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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Regierung oder des Parlaments abgeschlossen werden können, indem solche Betriebsüberlassungen die Verpflichtungen des Konzessionärs nicht ändern. Eine solche Ermächtigung des Parlaments pflegt nur dann verlangt zu werden, wenn der Staat finanziell an der Betriebsüberlassung als Übergebender oder Übernehmender beteiligt ist.

Auch in Belgien ist für Betriebsüberlassungen die Zustimmung der Regierung notwendig.

In den Niederlanden ist insbesondere der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatseisenbahnen verboten, den Betrieb ohne Ermächtigung des Staatsoberhauptes an andere Unternehmer abzutreten oder weitere Linien in Betrieb zu übernehmen.

In Spanien ist lediglich die Anzeige an das Ministerium notwendig.

In England verbietet das Gesetz vom 4. August 1885 jede Betriebsüberlassung ohne Zustimmung des Parlaments. In Wirklichkeit sind Betriebsüberlassungen bis zu gewissen Grenzen auch ohne Zustimmung des Parlaments möglich. Vollständige Betriebsgemeinschaftsverträge bedürfen jedoch unbedingt der Genehmigung des Parlaments; es hat damit ein wirksames Mittel, um in England, das keine Staatsbahnen kennt, das zu starke Anwachsen des Eisenbahnmonopols zu verhindern.

In den Vereinigten Staaten von Amerika sind, um den Wettbewerb im allgemeinen Interesse nicht zu unterbinden, in den Konzessionserteilungen in der Regel nur die Eisenbahnbetriebsgemeinschaften von Wettbewerbslinien verboten, wogegen ohneweiters Betriebsüberlassungen oder Betriebsvereinigungen einer Bahnlinie mit einer anderen gestattet sind, die lediglich die Fortsetzung der ersteren bildet, wo also von einem Wettbewerb nicht die Rede sein kann (s. auch Betriebsgemeinschaften).

Literatur: Sax, Die Eisenbahnen. Wien 1879. - Wagner, Finanzwirtschaft. Leipzig. - Meili, Internationale Eisenbahnverträge. Hamburg 1887. - Leyen, Die Verkehrs- und Finanzpolitik der nordamerikanischen Eisenbahnen. Berlin 1895.

Riesenfeld.


Betriebsverwaltung im weiteren Sinne der Gesamtbegriff der leitenden Eisenbahnverwaltungsstellen (Generaldirektion, Eisenbahndirektion, Betriebsdirektion, Vorstand, Verwaltungsrat u. s. w.). Im engeren Sinne versteht man unter B. die Wahrnehmung der Geschäfte, die sich auf die Verwaltung der im Betrieb befindlichen Bahnstrecken beziehen, während die Erweiterungs- und Neubautätigkeit Aufgabe der Bauverwaltung ist. Namentlich in rechnerischer Beziehung wird diese Unterscheidung der Regel nach streng durchgeführt, während die Tätigkeit der leitenden und ausführenden Stellen aus Erwägungen wirtschaftlicher Art sich häufig auf beide Verwaltungszweige erstreckt.


Betriebsvorauslagen, die zur Einleitung des Betriebs auf einer neuen Bahn nötigen Auslagen für persönliche und sachliche Aufwendungen während der ersten Betriebszeit, bis der Betrieb selbst die nötigen Mittel zur weiteren Betriebsführung liefert.

Die B. werden zumeist aus dem Baukapital bestritten. Die hierfür aufgewendeten Mittel bilden einen Bestandteil des Betriebskapitals.


Betriebswerkmeister, Werkmeister, Maschinenmeister, Heizhausleiter, Depotchef, Vorsteher des Zugförderungs- (Betriebsmaschinen-) Dienstes auf Stationen, wo eine größere Zahl von Lokomotiven stationiert ist und sich zumeist auch eine kleinere Reparaturwerkstätte sowie mechanische Anlagen befinden; in solchen Stationen wäre der Stationsvorsteher nicht im stande, den Geschäften des Maschinendienstes nachzukommen, und es ist daher nötige einen eigenen maschinentechnisch gebildeten Beamten als Vorstand des Betriebsmaschinendienstes zu bestellen; diesem sind untergeordnet die Lokomotivführer, Heizer, Wärter der mechanischen Anlagen, Vorarbeiter, Putzer, Arbeiter.

Der B. beaufsichtigt und unterhält die Betriebsmittel seines Bezirks (Lokomotiven und Wagen), die mechanischen Anlagen (Drehscheiben, Schiebebühne, Krane, Wasserstationen etc.); er regelt den Lokomotivdienst und hat für die rechtzeitige Gestellung der erforderlichen Lokomotiven in betriebsfähigem Zustand zu sorgen; er hat ferner Vormerkungen über die Leistungen der ihm unterstellten Lokomotiven zu führen und zu veranlassen, daß. Lokomotiven, Dampfkessel, Wagen der vorgeschriebenen periodischen Revisionen und Proben unterzogen werden. Er beaufsichtigt das Lokomotivpersonal, er revidiert ihre Dienstbücher, kontrolliert und verrechnet den Verbrauch der Materialien und führt die Verwaltung der Lokomotiv- und Heizhausinventarien. Bei Unfällen hat der B. mit Arbeitern und Werkzeugen Hilfe zu leisten.


Betriebswerkstätten (service work-shops; atelier de l'entretien courant; officina d'esercizio o di riparazione), Heizhauswerkstätten, die Werkstätten, in denen in der Regel nur laufende Reparaturen an Lokomotiven und Wagen, ausgeführt werden (s. Werkstätten).


Bettung (ballast; ballastage; massicciata).

Einteilung. I. Zweck der Bettung. II. Form des Bettungskörpers. III. Die Bettungsstoffe. A. Anforderungen

Regierung oder des Parlaments abgeschlossen werden können, indem solche Betriebsüberlassungen die Verpflichtungen des Konzessionärs nicht ändern. Eine solche Ermächtigung des Parlaments pflegt nur dann verlangt zu werden, wenn der Staat finanziell an der Betriebsüberlassung als Übergebender oder Übernehmender beteiligt ist.

Auch in Belgien ist für Betriebsüberlassungen die Zustimmung der Regierung notwendig.

In den Niederlanden ist insbesondere der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatseisenbahnen verboten, den Betrieb ohne Ermächtigung des Staatsoberhauptes an andere Unternehmer abzutreten oder weitere Linien in Betrieb zu übernehmen.

In Spanien ist lediglich die Anzeige an das Ministerium notwendig.

In England verbietet das Gesetz vom 4. August 1885 jede Betriebsüberlassung ohne Zustimmung des Parlaments. In Wirklichkeit sind Betriebsüberlassungen bis zu gewissen Grenzen auch ohne Zustimmung des Parlaments möglich. Vollständige Betriebsgemeinschaftsverträge bedürfen jedoch unbedingt der Genehmigung des Parlaments; es hat damit ein wirksames Mittel, um in England, das keine Staatsbahnen kennt, das zu starke Anwachsen des Eisenbahnmonopols zu verhindern.

In den Vereinigten Staaten von Amerika sind, um den Wettbewerb im allgemeinen Interesse nicht zu unterbinden, in den Konzessionserteilungen in der Regel nur die Eisenbahnbetriebsgemeinschaften von Wettbewerbslinien verboten, wogegen ohneweiters Betriebsüberlassungen oder Betriebsvereinigungen einer Bahnlinie mit einer anderen gestattet sind, die lediglich die Fortsetzung der ersteren bildet, wo also von einem Wettbewerb nicht die Rede sein kann (s. auch Betriebsgemeinschaften).

Literatur: Sax, Die Eisenbahnen. Wien 1879. – Wagner, Finanzwirtschaft. Leipzig. – Meili, Internationale Eisenbahnverträge. Hamburg 1887. – Leyen, Die Verkehrs- und Finanzpolitik der nordamerikanischen Eisenbahnen. Berlin 1895.

Riesenfeld.


Betriebsverwaltung im weiteren Sinne der Gesamtbegriff der leitenden Eisenbahnverwaltungsstellen (Generaldirektion, Eisenbahndirektion, Betriebsdirektion, Vorstand, Verwaltungsrat u. s. w.). Im engeren Sinne versteht man unter B. die Wahrnehmung der Geschäfte, die sich auf die Verwaltung der im Betrieb befindlichen Bahnstrecken beziehen, während die Erweiterungs- und Neubautätigkeit Aufgabe der Bauverwaltung ist. Namentlich in rechnerischer Beziehung wird diese Unterscheidung der Regel nach streng durchgeführt, während die Tätigkeit der leitenden und ausführenden Stellen aus Erwägungen wirtschaftlicher Art sich häufig auf beide Verwaltungszweige erstreckt.


Betriebsvorauslagen, die zur Einleitung des Betriebs auf einer neuen Bahn nötigen Auslagen für persönliche und sachliche Aufwendungen während der ersten Betriebszeit, bis der Betrieb selbst die nötigen Mittel zur weiteren Betriebsführung liefert.

Die B. werden zumeist aus dem Baukapital bestritten. Die hierfür aufgewendeten Mittel bilden einen Bestandteil des Betriebskapitals.


Betriebswerkmeister, Werkmeister, Maschinenmeister, Heizhausleiter, Depotchef, Vorsteher des Zugförderungs- (Betriebsmaschinen-) Dienstes auf Stationen, wo eine größere Zahl von Lokomotiven stationiert ist und sich zumeist auch eine kleinere Reparaturwerkstätte sowie mechanische Anlagen befinden; in solchen Stationen wäre der Stationsvorsteher nicht im stande, den Geschäften des Maschinendienstes nachzukommen, und es ist daher nötige einen eigenen maschinentechnisch gebildeten Beamten als Vorstand des Betriebsmaschinendienstes zu bestellen; diesem sind untergeordnet die Lokomotivführer, Heizer, Wärter der mechanischen Anlagen, Vorarbeiter, Putzer, Arbeiter.

Der B. beaufsichtigt und unterhält die Betriebsmittel seines Bezirks (Lokomotiven und Wagen), die mechanischen Anlagen (Drehscheiben, Schiebebühne, Krane, Wasserstationen etc.); er regelt den Lokomotivdienst und hat für die rechtzeitige Gestellung der erforderlichen Lokomotiven in betriebsfähigem Zustand zu sorgen; er hat ferner Vormerkungen über die Leistungen der ihm unterstellten Lokomotiven zu führen und zu veranlassen, daß. Lokomotiven, Dampfkessel, Wagen der vorgeschriebenen periodischen Revisionen und Proben unterzogen werden. Er beaufsichtigt das Lokomotivpersonal, er revidiert ihre Dienstbücher, kontrolliert und verrechnet den Verbrauch der Materialien und führt die Verwaltung der Lokomotiv- und Heizhausinventarien. Bei Unfällen hat der B. mit Arbeitern und Werkzeugen Hilfe zu leisten.


Betriebswerkstätten (service work-shops; atelier de l'entretien courant; officina d'esercizio o di riparazione), Heizhauswerkstätten, die Werkstätten, in denen in der Regel nur laufende Reparaturen an Lokomotiven und Wagen, ausgeführt werden (s. Werkstätten).


Bettung (ballast; ballastage; massicciata).

Einteilung. I. Zweck der Bettung. II. Form des Bettungskörpers. III. Die Bettungsstoffe. A. Anforderungen

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[351/0361] Regierung oder des Parlaments abgeschlossen werden können, indem solche Betriebsüberlassungen die Verpflichtungen des Konzessionärs nicht ändern. Eine solche Ermächtigung des Parlaments pflegt nur dann verlangt zu werden, wenn der Staat finanziell an der Betriebsüberlassung als Übergebender oder Übernehmender beteiligt ist. Auch in Belgien ist für Betriebsüberlassungen die Zustimmung der Regierung notwendig. In den Niederlanden ist insbesondere der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatseisenbahnen verboten, den Betrieb ohne Ermächtigung des Staatsoberhauptes an andere Unternehmer abzutreten oder weitere Linien in Betrieb zu übernehmen. In Spanien ist lediglich die Anzeige an das Ministerium notwendig. In England verbietet das Gesetz vom 4. August 1885 jede Betriebsüberlassung ohne Zustimmung des Parlaments. In Wirklichkeit sind Betriebsüberlassungen bis zu gewissen Grenzen auch ohne Zustimmung des Parlaments möglich. Vollständige Betriebsgemeinschaftsverträge bedürfen jedoch unbedingt der Genehmigung des Parlaments; es hat damit ein wirksames Mittel, um in England, das keine Staatsbahnen kennt, das zu starke Anwachsen des Eisenbahnmonopols zu verhindern. In den Vereinigten Staaten von Amerika sind, um den Wettbewerb im allgemeinen Interesse nicht zu unterbinden, in den Konzessionserteilungen in der Regel nur die Eisenbahnbetriebsgemeinschaften von Wettbewerbslinien verboten, wogegen ohneweiters Betriebsüberlassungen oder Betriebsvereinigungen einer Bahnlinie mit einer anderen gestattet sind, die lediglich die Fortsetzung der ersteren bildet, wo also von einem Wettbewerb nicht die Rede sein kann (s. auch Betriebsgemeinschaften). Literatur: Sax, Die Eisenbahnen. Wien 1879. – Wagner, Finanzwirtschaft. Leipzig. – Meili, Internationale Eisenbahnverträge. Hamburg 1887. – Leyen, Die Verkehrs- und Finanzpolitik der nordamerikanischen Eisenbahnen. Berlin 1895. Riesenfeld. Betriebsverwaltung im weiteren Sinne der Gesamtbegriff der leitenden Eisenbahnverwaltungsstellen (Generaldirektion, Eisenbahndirektion, Betriebsdirektion, Vorstand, Verwaltungsrat u. s. w.). Im engeren Sinne versteht man unter B. die Wahrnehmung der Geschäfte, die sich auf die Verwaltung der im Betrieb befindlichen Bahnstrecken beziehen, während die Erweiterungs- und Neubautätigkeit Aufgabe der Bauverwaltung ist. Namentlich in rechnerischer Beziehung wird diese Unterscheidung der Regel nach streng durchgeführt, während die Tätigkeit der leitenden und ausführenden Stellen aus Erwägungen wirtschaftlicher Art sich häufig auf beide Verwaltungszweige erstreckt. Betriebsvorauslagen, die zur Einleitung des Betriebs auf einer neuen Bahn nötigen Auslagen für persönliche und sachliche Aufwendungen während der ersten Betriebszeit, bis der Betrieb selbst die nötigen Mittel zur weiteren Betriebsführung liefert. Die B. werden zumeist aus dem Baukapital bestritten. Die hierfür aufgewendeten Mittel bilden einen Bestandteil des Betriebskapitals. Betriebswerkmeister, Werkmeister, Maschinenmeister, Heizhausleiter, Depotchef, Vorsteher des Zugförderungs- (Betriebsmaschinen-) Dienstes auf Stationen, wo eine größere Zahl von Lokomotiven stationiert ist und sich zumeist auch eine kleinere Reparaturwerkstätte sowie mechanische Anlagen befinden; in solchen Stationen wäre der Stationsvorsteher nicht im stande, den Geschäften des Maschinendienstes nachzukommen, und es ist daher nötige einen eigenen maschinentechnisch gebildeten Beamten als Vorstand des Betriebsmaschinendienstes zu bestellen; diesem sind untergeordnet die Lokomotivführer, Heizer, Wärter der mechanischen Anlagen, Vorarbeiter, Putzer, Arbeiter. Der B. beaufsichtigt und unterhält die Betriebsmittel seines Bezirks (Lokomotiven und Wagen), die mechanischen Anlagen (Drehscheiben, Schiebebühne, Krane, Wasserstationen etc.); er regelt den Lokomotivdienst und hat für die rechtzeitige Gestellung der erforderlichen Lokomotiven in betriebsfähigem Zustand zu sorgen; er hat ferner Vormerkungen über die Leistungen der ihm unterstellten Lokomotiven zu führen und zu veranlassen, daß. Lokomotiven, Dampfkessel, Wagen der vorgeschriebenen periodischen Revisionen und Proben unterzogen werden. Er beaufsichtigt das Lokomotivpersonal, er revidiert ihre Dienstbücher, kontrolliert und verrechnet den Verbrauch der Materialien und führt die Verwaltung der Lokomotiv- und Heizhausinventarien. Bei Unfällen hat der B. mit Arbeitern und Werkzeugen Hilfe zu leisten. Betriebswerkstätten (service work-shops; atelier de l'entretien courant; officina d'esercizio o di riparazione), Heizhauswerkstätten, die Werkstätten, in denen in der Regel nur laufende Reparaturen an Lokomotiven und Wagen, ausgeführt werden (s. Werkstätten). Bettung (ballast; ballastage; massicciata). Einteilung. I. Zweck der Bettung. II. Form des Bettungskörpers. III. Die Bettungsstoffe. A. Anforderungen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/361>, abgerufen am 16.07.2024.