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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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wurde 1873 durch den Amerikaner Dr. Lamm für die Konstruktion einer kleinen F. zur Beförderung von Straßenbahnwagen in New Orleans, Vereinigte Staaten, angewendet, da wegen einer Seuche Pferde schwer zu beschaffen waren. Die F. wurden damals bereits mit Wasser von 200° C gefüllt und legten bis zur Wiederfüllung 10 km zurück.

Verbesserte Lokomotiven der gleichen Bauart stellte Scheffler für Straßenbahnen in Brooklyn, New York und Chicago her. Weitere Verbesserungen erfuhr die F. durch Dr. Leon Francq 1875, insbesondere im Absperrventil und durch Beigabe eines Oberflächen- (Luft-) Kondensators. Solche Lokomotiven, deren Bauart von nun an Lamm-Francq benannt wurde, kamen auf mehreren Pariser Vorortestraßenbahnen zur Verwendung, von wo sie erst durch die Einführung des elektrischen Betriebes verdrängt wurden. In einfacherer Bauweise, ohne Kondensator, wurden in Deutschland, insbesondere durch die Maschinenfabrik Hohenzollern-Düsseldorf viele F. für Anschlußgleise von Zechen, großen Fabrikbetrieben u. s. w. ausgeführt.

Für eigentliche Eisenbahnen kamen die F. nicht in Verwendung, sie gerieten vielmehr um das Jahr 1900 infolge Anwendung anderer Beförderungsweisen, besonders der Elektrizität, nahezu in Vergessenheit, um 1910 wieder aufzuleben, als sowohl in Deutschland die Firma Schwartzkopf (Berliner Maschinenfabrik), wie auch in Österreich die Lokomotivfabrik Floridsdorf und das Eisenwerk Witkowitz, zum Teil nach Schwartzkopfpatenten deren Bau aufnahm. Die F. fanden nun wieder mehr Anwendung, besonders für Gleisanlagen, auf denen mittels Kranen be- oder entladen wird, da auf solchen die Verwendung elektrischer Oberleitung wegen der möglichen Berührungen mit Kranketten nahezu ausgeschlossen erscheint.

Eine Abart der F. bildeten die Natronlokomotiven Bauart Honigman.

Literatur: Birk, Die feuerlose Lokomotive. Wien 1883, Organ f. d. F. d. E. 1880, Glasers Annalen. Bd. XI u. XII.

v. Littrow.


Feuerpolizei, der Inbegriff der behördlichen Anordnungen, die zur Verhütung der Feuersgefahr dienen.

Verpflichtungen der Eisenbahnen.

In baupolizeilicher Beziehung haben die Eisenbahnen die bestehenden allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften zu beachten, soweit nicht Abweichungen hiervon den Eisenbahnen bezüglich einzelner Bauten zugestanden oder für die Eisenbahnbauten überhaupt besondere Vorschriften erlassen sind.

Außer der feuersicheren Erbauung obliegt den Eisenbahnen auch die feuersichere Unterhaltung der Baulichkeiten, insbesondere der Feuerstellen und des Zubehörs, sowie die Obsorge zur Verhütung solcher Brände, die durch unachtsames Vorgehen mit Feuer und Licht in den Bahngebäuden entstehen können. Darüber haben die Stations- und sonstigen Dienstvorstände zu wachen und die Aufsichtsbeamten, vor allem die Nacht- und Feuerwächter, entsprechend zu belehren und zu beaufsichtigen.

In den Dienstgebäuden sind alle aus dem gewöhnlichen Leben bekannten Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr in Anwendung zu bringen.

Die von den Lokomotiven herrührenden, glühenden Rückstände, wie Kohlenteile, Asche, Schlacke u. dgl., dürfen nicht in der Nähe von brennbaren Stoffen oder so gelagert werden, daß der Wind sie erfassen kann. Diese Rückstände sollen nur auf bestimmten Lagerplätzen abgelagert und hier abgelöscht werden.

Feuerungs- und Anheizmaterial darf in größerer Menge nicht in der Nähe der Feuerstellen aufbewahrt werden. Es ist nicht zu dulden, daß auf den Dampfkesseln Anheizmaterial oder Kleider, Wäsche, Putzwolle u. dgl. getrocknet werden. Nach Außerbetriebsetzung der Dampfkessel ist das Feuer gänzlich zu löschen.

In betreff der Lagerung von leicht feuerfangenden Gegenständen (Kohlen, Holz, Petroleum u. s. w.) in den Stationen sind die hierüber bestehenden Vorschriften zu beobachten. Derartige Gegenstände sollen nicht in unmittelbarer Nähe der Gebäude und insbesondere nicht in der Nähe von Frachtenmagazinen, Materialdepots u. s. w. gelagert werden. Diese Lagerung hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der herrschenden Windrichtungen in entsprechender Entfernung von den Gebäuden und derart zu erfolgen, daß für den Fall einer Entzündung dieser Gegenstände die Gebäude tunlichst außer Gefahr bleiben und daß ein ausgebrochenes Feuer leicht in seiner Ausbreitung begrenzt werden kann.

In den Stationen stehende, mit feuergefährlichen Gütern beladene Wagen sind tunlichst entfernt von den Gebäuden zu halten und besonders zu überwachen.

Die feuerpolizeilichen Vorkehrungen in betreff fahrender Züge bestehen in der Wahl von entsprechende Sicherheit gewährenden Beheizungsobjekten und Beleuchtungsmaterialien, in der Bedeckung von Wagen, in

wurde 1873 durch den Amerikaner Dr. Lamm für die Konstruktion einer kleinen F. zur Beförderung von Straßenbahnwagen in New Orleans, Vereinigte Staaten, angewendet, da wegen einer Seuche Pferde schwer zu beschaffen waren. Die F. wurden damals bereits mit Wasser von 200° C gefüllt und legten bis zur Wiederfüllung 10 km zurück.

Verbesserte Lokomotiven der gleichen Bauart stellte Scheffler für Straßenbahnen in Brooklyn, New York und Chicago her. Weitere Verbesserungen erfuhr die F. durch Dr. Leon Francq 1875, insbesondere im Absperrventil und durch Beigabe eines Oberflächen- (Luft-) Kondensators. Solche Lokomotiven, deren Bauart von nun an Lamm-Francq benannt wurde, kamen auf mehreren Pariser Vorortestraßenbahnen zur Verwendung, von wo sie erst durch die Einführung des elektrischen Betriebes verdrängt wurden. In einfacherer Bauweise, ohne Kondensator, wurden in Deutschland, insbesondere durch die Maschinenfabrik Hohenzollern-Düsseldorf viele F. für Anschlußgleise von Zechen, großen Fabrikbetrieben u. s. w. ausgeführt.

Für eigentliche Eisenbahnen kamen die F. nicht in Verwendung, sie gerieten vielmehr um das Jahr 1900 infolge Anwendung anderer Beförderungsweisen, besonders der Elektrizität, nahezu in Vergessenheit, um 1910 wieder aufzuleben, als sowohl in Deutschland die Firma Schwartzkopf (Berliner Maschinenfabrik), wie auch in Österreich die Lokomotivfabrik Floridsdorf und das Eisenwerk Witkowitz, zum Teil nach Schwartzkopfpatenten deren Bau aufnahm. Die F. fanden nun wieder mehr Anwendung, besonders für Gleisanlagen, auf denen mittels Kranen be- oder entladen wird, da auf solchen die Verwendung elektrischer Oberleitung wegen der möglichen Berührungen mit Kranketten nahezu ausgeschlossen erscheint.

Eine Abart der F. bildeten die Natronlokomotiven Bauart Honigman.

Literatur: Birk, Die feuerlose Lokomotive. Wien 1883, Organ f. d. F. d. E. 1880, Glasers Annalen. Bd. XI u. XII.

v. Littrow.


Feuerpolizei, der Inbegriff der behördlichen Anordnungen, die zur Verhütung der Feuersgefahr dienen.

Verpflichtungen der Eisenbahnen.

In baupolizeilicher Beziehung haben die Eisenbahnen die bestehenden allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften zu beachten, soweit nicht Abweichungen hiervon den Eisenbahnen bezüglich einzelner Bauten zugestanden oder für die Eisenbahnbauten überhaupt besondere Vorschriften erlassen sind.

Außer der feuersicheren Erbauung obliegt den Eisenbahnen auch die feuersichere Unterhaltung der Baulichkeiten, insbesondere der Feuerstellen und des Zubehörs, sowie die Obsorge zur Verhütung solcher Brände, die durch unachtsames Vorgehen mit Feuer und Licht in den Bahngebäuden entstehen können. Darüber haben die Stations- und sonstigen Dienstvorstände zu wachen und die Aufsichtsbeamten, vor allem die Nacht- und Feuerwächter, entsprechend zu belehren und zu beaufsichtigen.

In den Dienstgebäuden sind alle aus dem gewöhnlichen Leben bekannten Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr in Anwendung zu bringen.

Die von den Lokomotiven herrührenden, glühenden Rückstände, wie Kohlenteile, Asche, Schlacke u. dgl., dürfen nicht in der Nähe von brennbaren Stoffen oder so gelagert werden, daß der Wind sie erfassen kann. Diese Rückstände sollen nur auf bestimmten Lagerplätzen abgelagert und hier abgelöscht werden.

Feuerungs- und Anheizmaterial darf in größerer Menge nicht in der Nähe der Feuerstellen aufbewahrt werden. Es ist nicht zu dulden, daß auf den Dampfkesseln Anheizmaterial oder Kleider, Wäsche, Putzwolle u. dgl. getrocknet werden. Nach Außerbetriebsetzung der Dampfkessel ist das Feuer gänzlich zu löschen.

In betreff der Lagerung von leicht feuerfangenden Gegenständen (Kohlen, Holz, Petroleum u. s. w.) in den Stationen sind die hierüber bestehenden Vorschriften zu beobachten. Derartige Gegenstände sollen nicht in unmittelbarer Nähe der Gebäude und insbesondere nicht in der Nähe von Frachtenmagazinen, Materialdepots u. s. w. gelagert werden. Diese Lagerung hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der herrschenden Windrichtungen in entsprechender Entfernung von den Gebäuden und derart zu erfolgen, daß für den Fall einer Entzündung dieser Gegenstände die Gebäude tunlichst außer Gefahr bleiben und daß ein ausgebrochenes Feuer leicht in seiner Ausbreitung begrenzt werden kann.

In den Stationen stehende, mit feuergefährlichen Gütern beladene Wagen sind tunlichst entfernt von den Gebäuden zu halten und besonders zu überwachen.

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[69/0077] wurde 1873 durch den Amerikaner Dr. Lamm für die Konstruktion einer kleinen F. zur Beförderung von Straßenbahnwagen in New Orleans, Vereinigte Staaten, angewendet, da wegen einer Seuche Pferde schwer zu beschaffen waren. Die F. wurden damals bereits mit Wasser von 200° C gefüllt und legten bis zur Wiederfüllung 10 km zurück. Verbesserte Lokomotiven der gleichen Bauart stellte Scheffler für Straßenbahnen in Brooklyn, New York und Chicago her. Weitere Verbesserungen erfuhr die F. durch Dr. Leon Francq 1875, insbesondere im Absperrventil und durch Beigabe eines Oberflächen- (Luft-) Kondensators. Solche Lokomotiven, deren Bauart von nun an Lamm-Francq benannt wurde, kamen auf mehreren Pariser Vorortestraßenbahnen zur Verwendung, von wo sie erst durch die Einführung des elektrischen Betriebes verdrängt wurden. In einfacherer Bauweise, ohne Kondensator, wurden in Deutschland, insbesondere durch die Maschinenfabrik Hohenzollern-Düsseldorf viele F. für Anschlußgleise von Zechen, großen Fabrikbetrieben u. s. w. ausgeführt. Für eigentliche Eisenbahnen kamen die F. nicht in Verwendung, sie gerieten vielmehr um das Jahr 1900 infolge Anwendung anderer Beförderungsweisen, besonders der Elektrizität, nahezu in Vergessenheit, um 1910 wieder aufzuleben, als sowohl in Deutschland die Firma Schwartzkopf (Berliner Maschinenfabrik), wie auch in Österreich die Lokomotivfabrik Floridsdorf und das Eisenwerk Witkowitz, zum Teil nach Schwartzkopfpatenten deren Bau aufnahm. Die F. fanden nun wieder mehr Anwendung, besonders für Gleisanlagen, auf denen mittels Kranen be- oder entladen wird, da auf solchen die Verwendung elektrischer Oberleitung wegen der möglichen Berührungen mit Kranketten nahezu ausgeschlossen erscheint. Eine Abart der F. bildeten die Natronlokomotiven Bauart Honigman. Literatur: Birk, Die feuerlose Lokomotive. Wien 1883, Organ f. d. F. d. E. 1880, Glasers Annalen. Bd. XI u. XII. v. Littrow. Feuerpolizei, der Inbegriff der behördlichen Anordnungen, die zur Verhütung der Feuersgefahr dienen. Verpflichtungen der Eisenbahnen. In baupolizeilicher Beziehung haben die Eisenbahnen die bestehenden allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften zu beachten, soweit nicht Abweichungen hiervon den Eisenbahnen bezüglich einzelner Bauten zugestanden oder für die Eisenbahnbauten überhaupt besondere Vorschriften erlassen sind. Außer der feuersicheren Erbauung obliegt den Eisenbahnen auch die feuersichere Unterhaltung der Baulichkeiten, insbesondere der Feuerstellen und des Zubehörs, sowie die Obsorge zur Verhütung solcher Brände, die durch unachtsames Vorgehen mit Feuer und Licht in den Bahngebäuden entstehen können. Darüber haben die Stations- und sonstigen Dienstvorstände zu wachen und die Aufsichtsbeamten, vor allem die Nacht- und Feuerwächter, entsprechend zu belehren und zu beaufsichtigen. In den Dienstgebäuden sind alle aus dem gewöhnlichen Leben bekannten Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr in Anwendung zu bringen. Die von den Lokomotiven herrührenden, glühenden Rückstände, wie Kohlenteile, Asche, Schlacke u. dgl., dürfen nicht in der Nähe von brennbaren Stoffen oder so gelagert werden, daß der Wind sie erfassen kann. Diese Rückstände sollen nur auf bestimmten Lagerplätzen abgelagert und hier abgelöscht werden. Feuerungs- und Anheizmaterial darf in größerer Menge nicht in der Nähe der Feuerstellen aufbewahrt werden. Es ist nicht zu dulden, daß auf den Dampfkesseln Anheizmaterial oder Kleider, Wäsche, Putzwolle u. dgl. getrocknet werden. Nach Außerbetriebsetzung der Dampfkessel ist das Feuer gänzlich zu löschen. In betreff der Lagerung von leicht feuerfangenden Gegenständen (Kohlen, Holz, Petroleum u. s. w.) in den Stationen sind die hierüber bestehenden Vorschriften zu beobachten. Derartige Gegenstände sollen nicht in unmittelbarer Nähe der Gebäude und insbesondere nicht in der Nähe von Frachtenmagazinen, Materialdepots u. s. w. gelagert werden. Diese Lagerung hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der herrschenden Windrichtungen in entsprechender Entfernung von den Gebäuden und derart zu erfolgen, daß für den Fall einer Entzündung dieser Gegenstände die Gebäude tunlichst außer Gefahr bleiben und daß ein ausgebrochenes Feuer leicht in seiner Ausbreitung begrenzt werden kann. In den Stationen stehende, mit feuergefährlichen Gütern beladene Wagen sind tunlichst entfernt von den Gebäuden zu halten und besonders zu überwachen. Die feuerpolizeilichen Vorkehrungen in betreff fahrender Züge bestehen in der Wahl von entsprechende Sicherheit gewährenden Beheizungsobjekten und Beleuchtungsmaterialien, in der Bedeckung von Wagen, in

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/77>, abgerufen am 21.11.2024.