Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.getroffen worden sind, die Genehmigung erteilt. Sie erstrecken sich auf die gemeinsame Verständigung über die planmäßigen Züge auf gewissen Wettbewerbslinien, auf den Übergang von Lokomotiven und Beamten über die Grenzen der Bahngebiete u. dgl. Von der Bildung von Werkstättengemeinschaften hat jedoch abgesehen werden müssen, weil die englischen Konzessionsbedingungen den Eisenbahngesellschaften verbieten, ihre Werkstätten anderen Zwecken als dem Bau und der Unterhaltung ihrer eigenen Fahrzeuge sowie der Herstellung von Baustoffen und Bauteilen für ihren eigenen Bedarf nutzbar zu machen. Ein vom englischen Parlament im Jahre 1909 zur Untersuchung der Frage des Wettbewerbs eingesetzter Ausschuß schlug in seinem 1911 erstatteten Bericht vor, daß entweder alle Gemeinschaftsverträge vor ihrem Inkrafttreten einer öffentlichen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden, oder daß das Parlament in die Lage gesetzt werde, nachträglich einzuschreiten, wenn sich herausstellt, daß der gemeinsame Betrieb mehrerer bisher als Wettbewerbsunternehmungen betriebener Bahnen Nachteile für die Benutzer der Eisenbahnen mit sich bringt. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Bildung von Eisenbahnbetriebsgemeinschaften, die lediglich den Zweck haben, den Wettbewerb zu unterbinden, den Eisenbahngesellschaften in den Konzessionen in der Regel verboten. Literatur: Deutsche Rundschau. 1896, XXIII, S. 362 f. Fünfzig Jahre preußischer Eisenbahnpolitik. - Ferroviarius, Der preußisch-hessische Eisenbahnvertrag. Stuttgart 1901. - Huber, Auf dem Wege zur Eisenbahngemeinschaft. Stuttgart 1902. - Offenberg, Die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft. Frankfurt 1911. - Biermer, Die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft. Gießen 1911. - Ferner verschiedene Aufsätze in der Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen 1912, Nr. 6 u. 7, sowie im Archiv für Eisenbahnwesen und in den Railway News. Hoff. Betriebsgesellschaft (working company; societe d'exploitation; societa d'esercizio), die zum Zweck der Betriebsführung einer vom Eigentümer oder Erbauer nicht selbst betriebenen Eisenbahn gebildete Gesellschaft, s. Betriebsunternehmer. Betriebsinspektor (district superintendent; inspecteur du mouvement; ispettore del movimento e traffico), Bezeichnung für die eine leitende Stelle im Betriebsdienste einnehmenden Beamten. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf alle oder nur auf einzelne Zweige des Betriebs, er ist örtlich beschränkt auf bestimmte Bahnstrecken, oder er umfaßt den gesamten Bezirk der Verwaltung. Umfang des Bahnnetzes und die Verwaltungsordnung (s. d.) sind hierfür maßgebend. Einzelne Verwaltungen bezeichnen die oberen Beamten, denen die Leitung eines großen Bahnhofes oder einer Güterabfertigung anvertraut ist, als B. und geben den Beamten, die einen Streckenbezirk - Betriebsinspektion - verwalten oder in gleichwertiger Tätigkeit beschäftigt sind, die Bezeichnung Ober-B. Bei anderen Verwaltungen fällt die letztere oder die Bezeichnung: Betriebsoberinspektor den in der Zentralstelle (Direktion, Betriebsdirektion) tätigen obersten Betriebsbeamten zu, während B. ihnen zur Hilfeleistung beigegeben oder außerhalb der Zentralstelle verwendet werden. Bei den großen Staatsbahn Verwaltungen ist infolge der im Laufe der Jahre eingetretenen Vermehrung des Geschäftsumfanges und der Beamtenzahl die Persönlichkeit der die einzelnen Zweige des Betriebs leitenden Beamten mehr und mehr zurückgetreten. Auch sind die Dienstbezeichnungen der Beamten einheitlich für den gesamten Staatsdienst geregelt. Sie bringen daher die Tätigkeit der Beamten nicht in gleichem Maße wie bei den Privatverwaltungen zum Ausdruck. Die höhere Leitung des Betriebsdienstes (s. d.) liegt bei den großen Verwaltungen jetzt allgemein den Direktionen oder Generaldirektionen, also Behörden, ob, während die Überwachung des örtlichen Betriebsdienstes den Betriebsämtern, Maschinenämtern, Verkehrsämtern, Betriebsdirektionen, Betriebs- u. s. w. Inspektionen (s. Verwaltung) übertragen ist. Die den Betrieb leitenden Beamten sind dann entweder Mitglieder der Eisenbahndirektion oder Vorstände der Ämter oder Inspektionen. Sie führen in erster Linie die ihrer Rangklasse im Staatsdienst allgemein zufallende Dienstbezeichnung (Oberbaurat, Oberregierungsrat, Regierungsrat, Regierungs- und Baurat, Finanz rat, Finanz- und Baurat, Betriebsdirektor, Oberinspektor, Inspektor, Regierungsbaumeister, Amtmann, Assessor u. s. w.). Breusing. Betriebsinventar, Betriebsgerät (tools and implements; outils et ustensiles d'exploitation; strumenti et attrezzi), Gesamtheit aller für den Betrieb eines Eisenbahnunternehmens nötigen beweglichen Gegenstände - Zubehörstücke -, die mittelbar oder unmittelbar für die Ausübung des Dienstes erforderlich sind. Zum B. im weiteren Sinne gehört die gesamte Ausrüstung einer Bahn (s. d.), einschließlich der Betriebsmittel (s. d.) mit alleinigem Ausschluß der Verbrauchsmaterialien (s. Betriebsmaterialien). Da die Betriebsmittel stets besonders nachgewiesen werden, auch ihre Beschaffung, Ergänzung und Instandhaltung besonders geregelt ist, so pflegt man getroffen worden sind, die Genehmigung erteilt. Sie erstrecken sich auf die gemeinsame Verständigung über die planmäßigen Züge auf gewissen Wettbewerbslinien, auf den Übergang von Lokomotiven und Beamten über die Grenzen der Bahngebiete u. dgl. Von der Bildung von Werkstättengemeinschaften hat jedoch abgesehen werden müssen, weil die englischen Konzessionsbedingungen den Eisenbahngesellschaften verbieten, ihre Werkstätten anderen Zwecken als dem Bau und der Unterhaltung ihrer eigenen Fahrzeuge sowie der Herstellung von Baustoffen und Bauteilen für ihren eigenen Bedarf nutzbar zu machen. Ein vom englischen Parlament im Jahre 1909 zur Untersuchung der Frage des Wettbewerbs eingesetzter Ausschuß schlug in seinem 1911 erstatteten Bericht vor, daß entweder alle Gemeinschaftsverträge vor ihrem Inkrafttreten einer öffentlichen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden, oder daß das Parlament in die Lage gesetzt werde, nachträglich einzuschreiten, wenn sich herausstellt, daß der gemeinsame Betrieb mehrerer bisher als Wettbewerbsunternehmungen betriebener Bahnen Nachteile für die Benutzer der Eisenbahnen mit sich bringt. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Bildung von Eisenbahnbetriebsgemeinschaften, die lediglich den Zweck haben, den Wettbewerb zu unterbinden, den Eisenbahngesellschaften in den Konzessionen in der Regel verboten. Literatur: Deutsche Rundschau. 1896, XXIII, S. 362 f. Fünfzig Jahre preußischer Eisenbahnpolitik. – Ferroviarius, Der preußisch-hessische Eisenbahnvertrag. Stuttgart 1901. – Huber, Auf dem Wege zur Eisenbahngemeinschaft. Stuttgart 1902. – Offenberg, Die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft. Frankfurt 1911. – Biermer, Die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft. Gießen 1911. – Ferner verschiedene Aufsätze in der Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen 1912, Nr. 6 u. 7, sowie im Archiv für Eisenbahnwesen und in den Railway News. Hoff. Betriebsgesellschaft (working company; société d'exploitation; società d'esercizio), die zum Zweck der Betriebsführung einer vom Eigentümer oder Erbauer nicht selbst betriebenen Eisenbahn gebildete Gesellschaft, s. Betriebsunternehmer. Betriebsinspektor (district superintendent; inspecteur du mouvement; ispettore del movimento e traffico), Bezeichnung für die eine leitende Stelle im Betriebsdienste einnehmenden Beamten. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf alle oder nur auf einzelne Zweige des Betriebs, er ist örtlich beschränkt auf bestimmte Bahnstrecken, oder er umfaßt den gesamten Bezirk der Verwaltung. Umfang des Bahnnetzes und die Verwaltungsordnung (s. d.) sind hierfür maßgebend. Einzelne Verwaltungen bezeichnen die oberen Beamten, denen die Leitung eines großen Bahnhofes oder einer Güterabfertigung anvertraut ist, als B. und geben den Beamten, die einen Streckenbezirk – Betriebsinspektion – verwalten oder in gleichwertiger Tätigkeit beschäftigt sind, die Bezeichnung Ober-B. Bei anderen Verwaltungen fällt die letztere oder die Bezeichnung: Betriebsoberinspektor den in der Zentralstelle (Direktion, Betriebsdirektion) tätigen obersten Betriebsbeamten zu, während B. ihnen zur Hilfeleistung beigegeben oder außerhalb der Zentralstelle verwendet werden. Bei den großen Staatsbahn Verwaltungen ist infolge der im Laufe der Jahre eingetretenen Vermehrung des Geschäftsumfanges und der Beamtenzahl die Persönlichkeit der die einzelnen Zweige des Betriebs leitenden Beamten mehr und mehr zurückgetreten. Auch sind die Dienstbezeichnungen der Beamten einheitlich für den gesamten Staatsdienst geregelt. Sie bringen daher die Tätigkeit der Beamten nicht in gleichem Maße wie bei den Privatverwaltungen zum Ausdruck. Die höhere Leitung des Betriebsdienstes (s. d.) liegt bei den großen Verwaltungen jetzt allgemein den Direktionen oder Generaldirektionen, also Behörden, ob, während die Überwachung des örtlichen Betriebsdienstes den Betriebsämtern, Maschinenämtern, Verkehrsämtern, Betriebsdirektionen, Betriebs- u. s. w. Inspektionen (s. Verwaltung) übertragen ist. Die den Betrieb leitenden Beamten sind dann entweder Mitglieder der Eisenbahndirektion oder Vorstände der Ämter oder Inspektionen. Sie führen in erster Linie die ihrer Rangklasse im Staatsdienst allgemein zufallende Dienstbezeichnung (Oberbaurat, Oberregierungsrat, Regierungsrat, Regierungs- und Baurat, Finanz rat, Finanz- und Baurat, Betriebsdirektor, Oberinspektor, Inspektor, Regierungsbaumeister, Amtmann, Assessor u. s. w.). Breusing. Betriebsinventar, Betriebsgerät (tools and implements; outils et ustensiles d'exploitation; strumenti et attrezzi), Gesamtheit aller für den Betrieb eines Eisenbahnunternehmens nötigen beweglichen Gegenstände – Zubehörstücke –, die mittelbar oder unmittelbar für die Ausübung des Dienstes erforderlich sind. Zum B. im weiteren Sinne gehört die gesamte Ausrüstung einer Bahn (s. d.), einschließlich der Betriebsmittel (s. d.) mit alleinigem Ausschluß der Verbrauchsmaterialien (s. Betriebsmaterialien). Da die Betriebsmittel stets besonders nachgewiesen werden, auch ihre Beschaffung, Ergänzung und Instandhaltung besonders geregelt ist, so pflegt man <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0322" n="312"/> getroffen worden sind, die Genehmigung erteilt. Sie erstrecken sich auf die gemeinsame Verständigung über die planmäßigen Züge auf gewissen Wettbewerbslinien, auf den Übergang von Lokomotiven und Beamten über die Grenzen der Bahngebiete u. dgl. 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Die höhere Leitung des Betriebsdienstes (s. d.) liegt bei den großen Verwaltungen jetzt allgemein den Direktionen oder Generaldirektionen, also Behörden, ob, während die Überwachung des örtlichen Betriebsdienstes den Betriebsämtern, Maschinenämtern, Verkehrsämtern, Betriebsdirektionen, Betriebs- u. s. w. Inspektionen (s. Verwaltung) übertragen ist. Die den Betrieb leitenden Beamten sind dann entweder Mitglieder der Eisenbahndirektion oder Vorstände der Ämter oder Inspektionen. Sie führen in erster Linie die ihrer Rangklasse im Staatsdienst allgemein zufallende Dienstbezeichnung (Oberbaurat, Oberregierungsrat, Regierungsrat, Regierungs- und Baurat, Finanz rat, Finanz- und Baurat, Betriebsdirektor, Oberinspektor, Inspektor, Regierungsbaumeister, Amtmann, Assessor u. s. w.).</p><lb/> <p rendition="#right">Breusing.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Betriebsinventar, Betriebsgerät</hi><hi rendition="#i">(tools and implements; outils et ustensiles d'exploitation; strumenti et attrezzi),</hi> Gesamtheit aller für den Betrieb eines Eisenbahnunternehmens nötigen beweglichen Gegenstände – <hi rendition="#g">Zubehörstücke</hi> –, die mittelbar oder unmittelbar für die Ausübung des Dienstes erforderlich sind. Zum B. im weiteren Sinne gehört die gesamte Ausrüstung einer Bahn (s. d.), einschließlich der Betriebsmittel (s. d.) mit alleinigem Ausschluß der Verbrauchsmaterialien (s. Betriebsmaterialien). 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getroffen worden sind, die Genehmigung erteilt. Sie erstrecken sich auf die gemeinsame Verständigung über die planmäßigen Züge auf gewissen Wettbewerbslinien, auf den Übergang von Lokomotiven und Beamten über die Grenzen der Bahngebiete u. dgl. Von der Bildung von Werkstättengemeinschaften hat jedoch abgesehen werden müssen, weil die englischen Konzessionsbedingungen den Eisenbahngesellschaften verbieten, ihre Werkstätten anderen Zwecken als dem Bau und der Unterhaltung ihrer eigenen Fahrzeuge sowie der Herstellung von Baustoffen und Bauteilen für ihren eigenen Bedarf nutzbar zu machen.
Ein vom englischen Parlament im Jahre 1909 zur Untersuchung der Frage des Wettbewerbs eingesetzter Ausschuß schlug in seinem 1911 erstatteten Bericht vor, daß entweder alle Gemeinschaftsverträge vor ihrem Inkrafttreten einer öffentlichen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden, oder daß das Parlament in die Lage gesetzt werde, nachträglich einzuschreiten, wenn sich herausstellt, daß der gemeinsame Betrieb mehrerer bisher als Wettbewerbsunternehmungen betriebener Bahnen Nachteile für die Benutzer der Eisenbahnen mit sich bringt.
In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Bildung von Eisenbahnbetriebsgemeinschaften, die lediglich den Zweck haben, den Wettbewerb zu unterbinden, den Eisenbahngesellschaften in den Konzessionen in der Regel verboten.
Literatur: Deutsche Rundschau. 1896, XXIII, S. 362 f. Fünfzig Jahre preußischer Eisenbahnpolitik. – Ferroviarius, Der preußisch-hessische Eisenbahnvertrag. Stuttgart 1901. – Huber, Auf dem Wege zur Eisenbahngemeinschaft. Stuttgart 1902. – Offenberg, Die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft. Frankfurt 1911. – Biermer, Die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft. Gießen 1911. – Ferner verschiedene Aufsätze in der Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen 1912, Nr. 6 u. 7, sowie im Archiv für Eisenbahnwesen und in den Railway News.
Hoff.
Betriebsgesellschaft (working company; société d'exploitation; società d'esercizio), die zum Zweck der Betriebsführung einer vom Eigentümer oder Erbauer nicht selbst betriebenen Eisenbahn gebildete Gesellschaft, s. Betriebsunternehmer.
Betriebsinspektor (district superintendent; inspecteur du mouvement; ispettore del movimento e traffico), Bezeichnung für die eine leitende Stelle im Betriebsdienste einnehmenden Beamten. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf alle oder nur auf einzelne Zweige des Betriebs, er ist örtlich beschränkt auf bestimmte Bahnstrecken, oder er umfaßt den gesamten Bezirk der Verwaltung. Umfang des Bahnnetzes und die Verwaltungsordnung (s. d.) sind hierfür maßgebend. Einzelne Verwaltungen bezeichnen die oberen Beamten, denen die Leitung eines großen Bahnhofes oder einer Güterabfertigung anvertraut ist, als B. und geben den Beamten, die einen Streckenbezirk – Betriebsinspektion – verwalten oder in gleichwertiger Tätigkeit beschäftigt sind, die Bezeichnung Ober-B. Bei anderen Verwaltungen fällt die letztere oder die Bezeichnung: Betriebsoberinspektor den in der Zentralstelle (Direktion, Betriebsdirektion) tätigen obersten Betriebsbeamten zu, während B. ihnen zur Hilfeleistung beigegeben oder außerhalb der Zentralstelle verwendet werden.
Bei den großen Staatsbahn Verwaltungen ist infolge der im Laufe der Jahre eingetretenen Vermehrung des Geschäftsumfanges und der Beamtenzahl die Persönlichkeit der die einzelnen Zweige des Betriebs leitenden Beamten mehr und mehr zurückgetreten. Auch sind die Dienstbezeichnungen der Beamten einheitlich für den gesamten Staatsdienst geregelt. Sie bringen daher die Tätigkeit der Beamten nicht in gleichem Maße wie bei den Privatverwaltungen zum Ausdruck. Die höhere Leitung des Betriebsdienstes (s. d.) liegt bei den großen Verwaltungen jetzt allgemein den Direktionen oder Generaldirektionen, also Behörden, ob, während die Überwachung des örtlichen Betriebsdienstes den Betriebsämtern, Maschinenämtern, Verkehrsämtern, Betriebsdirektionen, Betriebs- u. s. w. Inspektionen (s. Verwaltung) übertragen ist. Die den Betrieb leitenden Beamten sind dann entweder Mitglieder der Eisenbahndirektion oder Vorstände der Ämter oder Inspektionen. Sie führen in erster Linie die ihrer Rangklasse im Staatsdienst allgemein zufallende Dienstbezeichnung (Oberbaurat, Oberregierungsrat, Regierungsrat, Regierungs- und Baurat, Finanz rat, Finanz- und Baurat, Betriebsdirektor, Oberinspektor, Inspektor, Regierungsbaumeister, Amtmann, Assessor u. s. w.).
Breusing.
Betriebsinventar, Betriebsgerät (tools and implements; outils et ustensiles d'exploitation; strumenti et attrezzi), Gesamtheit aller für den Betrieb eines Eisenbahnunternehmens nötigen beweglichen Gegenstände – Zubehörstücke –, die mittelbar oder unmittelbar für die Ausübung des Dienstes erforderlich sind. Zum B. im weiteren Sinne gehört die gesamte Ausrüstung einer Bahn (s. d.), einschließlich der Betriebsmittel (s. d.) mit alleinigem Ausschluß der Verbrauchsmaterialien (s. Betriebsmaterialien). Da die Betriebsmittel stets besonders nachgewiesen werden, auch ihre Beschaffung, Ergänzung und Instandhaltung besonders geregelt ist, so pflegt man
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