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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Vorschriften für die zum Dienst herangezogenen Familienangehörigen.

Das Dienstbuch dient zum Verzeichnen der dem Posten zugewiesenen Bahn- und Gleisstrecken, Signale, Weichen, Schranken u. s. w., der Ausrüstungsgegenstände, Werkzeuge, Vorräte an Oberbaumaterialien und zur Aufnahme aller wichtigeren Verfügungen und Anordnungen.

Im Tagebuche sind das mündlich, telephonisch, durch Laufzettel oder sonstige schriftliche Mitteilung oder durch Signale an den Zügen angekündigte Verkehren von Sonder- und Bedarfszügen, alle Weisungen von vorübergehender Gültigkeit, außergewöhnliche Vorfälle und Unregelmäßigkeiten im Laufe der Züge, soweit sie für den Dienst des Nachfolgers wichtig sind, ferner die ordnungsgemäße Dienstübergabe und Übernahme einzutragen.

11. Die Länge des dem B. zugewiesenen Bahnabschnittes (Bahnwärterstrecke, Bahnwärterbezirk, Canton d'un garde) ist abhängig von der Beschaffenheit und dem Charakter der Bahnanlage, von der Dichte des Zugverkehrs, von den täglichen Bahnuntersuchungen, ferner davon, ob vereinigter Überwachungs- und Schrankendienst oder ausschließlich Überwachungsdienst zu leisten ist. Die Länge wechselt bei vereinigtem Dienste auf verkehrsreichen Hauptbahnen zwischen 1 und 2·5 km, bei untergeordneten Hauptbahnen wird sie bis auf 4 km ausgedehnt. Unter der Voraussetzung, daß zum Hin- oder Rückwege die Züge benutzt werden können und eine dreimalige Begehung am Tage vorgeschrieben ist, kann die Bahnwärterstrecke bis 6·6 km, bei Übertragung einer der drei täglichen Begehungen an einen vereideten Arbeiter bis auf 9·5 km, auf Nebenbahnen mit nur einmaliger Begehung am Tage bis auf 16 km ausgedehnt werden. (Vgl. auch Bahnaufsicht, Bahnunterhaltung.)

v. Weikard.


Bahnwärtergrenzpfähle (indicateur des limites du cantonnement des gardes), die an den Enden der Bahnwärterstrecken aufgestellten Pfähle, an denen die Bahnwärter nach jedesmaliger Begehung der Strecke die Kontrolltafeln zu befestigen haben, s. Bahnaufsicht.


Bahnwärterhaus, Bahnwärterwohnhaus (watchmen's house; maison de garde-route; casa cantoniera), ein in unmittelbarer Nähe der Bahn errichtetes Gebäude, in dem sich nebst der Wohnung des Bahnwärters in der Regel noch ein Dienstraum befindet.

Da der Bahnwärter im Bedarfsfalle auch außerhalb seiner Dienststunden sofort zur Stelle sein muß, so ergibt sich die Notwendigkeit, ihm innerhalb seines Dienstbereiches eine Behausung zu schaffen, womit zugleich auch der Möglichkeit, Familienangehörige des Wärters zum Dienste heranzuziehen, Rechnung getragen wird.

Sind mit Schranken abgeschlossene Wegübergänge vorhanden, so werden die B. zweckmäßig in nächster Nähe der wichtigsten dieser Planübersetzungen so angeordnet, daß von dem beim B. aufgestellten Schrankenantrieb aus auch die weiter zu bedienenden Wegübergänge und eine tunlichst große Bahnstrecke überblickt werden können; für Posten ohne Schrankendienst aber sind die B. tunlichst in der Mitte der Strecke anzulegen, jedoch mit Rücksicht auf den Überblick auf wichtige Bauwerke (hohe Brücken und Dämme, tiefe, namentlich Felseneinschnitte, Tunnel), dann auf gefahrdrohende Wasserläufe, Wildwasser u. dgl. gefährdete Stellen.

Zu vermeiden sind Stellen, denen der Sonnenschein durch Felswände, steile bewaldete Hänge u. s. w. namentlich bei dem tiefen Stand der Wintersonne entzogen ist, nasser Untergrund, Stellen, die durch Absitzungen, Lawinengänge, Steinschläge, Hochwässer gefährdet sind. Vorzuziehen sind sonnige, windgeschützte Plätze in der Nähe größerer Ortschaften mit Schule, welche die Familie des Wärters auf guten Wegen erreichen kann, ohne den Bahnkörper als Fußsteig benutzen zu müssen. Auch die Versorgung mit gutem Trinkwasser (Quell- oder bei dessen Ermangelung Brunnenwasser) ist nicht außer acht zu lassen.

Es ist ferner darauf zu achten, daß die Wohnräume gegen Süden und Osten gekehrt angelegt werden können.

Muß der Eingang gegen Westen gelegt werden, so wird es sich empfehlen, durch einen Vorbau, einen Flur (Gang) u. s. w. Schutz gegen das Eindringen von Wind und Schlagregen in die Küche zu schaffen. Wohnräume sollten von außen niemals unmittelbar zugänglich sein.

Zu vermeiden ist wegen der Gefährdung der Kinder des Wärters, wegen der Einwirkung der Lokomotivgase und der Erschütterungen aus dem Zugverkehr sowie wegen der Füglichkeit, ein weiteres Gleis zu legen, eine zu große Nähe an den Gleisen.

Die B. enthalten meist nur eine Wohnung. Ist aber ständiger Ablösedienst durch einen zweiten Wärter eingeführt und als dauernd zu erachten, wie bei Blockwärterposten, und tritt etwa zu diesen ein einfacher oder doppelter Streckenwärterposten, so kann es sich bei Neubauten um Häuser mit zwei, drei, ja vier Wohnungen

Vorschriften für die zum Dienst herangezogenen Familienangehörigen.

Das Dienstbuch dient zum Verzeichnen der dem Posten zugewiesenen Bahn- und Gleisstrecken, Signale, Weichen, Schranken u. s. w., der Ausrüstungsgegenstände, Werkzeuge, Vorräte an Oberbaumaterialien und zur Aufnahme aller wichtigeren Verfügungen und Anordnungen.

Im Tagebuche sind das mündlich, telephonisch, durch Laufzettel oder sonstige schriftliche Mitteilung oder durch Signale an den Zügen angekündigte Verkehren von Sonder- und Bedarfszügen, alle Weisungen von vorübergehender Gültigkeit, außergewöhnliche Vorfälle und Unregelmäßigkeiten im Laufe der Züge, soweit sie für den Dienst des Nachfolgers wichtig sind, ferner die ordnungsgemäße Dienstübergabe und Übernahme einzutragen.

11. Die Länge des dem B. zugewiesenen Bahnabschnittes (Bahnwärterstrecke, Bahnwärterbezirk, Canton d'un garde) ist abhängig von der Beschaffenheit und dem Charakter der Bahnanlage, von der Dichte des Zugverkehrs, von den täglichen Bahnuntersuchungen, ferner davon, ob vereinigter Überwachungs- und Schrankendienst oder ausschließlich Überwachungsdienst zu leisten ist. Die Länge wechselt bei vereinigtem Dienste auf verkehrsreichen Hauptbahnen zwischen 1 und 2·5 km, bei untergeordneten Hauptbahnen wird sie bis auf 4 km ausgedehnt. Unter der Voraussetzung, daß zum Hin- oder Rückwege die Züge benutzt werden können und eine dreimalige Begehung am Tage vorgeschrieben ist, kann die Bahnwärterstrecke bis 6·6 km, bei Übertragung einer der drei täglichen Begehungen an einen vereideten Arbeiter bis auf 9·5 km, auf Nebenbahnen mit nur einmaliger Begehung am Tage bis auf 16 km ausgedehnt werden. (Vgl. auch Bahnaufsicht, Bahnunterhaltung.)

v. Weikard.


Bahnwärtergrenzpfähle (indicateur des limites du cantonnement des gardes), die an den Enden der Bahnwärterstrecken aufgestellten Pfähle, an denen die Bahnwärter nach jedesmaliger Begehung der Strecke die Kontrolltafeln zu befestigen haben, s. Bahnaufsicht.


Bahnwärterhaus, Bahnwärterwohnhaus (watchmen's house; maison de garde-route; casa cantoniera), ein in unmittelbarer Nähe der Bahn errichtetes Gebäude, in dem sich nebst der Wohnung des Bahnwärters in der Regel noch ein Dienstraum befindet.

Da der Bahnwärter im Bedarfsfalle auch außerhalb seiner Dienststunden sofort zur Stelle sein muß, so ergibt sich die Notwendigkeit, ihm innerhalb seines Dienstbereiches eine Behausung zu schaffen, womit zugleich auch der Möglichkeit, Familienangehörige des Wärters zum Dienste heranzuziehen, Rechnung getragen wird.

Sind mit Schranken abgeschlossene Wegübergänge vorhanden, so werden die B. zweckmäßig in nächster Nähe der wichtigsten dieser Planübersetzungen so angeordnet, daß von dem beim B. aufgestellten Schrankenantrieb aus auch die weiter zu bedienenden Wegübergänge und eine tunlichst große Bahnstrecke überblickt werden können; für Posten ohne Schrankendienst aber sind die B. tunlichst in der Mitte der Strecke anzulegen, jedoch mit Rücksicht auf den Überblick auf wichtige Bauwerke (hohe Brücken und Dämme, tiefe, namentlich Felseneinschnitte, Tunnel), dann auf gefahrdrohende Wasserläufe, Wildwasser u. dgl. gefährdete Stellen.

Zu vermeiden sind Stellen, denen der Sonnenschein durch Felswände, steile bewaldete Hänge u. s. w. namentlich bei dem tiefen Stand der Wintersonne entzogen ist, nasser Untergrund, Stellen, die durch Absitzungen, Lawinengänge, Steinschläge, Hochwässer gefährdet sind. Vorzuziehen sind sonnige, windgeschützte Plätze in der Nähe größerer Ortschaften mit Schule, welche die Familie des Wärters auf guten Wegen erreichen kann, ohne den Bahnkörper als Fußsteig benutzen zu müssen. Auch die Versorgung mit gutem Trinkwasser (Quell- oder bei dessen Ermangelung Brunnenwasser) ist nicht außer acht zu lassen.

Es ist ferner darauf zu achten, daß die Wohnräume gegen Süden und Osten gekehrt angelegt werden können.

Muß der Eingang gegen Westen gelegt werden, so wird es sich empfehlen, durch einen Vorbau, einen Flur (Gang) u. s. w. Schutz gegen das Eindringen von Wind und Schlagregen in die Küche zu schaffen. Wohnräume sollten von außen niemals unmittelbar zugänglich sein.

Zu vermeiden ist wegen der Gefährdung der Kinder des Wärters, wegen der Einwirkung der Lokomotivgase und der Erschütterungen aus dem Zugverkehr sowie wegen der Füglichkeit, ein weiteres Gleis zu legen, eine zu große Nähe an den Gleisen.

Die B. enthalten meist nur eine Wohnung. Ist aber ständiger Ablösedienst durch einen zweiten Wärter eingeführt und als dauernd zu erachten, wie bei Blockwärterposten, und tritt etwa zu diesen ein einfacher oder doppelter Streckenwärterposten, so kann es sich bei Neubauten um Häuser mit zwei, drei, ja vier Wohnungen

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[463/0478] Vorschriften für die zum Dienst herangezogenen Familienangehörigen. Das Dienstbuch dient zum Verzeichnen der dem Posten zugewiesenen Bahn- und Gleisstrecken, Signale, Weichen, Schranken u. s. w., der Ausrüstungsgegenstände, Werkzeuge, Vorräte an Oberbaumaterialien und zur Aufnahme aller wichtigeren Verfügungen und Anordnungen. Im Tagebuche sind das mündlich, telephonisch, durch Laufzettel oder sonstige schriftliche Mitteilung oder durch Signale an den Zügen angekündigte Verkehren von Sonder- und Bedarfszügen, alle Weisungen von vorübergehender Gültigkeit, außergewöhnliche Vorfälle und Unregelmäßigkeiten im Laufe der Züge, soweit sie für den Dienst des Nachfolgers wichtig sind, ferner die ordnungsgemäße Dienstübergabe und Übernahme einzutragen. 11. Die Länge des dem B. zugewiesenen Bahnabschnittes (Bahnwärterstrecke, Bahnwärterbezirk, Canton d'un garde) ist abhängig von der Beschaffenheit und dem Charakter der Bahnanlage, von der Dichte des Zugverkehrs, von den täglichen Bahnuntersuchungen, ferner davon, ob vereinigter Überwachungs- und Schrankendienst oder ausschließlich Überwachungsdienst zu leisten ist. Die Länge wechselt bei vereinigtem Dienste auf verkehrsreichen Hauptbahnen zwischen 1 und 2·5 km, bei untergeordneten Hauptbahnen wird sie bis auf 4 km ausgedehnt. Unter der Voraussetzung, daß zum Hin- oder Rückwege die Züge benutzt werden können und eine dreimalige Begehung am Tage vorgeschrieben ist, kann die Bahnwärterstrecke bis 6·6 km, bei Übertragung einer der drei täglichen Begehungen an einen vereideten Arbeiter bis auf 9·5 km, auf Nebenbahnen mit nur einmaliger Begehung am Tage bis auf 16 km ausgedehnt werden. (Vgl. auch Bahnaufsicht, Bahnunterhaltung.) v. Weikard. Bahnwärtergrenzpfähle (indicateur des limites du cantonnement des gardes), die an den Enden der Bahnwärterstrecken aufgestellten Pfähle, an denen die Bahnwärter nach jedesmaliger Begehung der Strecke die Kontrolltafeln zu befestigen haben, s. Bahnaufsicht. Bahnwärterhaus, Bahnwärterwohnhaus (watchmen's house; maison de garde-route; casa cantoniera), ein in unmittelbarer Nähe der Bahn errichtetes Gebäude, in dem sich nebst der Wohnung des Bahnwärters in der Regel noch ein Dienstraum befindet. Da der Bahnwärter im Bedarfsfalle auch außerhalb seiner Dienststunden sofort zur Stelle sein muß, so ergibt sich die Notwendigkeit, ihm innerhalb seines Dienstbereiches eine Behausung zu schaffen, womit zugleich auch der Möglichkeit, Familienangehörige des Wärters zum Dienste heranzuziehen, Rechnung getragen wird. Sind mit Schranken abgeschlossene Wegübergänge vorhanden, so werden die B. zweckmäßig in nächster Nähe der wichtigsten dieser Planübersetzungen so angeordnet, daß von dem beim B. aufgestellten Schrankenantrieb aus auch die weiter zu bedienenden Wegübergänge und eine tunlichst große Bahnstrecke überblickt werden können; für Posten ohne Schrankendienst aber sind die B. tunlichst in der Mitte der Strecke anzulegen, jedoch mit Rücksicht auf den Überblick auf wichtige Bauwerke (hohe Brücken und Dämme, tiefe, namentlich Felseneinschnitte, Tunnel), dann auf gefahrdrohende Wasserläufe, Wildwasser u. dgl. gefährdete Stellen. Zu vermeiden sind Stellen, denen der Sonnenschein durch Felswände, steile bewaldete Hänge u. s. w. namentlich bei dem tiefen Stand der Wintersonne entzogen ist, nasser Untergrund, Stellen, die durch Absitzungen, Lawinengänge, Steinschläge, Hochwässer gefährdet sind. Vorzuziehen sind sonnige, windgeschützte Plätze in der Nähe größerer Ortschaften mit Schule, welche die Familie des Wärters auf guten Wegen erreichen kann, ohne den Bahnkörper als Fußsteig benutzen zu müssen. Auch die Versorgung mit gutem Trinkwasser (Quell- oder bei dessen Ermangelung Brunnenwasser) ist nicht außer acht zu lassen. Es ist ferner darauf zu achten, daß die Wohnräume gegen Süden und Osten gekehrt angelegt werden können. Muß der Eingang gegen Westen gelegt werden, so wird es sich empfehlen, durch einen Vorbau, einen Flur (Gang) u. s. w. Schutz gegen das Eindringen von Wind und Schlagregen in die Küche zu schaffen. Wohnräume sollten von außen niemals unmittelbar zugänglich sein. Zu vermeiden ist wegen der Gefährdung der Kinder des Wärters, wegen der Einwirkung der Lokomotivgase und der Erschütterungen aus dem Zugverkehr sowie wegen der Füglichkeit, ein weiteres Gleis zu legen, eine zu große Nähe an den Gleisen. Die B. enthalten meist nur eine Wohnung. Ist aber ständiger Ablösedienst durch einen zweiten Wärter eingeführt und als dauernd zu erachten, wie bei Blockwärterposten, und tritt etwa zu diesen ein einfacher oder doppelter Streckenwärterposten, so kann es sich bei Neubauten um Häuser mit zwei, drei, ja vier Wohnungen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/478>, abgerufen am 22.12.2024.