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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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den Personenbahnhöfen bekanntgegeben wird, ist im Aufsatz "Abfahrts- und Ankunftsanzeiger" ausführlich besprochen.

Breusing.


Fahrscheinhefte aus einer Reihe von Fahrscheinen (Kupons) für einzelne Teilstrecken bestehende Fahrkarten. Diese werden entweder nur für im vorhinein von der Verwaltung festgesetzte Reisewege ausgegeben (feste Rundreisekarten s. Buchfahrkarten) oder nach Wahl des Reisenden zusammengestellt (zusammenstellbare F). Mit Rücksicht auf die große Bequemlichkeit, die den Reisenden bei den zusammenstellbaren F. durch die Möglichkeit einer beliebigen Zusammenstellung der Reise geboten ist, haben die zusammenstellbaren F. außerordentliche Verbreitung gefunden, wogegen sich die Ausgabe fester F. auf einzelne besonders bevorzugte Reisewege beschränkt (in Österreich werden feste F. ausgegeben z. B. für Reisen im Salzkammergute, von Tirol nach Italien u. s. w., in Deutschland für den Verkehr mit den Seebädern).

Zu den zusammenstellbaren F. gehören - abgesehen von den F., die von größeren Fahrkartenunternehmern auf Grund von Verträgen mit den Eisenbahnunternehmungen ausgestellt werden - insbesondere die F. des VDEV.

Die Ausgabe der zusammenstellbaren F. des VDEV. ist durch besonderes Übereinkommen geregelt. An dem Vereinsreiseverkehr können Eisenbahn-, Schiffahrts- und Fuhrwerksunternehmungen teilnehmen. Berechtigt und verpflichtet zur Teilnahme sind sämtliche Vereinsverwaltungen sowie die nach § 6 der Vereinssatzungen an den Verein angeschlossenen Eisenbahnen. Ferner kann vereinsfremden Unternehmungen die Teilnahme gestattet werden. 1912 gehörten dem Vereinsreiseverkehr 20 vereinsfremde Eisenbahnen als selbständige Verwaltungen an, darunter die belgischen, bulgarischen, dänischen und französischen Staatsbahnen, die großen französischen Privatbahnen, die italienischen Staatsbahnen, die schweizerischen Bundesbahnen und die englische Nordostbahn. F. werden derzeit sowohl für Rundreisen als auch für Hin- und Rückfahrten und auch für Reisen ausgegeben, die nicht zum Ausgangsort zurückführen. Die Gesamtlänge der in die Reise einbezogenen Strecken muß mindest 600 km betragen. Die Gültigkeitsdauer beträgt bei Fahrscheinstrecken bis zu 3000 km 60 Tage, darüber hinaus 90 und 120 Tage. Nach den dermalen geltenden Bestimmungen sind die Verwaltungen zur Gewährung von Fahrpreisermäßigungen auf zusammenstellbare F. nicht verpflichtet.


Fahrsignal (clear signal; signal de marche, signal de voie libre; segnale di via libera) ist das hörbare oder sichtbare Signalzeichen, mit dem der Auftrag oder die Erlaubnis zu einer Zugfahrt erteilt wird. Im allgemeinen wird es durch sichtbare Signalzeichen an feststehenden Signalen gegeben, und zwar bei Flügelsignalen durch geneigte Stellung der Flügel, bei Scheibensignalen durch wagerechte oder dem Gleis zugewendete Stellung der Scheibe. Bei Dunkelheit gilt meist grünes, häufig auch weißes Licht als Fahrsignal. Durch diese Signalzeichen wird angezeigt, daß der hinter dem Signal liegende Gleisabschnitt von einem Zuge befahren werden darf. Das Erscheinen des Signalzeichens "Fahrt frei" am Ausfahrsignal ist jedoch für sich allein auf den deutschen Bahnen nur dann ein Auftrag zur Abfahrt, wenn es besonders angeordnet und die Anordnung dem Zugpersonal bekanntgegeben ist. Sonst wird das sichtbare Signalzeichen am Ausfahrtsignal ergänzt entweder durch das vom Zugführer (in Deutschland durch zwei mäßig lange Töne) mit der Mundpfeife zu gebende Signal "Abfahren" oder durch das vom Fahrdienstleiter zu gebende Zeichen mit dem Befehlstab (s. a. Signalwesen).

Hoogen.


Fahrstraße (track, road; voie de parcours; percorso), der durch die Fahrordnung festgelegte Weg für die Ein- und Ausfahrt der Züge.


Fahrstraßenanzeiger (route indicator signals) sind Signalzeichen, die bei Abzweigungen aus dem Hauptgleis auf der freien Strecke oder auf Bahnhöfen anzeigen, für welche Fahrstraße das am Hauptsignal erscheinende Signal "Fahrt frei" gilt.

Auf den deutschen Bahnen wird die Ablenkung vom durchgehenden Hauptgleise durch zweiflüglige, in besonderen Fällen auch durch dreiflüglige Signale gekennzeichnet. Dabei gilt auf den preußischen Bahnen bei dreiflügligen Signalen, sofern die beiden abzweigenden Fahrwege auf derselben Seite des durchgehenden Gleises liegen, das zweiflüglige Signal für das dem Hauptgleis zunächst liegende Gleis. Reichen drei Signalarme zur Kennzeichnung der aus einem Einfahrgleise sich verzweigenden Fahrwege nicht aus, so werden auf den preußischen Eisenbahnen Wegesignale (s. d.) angeordnet. Es ist aber unter gewissen Voraussetzungen zulässig, durch ein Signalbild am Einfahrmaste mehrere gleichartige Einfahrwege für Güterzüge zu kennzeichnen und durch ein einflügliges Wegesignal die Einfahrt in eine Gruppe von Gleisen ohne Kennzeichnung eines bestimmten Einfahrgleises anzukündigen. Auch auf den österreichischen Bahnen werden Wegesignale dazu verwendet, in besonderen

den Personenbahnhöfen bekanntgegeben wird, ist im Aufsatz „Abfahrts- und Ankunftsanzeiger“ ausführlich besprochen.

Breusing.


Fahrscheinhefte aus einer Reihe von Fahrscheinen (Kupons) für einzelne Teilstrecken bestehende Fahrkarten. Diese werden entweder nur für im vorhinein von der Verwaltung festgesetzte Reisewege ausgegeben (feste Rundreisekarten s. Buchfahrkarten) oder nach Wahl des Reisenden zusammengestellt (zusammenstellbare F). Mit Rücksicht auf die große Bequemlichkeit, die den Reisenden bei den zusammenstellbaren F. durch die Möglichkeit einer beliebigen Zusammenstellung der Reise geboten ist, haben die zusammenstellbaren F. außerordentliche Verbreitung gefunden, wogegen sich die Ausgabe fester F. auf einzelne besonders bevorzugte Reisewege beschränkt (in Österreich werden feste F. ausgegeben z. B. für Reisen im Salzkammergute, von Tirol nach Italien u. s. w., in Deutschland für den Verkehr mit den Seebädern).

Zu den zusammenstellbaren F. gehören – abgesehen von den F., die von größeren Fahrkartenunternehmern auf Grund von Verträgen mit den Eisenbahnunternehmungen ausgestellt werden – insbesondere die F. des VDEV.

Die Ausgabe der zusammenstellbaren F. des VDEV. ist durch besonderes Übereinkommen geregelt. An dem Vereinsreiseverkehr können Eisenbahn-, Schiffahrts- und Fuhrwerksunternehmungen teilnehmen. Berechtigt und verpflichtet zur Teilnahme sind sämtliche Vereinsverwaltungen sowie die nach § 6 der Vereinssatzungen an den Verein angeschlossenen Eisenbahnen. Ferner kann vereinsfremden Unternehmungen die Teilnahme gestattet werden. 1912 gehörten dem Vereinsreiseverkehr 20 vereinsfremde Eisenbahnen als selbständige Verwaltungen an, darunter die belgischen, bulgarischen, dänischen und französischen Staatsbahnen, die großen französischen Privatbahnen, die italienischen Staatsbahnen, die schweizerischen Bundesbahnen und die englische Nordostbahn. F. werden derzeit sowohl für Rundreisen als auch für Hin- und Rückfahrten und auch für Reisen ausgegeben, die nicht zum Ausgangsort zurückführen. Die Gesamtlänge der in die Reise einbezogenen Strecken muß mindest 600 km betragen. Die Gültigkeitsdauer beträgt bei Fahrscheinstrecken bis zu 3000 km 60 Tage, darüber hinaus 90 und 120 Tage. Nach den dermalen geltenden Bestimmungen sind die Verwaltungen zur Gewährung von Fahrpreisermäßigungen auf zusammenstellbare F. nicht verpflichtet.


Fahrsignal (clear signal; signal de marche, signal de voie libre; segnale di via libera) ist das hörbare oder sichtbare Signalzeichen, mit dem der Auftrag oder die Erlaubnis zu einer Zugfahrt erteilt wird. Im allgemeinen wird es durch sichtbare Signalzeichen an feststehenden Signalen gegeben, und zwar bei Flügelsignalen durch geneigte Stellung der Flügel, bei Scheibensignalen durch wagerechte oder dem Gleis zugewendete Stellung der Scheibe. Bei Dunkelheit gilt meist grünes, häufig auch weißes Licht als Fahrsignal. Durch diese Signalzeichen wird angezeigt, daß der hinter dem Signal liegende Gleisabschnitt von einem Zuge befahren werden darf. Das Erscheinen des Signalzeichens „Fahrt frei“ am Ausfahrsignal ist jedoch für sich allein auf den deutschen Bahnen nur dann ein Auftrag zur Abfahrt, wenn es besonders angeordnet und die Anordnung dem Zugpersonal bekanntgegeben ist. Sonst wird das sichtbare Signalzeichen am Ausfahrtsignal ergänzt entweder durch das vom Zugführer (in Deutschland durch zwei mäßig lange Töne) mit der Mundpfeife zu gebende Signal „Abfahren“ oder durch das vom Fahrdienstleiter zu gebende Zeichen mit dem Befehlstab (s. a. Signalwesen).

Hoogen.


Fahrstraße (track, road; voie de parcours; percorso), der durch die Fahrordnung festgelegte Weg für die Ein- und Ausfahrt der Züge.


Fahrstraßenanzeiger (route indicator signals) sind Signalzeichen, die bei Abzweigungen aus dem Hauptgleis auf der freien Strecke oder auf Bahnhöfen anzeigen, für welche Fahrstraße das am Hauptsignal erscheinende Signal „Fahrt frei“ gilt.

Auf den deutschen Bahnen wird die Ablenkung vom durchgehenden Hauptgleise durch zweiflüglige, in besonderen Fällen auch durch dreiflüglige Signale gekennzeichnet. Dabei gilt auf den preußischen Bahnen bei dreiflügligen Signalen, sofern die beiden abzweigenden Fahrwege auf derselben Seite des durchgehenden Gleises liegen, das zweiflüglige Signal für das dem Hauptgleis zunächst liegende Gleis. Reichen drei Signalarme zur Kennzeichnung der aus einem Einfahrgleise sich verzweigenden Fahrwege nicht aus, so werden auf den preußischen Eisenbahnen Wegesignale (s. d.) angeordnet. Es ist aber unter gewissen Voraussetzungen zulässig, durch ein Signalbild am Einfahrmaste mehrere gleichartige Einfahrwege für Güterzüge zu kennzeichnen und durch ein einflügliges Wegesignal die Einfahrt in eine Gruppe von Gleisen ohne Kennzeichnung eines bestimmten Einfahrgleises anzukündigen. Auch auf den österreichischen Bahnen werden Wegesignale dazu verwendet, in besonderen

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[22/0030] den Personenbahnhöfen bekanntgegeben wird, ist im Aufsatz „Abfahrts- und Ankunftsanzeiger“ ausführlich besprochen. Breusing. Fahrscheinhefte aus einer Reihe von Fahrscheinen (Kupons) für einzelne Teilstrecken bestehende Fahrkarten. Diese werden entweder nur für im vorhinein von der Verwaltung festgesetzte Reisewege ausgegeben (feste Rundreisekarten s. Buchfahrkarten) oder nach Wahl des Reisenden zusammengestellt (zusammenstellbare F). Mit Rücksicht auf die große Bequemlichkeit, die den Reisenden bei den zusammenstellbaren F. durch die Möglichkeit einer beliebigen Zusammenstellung der Reise geboten ist, haben die zusammenstellbaren F. außerordentliche Verbreitung gefunden, wogegen sich die Ausgabe fester F. auf einzelne besonders bevorzugte Reisewege beschränkt (in Österreich werden feste F. ausgegeben z. B. für Reisen im Salzkammergute, von Tirol nach Italien u. s. w., in Deutschland für den Verkehr mit den Seebädern). Zu den zusammenstellbaren F. gehören – abgesehen von den F., die von größeren Fahrkartenunternehmern auf Grund von Verträgen mit den Eisenbahnunternehmungen ausgestellt werden – insbesondere die F. des VDEV. Die Ausgabe der zusammenstellbaren F. des VDEV. ist durch besonderes Übereinkommen geregelt. An dem Vereinsreiseverkehr können Eisenbahn-, Schiffahrts- und Fuhrwerksunternehmungen teilnehmen. Berechtigt und verpflichtet zur Teilnahme sind sämtliche Vereinsverwaltungen sowie die nach § 6 der Vereinssatzungen an den Verein angeschlossenen Eisenbahnen. Ferner kann vereinsfremden Unternehmungen die Teilnahme gestattet werden. 1912 gehörten dem Vereinsreiseverkehr 20 vereinsfremde Eisenbahnen als selbständige Verwaltungen an, darunter die belgischen, bulgarischen, dänischen und französischen Staatsbahnen, die großen französischen Privatbahnen, die italienischen Staatsbahnen, die schweizerischen Bundesbahnen und die englische Nordostbahn. F. werden derzeit sowohl für Rundreisen als auch für Hin- und Rückfahrten und auch für Reisen ausgegeben, die nicht zum Ausgangsort zurückführen. Die Gesamtlänge der in die Reise einbezogenen Strecken muß mindest 600 km betragen. Die Gültigkeitsdauer beträgt bei Fahrscheinstrecken bis zu 3000 km 60 Tage, darüber hinaus 90 und 120 Tage. Nach den dermalen geltenden Bestimmungen sind die Verwaltungen zur Gewährung von Fahrpreisermäßigungen auf zusammenstellbare F. nicht verpflichtet. Fahrsignal (clear signal; signal de marche, signal de voie libre; segnale di via libera) ist das hörbare oder sichtbare Signalzeichen, mit dem der Auftrag oder die Erlaubnis zu einer Zugfahrt erteilt wird. Im allgemeinen wird es durch sichtbare Signalzeichen an feststehenden Signalen gegeben, und zwar bei Flügelsignalen durch geneigte Stellung der Flügel, bei Scheibensignalen durch wagerechte oder dem Gleis zugewendete Stellung der Scheibe. Bei Dunkelheit gilt meist grünes, häufig auch weißes Licht als Fahrsignal. Durch diese Signalzeichen wird angezeigt, daß der hinter dem Signal liegende Gleisabschnitt von einem Zuge befahren werden darf. Das Erscheinen des Signalzeichens „Fahrt frei“ am Ausfahrsignal ist jedoch für sich allein auf den deutschen Bahnen nur dann ein Auftrag zur Abfahrt, wenn es besonders angeordnet und die Anordnung dem Zugpersonal bekanntgegeben ist. Sonst wird das sichtbare Signalzeichen am Ausfahrtsignal ergänzt entweder durch das vom Zugführer (in Deutschland durch zwei mäßig lange Töne) mit der Mundpfeife zu gebende Signal „Abfahren“ oder durch das vom Fahrdienstleiter zu gebende Zeichen mit dem Befehlstab (s. a. Signalwesen). Hoogen. Fahrstraße (track, road; voie de parcours; percorso), der durch die Fahrordnung festgelegte Weg für die Ein- und Ausfahrt der Züge. Fahrstraßenanzeiger (route indicator signals) sind Signalzeichen, die bei Abzweigungen aus dem Hauptgleis auf der freien Strecke oder auf Bahnhöfen anzeigen, für welche Fahrstraße das am Hauptsignal erscheinende Signal „Fahrt frei“ gilt. Auf den deutschen Bahnen wird die Ablenkung vom durchgehenden Hauptgleise durch zweiflüglige, in besonderen Fällen auch durch dreiflüglige Signale gekennzeichnet. Dabei gilt auf den preußischen Bahnen bei dreiflügligen Signalen, sofern die beiden abzweigenden Fahrwege auf derselben Seite des durchgehenden Gleises liegen, das zweiflüglige Signal für das dem Hauptgleis zunächst liegende Gleis. Reichen drei Signalarme zur Kennzeichnung der aus einem Einfahrgleise sich verzweigenden Fahrwege nicht aus, so werden auf den preußischen Eisenbahnen Wegesignale (s. d.) angeordnet. Es ist aber unter gewissen Voraussetzungen zulässig, durch ein Signalbild am Einfahrmaste mehrere gleichartige Einfahrwege für Güterzüge zu kennzeichnen und durch ein einflügliges Wegesignal die Einfahrt in eine Gruppe von Gleisen ohne Kennzeichnung eines bestimmten Einfahrgleises anzukündigen. Auch auf den österreichischen Bahnen werden Wegesignale dazu verwendet, in besonderen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/30>, abgerufen am 03.12.2024.