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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Bei Anschlußversäumnis oder Ausfall eines Zuges hat der Reisende den Anspruch, mit dem nächsten geeigneten Zug, wenn hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt wird, nach der Bestimmungsstation ohne Preiszuschlag zu fahren. Er kann unter der gleichen Voraussetzung auch andere Linien der Bahnen benutzen, für die seine Karte gilt.

Die Abrechnung zwischen den beteiligten Verwaltungen erfolgt entweder durch ein be stehendes Abrechnungsbureau oder unmittelbar durch die Anfangsbahnen. Für diejenigen Verkehrsbeziehungen, für die die Wahl des Weges dem Reisenden zugestanden ist, erfolgt, insoweit nicht eine schlüsselmäßige Teilung vereinbart ist, die Zuscheidung auf Grund der über den einen oder den anderen Weg abgelieferten Fahrausweise. Die Anteile für nicht eingelieferte Fahrausweise werden, wenn sich der benützte Weg nicht feststellen läßt, in der Regel nach Verhältnis der benutzten Fahrausweise im betreffenden Monat verrechnet,

v. Frankl-Hochwart.


Direkte Güterbeförderungskurse für Eilgüter, Viehsendungen, dringliche Wagenladungen u. s. w. werden auf Grund einer festgelegten Fahrordnung nach Maßgabe des Bedürfnisses für bestimmte Relationen eingerichtet. D. bestehen u. a. für gewisse Baumwollsendungen von einigen deutschen Häfen nach Ungarn, für Geflügelsendungen, Fleisch und Früchte von Ungarn und Österreich nach Süddeutschland und dem Rhein, für Wildpret von Ungarn und Österreich nach Ostende, für Rebhühner von Ungarn nach Kladenkirchen und England (Ostende), für Austern von Ostende nach Wien und Budapest, für Hefesendungen von München nach Philippopel, für Bier in Wagenladungen von München nach Belgrad und weiter, für Fischsendungen aus Deutschland nach Graz, für Straußenfedern von London nach Wien, für Pferdetransporte von Wien nach Paris, für Wildbret von Wien nach London, für Bücher von Stuttgart nach Wien, für Sammelladungen von Schaffhausen nach Sczakowa, für Erdbeeren, Tafeltrauben, Frühgemüse aus Südfrankreich nach Wien, für Geflügel, Fleisch und Früchte von Paris nach Wien, für Blumen aus Italien nach Deutschland, für Holzspangeflechte von Ala nach Dresden, für Fischsendungen von München (Gestemünde und Hamburg) nach Tirol und Italien, für Aalfische von Ferrara nach Flensburg, für Geflügel, Fleisch und Früchte von Italien nach Antwerpen und nach Norddeutschland, sowie für Wachtelsendungen aus Italien nach Antwerpen und Ostende.

Für die Einhaltung der Beförderungskurse übernehmen aber die Eisenbahnen keine Gewährleistung, sie haften nur für die Einhaltung der reglementarischen Lieferfrist.

v. Rinaldini.


Direkte Tarife (tarifs directs), die für den Verkehr zwischen Stationen zweier oder mehrerer Bahnverwaltungen vereinbarten Gesamtbeförderungspreise nebst den für ihre Anwendung geltenden reglementarischen Bestimmungen.

Bei den D. unterscheidet man Nachbar- oder Wechseltarife, wenn sie für unmittelbar angrenzende Bahnen aufgestellt sind, Verbandtarife, die von einem Eisenbahnverband vereinbart sind, internationale Tarife, bei denen ausländische Eisenbahnverwaltungen beteiligt sind. Durchgangs- oder Transittarife werden D. genannt, die hauptsächlich aus Wettbewerbsgründen mit ermäßigten Preisen zu dem Zwecke festgesetzt werden, um Personen oder Güter über bestimmte Strecken mehrerer aneinander anschließenden Bahnen zu leiten und Frachtsätze für die Zwischenstationen dieser Strecken nicht enthalten. Außerdem sind die kombinierten Bahn- und Schiffstarife zu erwähnen, die gemeinschaftliche Beförderungspreise für Bahn- und Schiffsstrecken im Verkehr zwischen Bahn- und Schiffsstationen, (oder Seehafenplätzen) enthalten (s. Güter- und Personentarife).

v. Bardas.


Direkter Verkehr (through-service, direct service; service direct, trafic direct; traffico diretto), die ineinandergreifende Betriebstätigkeit zweier oder mehrerer im Schienenanschluß stehender Bahnen zur Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit von der Abgangsstation für den ganzen Durchlauf ausgestellten Fahrkarten, Gepäckscheinen oder Frachtbriefen.

Der D. wird als Nachbar- oder Wechselverkehr bezeichnet, falls er sich zwischen unmittelbar angrenzenden Bahnen abwickelt, als Durchgangs- oder Transitverkehr vom Standpunkt einer Bahn, über deren Linien er von oder nach einer anderen Bahn hinübergeleitet wird. Abweichend von diesem Sprachgebrauch wird zuweilen (so z. B. in den statistischen Ausweisen der deutschen Bahnen) unter D. der Durchgangsverkehr nicht mitverstanden, und vom Standpunkt einer jeden Bahn als D. nur der Verkehr bezeichnet, bei dem diese Bahn als Aufnahms- oder Abgabsbahn beteiligt ist.

Das Bedürfnis nach Einführung des D. ergab sich von selbst mit der zunehmenden Entwicklung des Eisenbahnwesens; anfangs beschränkten sich die einzelnen Bahnen naturgemäß darauf, Tarife für die Beförderung auf den eigenen Linien aufzustellen, und wenn Güter über diese hinausgingen, so war es Sache der Versender oder der Spediteure, für

Bei Anschlußversäumnis oder Ausfall eines Zuges hat der Reisende den Anspruch, mit dem nächsten geeigneten Zug, wenn hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt wird, nach der Bestimmungsstation ohne Preiszuschlag zu fahren. Er kann unter der gleichen Voraussetzung auch andere Linien der Bahnen benutzen, für die seine Karte gilt.

Die Abrechnung zwischen den beteiligten Verwaltungen erfolgt entweder durch ein be stehendes Abrechnungsbureau oder unmittelbar durch die Anfangsbahnen. Für diejenigen Verkehrsbeziehungen, für die die Wahl des Weges dem Reisenden zugestanden ist, erfolgt, insoweit nicht eine schlüsselmäßige Teilung vereinbart ist, die Zuscheidung auf Grund der über den einen oder den anderen Weg abgelieferten Fahrausweise. Die Anteile für nicht eingelieferte Fahrausweise werden, wenn sich der benützte Weg nicht feststellen läßt, in der Regel nach Verhältnis der benutzten Fahrausweise im betreffenden Monat verrechnet,

v. Frankl-Hochwart.


Direkte Güterbeförderungskurse für Eilgüter, Viehsendungen, dringliche Wagenladungen u. s. w. werden auf Grund einer festgelegten Fahrordnung nach Maßgabe des Bedürfnisses für bestimmte Relationen eingerichtet. D. bestehen u. a. für gewisse Baumwollsendungen von einigen deutschen Häfen nach Ungarn, für Geflügelsendungen, Fleisch und Früchte von Ungarn und Österreich nach Süddeutschland und dem Rhein, für Wildpret von Ungarn und Österreich nach Ostende, für Rebhühner von Ungarn nach Kladenkirchen und England (Ostende), für Austern von Ostende nach Wien und Budapest, für Hefesendungen von München nach Philippopel, für Bier in Wagenladungen von München nach Belgrad und weiter, für Fischsendungen aus Deutschland nach Graz, für Straußenfedern von London nach Wien, für Pferdetransporte von Wien nach Paris, für Wildbret von Wien nach London, für Bücher von Stuttgart nach Wien, für Sammelladungen von Schaffhausen nach Sczakowa, für Erdbeeren, Tafeltrauben, Frühgemüse aus Südfrankreich nach Wien, für Geflügel, Fleisch und Früchte von Paris nach Wien, für Blumen aus Italien nach Deutschland, für Holzspangeflechte von Ala nach Dresden, für Fischsendungen von München (Gestemünde und Hamburg) nach Tirol und Italien, für Aalfische von Ferrara nach Flensburg, für Geflügel, Fleisch und Früchte von Italien nach Antwerpen und nach Norddeutschland, sowie für Wachtelsendungen aus Italien nach Antwerpen und Ostende.

Für die Einhaltung der Beförderungskurse übernehmen aber die Eisenbahnen keine Gewährleistung, sie haften nur für die Einhaltung der reglementarischen Lieferfrist.

v. Rinaldini.


Direkte Tarife (tarifs directs), die für den Verkehr zwischen Stationen zweier oder mehrerer Bahnverwaltungen vereinbarten Gesamtbeförderungspreise nebst den für ihre Anwendung geltenden reglementarischen Bestimmungen.

Bei den D. unterscheidet man Nachbar- oder Wechseltarife, wenn sie für unmittelbar angrenzende Bahnen aufgestellt sind, Verbandtarife, die von einem Eisenbahnverband vereinbart sind, internationale Tarife, bei denen ausländische Eisenbahnverwaltungen beteiligt sind. Durchgangs- oder Transittarife werden D. genannt, die hauptsächlich aus Wettbewerbsgründen mit ermäßigten Preisen zu dem Zwecke festgesetzt werden, um Personen oder Güter über bestimmte Strecken mehrerer aneinander anschließenden Bahnen zu leiten und Frachtsätze für die Zwischenstationen dieser Strecken nicht enthalten. Außerdem sind die kombinierten Bahn- und Schiffstarife zu erwähnen, die gemeinschaftliche Beförderungspreise für Bahn- und Schiffsstrecken im Verkehr zwischen Bahn- und Schiffsstationen, (oder Seehafenplätzen) enthalten (s. Güter- und Personentarife).

v. Bardas.


Direkter Verkehr (through-service, direct service; service direct, trafic direct; traffico diretto), die ineinandergreifende Betriebstätigkeit zweier oder mehrerer im Schienenanschluß stehender Bahnen zur Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit von der Abgangsstation für den ganzen Durchlauf ausgestellten Fahrkarten, Gepäckscheinen oder Frachtbriefen.

Der D. wird als Nachbar- oder Wechselverkehr bezeichnet, falls er sich zwischen unmittelbar angrenzenden Bahnen abwickelt, als Durchgangs- oder Transitverkehr vom Standpunkt einer Bahn, über deren Linien er von oder nach einer anderen Bahn hinübergeleitet wird. Abweichend von diesem Sprachgebrauch wird zuweilen (so z. B. in den statistischen Ausweisen der deutschen Bahnen) unter D. der Durchgangsverkehr nicht mitverstanden, und vom Standpunkt einer jeden Bahn als D. nur der Verkehr bezeichnet, bei dem diese Bahn als Aufnahms- oder Abgabsbahn beteiligt ist.

Das Bedürfnis nach Einführung des D. ergab sich von selbst mit der zunehmenden Entwicklung des Eisenbahnwesens; anfangs beschränkten sich die einzelnen Bahnen naturgemäß darauf, Tarife für die Beförderung auf den eigenen Linien aufzustellen, und wenn Güter über diese hinausgingen, so war es Sache der Versender oder der Spediteure, für

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[373/0387] Bei Anschlußversäumnis oder Ausfall eines Zuges hat der Reisende den Anspruch, mit dem nächsten geeigneten Zug, wenn hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt wird, nach der Bestimmungsstation ohne Preiszuschlag zu fahren. Er kann unter der gleichen Voraussetzung auch andere Linien der Bahnen benutzen, für die seine Karte gilt. Die Abrechnung zwischen den beteiligten Verwaltungen erfolgt entweder durch ein be stehendes Abrechnungsbureau oder unmittelbar durch die Anfangsbahnen. Für diejenigen Verkehrsbeziehungen, für die die Wahl des Weges dem Reisenden zugestanden ist, erfolgt, insoweit nicht eine schlüsselmäßige Teilung vereinbart ist, die Zuscheidung auf Grund der über den einen oder den anderen Weg abgelieferten Fahrausweise. Die Anteile für nicht eingelieferte Fahrausweise werden, wenn sich der benützte Weg nicht feststellen läßt, in der Regel nach Verhältnis der benutzten Fahrausweise im betreffenden Monat verrechnet, v. Frankl-Hochwart. Direkte Güterbeförderungskurse für Eilgüter, Viehsendungen, dringliche Wagenladungen u. s. w. werden auf Grund einer festgelegten Fahrordnung nach Maßgabe des Bedürfnisses für bestimmte Relationen eingerichtet. D. bestehen u. a. für gewisse Baumwollsendungen von einigen deutschen Häfen nach Ungarn, für Geflügelsendungen, Fleisch und Früchte von Ungarn und Österreich nach Süddeutschland und dem Rhein, für Wildpret von Ungarn und Österreich nach Ostende, für Rebhühner von Ungarn nach Kladenkirchen und England (Ostende), für Austern von Ostende nach Wien und Budapest, für Hefesendungen von München nach Philippopel, für Bier in Wagenladungen von München nach Belgrad und weiter, für Fischsendungen aus Deutschland nach Graz, für Straußenfedern von London nach Wien, für Pferdetransporte von Wien nach Paris, für Wildbret von Wien nach London, für Bücher von Stuttgart nach Wien, für Sammelladungen von Schaffhausen nach Sczakowa, für Erdbeeren, Tafeltrauben, Frühgemüse aus Südfrankreich nach Wien, für Geflügel, Fleisch und Früchte von Paris nach Wien, für Blumen aus Italien nach Deutschland, für Holzspangeflechte von Ala nach Dresden, für Fischsendungen von München (Gestemünde und Hamburg) nach Tirol und Italien, für Aalfische von Ferrara nach Flensburg, für Geflügel, Fleisch und Früchte von Italien nach Antwerpen und nach Norddeutschland, sowie für Wachtelsendungen aus Italien nach Antwerpen und Ostende. Für die Einhaltung der Beförderungskurse übernehmen aber die Eisenbahnen keine Gewährleistung, sie haften nur für die Einhaltung der reglementarischen Lieferfrist. v. Rinaldini. Direkte Tarife (tarifs directs), die für den Verkehr zwischen Stationen zweier oder mehrerer Bahnverwaltungen vereinbarten Gesamtbeförderungspreise nebst den für ihre Anwendung geltenden reglementarischen Bestimmungen. Bei den D. unterscheidet man Nachbar- oder Wechseltarife, wenn sie für unmittelbar angrenzende Bahnen aufgestellt sind, Verbandtarife, die von einem Eisenbahnverband vereinbart sind, internationale Tarife, bei denen ausländische Eisenbahnverwaltungen beteiligt sind. Durchgangs- oder Transittarife werden D. genannt, die hauptsächlich aus Wettbewerbsgründen mit ermäßigten Preisen zu dem Zwecke festgesetzt werden, um Personen oder Güter über bestimmte Strecken mehrerer aneinander anschließenden Bahnen zu leiten und Frachtsätze für die Zwischenstationen dieser Strecken nicht enthalten. Außerdem sind die kombinierten Bahn- und Schiffstarife zu erwähnen, die gemeinschaftliche Beförderungspreise für Bahn- und Schiffsstrecken im Verkehr zwischen Bahn- und Schiffsstationen, (oder Seehafenplätzen) enthalten (s. Güter- und Personentarife). v. Bardas. Direkter Verkehr (through-service, direct service; service direct, trafic direct; traffico diretto), die ineinandergreifende Betriebstätigkeit zweier oder mehrerer im Schienenanschluß stehender Bahnen zur Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit von der Abgangsstation für den ganzen Durchlauf ausgestellten Fahrkarten, Gepäckscheinen oder Frachtbriefen. Der D. wird als Nachbar- oder Wechselverkehr bezeichnet, falls er sich zwischen unmittelbar angrenzenden Bahnen abwickelt, als Durchgangs- oder Transitverkehr vom Standpunkt einer Bahn, über deren Linien er von oder nach einer anderen Bahn hinübergeleitet wird. Abweichend von diesem Sprachgebrauch wird zuweilen (so z. B. in den statistischen Ausweisen der deutschen Bahnen) unter D. der Durchgangsverkehr nicht mitverstanden, und vom Standpunkt einer jeden Bahn als D. nur der Verkehr bezeichnet, bei dem diese Bahn als Aufnahms- oder Abgabsbahn beteiligt ist. Das Bedürfnis nach Einführung des D. ergab sich von selbst mit der zunehmenden Entwicklung des Eisenbahnwesens; anfangs beschränkten sich die einzelnen Bahnen naturgemäß darauf, Tarife für die Beförderung auf den eigenen Linien aufzustellen, und wenn Güter über diese hinausgingen, so war es Sache der Versender oder der Spediteure, für

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/387>, abgerufen am 22.12.2024.