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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Sendungen müssen begleitet sein. Die Beigabe und etwaige Erneuerung des Wassers hat der Absender auf seine Kosten und Gefahr zu besorgen. An den beiden Langseiten des Wagens sind vom Absender Anklebezettel anzubringen, die die Worte "Fische in Einsatzplachen" zu enthalten haben.

Die Fracht wird für das Gewicht der Fische samt Wasser, Plachen u. s. w. mindestens für 5000 kg für den Frachtbrief und Wagen berechnet, u. zw. bei Auflieferung zum Personenzuge nach Klasse I, wenn sich die Fracht zu den Frachtsätzen für ermäßigtes Eilgut nicht billiger stellt, und bei Auflieferung zu einem gemischten-, Vieh-, oder Güterzuge nach Klasse A.

In Fischspezialwagen erfolgt die F. mit Benzinmotoren oder mit Gefäßen für verdichteten Sauerstoff.

Über Bauart und Einrichtung der Wagen (s. Fischwagen).

Jedem Fischspezialwagen muß ein sachverständiger Begleiter beigegeben werden. Das zur Füllung der Fischbehälter erforderliche Wasser kann in bestimmten Stationen aus den Lokomotivkranen und Hydranten zum Preis von 20 h für 1 m3 entnommen werden. Die Fracht wird für mindestens 5000 kg berechnet, u. zw. bei Auflieferung zum Personenzuge zu den tarifmäßigen Frachtsätzen für ermäßigtes Eilgut und bei Auflieferung zu einem gemischten-, Vieh- oder Güterzug zu den Frachtsätzen der Klasse II. Die leeren Wagen werden unter der Voraussetzung frachtfrei befördert, daß jedem Leerlauf eine Beförderung des beladenen Wagens über eine gleichlange Strecke vorangegangen ist oder nachfolgt.

Lebende Fische (mit Ausnahme solcher in Wasser), auch frische, getrocknete, geräucherte Fische werden als ermäßigtes Eilgut befördert.

Für Relationen, in denen erfahrungsgemäß regelmäßige Fischsendungen vorkommen, werden im Einvernehmen mit den Interessenten die geeignetsten Zugsverbindungen zusammengestellt und den Stationen und Parteien bekanntgegeben. Die Benachrichtigung der Empfänger erfolgt sofort nach Anlangen der Sendungen, allenfalls telegraphisch.

Bei den belgischen Staatsbahnen können frische Fische, die nach dem Tarif II aufgegeben werden, im Bedarfsfalle ausnahmsweise mit den gewöhnlichen Personenzügen befördert werden. Lebende Fische, die nach dem Tarif I aufgegeben werden oder auf Grund der internationalen Expreßtarife, werden mit allen Personenzügen (mit Ausnahme der Tramwayzüge) nach allen Bestimmungsorten befördert. Lebende Fische, die nach dem Tarif II aufgegeben werden oder auf Grund der gewöhnlichen internationalen Eilguttarife mit Eilgutlieferfristen, werden mit den Personenzügen befördert, deren Benutzung nicht untersagt ist.

Die Aufgabestationen verständigen telegraphisch die Bestimmungsstationen über die voraussichtliche Ankunftszeit der Sendung, letztere benachrichtigen hievon den Empfänger. Die Versandstationen verständigen überdies die Anschlußstationen, damit diese die nötigen Vorkehrungen treffen können. Das Eis wird zu denselben Bedingungen wie die Sendung selbst befördert. Fische, für die tarifmäßig die Frachtgutlieferfristen gelten, werden gewöhnlich mit Güterzügen befördert.

In der Schweiz werden lebende Fische in Wasser als Reisegepäck und Expreßgut zur Beförderung zugelassen, wobei bezüglich der Beschaffenheit und Eichung der Gefäße sowie der Frachtberechnung ähnliche Vorschriften gelten wie in Deutschland bei der begünstigten Eilgutbeförderung. Bei Verwendung von Gefäßen, an deren Seitenflächen oder in deren Innerem je eine Sauerstofflasche aus Stahl (Metallzylinder) mit Druckreduzierventil und Manometer angebracht ist, sind dem Taxgewicht 10 kg für das Gefäß zuzuschlagen.

Die Haftung der Eisenbahnen für die Beförderung lebender Fische ist selbstverständlich wesentlich beschränkt. Lebende Fische gehören zu den Gütern, die vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust, Beschädigung oder inneren Verderb zu erleiden, und haften die Eisenbahnen nicht für den Schaden, der aus dieser Gefahr entsteht. Auch für Gewichtsverluste haben die Eisenbahnen im allgemeinen nicht aufzukommen.

Literatur: Bericht des internationalen Eisenbahnkongresses v. J. 1910. Frage XVI. Leicht verderbliche Lebensmittel. - Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911.

Grünthal.


Fischwagen (fish-van; wagon pour transporter le poisson; vagone-trasporto del pesce vivo), Wagen mit besonderen Einrichtungen zur Beförderung von lebenden Fischen werden zur Verhütung der Gefahren, denen lebende Fische bei Beförderung in Kübeln, Fässern u. dgl. durch Erschütterung, Mangel an Luft, zu hohe Temperatur u. s. w. ausgesetzt sind, verwendet, wenn regelmäßige Fischsendungen in größeren Mengen vorkommen.

Die wesentliche Einrichtung dieser Wagen besteht aus Wasserbehältern sowie aus Vorrichtungen zur Erneuerung des Wassers oder der Luft in diesen Behältern, zur Erhaltung einer möglichst gleichmäßigen Temperatur des Wassers

Sendungen müssen begleitet sein. Die Beigabe und etwaige Erneuerung des Wassers hat der Absender auf seine Kosten und Gefahr zu besorgen. An den beiden Langseiten des Wagens sind vom Absender Anklebezettel anzubringen, die die Worte „Fische in Einsatzplachen“ zu enthalten haben.

Die Fracht wird für das Gewicht der Fische samt Wasser, Plachen u. s. w. mindestens für 5000 kg für den Frachtbrief und Wagen berechnet, u. zw. bei Auflieferung zum Personenzuge nach Klasse I, wenn sich die Fracht zu den Frachtsätzen für ermäßigtes Eilgut nicht billiger stellt, und bei Auflieferung zu einem gemischten-, Vieh-, oder Güterzuge nach Klasse A.

In Fischspezialwagen erfolgt die F. mit Benzinmotoren oder mit Gefäßen für verdichteten Sauerstoff.

Über Bauart und Einrichtung der Wagen (s. Fischwagen).

Jedem Fischspezialwagen muß ein sachverständiger Begleiter beigegeben werden. Das zur Füllung der Fischbehälter erforderliche Wasser kann in bestimmten Stationen aus den Lokomotivkranen und Hydranten zum Preis von 20 h für 1 m3 entnommen werden. Die Fracht wird für mindestens 5000 kg berechnet, u. zw. bei Auflieferung zum Personenzuge zu den tarifmäßigen Frachtsätzen für ermäßigtes Eilgut und bei Auflieferung zu einem gemischten-, Vieh- oder Güterzug zu den Frachtsätzen der Klasse II. Die leeren Wagen werden unter der Voraussetzung frachtfrei befördert, daß jedem Leerlauf eine Beförderung des beladenen Wagens über eine gleichlange Strecke vorangegangen ist oder nachfolgt.

Lebende Fische (mit Ausnahme solcher in Wasser), auch frische, getrocknete, geräucherte Fische werden als ermäßigtes Eilgut befördert.

Für Relationen, in denen erfahrungsgemäß regelmäßige Fischsendungen vorkommen, werden im Einvernehmen mit den Interessenten die geeignetsten Zugsverbindungen zusammengestellt und den Stationen und Parteien bekanntgegeben. Die Benachrichtigung der Empfänger erfolgt sofort nach Anlangen der Sendungen, allenfalls telegraphisch.

Bei den belgischen Staatsbahnen können frische Fische, die nach dem Tarif II aufgegeben werden, im Bedarfsfalle ausnahmsweise mit den gewöhnlichen Personenzügen befördert werden. Lebende Fische, die nach dem Tarif I aufgegeben werden oder auf Grund der internationalen Expreßtarife, werden mit allen Personenzügen (mit Ausnahme der Tramwayzüge) nach allen Bestimmungsorten befördert. Lebende Fische, die nach dem Tarif II aufgegeben werden oder auf Grund der gewöhnlichen internationalen Eilguttarife mit Eilgutlieferfristen, werden mit den Personenzügen befördert, deren Benutzung nicht untersagt ist.

Die Aufgabestationen verständigen telegraphisch die Bestimmungsstationen über die voraussichtliche Ankunftszeit der Sendung, letztere benachrichtigen hievon den Empfänger. Die Versandstationen verständigen überdies die Anschlußstationen, damit diese die nötigen Vorkehrungen treffen können. Das Eis wird zu denselben Bedingungen wie die Sendung selbst befördert. Fische, für die tarifmäßig die Frachtgutlieferfristen gelten, werden gewöhnlich mit Güterzügen befördert.

In der Schweiz werden lebende Fische in Wasser als Reisegepäck und Expreßgut zur Beförderung zugelassen, wobei bezüglich der Beschaffenheit und Eichung der Gefäße sowie der Frachtberechnung ähnliche Vorschriften gelten wie in Deutschland bei der begünstigten Eilgutbeförderung. Bei Verwendung von Gefäßen, an deren Seitenflächen oder in deren Innerem je eine Sauerstofflasche aus Stahl (Metallzylinder) mit Druckreduzierventil und Manometer angebracht ist, sind dem Taxgewicht 10 kg für das Gefäß zuzuschlagen.

Die Haftung der Eisenbahnen für die Beförderung lebender Fische ist selbstverständlich wesentlich beschränkt. Lebende Fische gehören zu den Gütern, die vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust, Beschädigung oder inneren Verderb zu erleiden, und haften die Eisenbahnen nicht für den Schaden, der aus dieser Gefahr entsteht. Auch für Gewichtsverluste haben die Eisenbahnen im allgemeinen nicht aufzukommen.

Literatur: Bericht des internationalen Eisenbahnkongresses v. J. 1910. Frage XVI. Leicht verderbliche Lebensmittel. – Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911.

Grünthal.


Fischwagen (fish-van; wagon pour transporter le poisson; vagone-trasporto del pesce vivo), Wagen mit besonderen Einrichtungen zur Beförderung von lebenden Fischen werden zur Verhütung der Gefahren, denen lebende Fische bei Beförderung in Kübeln, Fässern u. dgl. durch Erschütterung, Mangel an Luft, zu hohe Temperatur u. s. w. ausgesetzt sind, verwendet, wenn regelmäßige Fischsendungen in größeren Mengen vorkommen.

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[88/0096] Sendungen müssen begleitet sein. Die Beigabe und etwaige Erneuerung des Wassers hat der Absender auf seine Kosten und Gefahr zu besorgen. An den beiden Langseiten des Wagens sind vom Absender Anklebezettel anzubringen, die die Worte „Fische in Einsatzplachen“ zu enthalten haben. Die Fracht wird für das Gewicht der Fische samt Wasser, Plachen u. s. w. mindestens für 5000 kg für den Frachtbrief und Wagen berechnet, u. zw. bei Auflieferung zum Personenzuge nach Klasse I, wenn sich die Fracht zu den Frachtsätzen für ermäßigtes Eilgut nicht billiger stellt, und bei Auflieferung zu einem gemischten-, Vieh-, oder Güterzuge nach Klasse A. In Fischspezialwagen erfolgt die F. mit Benzinmotoren oder mit Gefäßen für verdichteten Sauerstoff. Über Bauart und Einrichtung der Wagen (s. Fischwagen). Jedem Fischspezialwagen muß ein sachverständiger Begleiter beigegeben werden. Das zur Füllung der Fischbehälter erforderliche Wasser kann in bestimmten Stationen aus den Lokomotivkranen und Hydranten zum Preis von 20 h für 1 m3 entnommen werden. Die Fracht wird für mindestens 5000 kg berechnet, u. zw. bei Auflieferung zum Personenzuge zu den tarifmäßigen Frachtsätzen für ermäßigtes Eilgut und bei Auflieferung zu einem gemischten-, Vieh- oder Güterzug zu den Frachtsätzen der Klasse II. Die leeren Wagen werden unter der Voraussetzung frachtfrei befördert, daß jedem Leerlauf eine Beförderung des beladenen Wagens über eine gleichlange Strecke vorangegangen ist oder nachfolgt. Lebende Fische (mit Ausnahme solcher in Wasser), auch frische, getrocknete, geräucherte Fische werden als ermäßigtes Eilgut befördert. Für Relationen, in denen erfahrungsgemäß regelmäßige Fischsendungen vorkommen, werden im Einvernehmen mit den Interessenten die geeignetsten Zugsverbindungen zusammengestellt und den Stationen und Parteien bekanntgegeben. Die Benachrichtigung der Empfänger erfolgt sofort nach Anlangen der Sendungen, allenfalls telegraphisch. Bei den belgischen Staatsbahnen können frische Fische, die nach dem Tarif II aufgegeben werden, im Bedarfsfalle ausnahmsweise mit den gewöhnlichen Personenzügen befördert werden. Lebende Fische, die nach dem Tarif I aufgegeben werden oder auf Grund der internationalen Expreßtarife, werden mit allen Personenzügen (mit Ausnahme der Tramwayzüge) nach allen Bestimmungsorten befördert. Lebende Fische, die nach dem Tarif II aufgegeben werden oder auf Grund der gewöhnlichen internationalen Eilguttarife mit Eilgutlieferfristen, werden mit den Personenzügen befördert, deren Benutzung nicht untersagt ist. Die Aufgabestationen verständigen telegraphisch die Bestimmungsstationen über die voraussichtliche Ankunftszeit der Sendung, letztere benachrichtigen hievon den Empfänger. Die Versandstationen verständigen überdies die Anschlußstationen, damit diese die nötigen Vorkehrungen treffen können. Das Eis wird zu denselben Bedingungen wie die Sendung selbst befördert. Fische, für die tarifmäßig die Frachtgutlieferfristen gelten, werden gewöhnlich mit Güterzügen befördert. In der Schweiz werden lebende Fische in Wasser als Reisegepäck und Expreßgut zur Beförderung zugelassen, wobei bezüglich der Beschaffenheit und Eichung der Gefäße sowie der Frachtberechnung ähnliche Vorschriften gelten wie in Deutschland bei der begünstigten Eilgutbeförderung. Bei Verwendung von Gefäßen, an deren Seitenflächen oder in deren Innerem je eine Sauerstofflasche aus Stahl (Metallzylinder) mit Druckreduzierventil und Manometer angebracht ist, sind dem Taxgewicht 10 kg für das Gefäß zuzuschlagen. Die Haftung der Eisenbahnen für die Beförderung lebender Fische ist selbstverständlich wesentlich beschränkt. Lebende Fische gehören zu den Gütern, die vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust, Beschädigung oder inneren Verderb zu erleiden, und haften die Eisenbahnen nicht für den Schaden, der aus dieser Gefahr entsteht. Auch für Gewichtsverluste haben die Eisenbahnen im allgemeinen nicht aufzukommen. Literatur: Bericht des internationalen Eisenbahnkongresses v. J. 1910. Frage XVI. Leicht verderbliche Lebensmittel. – Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911. Grünthal. Fischwagen (fish-van; wagon pour transporter le poisson; vagone-trasporto del pesce vivo), Wagen mit besonderen Einrichtungen zur Beförderung von lebenden Fischen werden zur Verhütung der Gefahren, denen lebende Fische bei Beförderung in Kübeln, Fässern u. dgl. durch Erschütterung, Mangel an Luft, zu hohe Temperatur u. s. w. ausgesetzt sind, verwendet, wenn regelmäßige Fischsendungen in größeren Mengen vorkommen. Die wesentliche Einrichtung dieser Wagen besteht aus Wasserbehältern sowie aus Vorrichtungen zur Erneuerung des Wassers oder der Luft in diesen Behältern, zur Erhaltung einer möglichst gleichmäßigen Temperatur des Wassers

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/96>, abgerufen am 21.11.2024.