. Eine zugleich mit der genannten Verordnung veröffentlichte Geschäftsordnung für die Ständige militärische Eisenbahnkommission regelt die Einzelheiten. In der Schweiz kann nach der Militärorganisation vom 12. April 1907 der Bund oder nach erfolgter Wahl der General den K. der Eisenbahnen einführen, bei dem die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Eisenbahnen den Militärgesetzen unterstehen. Nach der Verordnung über den Territorial- und Transportdienst vom 12. März 1909 steht dem Armee-Oberkommando der Oberbefehl über den Eisenbahndienst, dem Chef des Transportdienstes seine Leitung zu. Der K. wird durch den Militäreisenbahndirektor geleitet, u. zw. sowohl für militärische Zwecke, als auch für die Zwecke des Privatverkehres auf allen Eisenbahnstrecken des Bundesgebietes. Für den Militärbetrieb sind die Transportunternehmungen in Betriebsgruppen eingeteilt, an deren Spitze je ein Betriebsgruppendirektor steht. Bis zu ihrer Ernennung, die erst im Mobilmachungsfalle erfolgt, werden die Geschäfte des Militäreisenbahndirektors durch die Generaldirektion und die der Betriebsgruppendirektoren durch die Kreisdirektionen der Bundesbahnen wahrgenommen. In Rußland werden als Eisenbahnbehörden im Mobilisierungsfalle beim Armee-Oberkommando eine Eisenbahnabteilung des Höchstkommandierenden und bei jeder Armee ein Chef der militärischen Verbindungen eingesetzt. Kriegerische Ereignisse ohne Mitwirkung der Eisenbahnen sind heutzutage kaum noch möglich, infolgedessen sind auch eingreifende Störungen des Eisenbahnbetriebs, wie dieser sonst im Frieden vor sich geht, in einem Feldzuge nicht zu vermeiden. Die Heeresleitung muß aber darauf bedacht sein, diese Störungen soweit als irgend möglich abzumindern. Denn abgesehen davon, daß sie dadurch die Folgen des Krieges für die nicht kämpfende, erwerbstätige Bevölkerung mildert, fördert sie dadurch auch die Interessen des Heeres, indem ein Versiegen der Quellen, die den Nachschub an Kleidung, Nahrung, Munition und sonstigem Heergerät liefern, am längsten hintangehalten wird. Wo es daher im Rücken des Heeres irgend möglich ist, sollte vom K. wieder zum Friedensbetrieb übergegangen werden. Literatur: Schmiedecke, Verkehrsmittel im Kriege. II. Aufl., Berlin 1911. Wernekke. Kriegsbrücken s. Notbrücken. Kriegsleistungen (war services; services de guerre; servizi di guerra), Naturalleistungen, die für die mobile Truppenmacht eines Landes beansprucht werden. Die Eisenbahnen bilden das gewaltigste Hilfsmittel für den Aufmarsch der Heere und für ihre taktischen Unternehmungen (s. Kriegsbetrieb). Sie werden deshalb in bedeutendem Umfang zu K. herangezogen. Fast in allen Staaten ist ihnen die Verpflichtung auferlegt, die bewaffnete Macht und die Heeresbedürfnisse zu ermäßigten Sätzen und nötigenfalls unter Sperrung des sonstigen Verkehrs zu befördern (s. Militärbeförderung), die für die Beförderung von Truppen und Pferden, sowie für die Verpflegung der Truppen auf den Bahnhöfen erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und gewisse Kriegsvorräte, insbesondere Kohlen, Schmiermittel und Wasser bereitzuhalten, ferner das Personal, die Betriebsmittel und die Bahnhöfe der Militärverwaltung zur Verfügung zu

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/493>, abgerufen am 13.11.2024.