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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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dies 3 typische Beispiele von ausgeführten Stampfbetonbogenbrücken.

Literatur: v. Leibbrand, Gewölbte Brücken. Fortschritte der Ingenieurwissenschaften. Leipzig 1897. - Förster, Steinerne Brücken. Handbuch der Ingenieurwissenschaften. 4. Aufl. Leipzig 1904. - Büsing und Schumann, Der Portlandzement und seine Anwendung im Bauwesen. 3. Aufl. Berlin 1905. - Müller (Breslau), Die graphische Statik der Baukonstruktionen. 4. Aufl. Stuttgart 1905, Bd. I, S. 176: Der vollwandige Bogen mit 3 Gelenken. - Melan, Handbuch der Ingenieurwissenschaften. 3. Aufl. Leipzig 1906, Bd. II, 5. Abt.: Der vollwandige Bogen. - Engesser, Über weitgespannte Wölbbrücken. Zeitschrift für Architektur und Ingenieurwesen. 1907, Heft 5. - Färber, Dreigelenkbogenbrücken und verwandte Ingenieurbauten. Stuttgart 1908. - Zimmermann, Der Dreigelenkbogen aus Stein, Beton oder Eisenbeton. Stuttgart und Leipzig 1909. - Mehrtens, Vorlesungen über Ingenieurwissenschaften. 2. Aufl. Leipzig 1910, I. Teil, Bd. II: Der Vollwandbogen mit drei Gelenken. - Emperger, Handbuch für Eisenbetonbau. 2. Aufl., Bd. IV. Berlin 1911. - Melan, Der Brückenbau. Bd. II. Leipzig und Wien 1911.

Nowak.


Betrieb der Eisenbahnen (railway working; exploitation des chemins de fer; esercizio delle ferrovie), im engeren Sinne die sichere und planmäßige Durchführung der Züge (Fahr-, Stations- und Zugförderungsdienst), einschließlich der Überwachung des ordnungsmäßigen Zustandes der Bahnanlage (Bahnaufsichtsdienst) und der Betriebsmittel. Zum B. im weiteren Sinne gehören außerdem die Unterhaltung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge (Werkstättendienst), die Abfertigung von Personen, Gepäck und Gütern und die allgemeine Verwaltung. In der Gesetzgebung wird das Wort B. vielfach im angeführten engeren Sinne gebraucht, so z. B. im deutschen und schweizerischen Haftpflichtgesetz.

Die Bedeutung des Wortes ist aber auch in seinem engeren Sinne keine durchweg feststehende (vgl. auch die Ausführungsanweisung zum preußischen Kleinbahngesetz [Fritsch, Eisenbahngesetzgebung Deutschlands. Berlin 1906, S. 98]). Zunächst besteht ein grundsätzlicher Unterschied darin, daß in einem Teil des deutschen Sprachgebietes, u. zw. vornehmlich in Österreich, das Wort "Verkehr" angewendet wird, wo in Deutschland das Wort "Betrieb" üblich ist. Die deutschen Eisenbahnen sind hinsichtlich der Sicherung der Fahrten den Bestimmungen der "Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung" unterworfen. Die dasselbe Gebiet behandelnden Bestimmungen finden sich für die österreichischen Bahnen in den "Verkehrsvorschriften". Die deutschen Eisenbahnen befördern die Personen und Güter auf Grund der "Eisenbahn-Verkehrsordnung", die österreichischen Bahnen auf Grund des "Betriebsreglements", eine Bezeichnung, die auch der VDEV. für die von ihm herausgegebenen Beförderungsvorschriften bisher beibehalten hat. Alle diese Umstände erschweren die Einführung eines einheitlichen Begriffes für das Wort B. Hierzu kommt, daß die Tätigkeit der Verwaltungsstellen und der Beamten für die Ausführung des B. bei den verschiedenen Verwaltungen nicht einheitlich und übereinstimmend geregelt ist.

Der B. im weiteren Sinne gliedert sich in 3 Hauptzweige, u. zw. in den technischen B. (Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht, Fahr- und Stationsdienst, Zugförderungs- und Werkstättendienst), in den kaufmännischen B. (Tarifwesen, Transportdienst, Einnahmenverrechnung und Kontrolle) sowie in die allgemeine Verwaltung (Regelung des Dienstes, Personalwesen, Materialgebarung, Rechnungs- und Kassenwesen u. s. w.).

Nach der Gattung der Bahnen, um die es sich handelt, spricht man von Voll- oder Hauptbahnbetrieb (bei Voll- oder Hauptbahnen), im Gegensatz zu Neben- oder Kleinbahnbetrieb (bei Neben- oder Kleinbahnen); man unterscheidet ferner Tag- und Nachtbetrieb, je nachdem der B. nur bei Tag oder auch in den Nachtstunden abgewickelt wird; ferner Eigenbetrieb durch den Eigentümer und Pachtbetrieb, B. für eigene und fremde Rechnung, Staats- und Privatbetrieb; letzteren hat man nach dem Grundsatz, daß sich die Betriebsführung durch Private nur als Delegation seitens der Staatsgewalt darstelle, wohl auch als delegierten B. bezeichnet. Endlich ist noch der Gemeinschafts- oder Mitbetrieb zu erwähnen, bei dem eine bestimmte Bahnstrecke oder Bahnhofsanlage von zwei oder mehreren Bahnverwaltungen gemeinschaftlich benützt wird.

Man spricht ferner von einem äußeren B., um die Tätigkeit zu bezeichnen, die von den unteren Betriebsstellen zur Abwicklung des Fahr- und Stationsdienstes sowie des Bahnaufsichts- und Bahnerhaltungsdienstes ausgeübt wird.

Das Recht zur Führung des B. gründet sich bei Staatsbahnen auf ein Gesetz, bei Privatbahnen auf die Konzession. Obwohl letztere für den Bau und Betrieb erteilt zu werden pflegt, gibt die Konzession allein nicht das Recht zum Betrieb, der nur auf Grund besonderer behördlicher Bewilligung nach vorausgegangener Prüfung der Bahnanlage eröffnet werden darf (s. Abnahme der Bahn, Benützungskonsens, Betriebseröffnung).

Die Konzession gewährt dem Inhaber in der Regel das subjektiv ausschließliche und objektiv

dies 3 typische Beispiele von ausgeführten Stampfbetonbogenbrücken.

Literatur: v. Leibbrand, Gewölbte Brücken. Fortschritte der Ingenieurwissenschaften. Leipzig 1897. – Förster, Steinerne Brücken. Handbuch der Ingenieurwissenschaften. 4. Aufl. Leipzig 1904. – Büsing und Schumann, Der Portlandzement und seine Anwendung im Bauwesen. 3. Aufl. Berlin 1905. – Müller (Breslau), Die graphische Statik der Baukonstruktionen. 4. Aufl. Stuttgart 1905, Bd. I, S. 176: Der vollwandige Bogen mit 3 Gelenken. – Melan, Handbuch der Ingenieurwissenschaften. 3. Aufl. Leipzig 1906, Bd. II, 5. Abt.: Der vollwandige Bogen. – Engesser, Über weitgespannte Wölbbrücken. Zeitschrift für Architektur und Ingenieurwesen. 1907, Heft 5. – Färber, Dreigelenkbogenbrücken und verwandte Ingenieurbauten. Stuttgart 1908. – Zimmermann, Der Dreigelenkbogen aus Stein, Beton oder Eisenbeton. Stuttgart und Leipzig 1909. – Mehrtens, Vorlesungen über Ingenieurwissenschaften. 2. Aufl. Leipzig 1910, I. Teil, Bd. II: Der Vollwandbogen mit drei Gelenken. – Emperger, Handbuch für Eisenbetonbau. 2. Aufl., Bd. IV. Berlin 1911. – Melan, Der Brückenbau. Bd. II. Leipzig und Wien 1911.

Nowak.


Betrieb der Eisenbahnen (railway working; exploitation des chemins de fer; esercizio delle ferrovie), im engeren Sinne die sichere und planmäßige Durchführung der Züge (Fahr-, Stations- und Zugförderungsdienst), einschließlich der Überwachung des ordnungsmäßigen Zustandes der Bahnanlage (Bahnaufsichtsdienst) und der Betriebsmittel. Zum B. im weiteren Sinne gehören außerdem die Unterhaltung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge (Werkstättendienst), die Abfertigung von Personen, Gepäck und Gütern und die allgemeine Verwaltung. In der Gesetzgebung wird das Wort B. vielfach im angeführten engeren Sinne gebraucht, so z. B. im deutschen und schweizerischen Haftpflichtgesetz.

Die Bedeutung des Wortes ist aber auch in seinem engeren Sinne keine durchweg feststehende (vgl. auch die Ausführungsanweisung zum preußischen Kleinbahngesetz [Fritsch, Eisenbahngesetzgebung Deutschlands. Berlin 1906, S. 98]). Zunächst besteht ein grundsätzlicher Unterschied darin, daß in einem Teil des deutschen Sprachgebietes, u. zw. vornehmlich in Österreich, das Wort „Verkehr“ angewendet wird, wo in Deutschland das Wort „Betrieb“ üblich ist. Die deutschen Eisenbahnen sind hinsichtlich der Sicherung der Fahrten den Bestimmungen der „Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung“ unterworfen. Die dasselbe Gebiet behandelnden Bestimmungen finden sich für die österreichischen Bahnen in den „Verkehrsvorschriften“. Die deutschen Eisenbahnen befördern die Personen und Güter auf Grund der „Eisenbahn-Verkehrsordnung“, die österreichischen Bahnen auf Grund des „Betriebsreglements“, eine Bezeichnung, die auch der VDEV. für die von ihm herausgegebenen Beförderungsvorschriften bisher beibehalten hat. Alle diese Umstände erschweren die Einführung eines einheitlichen Begriffes für das Wort B. Hierzu kommt, daß die Tätigkeit der Verwaltungsstellen und der Beamten für die Ausführung des B. bei den verschiedenen Verwaltungen nicht einheitlich und übereinstimmend geregelt ist.

Der B. im weiteren Sinne gliedert sich in 3 Hauptzweige, u. zw. in den technischen B. (Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht, Fahr- und Stationsdienst, Zugförderungs- und Werkstättendienst), in den kaufmännischen B. (Tarifwesen, Transportdienst, Einnahmenverrechnung und Kontrolle) sowie in die allgemeine Verwaltung (Regelung des Dienstes, Personalwesen, Materialgebarung, Rechnungs- und Kassenwesen u. s. w.).

Nach der Gattung der Bahnen, um die es sich handelt, spricht man von Voll- oder Hauptbahnbetrieb (bei Voll- oder Hauptbahnen), im Gegensatz zu Neben- oder Kleinbahnbetrieb (bei Neben- oder Kleinbahnen); man unterscheidet ferner Tag- und Nachtbetrieb, je nachdem der B. nur bei Tag oder auch in den Nachtstunden abgewickelt wird; ferner Eigenbetrieb durch den Eigentümer und Pachtbetrieb, B. für eigene und fremde Rechnung, Staats- und Privatbetrieb; letzteren hat man nach dem Grundsatz, daß sich die Betriebsführung durch Private nur als Delegation seitens der Staatsgewalt darstelle, wohl auch als delegierten B. bezeichnet. Endlich ist noch der Gemeinschafts- oder Mitbetrieb zu erwähnen, bei dem eine bestimmte Bahnstrecke oder Bahnhofsanlage von zwei oder mehreren Bahnverwaltungen gemeinschaftlich benützt wird.

Man spricht ferner von einem äußeren B., um die Tätigkeit zu bezeichnen, die von den unteren Betriebsstellen zur Abwicklung des Fahr- und Stationsdienstes sowie des Bahnaufsichts- und Bahnerhaltungsdienstes ausgeübt wird.

Das Recht zur Führung des B. gründet sich bei Staatsbahnen auf ein Gesetz, bei Privatbahnen auf die Konzession. Obwohl letztere für den Bau und Betrieb erteilt zu werden pflegt, gibt die Konzession allein nicht das Recht zum Betrieb, der nur auf Grund besonderer behördlicher Bewilligung nach vorausgegangener Prüfung der Bahnanlage eröffnet werden darf (s. Abnahme der Bahn, Benützungskonsens, Betriebseröffnung).

Die Konzession gewährt dem Inhaber in der Regel das subjektiv ausschließliche und objektiv

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[278/0288] dies 3 typische Beispiele von ausgeführten Stampfbetonbogenbrücken. Literatur: v. Leibbrand, Gewölbte Brücken. Fortschritte der Ingenieurwissenschaften. Leipzig 1897. – Förster, Steinerne Brücken. Handbuch der Ingenieurwissenschaften. 4. Aufl. Leipzig 1904. – Büsing und Schumann, Der Portlandzement und seine Anwendung im Bauwesen. 3. Aufl. Berlin 1905. – Müller (Breslau), Die graphische Statik der Baukonstruktionen. 4. Aufl. Stuttgart 1905, Bd. I, S. 176: Der vollwandige Bogen mit 3 Gelenken. – Melan, Handbuch der Ingenieurwissenschaften. 3. Aufl. Leipzig 1906, Bd. II, 5. Abt.: Der vollwandige Bogen. – Engesser, Über weitgespannte Wölbbrücken. Zeitschrift für Architektur und Ingenieurwesen. 1907, Heft 5. – Färber, Dreigelenkbogenbrücken und verwandte Ingenieurbauten. Stuttgart 1908. – Zimmermann, Der Dreigelenkbogen aus Stein, Beton oder Eisenbeton. Stuttgart und Leipzig 1909. – Mehrtens, Vorlesungen über Ingenieurwissenschaften. 2. Aufl. Leipzig 1910, I. Teil, Bd. 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Die Bedeutung des Wortes ist aber auch in seinem engeren Sinne keine durchweg feststehende (vgl. auch die Ausführungsanweisung zum preußischen Kleinbahngesetz [Fritsch, Eisenbahngesetzgebung Deutschlands. Berlin 1906, S. 98]). Zunächst besteht ein grundsätzlicher Unterschied darin, daß in einem Teil des deutschen Sprachgebietes, u. zw. vornehmlich in Österreich, das Wort „Verkehr“ angewendet wird, wo in Deutschland das Wort „Betrieb“ üblich ist. Die deutschen Eisenbahnen sind hinsichtlich der Sicherung der Fahrten den Bestimmungen der „Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung“ unterworfen. Die dasselbe Gebiet behandelnden Bestimmungen finden sich für die österreichischen Bahnen in den „Verkehrsvorschriften“. Die deutschen Eisenbahnen befördern die Personen und Güter auf Grund der „Eisenbahn-Verkehrsordnung“, die österreichischen Bahnen auf Grund des „Betriebsreglements“, eine Bezeichnung, die auch der VDEV. für die von ihm herausgegebenen Beförderungsvorschriften bisher beibehalten hat. Alle diese Umstände erschweren die Einführung eines einheitlichen Begriffes für das Wort B. Hierzu kommt, daß die Tätigkeit der Verwaltungsstellen und der Beamten für die Ausführung des B. bei den verschiedenen Verwaltungen nicht einheitlich und übereinstimmend geregelt ist. Der B. im weiteren Sinne gliedert sich in 3 Hauptzweige, u. zw. in den technischen B. (Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht, Fahr- und Stationsdienst, Zugförderungs- und Werkstättendienst), in den kaufmännischen B. (Tarifwesen, Transportdienst, Einnahmenverrechnung und Kontrolle) sowie in die allgemeine Verwaltung (Regelung des Dienstes, Personalwesen, Materialgebarung, Rechnungs- und Kassenwesen u. s. w.). Nach der Gattung der Bahnen, um die es sich handelt, spricht man von Voll- oder Hauptbahnbetrieb (bei Voll- oder Hauptbahnen), im Gegensatz zu Neben- oder Kleinbahnbetrieb (bei Neben- oder Kleinbahnen); man unterscheidet ferner Tag- und Nachtbetrieb, je nachdem der B. nur bei Tag oder auch in den Nachtstunden abgewickelt wird; ferner Eigenbetrieb durch den Eigentümer und Pachtbetrieb, B. für eigene und fremde Rechnung, Staats- und Privatbetrieb; letzteren hat man nach dem Grundsatz, daß sich die Betriebsführung durch Private nur als Delegation seitens der Staatsgewalt darstelle, wohl auch als delegierten B. bezeichnet. Endlich ist noch der Gemeinschafts- oder Mitbetrieb zu erwähnen, bei dem eine bestimmte Bahnstrecke oder Bahnhofsanlage von zwei oder mehreren Bahnverwaltungen gemeinschaftlich benützt wird. Man spricht ferner von einem äußeren B., um die Tätigkeit zu bezeichnen, die von den unteren Betriebsstellen zur Abwicklung des Fahr- und Stationsdienstes sowie des Bahnaufsichts- und Bahnerhaltungsdienstes ausgeübt wird. Das Recht zur Führung des B. gründet sich bei Staatsbahnen auf ein Gesetz, bei Privatbahnen auf die Konzession. Obwohl letztere für den Bau und Betrieb erteilt zu werden pflegt, gibt die Konzession allein nicht das Recht zum Betrieb, der nur auf Grund besonderer behördlicher Bewilligung nach vorausgegangener Prüfung der Bahnanlage eröffnet werden darf (s. Abnahme der Bahn, Benützungskonsens, Betriebseröffnung). Die Konzession gewährt dem Inhaber in der Regel das subjektiv ausschließliche und objektiv

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/288>, abgerufen am 22.12.2024.