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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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zugute gekommen, sie hat aber wesentlich auch zur Förderung der Einheitsbestrebungen auf dem Gebiete des Verkehrswesens beigetragen.

Organe des Verbandes sind die geschäftsführende Direktion, der Ausschuß des Verkehrsverbandes und die Hauptversammlung. Dem Ausschuß gehören 17 Verwaltungen an. Die Sitzungen des Ausschusses finden nach Bedürfnis, die der Hauptversammlung in der Regel zweimal jährlich im Mai und im November statt.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedem anwesenden Mitglied steht nur eine Stimme zu.

Alle Beschlüsse der Hauptversammlung, die sich auf die im § 1 genannten Dienstzweige beziehen, unterliegen der nachträglichen schriftlichen Erklärung der Verbandsverwaltungen (§ 5, Abs. 4).

Die Verbandsbeschlüsse müssen von allen Verbandsmitgliedern in dem beschlossenen Umfang und Zeitraum zur Einführung gebracht und solange beobachtet werden, bis vom Verband auf dieselbe Weise eine Abänderung oder Aufhebung beschlossen worden ist. Jedem Verbandsmitglied bleibt aber für die Ordnung der örtlichen Einrichtungen innerhalb der seiner Verwaltung unterstehenden Bahnen freie Hand (§ 8, Abs. 1, 2).

Die meisten an die geschäftsführende Direktion zur Beschlußfassung im Verband gerichteten Anträge müssen von dem Ausschuß vorberaten sein. In den Verbandsversammlungen hat jedes vertretene Mitglied eine Stimme und die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Für die nachträgliche schriftliche Erklärung der Verbandsverwaltungen gebührt jedem Mitglied nach Maßgabe der seinem Betrieb unterstellten Bahnen und Bahnstrecken ein Stimmrecht in der Art, daß ihnen bei einer Gesamtlänge bis zu 50 km eine Stimme, über 50 bis 150 km zwei Stimmen, über 150 bis 300 km drei, über 300 bis 500 km vier und für jede weiteren angefangenen 200 km eine Stimme mehr zustehen (§ 5, Abs. 1-5).

Außer der Beschlußfassung in der Hauptversammlung kann noch auf schriftlichem Weg über solche Gegenstände Beschluß gefaßt werden, die der Ausschuß dem Verband einstimmig zur sofortigen Durchführung empfiehlt. Die schriftliche Abstimmung geschieht mit demselben Stimmenverhältnis, in gleicher Frist und mit derselben Wirkung, wie bei den Beschlüssen der Hauptversammlung. Auf gleiche Weise kann auch die geschäftsführende Direktion über Angelegenheiten, die nach ihrer Ansicht eine besonders schnelle Erledigung erfordern und einer vorherigen Ausschußberatung nicht bedürfen, die Beschlußfassung auf schriftlichem Weg einleiten.

Die dem Verband erwachsenen Kosten werden, soweit es sich um Drucksachen handelt, nach Maßgabe des Bezugs, im übrigen nach Verhältnis der der Stimmberechtigung zu grunde liegenden Längen verteilt (§ 9).

Der Rücktritt aus dem Verband steht jeder Verwaltung nach sechsmonatiger Kündigung zu.

Zum Antrag auf Auflösung des Verbands ist die Zustimmung der Hälfte aller Stimmen erforderlich (§ 10).

Eine Abänderung oder Ergänzung der Satzungen ist nur durch schriftlichen Mehrheitsbeschluß von mindestens neun Zehnteln aller Stimmen, die Abänderung oder Ergänzung des Verzeichnisses, Anhang I, wie erwähnt, nur durch einstimmigen schriftlichen Beschluß zulässig (§ 11).

Literatur: Ulrich, Eisenbahntarifwesen, S. 221 ff. Die Tätigkeit des deutschen Eisenbahnverkehrsverbandes in den ersten 25 Jahren seines Bestehens. 1886-1911. Hannover 1911.

v. der Leyen.


Deutscher Staatsbahnwagenverband, die aus dem preußischen Staatsbahnwagenverbände hervorgegangene Vereinigung der deutschen Staatseisenbahnverwaltungen und der Reichseisenbahnverwaltung von Elsaß-Lothringen zum Zwecke der Benutzung ihrer Güterwagen als einheitlichen Wagenpark.

Der D. ist auf Grund von Übereinkommen der beteiligten Bundesregierungen am 1. April 1909 in Wirksamkeit getreten. Er umfaßt als Verwaltungen des früheren preußischen Staatsbahnwagenverbandes die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft, die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, die Mecklenburgischen und die Oldenburgischen Staatseisenbahnen und ferner die bayerischen, sächsischen, württembergischen und badischen Staatseisenbahnen. Da die deutschen Staatseisenbahnen vielfach mit den an sie anschließenden Privateisenbahnen und nebenbahnähnlichen Kleinbahnen Abkommen dahin abgeschlossen haben, daß die letzteren ihre Wagen in den Park der ersteren einstellen und diese die Versorgung der einstellenden Bahnen mit Wagen übernehmen, so erstreckt sich der D. auch auf eine große Anzahl von Privateisenbahnen und nebenbahnähnlichen Kleinbahnen Deutschlands; nur einige wenige, wie die Lübeck-Büchener Eisenbahn, die Braunschweigische Landeseisenbahn, die westfälische Landeseisenbahn und die HalberstadtBlankenburger

zugute gekommen, sie hat aber wesentlich auch zur Förderung der Einheitsbestrebungen auf dem Gebiete des Verkehrswesens beigetragen.

Organe des Verbandes sind die geschäftsführende Direktion, der Ausschuß des Verkehrsverbandes und die Hauptversammlung. Dem Ausschuß gehören 17 Verwaltungen an. Die Sitzungen des Ausschusses finden nach Bedürfnis, die der Hauptversammlung in der Regel zweimal jährlich im Mai und im November statt.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedem anwesenden Mitglied steht nur eine Stimme zu.

Alle Beschlüsse der Hauptversammlung, die sich auf die im § 1 genannten Dienstzweige beziehen, unterliegen der nachträglichen schriftlichen Erklärung der Verbandsverwaltungen (§ 5, Abs. 4).

Die Verbandsbeschlüsse müssen von allen Verbandsmitgliedern in dem beschlossenen Umfang und Zeitraum zur Einführung gebracht und solange beobachtet werden, bis vom Verband auf dieselbe Weise eine Abänderung oder Aufhebung beschlossen worden ist. Jedem Verbandsmitglied bleibt aber für die Ordnung der örtlichen Einrichtungen innerhalb der seiner Verwaltung unterstehenden Bahnen freie Hand (§ 8, Abs. 1, 2).

Die meisten an die geschäftsführende Direktion zur Beschlußfassung im Verband gerichteten Anträge müssen von dem Ausschuß vorberaten sein. In den Verbandsversammlungen hat jedes vertretene Mitglied eine Stimme und die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Für die nachträgliche schriftliche Erklärung der Verbandsverwaltungen gebührt jedem Mitglied nach Maßgabe der seinem Betrieb unterstellten Bahnen und Bahnstrecken ein Stimmrecht in der Art, daß ihnen bei einer Gesamtlänge bis zu 50 km eine Stimme, über 50 bis 150 km zwei Stimmen, über 150 bis 300 km drei, über 300 bis 500 km vier und für jede weiteren angefangenen 200 km eine Stimme mehr zustehen (§ 5, Abs. 1–5).

Außer der Beschlußfassung in der Hauptversammlung kann noch auf schriftlichem Weg über solche Gegenstände Beschluß gefaßt werden, die der Ausschuß dem Verband einstimmig zur sofortigen Durchführung empfiehlt. Die schriftliche Abstimmung geschieht mit demselben Stimmenverhältnis, in gleicher Frist und mit derselben Wirkung, wie bei den Beschlüssen der Hauptversammlung. Auf gleiche Weise kann auch die geschäftsführende Direktion über Angelegenheiten, die nach ihrer Ansicht eine besonders schnelle Erledigung erfordern und einer vorherigen Ausschußberatung nicht bedürfen, die Beschlußfassung auf schriftlichem Weg einleiten.

Die dem Verband erwachsenen Kosten werden, soweit es sich um Drucksachen handelt, nach Maßgabe des Bezugs, im übrigen nach Verhältnis der der Stimmberechtigung zu grunde liegenden Längen verteilt (§ 9).

Der Rücktritt aus dem Verband steht jeder Verwaltung nach sechsmonatiger Kündigung zu.

Zum Antrag auf Auflösung des Verbands ist die Zustimmung der Hälfte aller Stimmen erforderlich (§ 10).

Eine Abänderung oder Ergänzung der Satzungen ist nur durch schriftlichen Mehrheitsbeschluß von mindestens neun Zehnteln aller Stimmen, die Abänderung oder Ergänzung des Verzeichnisses, Anhang I, wie erwähnt, nur durch einstimmigen schriftlichen Beschluß zulässig (§ 11).

Literatur: Ulrich, Eisenbahntarifwesen, S. 221 ff. Die Tätigkeit des deutschen Eisenbahnverkehrsverbandes in den ersten 25 Jahren seines Bestehens. 1886–1911. Hannover 1911.

v. der Leyen.


Deutscher Staatsbahnwagenverband, die aus dem preußischen Staatsbahnwagenverbände hervorgegangene Vereinigung der deutschen Staatseisenbahnverwaltungen und der Reichseisenbahnverwaltung von Elsaß-Lothringen zum Zwecke der Benutzung ihrer Güterwagen als einheitlichen Wagenpark.

Der D. ist auf Grund von Übereinkommen der beteiligten Bundesregierungen am 1. April 1909 in Wirksamkeit getreten. Er umfaßt als Verwaltungen des früheren preußischen Staatsbahnwagenverbandes die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft, die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, die Mecklenburgischen und die Oldenburgischen Staatseisenbahnen und ferner die bayerischen, sächsischen, württembergischen und badischen Staatseisenbahnen. Da die deutschen Staatseisenbahnen vielfach mit den an sie anschließenden Privateisenbahnen und nebenbahnähnlichen Kleinbahnen Abkommen dahin abgeschlossen haben, daß die letzteren ihre Wagen in den Park der ersteren einstellen und diese die Versorgung der einstellenden Bahnen mit Wagen übernehmen, so erstreckt sich der D. auch auf eine große Anzahl von Privateisenbahnen und nebenbahnähnlichen Kleinbahnen Deutschlands; nur einige wenige, wie die Lübeck-Büchener Eisenbahn, die Braunschweigische Landeseisenbahn, die westfälische Landeseisenbahn und die HalberstadtBlankenburger

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[316/0330] zugute gekommen, sie hat aber wesentlich auch zur Förderung der Einheitsbestrebungen auf dem Gebiete des Verkehrswesens beigetragen. Organe des Verbandes sind die geschäftsführende Direktion, der Ausschuß des Verkehrsverbandes und die Hauptversammlung. Dem Ausschuß gehören 17 Verwaltungen an. Die Sitzungen des Ausschusses finden nach Bedürfnis, die der Hauptversammlung in der Regel zweimal jährlich im Mai und im November statt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedem anwesenden Mitglied steht nur eine Stimme zu. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung, die sich auf die im § 1 genannten Dienstzweige beziehen, unterliegen der nachträglichen schriftlichen Erklärung der Verbandsverwaltungen (§ 5, Abs. 4). Die Verbandsbeschlüsse müssen von allen Verbandsmitgliedern in dem beschlossenen Umfang und Zeitraum zur Einführung gebracht und solange beobachtet werden, bis vom Verband auf dieselbe Weise eine Abänderung oder Aufhebung beschlossen worden ist. Jedem Verbandsmitglied bleibt aber für die Ordnung der örtlichen Einrichtungen innerhalb der seiner Verwaltung unterstehenden Bahnen freie Hand (§ 8, Abs. 1, 2). Die meisten an die geschäftsführende Direktion zur Beschlußfassung im Verband gerichteten Anträge müssen von dem Ausschuß vorberaten sein. In den Verbandsversammlungen hat jedes vertretene Mitglied eine Stimme und die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Für die nachträgliche schriftliche Erklärung der Verbandsverwaltungen gebührt jedem Mitglied nach Maßgabe der seinem Betrieb unterstellten Bahnen und Bahnstrecken ein Stimmrecht in der Art, daß ihnen bei einer Gesamtlänge bis zu 50 km eine Stimme, über 50 bis 150 km zwei Stimmen, über 150 bis 300 km drei, über 300 bis 500 km vier und für jede weiteren angefangenen 200 km eine Stimme mehr zustehen (§ 5, Abs. 1–5). Außer der Beschlußfassung in der Hauptversammlung kann noch auf schriftlichem Weg über solche Gegenstände Beschluß gefaßt werden, die der Ausschuß dem Verband einstimmig zur sofortigen Durchführung empfiehlt. Die schriftliche Abstimmung geschieht mit demselben Stimmenverhältnis, in gleicher Frist und mit derselben Wirkung, wie bei den Beschlüssen der Hauptversammlung. Auf gleiche Weise kann auch die geschäftsführende Direktion über Angelegenheiten, die nach ihrer Ansicht eine besonders schnelle Erledigung erfordern und einer vorherigen Ausschußberatung nicht bedürfen, die Beschlußfassung auf schriftlichem Weg einleiten. Die dem Verband erwachsenen Kosten werden, soweit es sich um Drucksachen handelt, nach Maßgabe des Bezugs, im übrigen nach Verhältnis der der Stimmberechtigung zu grunde liegenden Längen verteilt (§ 9). Der Rücktritt aus dem Verband steht jeder Verwaltung nach sechsmonatiger Kündigung zu. Zum Antrag auf Auflösung des Verbands ist die Zustimmung der Hälfte aller Stimmen erforderlich (§ 10). Eine Abänderung oder Ergänzung der Satzungen ist nur durch schriftlichen Mehrheitsbeschluß von mindestens neun Zehnteln aller Stimmen, die Abänderung oder Ergänzung des Verzeichnisses, Anhang I, wie erwähnt, nur durch einstimmigen schriftlichen Beschluß zulässig (§ 11). Literatur: Ulrich, Eisenbahntarifwesen, S. 221 ff. Die Tätigkeit des deutschen Eisenbahnverkehrsverbandes in den ersten 25 Jahren seines Bestehens. 1886–1911. Hannover 1911. v. der Leyen. Deutscher Staatsbahnwagenverband, die aus dem preußischen Staatsbahnwagenverbände hervorgegangene Vereinigung der deutschen Staatseisenbahnverwaltungen und der Reichseisenbahnverwaltung von Elsaß-Lothringen zum Zwecke der Benutzung ihrer Güterwagen als einheitlichen Wagenpark. Der D. ist auf Grund von Übereinkommen der beteiligten Bundesregierungen am 1. April 1909 in Wirksamkeit getreten. Er umfaßt als Verwaltungen des früheren preußischen Staatsbahnwagenverbandes die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft, die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, die Mecklenburgischen und die Oldenburgischen Staatseisenbahnen und ferner die bayerischen, sächsischen, württembergischen und badischen Staatseisenbahnen. Da die deutschen Staatseisenbahnen vielfach mit den an sie anschließenden Privateisenbahnen und nebenbahnähnlichen Kleinbahnen Abkommen dahin abgeschlossen haben, daß die letzteren ihre Wagen in den Park der ersteren einstellen und diese die Versorgung der einstellenden Bahnen mit Wagen übernehmen, so erstreckt sich der D. auch auf eine große Anzahl von Privateisenbahnen und nebenbahnähnlichen Kleinbahnen Deutschlands; nur einige wenige, wie die Lübeck-Büchener Eisenbahn, die Braunschweigische Landeseisenbahn, die westfälische Landeseisenbahn und die HalberstadtBlankenburger

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/330>, abgerufen am 23.11.2024.