Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.B. Bauentwurf, Bauprojekt (scheme of work; projet de construction; progetto di costruzione o esecuzione), die Zusammenfassung der für Zwecke einer geplanten baulichen Anlage erforderlichen technischen und sonstigen Unterlagen. Die Ausführung einer Bahnlinie erfordert die Lösung technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Fragen sowie solcher öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Natur; die Aufstellung des B. muß daher unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte erfolgen. Im allgemeinen zerfällt der B. in 3 Teile, u. zw. in den Vorentwurf (Vorprojekt), den B. im engeren Sinne (Detailprojekt) und in Sonderentwürfe für die einzelnen Bauwerke. Die Aufstellung des Vorentwurfes erfolgt nach behördlicher Genehmigung zur Vornahme der Vorarbeiten und dient als Grundlage für die Erteilung der Konzession. Aus diesem Grunde hat der Vorentwurf neben der technischen Ausführbarkeit der geplanten Anlage auch die voraussichtlichen Kosten, die Roh- und Reineinnahmen sowie die zu erwartende Verzinsung des Anlagekapitals nachzuweisen; er enthält daher in der Hauptsache die wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen des Bahnunternehmens. Für die Aufstellung des Vorentwurfes werden eingehende Kartenstudien und allgemeine Geländeaufnahmen durchgeführt, um die beabsichtigte Linienführung in der Karte darstellen und ein Übersichtslängenprofil der Trasse entwickeln zu können. Ist auf Grund des Vorentwurfes bei Privatbahnbauten die Konzession erteilt, oder bei Staatsbahnbauten die gesetzliche Sicherstellung erfolgt, so kann an die Anfertigung des ausführlichen Entwurfes oder B. im engeren Sinne geschritten werden. Der B. im engeren Sinne (ausführlicher Entwurf) dient zur Feststellung der durch die Bahnanlage berührten zahlreichen öffentlichen sowie privaten Interessen und Rechte und besteht somit aus einer großen Zahl von Plänen, Beschreibungen und Zusammenstellungen, aus denen die baulichen Einzelheiten der Bahnlinie und ihrer Nebenanlagen sowie die erforderlichen Grundstücke und die für Zwecke der Bahnanlage zur Gänze zu erwerbenden oder durch die Anlage beeinträchtigten Rechte ersehen werden können. Der B. dient als Grundlage für die Erteilung der Bauerlaubnis oder des Baukonsenses und wird einer eingehenden behördlichen Prüfung an Ort und Stelle unterzogen. Die Anfertigung der erforderlichen Behelfe erfolgt auf Grund der ausgesteckten Bahnachse, der aufgenommenen Querprofile und Einzelaufnahmen des Geländes sowie der eingemessenen Parzellengrenzen. Nach behördlicher Prüfung des ausführlichen Entwurfes wird die Bauerlaubnis für die gesamte Bahnanlage nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses erteilt. Der so genehmigte B. ist nunmehr bindend für die Anfertigung der Einzelentwürfe, die ihrerseits noch der fachtechnischen Genehmigung unterliegen. Bei Anfertigung der Einzelentwürfe für Kunstbauten, Eisenkonstruktionen, Hochbauten u. s. w. nebst den zugehörigen statischen, hydrotechnischen und sonstigen Berechnungen ist vor allem der genehmigte B. maßgebend. Es sind weder kleinere Krümmungen noch größere Steigungen, als im B. angegeben, zulässig, die angegebene lichte Weite und lichte Höhe der Durchlässe und Brücken darf nicht verringert werden; desgleichen soll die festgesetzte Breite der zu verlegenden Wege und Wasserläufe keine Änderung erfahren. Eine Überschreitung des vorgesehenen Ausmaßes der enteigneten Flächen soll vermieden werden, oftmals ist eine Überschreitung überhaupt unzulässig. Alle Abweichungen vom genehmigten B. erfordern eine nochmalige behördliche Zustimmung und sofern fremde Interessen berührt werden, eine nochmalige Verhandlung. Die Werkrisse werden gewöhnlich im Maßstabe von 1 : 100, nach Bedarf auch in größerem Maßstab aufgestellt. Bei Verfassung der Hochbaupläne ist besonders auf die Bestimmungen der Bauordnungen der betreffenden Gebiete und bei Entwürfen für Änderungen von Wegen- und Wasserläufen auf die Wege- und Wasserpolizeivorschriften zu achten. B. Bauentwurf, Bauprojekt (scheme of work; projet de construction; progetto di costruzione o esecuzione), die Zusammenfassung der für Zwecke einer geplanten baulichen Anlage erforderlichen technischen und sonstigen Unterlagen. Die Ausführung einer Bahnlinie erfordert die Lösung technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Fragen sowie solcher öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Natur; die Aufstellung des B. muß daher unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte erfolgen. Im allgemeinen zerfällt der B. in 3 Teile, u. zw. in den Vorentwurf (Vorprojekt), den B. im engeren Sinne (Detailprojekt) und in Sonderentwürfe für die einzelnen Bauwerke. Die Aufstellung des Vorentwurfes erfolgt nach behördlicher Genehmigung zur Vornahme der Vorarbeiten und dient als Grundlage für die Erteilung der Konzession. Aus diesem Grunde hat der Vorentwurf neben der technischen Ausführbarkeit der geplanten Anlage auch die voraussichtlichen Kosten, die Roh- und Reineinnahmen sowie die zu erwartende Verzinsung des Anlagekapitals nachzuweisen; er enthält daher in der Hauptsache die wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen des Bahnunternehmens. Für die Aufstellung des Vorentwurfes werden eingehende Kartenstudien und allgemeine Geländeaufnahmen durchgeführt, um die beabsichtigte Linienführung in der Karte darstellen und ein Übersichtslängenprofil der Trasse entwickeln zu können. Ist auf Grund des Vorentwurfes bei Privatbahnbauten die Konzession erteilt, oder bei Staatsbahnbauten die gesetzliche Sicherstellung erfolgt, so kann an die Anfertigung des ausführlichen Entwurfes oder B. im engeren Sinne geschritten werden. Der B. im engeren Sinne (ausführlicher Entwurf) dient zur Feststellung der durch die Bahnanlage berührten zahlreichen öffentlichen sowie privaten Interessen und Rechte und besteht somit aus einer großen Zahl von Plänen, Beschreibungen und Zusammenstellungen, aus denen die baulichen Einzelheiten der Bahnlinie und ihrer Nebenanlagen sowie die erforderlichen Grundstücke und die für Zwecke der Bahnanlage zur Gänze zu erwerbenden oder durch die Anlage beeinträchtigten Rechte ersehen werden können. Der B. dient als Grundlage für die Erteilung der Bauerlaubnis oder des Baukonsenses und wird einer eingehenden behördlichen Prüfung an Ort und Stelle unterzogen. Die Anfertigung der erforderlichen Behelfe erfolgt auf Grund der ausgesteckten Bahnachse, der aufgenommenen Querprofile und Einzelaufnahmen des Geländes sowie der eingemessenen Parzellengrenzen. Nach behördlicher Prüfung des ausführlichen Entwurfes wird die Bauerlaubnis für die gesamte Bahnanlage nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses erteilt. Der so genehmigte B. ist nunmehr bindend für die Anfertigung der Einzelentwürfe, die ihrerseits noch der fachtechnischen Genehmigung unterliegen. Bei Anfertigung der Einzelentwürfe für Kunstbauten, Eisenkonstruktionen, Hochbauten u. s. w. nebst den zugehörigen statischen, hydrotechnischen und sonstigen Berechnungen ist vor allem der genehmigte B. maßgebend. Es sind weder kleinere Krümmungen noch größere Steigungen, als im B. angegeben, zulässig, die angegebene lichte Weite und lichte Höhe der Durchlässe und Brücken darf nicht verringert werden; desgleichen soll die festgesetzte Breite der zu verlegenden Wege und Wasserläufe keine Änderung erfahren. Eine Überschreitung des vorgesehenen Ausmaßes der enteigneten Flächen soll vermieden werden, oftmals ist eine Überschreitung überhaupt unzulässig. Alle Abweichungen vom genehmigten B. erfordern eine nochmalige behördliche Zustimmung und sofern fremde Interessen berührt werden, eine nochmalige Verhandlung. Die Werkrisse werden gewöhnlich im Maßstabe von 1 : 100, nach Bedarf auch in größerem Maßstab aufgestellt. 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Ist auf Grund des Vorentwurfes bei Privatbahnbauten die Konzession erteilt, oder bei Staatsbahnbauten die gesetzliche Sicherstellung erfolgt, so kann an die Anfertigung des ausführlichen Entwurfes oder B. im engeren Sinne geschritten werden.</p><lb/> <p>Der B. im <hi rendition="#g">engeren</hi> Sinne (ausführlicher Entwurf) dient zur Feststellung der durch die Bahnanlage berührten zahlreichen öffentlichen sowie privaten Interessen und Rechte und besteht somit aus einer großen Zahl von Plänen, Beschreibungen und Zusammenstellungen, aus denen die baulichen Einzelheiten der Bahnlinie und ihrer Nebenanlagen sowie die erforderlichen Grundstücke und die für Zwecke der Bahnanlage zur Gänze zu erwerbenden oder durch die Anlage beeinträchtigten Rechte ersehen werden können. Der B. dient als Grundlage für die Erteilung der Bauerlaubnis oder des Baukonsenses und wird einer eingehenden behördlichen Prüfung an Ort und Stelle unterzogen.</p><lb/> <p>Die Anfertigung der erforderlichen Behelfe erfolgt auf Grund der ausgesteckten Bahnachse, der aufgenommenen Querprofile und Einzelaufnahmen des Geländes sowie der eingemessenen Parzellengrenzen.</p><lb/> <p>Nach behördlicher Prüfung des ausführlichen Entwurfes wird die Bauerlaubnis für die gesamte Bahnanlage nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses erteilt. Der so genehmigte B. ist nunmehr bindend für die Anfertigung der Einzelentwürfe, die ihrerseits noch der fachtechnischen Genehmigung unterliegen.</p><lb/> <p>Bei Anfertigung der <hi rendition="#g">Einzelentwürfe</hi> für Kunstbauten, Eisenkonstruktionen, Hochbauten u. s. w. nebst den zugehörigen statischen, hydrotechnischen und sonstigen Berechnungen ist vor allem der genehmigte B. maßgebend. 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B.
Bauentwurf, Bauprojekt (scheme of work; projet de construction; progetto di costruzione o esecuzione), die Zusammenfassung der für Zwecke einer geplanten baulichen Anlage erforderlichen technischen und sonstigen Unterlagen.
Die Ausführung einer Bahnlinie erfordert die Lösung technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Fragen sowie solcher öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Natur; die Aufstellung des B. muß daher unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte erfolgen. Im allgemeinen zerfällt der B. in 3 Teile, u. zw. in den Vorentwurf (Vorprojekt), den B. im engeren Sinne (Detailprojekt) und in Sonderentwürfe für die einzelnen Bauwerke.
Die Aufstellung des Vorentwurfes erfolgt nach behördlicher Genehmigung zur Vornahme der Vorarbeiten und dient als Grundlage für die Erteilung der Konzession. Aus diesem Grunde hat der Vorentwurf neben der technischen Ausführbarkeit der geplanten Anlage auch die voraussichtlichen Kosten, die Roh- und Reineinnahmen sowie die zu erwartende Verzinsung des Anlagekapitals nachzuweisen; er enthält daher in der Hauptsache die wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen des Bahnunternehmens. Für die Aufstellung des Vorentwurfes werden eingehende Kartenstudien und allgemeine Geländeaufnahmen durchgeführt, um die beabsichtigte Linienführung in der Karte darstellen und ein Übersichtslängenprofil der Trasse entwickeln zu können. Ist auf Grund des Vorentwurfes bei Privatbahnbauten die Konzession erteilt, oder bei Staatsbahnbauten die gesetzliche Sicherstellung erfolgt, so kann an die Anfertigung des ausführlichen Entwurfes oder B. im engeren Sinne geschritten werden.
Der B. im engeren Sinne (ausführlicher Entwurf) dient zur Feststellung der durch die Bahnanlage berührten zahlreichen öffentlichen sowie privaten Interessen und Rechte und besteht somit aus einer großen Zahl von Plänen, Beschreibungen und Zusammenstellungen, aus denen die baulichen Einzelheiten der Bahnlinie und ihrer Nebenanlagen sowie die erforderlichen Grundstücke und die für Zwecke der Bahnanlage zur Gänze zu erwerbenden oder durch die Anlage beeinträchtigten Rechte ersehen werden können. Der B. dient als Grundlage für die Erteilung der Bauerlaubnis oder des Baukonsenses und wird einer eingehenden behördlichen Prüfung an Ort und Stelle unterzogen.
Die Anfertigung der erforderlichen Behelfe erfolgt auf Grund der ausgesteckten Bahnachse, der aufgenommenen Querprofile und Einzelaufnahmen des Geländes sowie der eingemessenen Parzellengrenzen.
Nach behördlicher Prüfung des ausführlichen Entwurfes wird die Bauerlaubnis für die gesamte Bahnanlage nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses erteilt. Der so genehmigte B. ist nunmehr bindend für die Anfertigung der Einzelentwürfe, die ihrerseits noch der fachtechnischen Genehmigung unterliegen.
Bei Anfertigung der Einzelentwürfe für Kunstbauten, Eisenkonstruktionen, Hochbauten u. s. w. nebst den zugehörigen statischen, hydrotechnischen und sonstigen Berechnungen ist vor allem der genehmigte B. maßgebend. Es sind weder kleinere Krümmungen noch größere Steigungen, als im B. angegeben, zulässig, die angegebene lichte Weite und lichte Höhe der Durchlässe und Brücken darf nicht verringert werden; desgleichen soll die festgesetzte Breite der zu verlegenden Wege und Wasserläufe keine Änderung erfahren. Eine Überschreitung des vorgesehenen Ausmaßes der enteigneten Flächen soll vermieden werden, oftmals ist eine Überschreitung überhaupt unzulässig.
Alle Abweichungen vom genehmigten B. erfordern eine nochmalige behördliche Zustimmung und sofern fremde Interessen berührt werden, eine nochmalige Verhandlung.
Die Werkrisse werden gewöhnlich im Maßstabe von 1 : 100, nach Bedarf auch in größerem Maßstab aufgestellt. Bei Verfassung der Hochbaupläne ist besonders auf die Bestimmungen der Bauordnungen der betreffenden Gebiete und bei Entwürfen für Änderungen von Wegen- und Wasserläufen auf die Wege- und Wasserpolizeivorschriften zu achten.
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