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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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v. Wittek, Entwicklung und Funktion, der Bahnen niederer Ordnung im Verkehrswesen. Österr. Eisenbahnztg. 1911, S. 257 ff.; Kommentar zu dem österreichischen Gesetz über die Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910. - Die Kommentare von Gleim und Eger zum preußischen Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892. - Himbeck und Bandekow, Wie baut und betreibt man Kleinbahnen? München und Berlin 1906. - De Burlet, Die belgischen Vizinalbahnen. Berlin 1912.

Wolff.


Kleinviehwagen, s. Borstenviehwagen, Federviehwagen.


Kletterkreuzungen für Feldbahnen, s. Kreuzungen.


Kletterweichen, s. Weichen.


Knallsignale (detonating signals, fog signals; signaux detonants ou pyrotechniques; segnali a detonazione), hörbare Signale, durch Knallkapseln hervorgebracht, die auf die Schienen gelegt und von den Rädern des Zuges zur Entladung gebracht werden.

Die K. finden sich wohl in sämtlichen bestehenden Signalordnungen. Besonders viel Gebrauch wird davon in England und Belgien sowie in Rußland gemacht, wo sie als Verstärkung der Hauptsignale bei Nebel dienen. Die K. bedeuten immer "Halt".

Nach den Ausführungsbestimmungen zu der deutschen Signalordnung sind K. gleichzeitig mit einem Handsignal oder einer Haltscheibe (s. d.) anzuwenden, wenn ein liegengebliebener Zug zu decken ist, wenn zur Deckung einer Gefahrstelle oder aus einem anderen Grunde eine Haltscheibe aufgestellt ist und dem für die Deckung verantwortlichen Beamten nicht bekannt ist, daß eine schriftliche Benachrichtigung der Züge über die Aufstellung der Haltscheibe angeordnet ist und endlich, wenn zu vermuten ist, daß die sichtbaren Signale wegen örtlicher Verhältnisse, wegen Nebel, Schneegestöber o. dgl. übersehen werden könnten. Als K. sollen drei Knallkapseln hintereinander in einem Abstände von mindestens. 15 m auf demselben Schienenstrange, in der Regel auf dem rechten, ausgelegt werden. Für die Entfernung, in der die Knallkapseln vor der Gefahrstelle auszulegen sind, bestehen bestimmte Vorschriften.

Die österreichischen Signalvorschriften schreiben das Auslegen von Knallkapseln für den Fall vor, daß der Signalgeber an dem Orte, wo das Signal "Halt" zu geben ist, nicht bleiben oder wenn das sichtbare Signal bei Nebel, heftigem Regen, Schneefall u. dgl. oder wegen sonst gehinderter Fernsicht nicht mindestens auf 200 m wahrgenommen werden kann. Die Knallkapseln sollen dann womöglich 200 m vor dem sichtbaren Signal "Halt" ausgelegt werden. Es sollen wenigstens zwei Knallkapseln in 15-20 m Entfernung voneinander auf dem in der Fahrtrichtung rechts liegenden Schienenstrang befestigt werden.

Auf der Tunnelstrecke St. Anton-Langen der Arlbergbahn werden der Zugsmannschaft der Güterzüge mit Platzpatronen geladene Revolver zur Abgabe der K. verabfolgt.

Die holländischen Signal Vorschriften verlangen das Auslegen von mindestens 3 Knallkapseln in Zwischenräumen von 6-7 m in 500 m Entfernung vor dem Gefahrpunkt.

Nach den belgischen Signalvorschriften dienen die Knallkapseln zur Unterstützung der beweglichen und festen Signale bei Nebel. Bei den beweglichen Signalen werden wenigstens 100 m vor diesem eine Doppelkapsel oder zwei einfache Kapseln in 10 m Abstand voneinander auf der Schiene befestigt. Zum Auslegen der Knallkapseln vor festen Signalen bei Nebel werden in Belgien vielfach wie in England besondere Bedienstete - nach englischem Vorbild fogmen genannt - eingestellt. Bei Eintritt von Nebel oder Schneewetter in den Stunden von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags müssen sich diese Bediensteten ungerufen und unverzüglich auf den ihnen ein für allemal angewiesenen Posten begeben; auch bei Nacht müssen sie jederzeit der Aufforderung zum Antritt ihres Dienstes folgen. Wenn der Nebel sich soweit verzogen hat, daß die Signale auf 100 m Entfernung erkennbar sind, können sie sich mit Genehmigung des Stationsvorstehers entfernen. Im Dienst ist der fogman ausgerüstet mit mindestens 20 Knallkapseln in einer Tasche, mit einer Laterne mit dreifarbigen Blenden, einer roten und weißen Fahne und einem Signalhorn. Sein Posten befindet sich ungefähr 400 m vor dem Signal, das er unterstützen soll. Es ist durch ein Läutewerk oder einen Fernsprecher mit dem Signalstellwerk verbunden oder es ist in seiner Bude ein Apparat angebracht, der ihm die Stellung des Signals anzeigt. Wenn das feste Signal, das ihm zugeteilt ist, Haltstellung zeigt, legt der fogman eine Knallkapsel auf die Schiene wenigstens 20 m von seinem Standort in der Fahrtrichtung des Zuges und steckt sein bewegliches Signal aus. Sobald das feste Signal freie Fahrt zeigt, nimmt er die Knallkapsel fort und zieht das bewegliche Signal ein. Ist der letzte Wagen des Zuges an ihm vorbeigefahren, so legt er sofort die Knallkapsel wieder aus, dies ohne abzuwarten, daß das feste Signal wieder auf Halt gestellt wird.

In ganz ähnlicher Weise ist in England der Dienst der Nebelwärter geregelt.

Um den fogman entbehrlich zu machen, ist vielfach vorgeschlagen worden, mit den

v. Wittek, Entwicklung und Funktion, der Bahnen niederer Ordnung im Verkehrswesen. Österr. Eisenbahnztg. 1911, S. 257 ff.; Kommentar zu dem österreichischen Gesetz über die Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910. – Die Kommentare von Gleim und Eger zum preußischen Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892. – Himbeck und Bandekow, Wie baut und betreibt man Kleinbahnen? München und Berlin 1906. – De Burlet, Die belgischen Vizinalbahnen. Berlin 1912.

Wolff.


Kleinviehwagen, s. Borstenviehwagen, Federviehwagen.


Kletterkreuzungen für Feldbahnen, s. Kreuzungen.


Kletterweichen, s. Weichen.


Knallsignale (detonating signals, fog signals; signaux détonants ou pyrotechniques; segnali a detonazione), hörbare Signale, durch Knallkapseln hervorgebracht, die auf die Schienen gelegt und von den Rädern des Zuges zur Entladung gebracht werden.

Die K. finden sich wohl in sämtlichen bestehenden Signalordnungen. Besonders viel Gebrauch wird davon in England und Belgien sowie in Rußland gemacht, wo sie als Verstärkung der Hauptsignale bei Nebel dienen. Die K. bedeuten immer „Halt“.

Nach den Ausführungsbestimmungen zu der deutschen Signalordnung sind K. gleichzeitig mit einem Handsignal oder einer Haltscheibe (s. d.) anzuwenden, wenn ein liegengebliebener Zug zu decken ist, wenn zur Deckung einer Gefahrstelle oder aus einem anderen Grunde eine Haltscheibe aufgestellt ist und dem für die Deckung verantwortlichen Beamten nicht bekannt ist, daß eine schriftliche Benachrichtigung der Züge über die Aufstellung der Haltscheibe angeordnet ist und endlich, wenn zu vermuten ist, daß die sichtbaren Signale wegen örtlicher Verhältnisse, wegen Nebel, Schneegestöber o. dgl. übersehen werden könnten. Als K. sollen drei Knallkapseln hintereinander in einem Abstände von mindestens. 15 m auf demselben Schienenstrange, in der Regel auf dem rechten, ausgelegt werden. Für die Entfernung, in der die Knallkapseln vor der Gefahrstelle auszulegen sind, bestehen bestimmte Vorschriften.

Die österreichischen Signalvorschriften schreiben das Auslegen von Knallkapseln für den Fall vor, daß der Signalgeber an dem Orte, wo das Signal „Halt“ zu geben ist, nicht bleiben oder wenn das sichtbare Signal bei Nebel, heftigem Regen, Schneefall u. dgl. oder wegen sonst gehinderter Fernsicht nicht mindestens auf 200 m wahrgenommen werden kann. Die Knallkapseln sollen dann womöglich 200 m vor dem sichtbaren Signal „Halt“ ausgelegt werden. Es sollen wenigstens zwei Knallkapseln in 15–20 m Entfernung voneinander auf dem in der Fahrtrichtung rechts liegenden Schienenstrang befestigt werden.

Auf der Tunnelstrecke St. Anton-Langen der Arlbergbahn werden der Zugsmannschaft der Güterzüge mit Platzpatronen geladene Revolver zur Abgabe der K. verabfolgt.

Die holländischen Signal Vorschriften verlangen das Auslegen von mindestens 3 Knallkapseln in Zwischenräumen von 6–7 m in 500 m Entfernung vor dem Gefahrpunkt.

Nach den belgischen Signalvorschriften dienen die Knallkapseln zur Unterstützung der beweglichen und festen Signale bei Nebel. Bei den beweglichen Signalen werden wenigstens 100 m vor diesem eine Doppelkapsel oder zwei einfache Kapseln in 10 m Abstand voneinander auf der Schiene befestigt. Zum Auslegen der Knallkapseln vor festen Signalen bei Nebel werden in Belgien vielfach wie in England besondere Bedienstete – nach englischem Vorbild fogmen genannt – eingestellt. Bei Eintritt von Nebel oder Schneewetter in den Stunden von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags müssen sich diese Bediensteten ungerufen und unverzüglich auf den ihnen ein für allemal angewiesenen Posten begeben; auch bei Nacht müssen sie jederzeit der Aufforderung zum Antritt ihres Dienstes folgen. Wenn der Nebel sich soweit verzogen hat, daß die Signale auf 100 m Entfernung erkennbar sind, können sie sich mit Genehmigung des Stationsvorstehers entfernen. Im Dienst ist der fogman ausgerüstet mit mindestens 20 Knallkapseln in einer Tasche, mit einer Laterne mit dreifarbigen Blenden, einer roten und weißen Fahne und einem Signalhorn. Sein Posten befindet sich ungefähr 400 m vor dem Signal, das er unterstützen soll. Es ist durch ein Läutewerk oder einen Fernsprecher mit dem Signalstellwerk verbunden oder es ist in seiner Bude ein Apparat angebracht, der ihm die Stellung des Signals anzeigt. Wenn das feste Signal, das ihm zugeteilt ist, Haltstellung zeigt, legt der fogman eine Knallkapsel auf die Schiene wenigstens 20 m von seinem Standort in der Fahrtrichtung des Zuges und steckt sein bewegliches Signal aus. Sobald das feste Signal freie Fahrt zeigt, nimmt er die Knallkapsel fort und zieht das bewegliche Signal ein. Ist der letzte Wagen des Zuges an ihm vorbeigefahren, so legt er sofort die Knallkapsel wieder aus, dies ohne abzuwarten, daß das feste Signal wieder auf Halt gestellt wird.

In ganz ähnlicher Weise ist in England der Dienst der Nebelwärter geregelt.

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[377/0394] v. Wittek, Entwicklung und Funktion, der Bahnen niederer Ordnung im Verkehrswesen. Österr. Eisenbahnztg. 1911, S. 257 ff.; Kommentar zu dem österreichischen Gesetz über die Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910. – Die Kommentare von Gleim und Eger zum preußischen Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892. – Himbeck und Bandekow, Wie baut und betreibt man Kleinbahnen? München und Berlin 1906. – De Burlet, Die belgischen Vizinalbahnen. Berlin 1912. Wolff. Kleinviehwagen, s. Borstenviehwagen, Federviehwagen. Kletterkreuzungen für Feldbahnen, s. Kreuzungen. Kletterweichen, s. Weichen. Knallsignale (detonating signals, fog signals; signaux détonants ou pyrotechniques; segnali a detonazione), hörbare Signale, durch Knallkapseln hervorgebracht, die auf die Schienen gelegt und von den Rädern des Zuges zur Entladung gebracht werden. Die K. finden sich wohl in sämtlichen bestehenden Signalordnungen. Besonders viel Gebrauch wird davon in England und Belgien sowie in Rußland gemacht, wo sie als Verstärkung der Hauptsignale bei Nebel dienen. Die K. bedeuten immer „Halt“. Nach den Ausführungsbestimmungen zu der deutschen Signalordnung sind K. gleichzeitig mit einem Handsignal oder einer Haltscheibe (s. d.) anzuwenden, wenn ein liegengebliebener Zug zu decken ist, wenn zur Deckung einer Gefahrstelle oder aus einem anderen Grunde eine Haltscheibe aufgestellt ist und dem für die Deckung verantwortlichen Beamten nicht bekannt ist, daß eine schriftliche Benachrichtigung der Züge über die Aufstellung der Haltscheibe angeordnet ist und endlich, wenn zu vermuten ist, daß die sichtbaren Signale wegen örtlicher Verhältnisse, wegen Nebel, Schneegestöber o. dgl. übersehen werden könnten. Als K. sollen drei Knallkapseln hintereinander in einem Abstände von mindestens. 15 m auf demselben Schienenstrange, in der Regel auf dem rechten, ausgelegt werden. Für die Entfernung, in der die Knallkapseln vor der Gefahrstelle auszulegen sind, bestehen bestimmte Vorschriften. Die österreichischen Signalvorschriften schreiben das Auslegen von Knallkapseln für den Fall vor, daß der Signalgeber an dem Orte, wo das Signal „Halt“ zu geben ist, nicht bleiben oder wenn das sichtbare Signal bei Nebel, heftigem Regen, Schneefall u. dgl. oder wegen sonst gehinderter Fernsicht nicht mindestens auf 200 m wahrgenommen werden kann. Die Knallkapseln sollen dann womöglich 200 m vor dem sichtbaren Signal „Halt“ ausgelegt werden. Es sollen wenigstens zwei Knallkapseln in 15–20 m Entfernung voneinander auf dem in der Fahrtrichtung rechts liegenden Schienenstrang befestigt werden. Auf der Tunnelstrecke St. Anton-Langen der Arlbergbahn werden der Zugsmannschaft der Güterzüge mit Platzpatronen geladene Revolver zur Abgabe der K. verabfolgt. Die holländischen Signal Vorschriften verlangen das Auslegen von mindestens 3 Knallkapseln in Zwischenräumen von 6–7 m in 500 m Entfernung vor dem Gefahrpunkt. Nach den belgischen Signalvorschriften dienen die Knallkapseln zur Unterstützung der beweglichen und festen Signale bei Nebel. Bei den beweglichen Signalen werden wenigstens 100 m vor diesem eine Doppelkapsel oder zwei einfache Kapseln in 10 m Abstand voneinander auf der Schiene befestigt. Zum Auslegen der Knallkapseln vor festen Signalen bei Nebel werden in Belgien vielfach wie in England besondere Bedienstete – nach englischem Vorbild fogmen genannt – eingestellt. Bei Eintritt von Nebel oder Schneewetter in den Stunden von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags müssen sich diese Bediensteten ungerufen und unverzüglich auf den ihnen ein für allemal angewiesenen Posten begeben; auch bei Nacht müssen sie jederzeit der Aufforderung zum Antritt ihres Dienstes folgen. Wenn der Nebel sich soweit verzogen hat, daß die Signale auf 100 m Entfernung erkennbar sind, können sie sich mit Genehmigung des Stationsvorstehers entfernen. Im Dienst ist der fogman ausgerüstet mit mindestens 20 Knallkapseln in einer Tasche, mit einer Laterne mit dreifarbigen Blenden, einer roten und weißen Fahne und einem Signalhorn. Sein Posten befindet sich ungefähr 400 m vor dem Signal, das er unterstützen soll. Es ist durch ein Läutewerk oder einen Fernsprecher mit dem Signalstellwerk verbunden oder es ist in seiner Bude ein Apparat angebracht, der ihm die Stellung des Signals anzeigt. Wenn das feste Signal, das ihm zugeteilt ist, Haltstellung zeigt, legt der fogman eine Knallkapsel auf die Schiene wenigstens 20 m von seinem Standort in der Fahrtrichtung des Zuges und steckt sein bewegliches Signal aus. Sobald das feste Signal freie Fahrt zeigt, nimmt er die Knallkapsel fort und zieht das bewegliche Signal ein. Ist der letzte Wagen des Zuges an ihm vorbeigefahren, so legt er sofort die Knallkapsel wieder aus, dies ohne abzuwarten, daß das feste Signal wieder auf Halt gestellt wird. In ganz ähnlicher Weise ist in England der Dienst der Nebelwärter geregelt. Um den fogman entbehrlich zu machen, ist vielfach vorgeschlagen worden, mit den

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/394>, abgerufen am 13.11.2024.