Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.die auf den Frachtbrief nachgenommen werden, zu erstatten. Der österr.-ungar. Tiertarif sieht, Geflügel ausgenommen, nur die Tränkung der Tiere als subsidiäre Verpflichtung der Bahn vor. Bei den deutschen und vielen anderen Bahnen wird das erforderliche Futter unentgeltlich befördert. Grunow. Fundamtsprüfer s. Gründung. Funde bei Eisenbahnbauten, archäologische kunsthistorische oder sonst wissenschaftlich wichtige. Diese sollen tunlichst gesammelt und den betreffenden öffentlichen Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. In Österreich sind derartige Funde unter genauer Mitteilung über die näheren Umstände des Fundes und die Art der gefundenen Gegenstände (Gattung, Stoff, Größe) der k. k. Zentralkommission für Denkmalpflege in Wien anzuzeigen. Diese Behörde gibt über die Wichtigkeit des Fundes in archäologischer oder kunsthistorischer Hinsicht ihr Guthaben ab und stellt wegen etwaigen Erwerbs der Gegenstände für die k. k. Hofmuseen in Wien die geeigneten Anträge. Ferner ist eine Beobachtung und Untersuchung der in geologischer Beziehung beachtenswerten Stellen, die bei einem Bahnbaue durch die Ausschachtungen bloßgelegt werden, durch die k. k. geologische Reichsanstalt in Wien herbeizuführen. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind in den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Erdarbeiten Bestimmungen aufgenommen, wonach Gegenstände von naturhistorischem oder künstlerischem Werte wie Versteinerungen, Mineralien, Münzen, Altertümer, Kunstgegenstände u. s. w., die bei diesen Arbeiten gefunden werden, sofort an die Bauverwaltung abzuliefern sind. Um die Fundgegenstände sicher zu stellen, haben die Beamten, sobald ein Fund zu ihrer Kenntnis gelangt, sofort die Direktion des Museums für Völkerkunde in Berlin telegraphisch zu benachrichtigen, um diese in die Lage zu setzen, alsbald das Geeignete zur Bergung des Fundes an Ort und Stelle zu veranlassen. Ferner soll nach einem Erlaß des M. d. ö. A. vom 17. Mai 1908, um auch der königlichen geologischen Landesanstalt die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben, Gegenstände von geologischem Interesse zu sammeln, seitens der Baubehörden zu erleichtern, der Landesanstalt von allen Funden hervorragender geologischer Bedeutung, die beim Baue von Eisenbahnen gemacht werden, sogleich Mitteilung gemacht werden. Soweit es sich um Gesteine und Versteinerungen handelt, soll der Mitteilung tunlichst eine Probe beigefügt werden. Die geologische Landesanstalt läßt sich daher über alle geplanten größeren Erdarbeiten, Aufschlüsse, Bohrungen, kurz über alle Arbeiten, bei denen umfangreichere Bodenschichten angeschnitten werden, von den einzelnen Eisenbahndirektionen regelmäßig unterrichten. Ähnlich bestimmt § 9 der schweizerischen Normalkonzession (Botschaft des Bundesrats vom 10. Juli 1873), daß Gegenstände von wissenschaftlichem Werte (Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. dgl.), die durch Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, Eigentum des betreffenden Kantons werden und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern sind. Giese. Fundgegenstände (lost property; objets trouves; oggetti ritrovati), ihrem Besitzer abhanden gekommene bewegliche Sachen, die im örtlichen Bereich einer Bahnverwaltung - auf oder längs der Strecke, auf Bahnhöfen, in Gebäuden, in den Betriebsmitteln u. s. w. - aufgefunden werden. Für die Behandlung dieser F. bestehen vielfach besondere, von dem allgemeinen Fundrecht abweichende gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte des Finders sowohl an der Fundsache selbst wie auf Finderlohn vielfach beschränken oder ausschließen, anderseits den Eisenbahnverwaltungen eine weitgehende Fürsorge in der Behandlung der F. vorschreiben. Über die Einzelheiten in der Behandlung dieser F. haben dann die meisten Bahnverwaltungen selbst eingehende Vorschriften erlassen, vornehmlich auch zu dem Zweck, den Reisenden die Wiedererlangung der von ihnen verlorenen Sachen zu ermöglichen. Für Deutschland bilden die §§ 978 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die rechtliche Grundlage für die Behandlung der F. Danach erwirbt, wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer Eisenbahn findet, weder ein Recht auf Finderlohn noch ein Recht an dieser Sache selbst, die er unverzüglich an die Verwaltung der Bahn oder einen ihrer Angestellten abzuliefern hat. Dagegen kann die Eisenbahnverwaltung, wenn sich auf öffentliche Bekanntmachung in bestimmter Frist kein Empfangsberechtigter meldet, den F. öffentlich versteigern lassen; an sie fällt auch der Erlös, wenn er binnen einer weiteren Frist von 3 Jahren nicht von einem Berechtigten abgefordert ist. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die Regelung im einzelnen erfolgt durch die "Vorschriften über die Behandlung der im Bereiche der Eisenbahnverwaltungen zurückgelassenen die auf den Frachtbrief nachgenommen werden, zu erstatten. Der österr.-ungar. Tiertarif sieht, Geflügel ausgenommen, nur die Tränkung der Tiere als subsidiäre Verpflichtung der Bahn vor. Bei den deutschen und vielen anderen Bahnen wird das erforderliche Futter unentgeltlich befördert. Grunow. Fundamtsprüfer s. Gründung. Funde bei Eisenbahnbauten, archäologische kunsthistorische oder sonst wissenschaftlich wichtige. Diese sollen tunlichst gesammelt und den betreffenden öffentlichen Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. In Österreich sind derartige Funde unter genauer Mitteilung über die näheren Umstände des Fundes und die Art der gefundenen Gegenstände (Gattung, Stoff, Größe) der k. k. Zentralkommission für Denkmalpflege in Wien anzuzeigen. Diese Behörde gibt über die Wichtigkeit des Fundes in archäologischer oder kunsthistorischer Hinsicht ihr Guthaben ab und stellt wegen etwaigen Erwerbs der Gegenstände für die k. k. Hofmuseen in Wien die geeigneten Anträge. Ferner ist eine Beobachtung und Untersuchung der in geologischer Beziehung beachtenswerten Stellen, die bei einem Bahnbaue durch die Ausschachtungen bloßgelegt werden, durch die k. k. geologische Reichsanstalt in Wien herbeizuführen. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind in den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Erdarbeiten Bestimmungen aufgenommen, wonach Gegenstände von naturhistorischem oder künstlerischem Werte wie Versteinerungen, Mineralien, Münzen, Altertümer, Kunstgegenstände u. s. w., die bei diesen Arbeiten gefunden werden, sofort an die Bauverwaltung abzuliefern sind. Um die Fundgegenstände sicher zu stellen, haben die Beamten, sobald ein Fund zu ihrer Kenntnis gelangt, sofort die Direktion des Museums für Völkerkunde in Berlin telegraphisch zu benachrichtigen, um diese in die Lage zu setzen, alsbald das Geeignete zur Bergung des Fundes an Ort und Stelle zu veranlassen. Ferner soll nach einem Erlaß des M. d. ö. A. vom 17. Mai 1908, um auch der königlichen geologischen Landesanstalt die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben, Gegenstände von geologischem Interesse zu sammeln, seitens der Baubehörden zu erleichtern, der Landesanstalt von allen Funden hervorragender geologischer Bedeutung, die beim Baue von Eisenbahnen gemacht werden, sogleich Mitteilung gemacht werden. Soweit es sich um Gesteine und Versteinerungen handelt, soll der Mitteilung tunlichst eine Probe beigefügt werden. Die geologische Landesanstalt läßt sich daher über alle geplanten größeren Erdarbeiten, Aufschlüsse, Bohrungen, kurz über alle Arbeiten, bei denen umfangreichere Bodenschichten angeschnitten werden, von den einzelnen Eisenbahndirektionen regelmäßig unterrichten. Ähnlich bestimmt § 9 der schweizerischen Normalkonzession (Botschaft des Bundesrats vom 10. Juli 1873), daß Gegenstände von wissenschaftlichem Werte (Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. dgl.), die durch Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, Eigentum des betreffenden Kantons werden und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern sind. Giese. Fundgegenstände (lost property; objets trouvés; oggetti ritrovati), ihrem Besitzer abhanden gekommene bewegliche Sachen, die im örtlichen Bereich einer Bahnverwaltung – auf oder längs der Strecke, auf Bahnhöfen, in Gebäuden, in den Betriebsmitteln u. s. w. – aufgefunden werden. Für die Behandlung dieser F. bestehen vielfach besondere, von dem allgemeinen Fundrecht abweichende gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte des Finders sowohl an der Fundsache selbst wie auf Finderlohn vielfach beschränken oder ausschließen, anderseits den Eisenbahnverwaltungen eine weitgehende Fürsorge in der Behandlung der F. vorschreiben. Über die Einzelheiten in der Behandlung dieser F. haben dann die meisten Bahnverwaltungen selbst eingehende Vorschriften erlassen, vornehmlich auch zu dem Zweck, den Reisenden die Wiedererlangung der von ihnen verlorenen Sachen zu ermöglichen. Für Deutschland bilden die §§ 978 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die rechtliche Grundlage für die Behandlung der F. Danach erwirbt, wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer Eisenbahn findet, weder ein Recht auf Finderlohn noch ein Recht an dieser Sache selbst, die er unverzüglich an die Verwaltung der Bahn oder einen ihrer Angestellten abzuliefern hat. Dagegen kann die Eisenbahnverwaltung, wenn sich auf öffentliche Bekanntmachung in bestimmter Frist kein Empfangsberechtigter meldet, den F. öffentlich versteigern lassen; an sie fällt auch der Erlös, wenn er binnen einer weiteren Frist von 3 Jahren nicht von einem Berechtigten abgefordert ist. 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Ferner soll nach einem Erlaß des M. d. ö. A. vom 17. Mai 1908, um auch der königlichen geologischen Landesanstalt die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben, Gegenstände von geologischem Interesse zu sammeln, seitens der Baubehörden zu erleichtern, der Landesanstalt von allen Funden hervorragender geologischer Bedeutung, die beim Baue von Eisenbahnen gemacht werden, sogleich Mitteilung gemacht werden. Soweit es sich um Gesteine und Versteinerungen handelt, soll der Mitteilung tunlichst eine Probe beigefügt werden. Die geologische Landesanstalt läßt sich daher über alle geplanten größeren Erdarbeiten, Aufschlüsse, Bohrungen, kurz über alle Arbeiten, bei denen umfangreichere Bodenschichten angeschnitten werden, von den einzelnen Eisenbahndirektionen regelmäßig unterrichten.</p><lb/> <p>Ähnlich bestimmt § 9 der <hi rendition="#g">schweizerischen</hi> Normalkonzession (Botschaft des Bundesrats vom 10. 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Grunow.
Fundamtsprüfer s. Gründung.
Funde bei Eisenbahnbauten, archäologische kunsthistorische oder sonst wissenschaftlich wichtige. Diese sollen tunlichst gesammelt und den betreffenden öffentlichen Sammlungen zur Verfügung gestellt werden.
In Österreich sind derartige Funde unter genauer Mitteilung über die näheren Umstände des Fundes und die Art der gefundenen Gegenstände (Gattung, Stoff, Größe) der k. k. Zentralkommission für Denkmalpflege in Wien anzuzeigen. Diese Behörde gibt über die Wichtigkeit des Fundes in archäologischer oder kunsthistorischer Hinsicht ihr Guthaben ab und stellt wegen etwaigen Erwerbs der Gegenstände für die k. k. Hofmuseen in Wien die geeigneten Anträge. Ferner ist eine Beobachtung und Untersuchung der in geologischer Beziehung beachtenswerten Stellen, die bei einem Bahnbaue durch die Ausschachtungen bloßgelegt werden, durch die k. k. geologische Reichsanstalt in Wien herbeizuführen.
Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind in den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Erdarbeiten Bestimmungen aufgenommen, wonach Gegenstände von naturhistorischem oder künstlerischem Werte wie Versteinerungen, Mineralien, Münzen, Altertümer, Kunstgegenstände u. s. w., die bei diesen Arbeiten gefunden werden, sofort an die Bauverwaltung abzuliefern sind. Um die Fundgegenstände sicher zu stellen, haben die Beamten, sobald ein Fund zu ihrer Kenntnis gelangt, sofort die Direktion des Museums für Völkerkunde in Berlin telegraphisch zu benachrichtigen, um diese in die Lage zu setzen, alsbald das Geeignete zur Bergung des Fundes an Ort und Stelle zu veranlassen. Ferner soll nach einem Erlaß des M. d. ö. A. vom 17. Mai 1908, um auch der königlichen geologischen Landesanstalt die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben, Gegenstände von geologischem Interesse zu sammeln, seitens der Baubehörden zu erleichtern, der Landesanstalt von allen Funden hervorragender geologischer Bedeutung, die beim Baue von Eisenbahnen gemacht werden, sogleich Mitteilung gemacht werden. Soweit es sich um Gesteine und Versteinerungen handelt, soll der Mitteilung tunlichst eine Probe beigefügt werden. Die geologische Landesanstalt läßt sich daher über alle geplanten größeren Erdarbeiten, Aufschlüsse, Bohrungen, kurz über alle Arbeiten, bei denen umfangreichere Bodenschichten angeschnitten werden, von den einzelnen Eisenbahndirektionen regelmäßig unterrichten.
Ähnlich bestimmt § 9 der schweizerischen Normalkonzession (Botschaft des Bundesrats vom 10. Juli 1873), daß Gegenstände von wissenschaftlichem Werte (Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. dgl.), die durch Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, Eigentum des betreffenden Kantons werden und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern sind.
Giese.
Fundgegenstände (lost property; objets trouvés; oggetti ritrovati), ihrem Besitzer abhanden gekommene bewegliche Sachen, die im örtlichen Bereich einer Bahnverwaltung – auf oder längs der Strecke, auf Bahnhöfen, in Gebäuden, in den Betriebsmitteln u. s. w. – aufgefunden werden. Für die Behandlung dieser F. bestehen vielfach besondere, von dem allgemeinen Fundrecht abweichende gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte des Finders sowohl an der Fundsache selbst wie auf Finderlohn vielfach beschränken oder ausschließen, anderseits den Eisenbahnverwaltungen eine weitgehende Fürsorge in der Behandlung der F. vorschreiben. Über die Einzelheiten in der Behandlung dieser F. haben dann die meisten Bahnverwaltungen selbst eingehende Vorschriften erlassen, vornehmlich auch zu dem Zweck, den Reisenden die Wiedererlangung der von ihnen verlorenen Sachen zu ermöglichen.
Für Deutschland bilden die §§ 978 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die rechtliche Grundlage für die Behandlung der F. Danach erwirbt, wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer Eisenbahn findet, weder ein Recht auf Finderlohn noch ein Recht an dieser Sache selbst, die er unverzüglich an die Verwaltung der Bahn oder einen ihrer Angestellten abzuliefern hat. Dagegen kann die Eisenbahnverwaltung, wenn sich auf öffentliche Bekanntmachung in bestimmter Frist kein Empfangsberechtigter meldet, den F. öffentlich versteigern lassen; an sie fällt auch der Erlös, wenn er binnen einer weiteren Frist von 3 Jahren nicht von einem Berechtigten abgefordert ist.
Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die Regelung im einzelnen erfolgt durch die „Vorschriften über die Behandlung der im Bereiche der Eisenbahnverwaltungen zurückgelassenen
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