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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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D. nur vom Direktor verfügt werden. Gegen D. steht den Bediensteten die Berufung an ein Schiedsgericht offen, in das zwei Bedienstete der betreffenden Hauptgruppe vom Beschuldigten und zwei weitere Beamte von der Direktion entsendet werden. Den Vorsitzenden wählen diese vier Mitglieder, oder, wenn sie sich nicht einigen können, der Minister.

Zur D. bei den schweizerischen Bundesbahnen ist nur die Generaldirektion ermächtigt. Sofortige D. erfolgt namentlich wegen Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, wegen fortgesetzter grober Nachlässigkeit im Dienste, wegen Mißbrauchs der Stellung, Trunkenheit im Dienste, wegen Unredlichkeit, Beteiligung am Börsenspiel u. dgl.

Seydel.


Dienstfahrplan, (service time table; tableau oder horaire du service des trains; orario di servizio). Während in den öffentlichen Fahrplänen (s. Aushangfahrplan und Kursbücher) nur die der Personenbeförderung dienenden Züge und über diese auch nur die für die Reisenden nötigen Angaben enthalten sind, werden durch den D. die Ankunft-, Abfahr- und Durchfahrzeiten sämtlicher Personen-, Güter- und sonstigen Züge für alle Stationen und in der Regel auch für alle Block- und Abzweigestellen einer Bahnstrecke sowie außerdem alle Angaben bekannt gegeben, die die beteiligten Beamten zur Ausführung der einzelnen Zugfahrten kennen müssen. Es sind dies im wesentlichen Angaben über die Dauer des Aufenthaltes auf den einzelnen Stationen, die gewöhnlichen Fahrzeiten, die bei Verspätungen anzuwendenden kürzesten Fahrzeiten, die Fahrgeschwindigkeit, die unterwegs stattfindenden Zugkreuzungen (s. d.) und Überholungen (s. d.), sowie über die auf den einzelnen Streckenabschnitten vorgeschriebene Bremsbesetzung. In der Regel werden alle diese Angaben für jeden einzelnen Zug besonders zusammengestellt.

Die D. für den regelmäßigen Zugdienst werden zu einem Fahrplanbuch vereinigt. Wird dessen Umfang zu groß, so wird es in Hefte zerlegt. - Da den Bahnbewachungsbeamten nur die Durchfahrzeiten der Züge durch ihren Streckenbezirk bekannt gegeben zu werden brauchen, so stellt man für sie wohl besondere Fahrpläne in vereinfachter, tabellarischer Form her, die zur Unterscheidung von den eigentlichen D. "Streckenfahrpläne" genannt werden. Bei einfachen Verhältnissen genügt es, wenn die Verkehrszeiten der Züge zwischen den benachbarten Bahnhöfen durch den Bahnmeister handschriftlich zusammengestellt und den Bahnbewachungsbeamten mitgeteilt werden.

Zu den für Dienstzwecke hergestellten Fahrplänen gehören auch die bildlichen Fahrpläne. Sie geben eine vollständige und klare Übersicht über die gesamten Zugfahrten auf einer Bahnstrecke und lassen die verschiedenen Möglichkeiten für die Einlegung neuer Zugfahrten ohneweiters erkennen. Für die Weiterbildung des Fahrplans, für die Einlegung von Sonderzügen und zur Bestimmung der für Arbeiten an den Gleisen geeigneten Zugpausen bilden sie ein zuverlässiges Hilfsmittel (s. Fahrplan).

Breusing.


Dienstfrauen haben bei den Schnellzügen (D-Zügen) für Ordnung und Sauberkeit in den Personenwagen während der Fahrt und namentlich für Reinhaltung der Aborte und Waschräume, sowie für deren Versorgung mit Waschwasser, Trinkwasser, Seife und Handtüchern zu sorgen. Die D. sind dem Zugbegleitpersonal zugeteilt. Sie haben den Anordnungen des Zugführers Folge zu leisten (s. D-Zug).


Dienstgeheimnis (secret; secret; segreto), Amtsverschwiegenheit, Geheimhaltung der Wahrnehmungen im Dienste. Die Wahrung des D. ist nach den Vorschriften aller Bahnverwaltungen eine der wichtigsten Dienstpflichten. Kein Beamter darf über das, was amtlich zu seiner Kenntnis kommt, an dritte Personen Mitteilung oder gar etwas öffentlich bekanntmachen. So sind insbesondere Mitteilungen an Privatpersonen, Beamte oder andere Behörden aus den Akten, aus Plänen, Rechnungen und anderen amtlichen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Schriftstücken oder über sonstige dienstliche Anordnungen und Vorkommnisse ohne besondere Ermächtigung der vorgesetzten Behörde durchaus unzulässig. Zuwiderhandlungen werden nach der Größe der begangenen Pflichtverletzung mit verhältnismäßiger Geldstrafe oder mit Entfernung aus dem Dienste im Disziplinarwege geahndet.

Bei Mitteilungen über das Eisenbahnwesen, die in militärischer Hinsicht von Interesse sein könnten, ist mit der größten Vorsicht zu verfahren. Die für Zwecke der militärischen Benutzung der Eisenbahnen im Kriege mitwirkenden Personen haben in allen derartigen Angelegenheiten unbedingt Amtsverschwiegenheit zu beobachten und die in ihren Händen befindlichen Schriftstücke, Pläne u. dgl. geheim zu halten.

Es ist ferner durch die verschiedenen Zivil- und Strafprozeßordnungen bestimmt, daß Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten oder der ihnen zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden dürfen. Diese Genehmigung darf allerdings nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Staates Nachteil bereiten

D. nur vom Direktor verfügt werden. Gegen D. steht den Bediensteten die Berufung an ein Schiedsgericht offen, in das zwei Bedienstete der betreffenden Hauptgruppe vom Beschuldigten und zwei weitere Beamte von der Direktion entsendet werden. Den Vorsitzenden wählen diese vier Mitglieder, oder, wenn sie sich nicht einigen können, der Minister.

Zur D. bei den schweizerischen Bundesbahnen ist nur die Generaldirektion ermächtigt. Sofortige D. erfolgt namentlich wegen Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, wegen fortgesetzter grober Nachlässigkeit im Dienste, wegen Mißbrauchs der Stellung, Trunkenheit im Dienste, wegen Unredlichkeit, Beteiligung am Börsenspiel u. dgl.

Seydel.


Dienstfahrplan, (service time table; tableau oder horaire du service des trains; orario di servizio). Während in den öffentlichen Fahrplänen (s. Aushangfahrplan und Kursbücher) nur die der Personenbeförderung dienenden Züge und über diese auch nur die für die Reisenden nötigen Angaben enthalten sind, werden durch den D. die Ankunft-, Abfahr- und Durchfahrzeiten sämtlicher Personen-, Güter- und sonstigen Züge für alle Stationen und in der Regel auch für alle Block- und Abzweigestellen einer Bahnstrecke sowie außerdem alle Angaben bekannt gegeben, die die beteiligten Beamten zur Ausführung der einzelnen Zugfahrten kennen müssen. Es sind dies im wesentlichen Angaben über die Dauer des Aufenthaltes auf den einzelnen Stationen, die gewöhnlichen Fahrzeiten, die bei Verspätungen anzuwendenden kürzesten Fahrzeiten, die Fahrgeschwindigkeit, die unterwegs stattfindenden Zugkreuzungen (s. d.) und Überholungen (s. d.), sowie über die auf den einzelnen Streckenabschnitten vorgeschriebene Bremsbesetzung. In der Regel werden alle diese Angaben für jeden einzelnen Zug besonders zusammengestellt.

Die D. für den regelmäßigen Zugdienst werden zu einem Fahrplanbuch vereinigt. Wird dessen Umfang zu groß, so wird es in Hefte zerlegt. – Da den Bahnbewachungsbeamten nur die Durchfahrzeiten der Züge durch ihren Streckenbezirk bekannt gegeben zu werden brauchen, so stellt man für sie wohl besondere Fahrpläne in vereinfachter, tabellarischer Form her, die zur Unterscheidung von den eigentlichen D. „Streckenfahrpläne“ genannt werden. Bei einfachen Verhältnissen genügt es, wenn die Verkehrszeiten der Züge zwischen den benachbarten Bahnhöfen durch den Bahnmeister handschriftlich zusammengestellt und den Bahnbewachungsbeamten mitgeteilt werden.

Zu den für Dienstzwecke hergestellten Fahrplänen gehören auch die bildlichen Fahrpläne. Sie geben eine vollständige und klare Übersicht über die gesamten Zugfahrten auf einer Bahnstrecke und lassen die verschiedenen Möglichkeiten für die Einlegung neuer Zugfahrten ohneweiters erkennen. Für die Weiterbildung des Fahrplans, für die Einlegung von Sonderzügen und zur Bestimmung der für Arbeiten an den Gleisen geeigneten Zugpausen bilden sie ein zuverlässiges Hilfsmittel (s. Fahrplan).

Breusing.


Dienstfrauen haben bei den Schnellzügen (D-Zügen) für Ordnung und Sauberkeit in den Personenwagen während der Fahrt und namentlich für Reinhaltung der Aborte und Waschräume, sowie für deren Versorgung mit Waschwasser, Trinkwasser, Seife und Handtüchern zu sorgen. Die D. sind dem Zugbegleitpersonal zugeteilt. Sie haben den Anordnungen des Zugführers Folge zu leisten (s. D-Zug).


Dienstgeheimnis (secret; secret; segreto), Amtsverschwiegenheit, Geheimhaltung der Wahrnehmungen im Dienste. Die Wahrung des D. ist nach den Vorschriften aller Bahnverwaltungen eine der wichtigsten Dienstpflichten. Kein Beamter darf über das, was amtlich zu seiner Kenntnis kommt, an dritte Personen Mitteilung oder gar etwas öffentlich bekanntmachen. So sind insbesondere Mitteilungen an Privatpersonen, Beamte oder andere Behörden aus den Akten, aus Plänen, Rechnungen und anderen amtlichen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Schriftstücken oder über sonstige dienstliche Anordnungen und Vorkommnisse ohne besondere Ermächtigung der vorgesetzten Behörde durchaus unzulässig. Zuwiderhandlungen werden nach der Größe der begangenen Pflichtverletzung mit verhältnismäßiger Geldstrafe oder mit Entfernung aus dem Dienste im Disziplinarwege geahndet.

Bei Mitteilungen über das Eisenbahnwesen, die in militärischer Hinsicht von Interesse sein könnten, ist mit der größten Vorsicht zu verfahren. Die für Zwecke der militärischen Benutzung der Eisenbahnen im Kriege mitwirkenden Personen haben in allen derartigen Angelegenheiten unbedingt Amtsverschwiegenheit zu beobachten und die in ihren Händen befindlichen Schriftstücke, Pläne u. dgl. geheim zu halten.

Es ist ferner durch die verschiedenen Zivil- und Strafprozeßordnungen bestimmt, daß Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten oder der ihnen zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden dürfen. Diese Genehmigung darf allerdings nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Staates Nachteil bereiten

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[343/0357] D. nur vom Direktor verfügt werden. Gegen D. steht den Bediensteten die Berufung an ein Schiedsgericht offen, in das zwei Bedienstete der betreffenden Hauptgruppe vom Beschuldigten und zwei weitere Beamte von der Direktion entsendet werden. Den Vorsitzenden wählen diese vier Mitglieder, oder, wenn sie sich nicht einigen können, der Minister. Zur D. bei den schweizerischen Bundesbahnen ist nur die Generaldirektion ermächtigt. Sofortige D. erfolgt namentlich wegen Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, wegen fortgesetzter grober Nachlässigkeit im Dienste, wegen Mißbrauchs der Stellung, Trunkenheit im Dienste, wegen Unredlichkeit, Beteiligung am Börsenspiel u. dgl. Seydel. Dienstfahrplan, (service time table; tableau oder horaire du service des trains; orario di servizio). Während in den öffentlichen Fahrplänen (s. Aushangfahrplan und Kursbücher) nur die der Personenbeförderung dienenden Züge und über diese auch nur die für die Reisenden nötigen Angaben enthalten sind, werden durch den D. die Ankunft-, Abfahr- und Durchfahrzeiten sämtlicher Personen-, Güter- und sonstigen Züge für alle Stationen und in der Regel auch für alle Block- und Abzweigestellen einer Bahnstrecke sowie außerdem alle Angaben bekannt gegeben, die die beteiligten Beamten zur Ausführung der einzelnen Zugfahrten kennen müssen. Es sind dies im wesentlichen Angaben über die Dauer des Aufenthaltes auf den einzelnen Stationen, die gewöhnlichen Fahrzeiten, die bei Verspätungen anzuwendenden kürzesten Fahrzeiten, die Fahrgeschwindigkeit, die unterwegs stattfindenden Zugkreuzungen (s. d.) und Überholungen (s. d.), sowie über die auf den einzelnen Streckenabschnitten vorgeschriebene Bremsbesetzung. In der Regel werden alle diese Angaben für jeden einzelnen Zug besonders zusammengestellt. Die D. für den regelmäßigen Zugdienst werden zu einem Fahrplanbuch vereinigt. Wird dessen Umfang zu groß, so wird es in Hefte zerlegt. – Da den Bahnbewachungsbeamten nur die Durchfahrzeiten der Züge durch ihren Streckenbezirk bekannt gegeben zu werden brauchen, so stellt man für sie wohl besondere Fahrpläne in vereinfachter, tabellarischer Form her, die zur Unterscheidung von den eigentlichen D. „Streckenfahrpläne“ genannt werden. Bei einfachen Verhältnissen genügt es, wenn die Verkehrszeiten der Züge zwischen den benachbarten Bahnhöfen durch den Bahnmeister handschriftlich zusammengestellt und den Bahnbewachungsbeamten mitgeteilt werden. Zu den für Dienstzwecke hergestellten Fahrplänen gehören auch die bildlichen Fahrpläne. Sie geben eine vollständige und klare Übersicht über die gesamten Zugfahrten auf einer Bahnstrecke und lassen die verschiedenen Möglichkeiten für die Einlegung neuer Zugfahrten ohneweiters erkennen. Für die Weiterbildung des Fahrplans, für die Einlegung von Sonderzügen und zur Bestimmung der für Arbeiten an den Gleisen geeigneten Zugpausen bilden sie ein zuverlässiges Hilfsmittel (s. Fahrplan). Breusing. Dienstfrauen haben bei den Schnellzügen (D-Zügen) für Ordnung und Sauberkeit in den Personenwagen während der Fahrt und namentlich für Reinhaltung der Aborte und Waschräume, sowie für deren Versorgung mit Waschwasser, Trinkwasser, Seife und Handtüchern zu sorgen. Die D. sind dem Zugbegleitpersonal zugeteilt. Sie haben den Anordnungen des Zugführers Folge zu leisten (s. D-Zug). Dienstgeheimnis (secret; secret; segreto), Amtsverschwiegenheit, Geheimhaltung der Wahrnehmungen im Dienste. Die Wahrung des D. ist nach den Vorschriften aller Bahnverwaltungen eine der wichtigsten Dienstpflichten. Kein Beamter darf über das, was amtlich zu seiner Kenntnis kommt, an dritte Personen Mitteilung oder gar etwas öffentlich bekanntmachen. So sind insbesondere Mitteilungen an Privatpersonen, Beamte oder andere Behörden aus den Akten, aus Plänen, Rechnungen und anderen amtlichen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Schriftstücken oder über sonstige dienstliche Anordnungen und Vorkommnisse ohne besondere Ermächtigung der vorgesetzten Behörde durchaus unzulässig. Zuwiderhandlungen werden nach der Größe der begangenen Pflichtverletzung mit verhältnismäßiger Geldstrafe oder mit Entfernung aus dem Dienste im Disziplinarwege geahndet. Bei Mitteilungen über das Eisenbahnwesen, die in militärischer Hinsicht von Interesse sein könnten, ist mit der größten Vorsicht zu verfahren. Die für Zwecke der militärischen Benutzung der Eisenbahnen im Kriege mitwirkenden Personen haben in allen derartigen Angelegenheiten unbedingt Amtsverschwiegenheit zu beobachten und die in ihren Händen befindlichen Schriftstücke, Pläne u. dgl. geheim zu halten. Es ist ferner durch die verschiedenen Zivil- und Strafprozeßordnungen bestimmt, daß Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten oder der ihnen zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden dürfen. Diese Genehmigung darf allerdings nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Staates Nachteil bereiten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/357>, abgerufen am 21.11.2024.