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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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In Frankreich hat der Reisende für sein Gepäck, das das Gewicht von 30 kg nicht übersteigt, keine Gepäckfracht zu bezahlen. Diese Frachtfreiheit erstreckt sich nicht auf frei beförderte Kinder und ist für die zum halben Preise beförderten Kinder auf 20 kg herabgesetzt.

Nach Art. 33 des russischen Eisenbahngesetzes gibt jede Fahrkarte das Recht auf kostenfreie Beförderung von 1 Pud Gepäck, eine Kinderfahrkarte von 20 Pfund Gepäck.

Die schwedischen Staatsbahnen gewähren 25 kg (für Kinder 12 kg), die dänischen Eisenbahnen für Marktgut 20 kg F.

Die englischen Bahnen gewähren im inneren Verkehr für I. Klasse 55-68 kg, II. Klasse 45-54 kg, für III. Klasse 27-45 kg F. Gepäckfracht wird nur erhoben, wenn das Übergewicht augenfällig ist.

Auf Freikarten wird nicht selten auch bei Bahnen F. bewilligt, die ein solches tarifmäßig nicht zugestehen. Beispielsweise berechtigen die den Mitgliedern des deutschen Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen zugestandenen Freikarten zur freien Beförderung von mitgeführtem Reisegepäck bis zu 50 kg. Auch die deutschen Freikarten, die österr.-ungar. Verbandkarten u. s. w. geben Anspruch auf 25 kg F.


Freikarten, Freifahrtscheine (free tickets; permis de circulation; biglietti di libera circolazione), die zur Inanspruchnahme unentgeltlicher Fahrt auf Eisenbahnen berechtigenden schriftlichen Anweisungen. F. werden entweder nur für eine einzelne Fahrt (Hin- und Rückfahrt) auf einer bestimmten Strecke oder für mehrere bzw. beliebige Fahrten innerhalb bestimmter Strecken und Gültigkeitsdauer ausgestellt.

F. lauten in der Regel auf bestimmte Personen; doch kommen auch F. vor, die nicht für namentlich bezeichnete Personen, sondern für Angehörige einer bestimmten Dienstkategorie lauten. Hierher gehören beispielsweise die F., die von den Eisenbahnverwaltungen, einzelnen Büros oder Dienststellen zur Benutzung seitens der ihnen zugeteilten Beamten zugewiesen werden, ferner die sogenannten Tauschkarten, d. s. temporäre F., die eine Eisenbahnverwaltung einer andern zur Benutzung durch beliebige Beamte der letzteren zur Verfügung stellt.

Die Ausstellung der F. erfolgt durch die Eisenbahnverwaltung oder einzelne Dienststellen derselben. Zuweilen gelten als F. auch anderweitige Legitimationen, die an Zoll-, Steuer-, Polizei- u. dgl. Beamte von ihren vorgesetzten Behörden zu dienstlichen Reisen ausgestellt werden. F. werden gewöhnlich von jeder Verwaltung für ihren eigenen Bahnbereich ausgestellt; für das Gebiet mehrerer Bahnen gelten die von Verbänden ausgestellten F. (Vereinskarten, Verbandkarten).

Die Ausstellung von F. beruht teils auf Verpflichtungen, die durch Gesetze (Konzessionen) der Eisenbahn auferlegt sind (F. für Organe der Zoll-, Polizei-, Steuerverwaltung, für Beamte der Eisenbahnaufsichtsbehörden), teils auf vertragsmäßigen Abmachungen (F. für Beamte der eigenen Verwaltung und für deren Familien, dann für Beamte fremder Verkehrsanstalten), teils auf fallweisem Zugeständnis.

Die Bahnverwaltungen sind in der Regel in der Ausstellung von F. nicht beschränkt, doch kommen auch einschränkende gesetzliche Bestimmungen vor (so dürfen in Österreich nach dem Gesetze vom 15. Juli 1877 auf Eisenbahnen, die die Staatsgarantie genießen, F., die nicht nur für einzelne Fahrten Gültigkeit haben, nur mit Genehmigung des Ministeriums ausgefolgt werden).

Was zunächst die Verband-F. betrifft, deren Zweck darin besteht, die Beratung und Verständigung über Angelegenheiten der dem betreffenden Verbande beigetretenen Verwaltungen durch persönlichen Verkehr der hiezu Berufenen zu erleichtern, so hatten unter diesen den größten Geltungsbereich die sog. Vereinskarten, d. h. die F., die von der geschäftsführenden Direktion des VDEV. ausgestellt wurden und für das ganze Gebiet des letzteren galten.

Jede dem Vereinskartenreglement beigetretene Verwaltung hatte nach Verhältnis der Länge ihres Netzes Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Vereinskarten für ihre Oberbeamten, bzw. für Mitglieder des Vorstandes (Verwaltungsrats) und bei Staatsbahnen für Mitglieder der den Betrieb leitenden Behörde. Die Vereinskarten, die unentgeltlich ausgefolgt wurden und in der Gültigkeitsdauer nicht beschränkt waren, fanden insbesondere aus dem Grunde vielseitige Anfechtung, weil sie auch an Vorstandsmitglieder von Privatbahnen ausgefolgt wurden, die nicht den Eisenbahndienst als Beruf ausübten. Nachdem anderseits die Privatbahnen auch zu einem Verzicht auf die Beteiligung ihrer Vorstandsmitglieder mit Vereinskarten nicht zu bestimmen waren, kam es mit Schluß des Jahres 1886 zur Aufhebung des Vereinskartenreglements und zur Bildung von Fahrkartenverbänden. So gründete der DEVV. den Deutschen Freikartenverband. (Gewährung freier Fahrt auf Grund der deutschen Freikartenordnung.)

In Frankreich hat der Reisende für sein Gepäck, das das Gewicht von 30 kg nicht übersteigt, keine Gepäckfracht zu bezahlen. Diese Frachtfreiheit erstreckt sich nicht auf frei beförderte Kinder und ist für die zum halben Preise beförderten Kinder auf 20 kg herabgesetzt.

Nach Art. 33 des russischen Eisenbahngesetzes gibt jede Fahrkarte das Recht auf kostenfreie Beförderung von 1 Pud Gepäck, eine Kinderfahrkarte von 20 Pfund Gepäck.

Die schwedischen Staatsbahnen gewähren 25 kg (für Kinder 12 kg), die dänischen Eisenbahnen für Marktgut 20 kg F.

Die englischen Bahnen gewähren im inneren Verkehr für I. Klasse 55–68 kg, II. Klasse 45–54 kg, für III. Klasse 27–45 kg F. Gepäckfracht wird nur erhoben, wenn das Übergewicht augenfällig ist.

Auf Freikarten wird nicht selten auch bei Bahnen F. bewilligt, die ein solches tarifmäßig nicht zugestehen. Beispielsweise berechtigen die den Mitgliedern des deutschen Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen zugestandenen Freikarten zur freien Beförderung von mitgeführtem Reisegepäck bis zu 50 kg. Auch die deutschen Freikarten, die österr.-ungar. Verbandkarten u. s. w. geben Anspruch auf 25 kg F.


Freikarten, Freifahrtscheine (free tickets; permis de circulation; biglietti di libera circolazione), die zur Inanspruchnahme unentgeltlicher Fahrt auf Eisenbahnen berechtigenden schriftlichen Anweisungen. F. werden entweder nur für eine einzelne Fahrt (Hin- und Rückfahrt) auf einer bestimmten Strecke oder für mehrere bzw. beliebige Fahrten innerhalb bestimmter Strecken und Gültigkeitsdauer ausgestellt.

F. lauten in der Regel auf bestimmte Personen; doch kommen auch F. vor, die nicht für namentlich bezeichnete Personen, sondern für Angehörige einer bestimmten Dienstkategorie lauten. Hierher gehören beispielsweise die F., die von den Eisenbahnverwaltungen, einzelnen Büros oder Dienststellen zur Benutzung seitens der ihnen zugeteilten Beamten zugewiesen werden, ferner die sogenannten Tauschkarten, d. s. temporäre F., die eine Eisenbahnverwaltung einer andern zur Benutzung durch beliebige Beamte der letzteren zur Verfügung stellt.

Die Ausstellung der F. erfolgt durch die Eisenbahnverwaltung oder einzelne Dienststellen derselben. Zuweilen gelten als F. auch anderweitige Legitimationen, die an Zoll-, Steuer-, Polizei- u. dgl. Beamte von ihren vorgesetzten Behörden zu dienstlichen Reisen ausgestellt werden. F. werden gewöhnlich von jeder Verwaltung für ihren eigenen Bahnbereich ausgestellt; für das Gebiet mehrerer Bahnen gelten die von Verbänden ausgestellten F. (Vereinskarten, Verbandkarten).

Die Ausstellung von F. beruht teils auf Verpflichtungen, die durch Gesetze (Konzessionen) der Eisenbahn auferlegt sind (F. für Organe der Zoll-, Polizei-, Steuerverwaltung, für Beamte der Eisenbahnaufsichtsbehörden), teils auf vertragsmäßigen Abmachungen (F. für Beamte der eigenen Verwaltung und für deren Familien, dann für Beamte fremder Verkehrsanstalten), teils auf fallweisem Zugeständnis.

Die Bahnverwaltungen sind in der Regel in der Ausstellung von F. nicht beschränkt, doch kommen auch einschränkende gesetzliche Bestimmungen vor (so dürfen in Österreich nach dem Gesetze vom 15. Juli 1877 auf Eisenbahnen, die die Staatsgarantie genießen, F., die nicht nur für einzelne Fahrten Gültigkeit haben, nur mit Genehmigung des Ministeriums ausgefolgt werden).

Was zunächst die Verband-F. betrifft, deren Zweck darin besteht, die Beratung und Verständigung über Angelegenheiten der dem betreffenden Verbande beigetretenen Verwaltungen durch persönlichen Verkehr der hiezu Berufenen zu erleichtern, so hatten unter diesen den größten Geltungsbereich die sog. Vereinskarten, d. h. die F., die von der geschäftsführenden Direktion des VDEV. ausgestellt wurden und für das ganze Gebiet des letzteren galten.

Jede dem Vereinskartenreglement beigetretene Verwaltung hatte nach Verhältnis der Länge ihres Netzes Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Vereinskarten für ihre Oberbeamten, bzw. für Mitglieder des Vorstandes (Verwaltungsrats) und bei Staatsbahnen für Mitglieder der den Betrieb leitenden Behörde. Die Vereinskarten, die unentgeltlich ausgefolgt wurden und in der Gültigkeitsdauer nicht beschränkt waren, fanden insbesondere aus dem Grunde vielseitige Anfechtung, weil sie auch an Vorstandsmitglieder von Privatbahnen ausgefolgt wurden, die nicht den Eisenbahndienst als Beruf ausübten. Nachdem anderseits die Privatbahnen auch zu einem Verzicht auf die Beteiligung ihrer Vorstandsmitglieder mit Vereinskarten nicht zu bestimmen waren, kam es mit Schluß des Jahres 1886 zur Aufhebung des Vereinskartenreglements und zur Bildung von Fahrkartenverbänden. So gründete der DEVV. den Deutschen Freikartenverband. (Gewährung freier Fahrt auf Grund der deutschen Freikartenordnung.)

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[213/0222] In Frankreich hat der Reisende für sein Gepäck, das das Gewicht von 30 kg nicht übersteigt, keine Gepäckfracht zu bezahlen. Diese Frachtfreiheit erstreckt sich nicht auf frei beförderte Kinder und ist für die zum halben Preise beförderten Kinder auf 20 kg herabgesetzt. Nach Art. 33 des russischen Eisenbahngesetzes gibt jede Fahrkarte das Recht auf kostenfreie Beförderung von 1 Pud Gepäck, eine Kinderfahrkarte von 20 Pfund Gepäck. Die schwedischen Staatsbahnen gewähren 25 kg (für Kinder 12 kg), die dänischen Eisenbahnen für Marktgut 20 kg F. Die englischen Bahnen gewähren im inneren Verkehr für I. Klasse 55–68 kg, II. Klasse 45–54 kg, für III. Klasse 27–45 kg F. Gepäckfracht wird nur erhoben, wenn das Übergewicht augenfällig ist. Auf Freikarten wird nicht selten auch bei Bahnen F. bewilligt, die ein solches tarifmäßig nicht zugestehen. Beispielsweise berechtigen die den Mitgliedern des deutschen Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen zugestandenen Freikarten zur freien Beförderung von mitgeführtem Reisegepäck bis zu 50 kg. Auch die deutschen Freikarten, die österr.-ungar. Verbandkarten u. s. w. geben Anspruch auf 25 kg F. Freikarten, Freifahrtscheine (free tickets; permis de circulation; biglietti di libera circolazione), die zur Inanspruchnahme unentgeltlicher Fahrt auf Eisenbahnen berechtigenden schriftlichen Anweisungen. F. werden entweder nur für eine einzelne Fahrt (Hin- und Rückfahrt) auf einer bestimmten Strecke oder für mehrere bzw. beliebige Fahrten innerhalb bestimmter Strecken und Gültigkeitsdauer ausgestellt. F. lauten in der Regel auf bestimmte Personen; doch kommen auch F. vor, die nicht für namentlich bezeichnete Personen, sondern für Angehörige einer bestimmten Dienstkategorie lauten. Hierher gehören beispielsweise die F., die von den Eisenbahnverwaltungen, einzelnen Büros oder Dienststellen zur Benutzung seitens der ihnen zugeteilten Beamten zugewiesen werden, ferner die sogenannten Tauschkarten, d. s. temporäre F., die eine Eisenbahnverwaltung einer andern zur Benutzung durch beliebige Beamte der letzteren zur Verfügung stellt. Die Ausstellung der F. erfolgt durch die Eisenbahnverwaltung oder einzelne Dienststellen derselben. Zuweilen gelten als F. auch anderweitige Legitimationen, die an Zoll-, Steuer-, Polizei- u. dgl. Beamte von ihren vorgesetzten Behörden zu dienstlichen Reisen ausgestellt werden. F. werden gewöhnlich von jeder Verwaltung für ihren eigenen Bahnbereich ausgestellt; für das Gebiet mehrerer Bahnen gelten die von Verbänden ausgestellten F. (Vereinskarten, Verbandkarten). Die Ausstellung von F. beruht teils auf Verpflichtungen, die durch Gesetze (Konzessionen) der Eisenbahn auferlegt sind (F. für Organe der Zoll-, Polizei-, Steuerverwaltung, für Beamte der Eisenbahnaufsichtsbehörden), teils auf vertragsmäßigen Abmachungen (F. für Beamte der eigenen Verwaltung und für deren Familien, dann für Beamte fremder Verkehrsanstalten), teils auf fallweisem Zugeständnis. Die Bahnverwaltungen sind in der Regel in der Ausstellung von F. nicht beschränkt, doch kommen auch einschränkende gesetzliche Bestimmungen vor (so dürfen in Österreich nach dem Gesetze vom 15. Juli 1877 auf Eisenbahnen, die die Staatsgarantie genießen, F., die nicht nur für einzelne Fahrten Gültigkeit haben, nur mit Genehmigung des Ministeriums ausgefolgt werden). Was zunächst die Verband-F. betrifft, deren Zweck darin besteht, die Beratung und Verständigung über Angelegenheiten der dem betreffenden Verbande beigetretenen Verwaltungen durch persönlichen Verkehr der hiezu Berufenen zu erleichtern, so hatten unter diesen den größten Geltungsbereich die sog. Vereinskarten, d. h. die F., die von der geschäftsführenden Direktion des VDEV. ausgestellt wurden und für das ganze Gebiet des letzteren galten. Jede dem Vereinskartenreglement beigetretene Verwaltung hatte nach Verhältnis der Länge ihres Netzes Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Vereinskarten für ihre Oberbeamten, bzw. für Mitglieder des Vorstandes (Verwaltungsrats) und bei Staatsbahnen für Mitglieder der den Betrieb leitenden Behörde. Die Vereinskarten, die unentgeltlich ausgefolgt wurden und in der Gültigkeitsdauer nicht beschränkt waren, fanden insbesondere aus dem Grunde vielseitige Anfechtung, weil sie auch an Vorstandsmitglieder von Privatbahnen ausgefolgt wurden, die nicht den Eisenbahndienst als Beruf ausübten. Nachdem anderseits die Privatbahnen auch zu einem Verzicht auf die Beteiligung ihrer Vorstandsmitglieder mit Vereinskarten nicht zu bestimmen waren, kam es mit Schluß des Jahres 1886 zur Aufhebung des Vereinskartenreglements und zur Bildung von Fahrkartenverbänden. So gründete der DEVV. den Deutschen Freikartenverband. (Gewährung freier Fahrt auf Grund der deutschen Freikartenordnung.)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/222>, abgerufen am 22.12.2024.