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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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c) im fünffachen Betrag des geschuldeten Preises, mindestens aber 58 oder 51·50 Lire, je nachdem das Gut in Eil- oder gewöhnlicher Fracht befördert wird, wenn die falsche Angabe die Eigenschaft explosiver, entzündbarer oder gefährlicher Güter betrifft;

d) im doppelten Betrag derselben Gebühr, wenn die innere Verpackung der fraglichen Güter den vorgeschriebenen Bedingungen nicht entspricht;

e) im dreifachen Betrag der geschuldeten Gebühr, wenn die falsche Angabe die Verheimlichung von Leichen, Leichenteilen oder Totenasche bezweckt.

Die unter c, d und e erwähnten Sendungen können außerdem je nach den Umständen zum Zweck der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln auf Gefahr und Kosten der Zuwiderhandelnden während der Beförderung angehalten werden.

Die F. lasten auf den Sendungen, auf die sie sich beziehen - unbeschadet des der Verwaltung offenstehenden Vorgehens gegen den Versender oder Empfänger.

Der Versender, der ein Gut unter falscher Inhaltsangabe aufgibt, haftet für alle Folgen, die aus der unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltung entstehen können und verfällt in die durch die geltenden Gesetze oder Bestimmungen festgesetzten Strafen. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft den Versender von gefährlichen, explosiven und entzündbaren Gegenständen, deren innere Verpackung von der vorgeschriebenen abweicht.

Bei unrichtiger Angabe der Eigenschaft unverpackt beförderter Güter wird ein Strafzuschlag nicht erhoben, sondern lediglich die Fracht nach Maßgabe der Tarife richtiggestellt, wenn die irrtümlichen Angaben beim ersten Anblicke und ohne chemische Analyse oder Expertise festgestellt werden können.

Wer in den Niederlanden Güter, deren Beförderung verboten oder nur bedingungsweise gestattet ist, der Eisenbahn unter falscher oder ungenauer Angabe zur Beförderung übergibt, ist, abgesehen von der wegen Übertretung des Reglements im Gesetze vorgesehenen Strafe, für den Schaden verantwortlich, der infolge der Annahme dieser Güter zur Beförderung entstehen kann. Im übrigen kann die Eisenbahn bei unrichtiger Angabe des Gewichts oder des Inhalts einer Sendung die Zahlung des dreifachen Betrages der verkürzten Fracht von der Versand- bis zur Bestimmungsstation vom Absender oder Empfänger erheben.

In Rußland ist bei Feststellung einer unrichtigen Angabe außer der Nachzahlung des Frachtunterschieds ein F. im Betrage des doppelten Unterschieds zwischen der vollen tarifmäßig für die ganze Beförderungsstrecke (einschließlich Nebengebühren) zu berechnenden und der ursprünglich auf Grund der Frachtbriefangaben berechneten Fracht zu entrichten. Ist eine Beschädigung des Wagens infolge Überlastung eingetreten, so hat der Absender der Eisenbahn auch den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

In der Schweiz bestehen keine bahnseitig zu erhebenden F. Es ist lediglich festgesetzt: wer unter falscher oder ungenauer Angabe Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugelassen sind, aufgibt, haftet für allen etwa entstehenden Schaden. Die als F. zu erhebenden Beträge können auf der Ware nachgenommen werden. Überdies bleibt es vorbehalten, die strafrechtliche Verfolgung nach Umständen des Falles eintreten zu lassen. Im übrigen ist bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung, sowie im Falle der Überlastung eines vom Absender selbst verladenen Wagens, dieser, sofern er die Abwägung nicht verlangt hat, zur Nachzahlung des Frachtunterschieds und zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Im Wiederholungsfalle kann eine Polizeibuße im zwei- bis zehnfachen Betrage der verkürzten Fracht ausgesprochen werden. Auch in diesen Fällen bleibt die strafgerichtliche Verfolgung vorbehalten.

Rinaldini.


Fräsmaschinen (milling-machines; machines a fraiser; fresatrici, limatrici) Werkzeugmaschinen zur Ausführung jener Arbeit an Werkstücken, bei der mit Schneidkanten versehene Werkzeuge in der Weise durch Drehung zur Wirkung gelangen, daß die einzelnen Schneiden nacheinander einen gleichgroßen Angriff ausüben, wobei die entfallenden Späne in der Regel hintereinander liegen oder sich kreuzen.

Das Fräsen bietet gegenüber dem Arbeitsvorgang beim Hobeln, Stoßen und Drehen den Vorteil, daß die gewünschte Arbeitsfläche mittels eines nur einmaligen Übergehens durch das Werkzeug - die Fräse - hergestellt werden kann, wenn die Schneidkanten der Fräse dem Profil der gewünschten Fläche entsprechen und die Nachstellbewegung längs der Leitlinie dieser Fläche erfolgt. Hierbei kann das Werkzeug oder das Werkstück nach einer Lehre (Schablone) geführt werden.

Da das Profil der Fräse von beliebigen geraden und krummen Linien, sofern diese keine Unterschneidung enthalten, zusammengesetzt und die Leitlinie ebenfalls eine gerade oder beliebige krumme Linie sein kann, so ist es möglich, mittels der Fräsarbeit die mannigfaltigsten Formen (ebene Flächen, Schlitze und Nuten verschiedener Form, profilierte, aus gekrümmten und ebenen Teilen zusammengesetzte Flächen, Zähne von Rädern u. s. w.) auf sehr einfache Weise mit großer Genauigkeit herzustellen.

Die Fräsarbeit findet daher vorteilhaft auch in solchen Fällen Anwendung, in denen es auf die Herstellung einer Anzahl vollkommen übereinstimmender Werkstücke ankommt.

Bestandteile jeder F. sind der Ständer und der Tisch für die Befestigung oder Auflage des Werkstücks. Im Ständer ist eine Welle (die Frässpindel) gelagert, die zur Befestigung des Werkzeugs dient und durch die Antriebsvorrichtung in Umdrehung gesetzt wird.

Das Fräsen wird zur Bearbeitung der verschiedenartigsten Materialien angewendet.

A. Fräsen von Metallen. Erst durch die Anwendung des Schmirgelschleifrads beim Herstellen und Schärfen der Fräsen ist die Fräsarbeit, die bis dahin auf Metalle nur in ganz beschränktem Maß angewendet wurde, zu der Wichtigkeit gelangt, die sie heute sowohl als vorzügliches Mittel zur Massenerzeugung,

c) im fünffachen Betrag des geschuldeten Preises, mindestens aber 58 oder 51·50 Lire, je nachdem das Gut in Eil- oder gewöhnlicher Fracht befördert wird, wenn die falsche Angabe die Eigenschaft explosiver, entzündbarer oder gefährlicher Güter betrifft;

d) im doppelten Betrag derselben Gebühr, wenn die innere Verpackung der fraglichen Güter den vorgeschriebenen Bedingungen nicht entspricht;

e) im dreifachen Betrag der geschuldeten Gebühr, wenn die falsche Angabe die Verheimlichung von Leichen, Leichenteilen oder Totenasche bezweckt.

Die unter c, d und e erwähnten Sendungen können außerdem je nach den Umständen zum Zweck der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln auf Gefahr und Kosten der Zuwiderhandelnden während der Beförderung angehalten werden.

Die F. lasten auf den Sendungen, auf die sie sich beziehen – unbeschadet des der Verwaltung offenstehenden Vorgehens gegen den Versender oder Empfänger.

Der Versender, der ein Gut unter falscher Inhaltsangabe aufgibt, haftet für alle Folgen, die aus der unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltung entstehen können und verfällt in die durch die geltenden Gesetze oder Bestimmungen festgesetzten Strafen. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft den Versender von gefährlichen, explosiven und entzündbaren Gegenständen, deren innere Verpackung von der vorgeschriebenen abweicht.

Bei unrichtiger Angabe der Eigenschaft unverpackt beförderter Güter wird ein Strafzuschlag nicht erhoben, sondern lediglich die Fracht nach Maßgabe der Tarife richtiggestellt, wenn die irrtümlichen Angaben beim ersten Anblicke und ohne chemische Analyse oder Expertise festgestellt werden können.

Wer in den Niederlanden Güter, deren Beförderung verboten oder nur bedingungsweise gestattet ist, der Eisenbahn unter falscher oder ungenauer Angabe zur Beförderung übergibt, ist, abgesehen von der wegen Übertretung des Reglements im Gesetze vorgesehenen Strafe, für den Schaden verantwortlich, der infolge der Annahme dieser Güter zur Beförderung entstehen kann. Im übrigen kann die Eisenbahn bei unrichtiger Angabe des Gewichts oder des Inhalts einer Sendung die Zahlung des dreifachen Betrages der verkürzten Fracht von der Versand- bis zur Bestimmungsstation vom Absender oder Empfänger erheben.

In Rußland ist bei Feststellung einer unrichtigen Angabe außer der Nachzahlung des Frachtunterschieds ein F. im Betrage des doppelten Unterschieds zwischen der vollen tarifmäßig für die ganze Beförderungsstrecke (einschließlich Nebengebühren) zu berechnenden und der ursprünglich auf Grund der Frachtbriefangaben berechneten Fracht zu entrichten. Ist eine Beschädigung des Wagens infolge Überlastung eingetreten, so hat der Absender der Eisenbahn auch den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

In der Schweiz bestehen keine bahnseitig zu erhebenden F. Es ist lediglich festgesetzt: wer unter falscher oder ungenauer Angabe Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugelassen sind, aufgibt, haftet für allen etwa entstehenden Schaden. Die als F. zu erhebenden Beträge können auf der Ware nachgenommen werden. Überdies bleibt es vorbehalten, die strafrechtliche Verfolgung nach Umständen des Falles eintreten zu lassen. Im übrigen ist bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung, sowie im Falle der Überlastung eines vom Absender selbst verladenen Wagens, dieser, sofern er die Abwägung nicht verlangt hat, zur Nachzahlung des Frachtunterschieds und zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Im Wiederholungsfalle kann eine Polizeibuße im zwei- bis zehnfachen Betrage der verkürzten Fracht ausgesprochen werden. Auch in diesen Fällen bleibt die strafgerichtliche Verfolgung vorbehalten.

Rinaldini.


Fräsmaschinen (milling-machines; machines à fraiser; fresatrici, limatrici) Werkzeugmaschinen zur Ausführung jener Arbeit an Werkstücken, bei der mit Schneidkanten versehene Werkzeuge in der Weise durch Drehung zur Wirkung gelangen, daß die einzelnen Schneiden nacheinander einen gleichgroßen Angriff ausüben, wobei die entfallenden Späne in der Regel hintereinander liegen oder sich kreuzen.

Das Fräsen bietet gegenüber dem Arbeitsvorgang beim Hobeln, Stoßen und Drehen den Vorteil, daß die gewünschte Arbeitsfläche mittels eines nur einmaligen Übergehens durch das Werkzeug – die Fräse – hergestellt werden kann, wenn die Schneidkanten der Fräse dem Profil der gewünschten Fläche entsprechen und die Nachstellbewegung längs der Leitlinie dieser Fläche erfolgt. Hierbei kann das Werkzeug oder das Werkstück nach einer Lehre (Schablone) geführt werden.

Da das Profil der Fräse von beliebigen geraden und krummen Linien, sofern diese keine Unterschneidung enthalten, zusammengesetzt und die Leitlinie ebenfalls eine gerade oder beliebige krumme Linie sein kann, so ist es möglich, mittels der Fräsarbeit die mannigfaltigsten Formen (ebene Flächen, Schlitze und Nuten verschiedener Form, profilierte, aus gekrümmten und ebenen Teilen zusammengesetzte Flächen, Zähne von Rädern u. s. w.) auf sehr einfache Weise mit großer Genauigkeit herzustellen.

Die Fräsarbeit findet daher vorteilhaft auch in solchen Fällen Anwendung, in denen es auf die Herstellung einer Anzahl vollkommen übereinstimmender Werkstücke ankommt.

Bestandteile jeder F. sind der Ständer und der Tisch für die Befestigung oder Auflage des Werkstücks. Im Ständer ist eine Welle (die Frässpindel) gelagert, die zur Befestigung des Werkzeugs dient und durch die Antriebsvorrichtung in Umdrehung gesetzt wird.

Das Fräsen wird zur Bearbeitung der verschiedenartigsten Materialien angewendet.

A. Fräsen von Metallen. Erst durch die Anwendung des Schmirgelschleifrads beim Herstellen und Schärfen der Fräsen ist die Fräsarbeit, die bis dahin auf Metalle nur in ganz beschränktem Maß angewendet wurde, zu der Wichtigkeit gelangt, die sie heute sowohl als vorzügliches Mittel zur Massenerzeugung,

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[159/0167] c) im fünffachen Betrag des geschuldeten Preises, mindestens aber 58 oder 51·50 Lire, je nachdem das Gut in Eil- oder gewöhnlicher Fracht befördert wird, wenn die falsche Angabe die Eigenschaft explosiver, entzündbarer oder gefährlicher Güter betrifft; d) im doppelten Betrag derselben Gebühr, wenn die innere Verpackung der fraglichen Güter den vorgeschriebenen Bedingungen nicht entspricht; e) im dreifachen Betrag der geschuldeten Gebühr, wenn die falsche Angabe die Verheimlichung von Leichen, Leichenteilen oder Totenasche bezweckt. Die unter c, d und e erwähnten Sendungen können außerdem je nach den Umständen zum Zweck der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln auf Gefahr und Kosten der Zuwiderhandelnden während der Beförderung angehalten werden. Die F. lasten auf den Sendungen, auf die sie sich beziehen – unbeschadet des der Verwaltung offenstehenden Vorgehens gegen den Versender oder Empfänger. 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Wer in den Niederlanden Güter, deren Beförderung verboten oder nur bedingungsweise gestattet ist, der Eisenbahn unter falscher oder ungenauer Angabe zur Beförderung übergibt, ist, abgesehen von der wegen Übertretung des Reglements im Gesetze vorgesehenen Strafe, für den Schaden verantwortlich, der infolge der Annahme dieser Güter zur Beförderung entstehen kann. Im übrigen kann die Eisenbahn bei unrichtiger Angabe des Gewichts oder des Inhalts einer Sendung die Zahlung des dreifachen Betrages der verkürzten Fracht von der Versand- bis zur Bestimmungsstation vom Absender oder Empfänger erheben. In Rußland ist bei Feststellung einer unrichtigen Angabe außer der Nachzahlung des Frachtunterschieds ein F. im Betrage des doppelten Unterschieds zwischen der vollen tarifmäßig für die ganze Beförderungsstrecke (einschließlich Nebengebühren) zu berechnenden und der ursprünglich auf Grund der Frachtbriefangaben berechneten Fracht zu entrichten. Ist eine Beschädigung des Wagens infolge Überlastung eingetreten, so hat der Absender der Eisenbahn auch den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. In der Schweiz bestehen keine bahnseitig zu erhebenden F. Es ist lediglich festgesetzt: wer unter falscher oder ungenauer Angabe Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugelassen sind, aufgibt, haftet für allen etwa entstehenden Schaden. Die als F. zu erhebenden Beträge können auf der Ware nachgenommen werden. Überdies bleibt es vorbehalten, die strafrechtliche Verfolgung nach Umständen des Falles eintreten zu lassen. Im übrigen ist bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung, sowie im Falle der Überlastung eines vom Absender selbst verladenen Wagens, dieser, sofern er die Abwägung nicht verlangt hat, zur Nachzahlung des Frachtunterschieds und zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. 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Hierbei kann das Werkzeug oder das Werkstück nach einer Lehre (Schablone) geführt werden. Da das Profil der Fräse von beliebigen geraden und krummen Linien, sofern diese keine Unterschneidung enthalten, zusammengesetzt und die Leitlinie ebenfalls eine gerade oder beliebige krumme Linie sein kann, so ist es möglich, mittels der Fräsarbeit die mannigfaltigsten Formen (ebene Flächen, Schlitze und Nuten verschiedener Form, profilierte, aus gekrümmten und ebenen Teilen zusammengesetzte Flächen, Zähne von Rädern u. s. w.) auf sehr einfache Weise mit großer Genauigkeit herzustellen. Die Fräsarbeit findet daher vorteilhaft auch in solchen Fällen Anwendung, in denen es auf die Herstellung einer Anzahl vollkommen übereinstimmender Werkstücke ankommt. Bestandteile jeder F. sind der Ständer und der Tisch für die Befestigung oder Auflage des Werkstücks. Im Ständer ist eine Welle (die Frässpindel) gelagert, die zur Befestigung des Werkzeugs dient und durch die Antriebsvorrichtung in Umdrehung gesetzt wird. Das Fräsen wird zur Bearbeitung der verschiedenartigsten Materialien angewendet. A. Fräsen von Metallen. Erst durch die Anwendung des Schmirgelschleifrads beim Herstellen und Schärfen der Fräsen ist die Fräsarbeit, die bis dahin auf Metalle nur in ganz beschränktem Maß angewendet wurde, zu der Wichtigkeit gelangt, die sie heute sowohl als vorzügliches Mittel zur Massenerzeugung,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/167>, abgerufen am 13.11.2024.