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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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einer Blockstelle ist der Blockwärter F. - Die übrigen Geschäfte des Fahrdienstes auf einer Station werden entweder gleichfalls vom F. oder aber ganz oder teilweise von besonderen Aufsichtsbeamten wahrgenommen. Diese Unterscheidung zwischen F. und Aufsichtsbeamten ist getroffen, um die für die Sicherheit des Betriebes und insbesondere für die Zugfolge gegebenen Bestimmungen sowie die den verschiedenen Beamten obliegende Verantwortlichkeit besser abgrenzen zu können. Im übrigen gestattet sie, die Dienstgeschäfte ganz nach der Örtlichkeit und den sonst in Frage kommenden Verhältnissen zu verteilen. So kann die Regelung des Zugverkehrs auf dem Bahnhofe vom Zugverkehr auf der freien Strecke völlig getrennt und je ein besonderer F. für den Bahnhof oder einzelne Bezirke desselben und für die Strecke bestellt oder es kann die eigentliche Fahrdienstleitung vom Telegraphenzimmer oder vom Stellwerke aus durch den für den Telegraphen- oder Block dienst bestellten Beamten wahrgenommen wer den, während der Dienst auf den Bahn steigen und an den Zügen dem Aufsichtsbeamten obliegt. Auf den deutschen Bahnen beschränkt sich hiernach die Bezeichnung F. im allgemeinen auf den inneren Betriebsdienst. Die Reisenden treten nicht mit dem F., sondern mit dem Aufsichtsbeamten oder den sonstigen Betriebs- oder Verkehrsbeamten in Berührung.

Breusing.


Fahrdienstleitung. Inhalt: I. Telegraphische Zugmeldungen. - II. Blockeinrichtungen. - III. Aufsichtsdienst und F. - IV. Befehlstelle. - V. Zugleitungsstelle.

I. Telegraphische Zugmeldungen. Wenn der Zugverkehr sich immer so durchführen ließe, wie der Fahrplan es vorschreibt, so könnten die Zugfahrten sich nicht gegenseitig gefährden. Die eigentliche F. würde dann auf die Herausgabe der Fahrpläne und der zugehörigen Vorschriften beschränkt bleiben können. Abweichungen von Fahrordnung und Fahrplan lassen sich aber nicht vermeiden. Deshalb haben sich von jeher Maßnahmen als unentbehrlich erwiesen, die die Zugfahrten sichern, u. zw. unabhängig davon, ob diese fahrplanmäßig erfolgen oder nicht. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um die Abwendung folgender den Zügen drohenden Gefahren:

1. muß die Einhaltung eines Abstandes in der Zugfolge sichergestellt werden, um zu verhüten, daß ein Zug auf einen anderen Zug, der dasselbe Gleis in gleicher Fahrrichtung benutzt, auffährt. Sicherung des Zeit- oder Raumabstandes;

2. muß verhindert werden, daß Züge entgegengesetzter Fahrtrichtung gleichzeitig in ein und dasselbe Gleis eingelassen werden. Ausschluß der Gegenfahrt;

3. muß der Fahrdienst auf den Bahnhöfen so geregelt und beaufsichtigt werden, daß ein Zug weder durch andere Züge noch durch Rangierfahrten gefährdet wird.

In die Zeit der ersten Entwicklung des Eisenbahnwesens fiel die Erfindung des Telegraphen. Sie schaffte die Möglichkeit einer der Zugfahrt vorauseilenden Verständigung der Stationen untereinander. Mit fortschreitender Entwicklung des Eisenbahnbetriebes und der telegraphischen Verständigungsmittel sind wesentliche Änderungen in der Art und Weise eingetreten, wie die F. gehandhabt wird. So lange die Zahl der Züge gering blieb und die Bahnhofsanlagen übersichtlich waren, konnte die gesamte F. auf einer Station und den anschließenden Strecken von einem Beamten ausgeübt werden. An ihn als den "diensthabenden Stationsbeamten" gelangten alle mündlichen, telegraphischen und schriftlichen Meldungen über den Lauf der Züge und die Benutzung der Hauptgleise (s. d.). Er allein war befugt innerhalb der Station eine Zugfahrt zuzulassen oder über die Zulassung einer Fahrt auf den angrenzenden Strecken mit dem diensthabenden Beamten der Nachbarstation in Verbindung zu treten und zu dem Zwecke das telegraphische Zugmeldeverfahren zu handhaben. Die hierbei zu wechselnden Telegramme - Zugmeldungen - sollen, wie an anderer Stelle ausgeführt ist, Sicherheit dafür bieten, daß kein Zug von einer Zugfolgestelle abfährt, bevor der voraufgefahrene Zug sich unter der Deckung der nächsten Zugfolgestelle befindet und daß bei eingleisigem Betriebe außerdem kein Zug abgelassen wird, bevor festgestellt ist, daß das Gleis bis zur nächsten zur Kreuzung geeigneten Station durch einen Gegenzug nicht beansprucht wird (BO. §§ 65, 81). Zur Durchführung dieser Sicherheitsmaßregeln werden die Betriebsstellen einer Bahn nach ihrer baulichen Anordnung und Ausrüstung in Zugfolge- und Zugmeldestelle eingeteilt. Beide sollen dazu dienen, einen Streckenabschnitt für den Abstand der in derselben Richtung fahrenden Züge zu begrenzen. Die Zugmeldestellen - Bahnhöfe, Bahnabzweigungen, Kreuzungsstationen usw. - sind außerdem infolge ihrer Gleisanlagen in der Lage, Zug- oder Lokomotivfahrten selbständig abzulassen. Ihnen obliegt daher außer der Sicherung der Zugfolge auch die Sorge dafür, daß Gegenfahrten vermieden werden. Durch

einer Blockstelle ist der Blockwärter F. – Die übrigen Geschäfte des Fahrdienstes auf einer Station werden entweder gleichfalls vom F. oder aber ganz oder teilweise von besonderen Aufsichtsbeamten wahrgenommen. Diese Unterscheidung zwischen F. und Aufsichtsbeamten ist getroffen, um die für die Sicherheit des Betriebes und insbesondere für die Zugfolge gegebenen Bestimmungen sowie die den verschiedenen Beamten obliegende Verantwortlichkeit besser abgrenzen zu können. Im übrigen gestattet sie, die Dienstgeschäfte ganz nach der Örtlichkeit und den sonst in Frage kommenden Verhältnissen zu verteilen. So kann die Regelung des Zugverkehrs auf dem Bahnhofe vom Zugverkehr auf der freien Strecke völlig getrennt und je ein besonderer F. für den Bahnhof oder einzelne Bezirke desselben und für die Strecke bestellt oder es kann die eigentliche Fahrdienstleitung vom Telegraphenzimmer oder vom Stellwerke aus durch den für den Telegraphen- oder Block dienst bestellten Beamten wahrgenommen wer den, während der Dienst auf den Bahn steigen und an den Zügen dem Aufsichtsbeamten obliegt. Auf den deutschen Bahnen beschränkt sich hiernach die Bezeichnung F. im allgemeinen auf den inneren Betriebsdienst. Die Reisenden treten nicht mit dem F., sondern mit dem Aufsichtsbeamten oder den sonstigen Betriebs- oder Verkehrsbeamten in Berührung.

Breusing.


Fahrdienstleitung. Inhalt: I. Telegraphische Zugmeldungen. – II. Blockeinrichtungen. – III. Aufsichtsdienst und F. – IV. Befehlstelle. – V. Zugleitungsstelle.

I. Telegraphische Zugmeldungen. Wenn der Zugverkehr sich immer so durchführen ließe, wie der Fahrplan es vorschreibt, so könnten die Zugfahrten sich nicht gegenseitig gefährden. Die eigentliche F. würde dann auf die Herausgabe der Fahrpläne und der zugehörigen Vorschriften beschränkt bleiben können. Abweichungen von Fahrordnung und Fahrplan lassen sich aber nicht vermeiden. Deshalb haben sich von jeher Maßnahmen als unentbehrlich erwiesen, die die Zugfahrten sichern, u. zw. unabhängig davon, ob diese fahrplanmäßig erfolgen oder nicht. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um die Abwendung folgender den Zügen drohenden Gefahren:

1. muß die Einhaltung eines Abstandes in der Zugfolge sichergestellt werden, um zu verhüten, daß ein Zug auf einen anderen Zug, der dasselbe Gleis in gleicher Fahrrichtung benutzt, auffährt. Sicherung des Zeit- oder Raumabstandes;

2. muß verhindert werden, daß Züge entgegengesetzter Fahrtrichtung gleichzeitig in ein und dasselbe Gleis eingelassen werden. Ausschluß der Gegenfahrt;

3. muß der Fahrdienst auf den Bahnhöfen so geregelt und beaufsichtigt werden, daß ein Zug weder durch andere Züge noch durch Rangierfahrten gefährdet wird.

In die Zeit der ersten Entwicklung des Eisenbahnwesens fiel die Erfindung des Telegraphen. Sie schaffte die Möglichkeit einer der Zugfahrt vorauseilenden Verständigung der Stationen untereinander. Mit fortschreitender Entwicklung des Eisenbahnbetriebes und der telegraphischen Verständigungsmittel sind wesentliche Änderungen in der Art und Weise eingetreten, wie die F. gehandhabt wird. So lange die Zahl der Züge gering blieb und die Bahnhofsanlagen übersichtlich waren, konnte die gesamte F. auf einer Station und den anschließenden Strecken von einem Beamten ausgeübt werden. An ihn als den „diensthabenden Stationsbeamten“ gelangten alle mündlichen, telegraphischen und schriftlichen Meldungen über den Lauf der Züge und die Benutzung der Hauptgleise (s. d.). Er allein war befugt innerhalb der Station eine Zugfahrt zuzulassen oder über die Zulassung einer Fahrt auf den angrenzenden Strecken mit dem diensthabenden Beamten der Nachbarstation in Verbindung zu treten und zu dem Zwecke das telegraphische Zugmeldeverfahren zu handhaben. Die hierbei zu wechselnden Telegramme – Zugmeldungen – sollen, wie an anderer Stelle ausgeführt ist, Sicherheit dafür bieten, daß kein Zug von einer Zugfolgestelle abfährt, bevor der voraufgefahrene Zug sich unter der Deckung der nächsten Zugfolgestelle befindet und daß bei eingleisigem Betriebe außerdem kein Zug abgelassen wird, bevor festgestellt ist, daß das Gleis bis zur nächsten zur Kreuzung geeigneten Station durch einen Gegenzug nicht beansprucht wird (BO. §§ 65, 81). Zur Durchführung dieser Sicherheitsmaßregeln werden die Betriebsstellen einer Bahn nach ihrer baulichen Anordnung und Ausrüstung in Zugfolge- und Zugmeldestelle eingeteilt. Beide sollen dazu dienen, einen Streckenabschnitt für den Abstand der in derselben Richtung fahrenden Züge zu begrenzen. Die Zugmeldestellen – Bahnhöfe, Bahnabzweigungen, Kreuzungsstationen usw. – sind außerdem infolge ihrer Gleisanlagen in der Lage, Zug- oder Lokomotivfahrten selbständig abzulassen. Ihnen obliegt daher außer der Sicherung der Zugfolge auch die Sorge dafür, daß Gegenfahrten vermieden werden. Durch

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[436/0453] einer Blockstelle ist der Blockwärter F. – Die übrigen Geschäfte des Fahrdienstes auf einer Station werden entweder gleichfalls vom F. oder aber ganz oder teilweise von besonderen Aufsichtsbeamten wahrgenommen. Diese Unterscheidung zwischen F. und Aufsichtsbeamten ist getroffen, um die für die Sicherheit des Betriebes und insbesondere für die Zugfolge gegebenen Bestimmungen sowie die den verschiedenen Beamten obliegende Verantwortlichkeit besser abgrenzen zu können. Im übrigen gestattet sie, die Dienstgeschäfte ganz nach der Örtlichkeit und den sonst in Frage kommenden Verhältnissen zu verteilen. So kann die Regelung des Zugverkehrs auf dem Bahnhofe vom Zugverkehr auf der freien Strecke völlig getrennt und je ein besonderer F. für den Bahnhof oder einzelne Bezirke desselben und für die Strecke bestellt oder es kann die eigentliche Fahrdienstleitung vom Telegraphenzimmer oder vom Stellwerke aus durch den für den Telegraphen- oder Block dienst bestellten Beamten wahrgenommen wer den, während der Dienst auf den Bahn steigen und an den Zügen dem Aufsichtsbeamten obliegt. Auf den deutschen Bahnen beschränkt sich hiernach die Bezeichnung F. im allgemeinen auf den inneren Betriebsdienst. Die Reisenden treten nicht mit dem F., sondern mit dem Aufsichtsbeamten oder den sonstigen Betriebs- oder Verkehrsbeamten in Berührung. Breusing. Fahrdienstleitung. Inhalt: I. Telegraphische Zugmeldungen. – II. Blockeinrichtungen. – III. Aufsichtsdienst und F. – IV. Befehlstelle. – V. Zugleitungsstelle. I. Telegraphische Zugmeldungen. Wenn der Zugverkehr sich immer so durchführen ließe, wie der Fahrplan es vorschreibt, so könnten die Zugfahrten sich nicht gegenseitig gefährden. Die eigentliche F. würde dann auf die Herausgabe der Fahrpläne und der zugehörigen Vorschriften beschränkt bleiben können. Abweichungen von Fahrordnung und Fahrplan lassen sich aber nicht vermeiden. Deshalb haben sich von jeher Maßnahmen als unentbehrlich erwiesen, die die Zugfahrten sichern, u. zw. unabhängig davon, ob diese fahrplanmäßig erfolgen oder nicht. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um die Abwendung folgender den Zügen drohenden Gefahren: 1. muß die Einhaltung eines Abstandes in der Zugfolge sichergestellt werden, um zu verhüten, daß ein Zug auf einen anderen Zug, der dasselbe Gleis in gleicher Fahrrichtung benutzt, auffährt. Sicherung des Zeit- oder Raumabstandes; 2. muß verhindert werden, daß Züge entgegengesetzter Fahrtrichtung gleichzeitig in ein und dasselbe Gleis eingelassen werden. Ausschluß der Gegenfahrt; 3. muß der Fahrdienst auf den Bahnhöfen so geregelt und beaufsichtigt werden, daß ein Zug weder durch andere Züge noch durch Rangierfahrten gefährdet wird. In die Zeit der ersten Entwicklung des Eisenbahnwesens fiel die Erfindung des Telegraphen. Sie schaffte die Möglichkeit einer der Zugfahrt vorauseilenden Verständigung der Stationen untereinander. Mit fortschreitender Entwicklung des Eisenbahnbetriebes und der telegraphischen Verständigungsmittel sind wesentliche Änderungen in der Art und Weise eingetreten, wie die F. gehandhabt wird. So lange die Zahl der Züge gering blieb und die Bahnhofsanlagen übersichtlich waren, konnte die gesamte F. auf einer Station und den anschließenden Strecken von einem Beamten ausgeübt werden. An ihn als den „diensthabenden Stationsbeamten“ gelangten alle mündlichen, telegraphischen und schriftlichen Meldungen über den Lauf der Züge und die Benutzung der Hauptgleise (s. d.). Er allein war befugt innerhalb der Station eine Zugfahrt zuzulassen oder über die Zulassung einer Fahrt auf den angrenzenden Strecken mit dem diensthabenden Beamten der Nachbarstation in Verbindung zu treten und zu dem Zwecke das telegraphische Zugmeldeverfahren zu handhaben. Die hierbei zu wechselnden Telegramme – Zugmeldungen – sollen, wie an anderer Stelle ausgeführt ist, Sicherheit dafür bieten, daß kein Zug von einer Zugfolgestelle abfährt, bevor der voraufgefahrene Zug sich unter der Deckung der nächsten Zugfolgestelle befindet und daß bei eingleisigem Betriebe außerdem kein Zug abgelassen wird, bevor festgestellt ist, daß das Gleis bis zur nächsten zur Kreuzung geeigneten Station durch einen Gegenzug nicht beansprucht wird (BO. §§ 65, 81). Zur Durchführung dieser Sicherheitsmaßregeln werden die Betriebsstellen einer Bahn nach ihrer baulichen Anordnung und Ausrüstung in Zugfolge- und Zugmeldestelle eingeteilt. Beide sollen dazu dienen, einen Streckenabschnitt für den Abstand der in derselben Richtung fahrenden Züge zu begrenzen. Die Zugmeldestellen – Bahnhöfe, Bahnabzweigungen, Kreuzungsstationen usw. – sind außerdem infolge ihrer Gleisanlagen in der Lage, Zug- oder Lokomotivfahrten selbständig abzulassen. Ihnen obliegt daher außer der Sicherung der Zugfolge auch die Sorge dafür, daß Gegenfahrten vermieden werden. Durch

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/453>, abgerufen am 22.12.2024.