Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.zur Sicherung des Zugsverkehres in Aussicht genommen. Die bahnpolizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt äußert sich in der Erlassung von bahnpolizeilichen Verwaltungsakten (Entscheidungen und Verfügungen, letztere wieder verschiedenen Inhaltes, als Befehle, Verbote, Erlaubniserteilungen u. s. w.), oder in der Ausübung unmittelbaren bahnpolizeilichen Zwanges. Eine besondere Aufmerksamkeit verdient einerseits die Bahnpolizeistrafe, deren Verhängung ein Verwaltungsakt, deren Vollziehung ein Akt unmittelbaren Zwanges ist, anderseits das Funktionieren der Bahnpolizeiorgane als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft und der Gerichte zum Zwecke der Strafrechtspflege. Neben den früher erörterten Rechtsformen steht die bahnpolizeiliche Hilfstätigkeit, z. B. Beobachtung, Führung von Aufzeichnungen, tatsächliches, juristisch irrelevantes Verfügen über Gegenstände, Erteilung von Auskünften, Erlassung von Kundmachungen, Belehrungen, Warnungen u. dgl. (vgl. über die polizeiliche Hilfstätigkeit Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I, 254). Literatur: Die Abschnitte über Bahnpolizei der Lehr- und Handbücher des Eisenbahnrechts; die Abschnitte über Polizeirecht und über Eisenbahnrecht der Lehr- und Handbücher des Verwaltungsrechts. Von allgemeiner theoretischer Bedeutung sind insbesondere Otto Mayer, Theorie des französischen Verwaltungsrechts. Straßburg 1886, 161 ff., 224 ff., und Deutsches Verwaltungsrecht. I, 245 ff., II, 294 ff. - Georg Meyer-Dochow, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. 1910, 3. Aufl., 81 ff. - Georg Meyer-Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. 1905, 6. Aufl., 642 ff. - Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen. Breslau 1898. - E. Meier, in Holtzendorffs Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 1904, 6. Aufl., I, 648 ff.; Bernatzik, in Hinnebergs Kultur der Gegenwart, II, 3, 387 ff. - Freund, The police power. Chicago 1904. - Ducrocq, Cours de droit administratif. 7. Aufl., IV, 251 ff., VI, 137 ff. u. a. - Stier-Somlo, Die Pflicht des Eigentümers zur Erhaltung seines Eigentums in polizeimäßigem Zustande. Verwaltungsarchiv, IV, und Rechtsstaat, Verwaltung und Eigentum. Ebenda. XVIII u. XIX, vgl. auch noch Wolzendorff, Archiv für öffentliches Recht. XXIV, 325 ff. - Schade, Ebenda. XXV, 266 ff. - Tezner, im Verwaltungsarchiv, XIX, 132 ff. - Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen. 1910, 203 ff. u. a. - Speziell über Eisenbahnpolizei: Gleim, in Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts. 1890, I, 339 ff. (Das Werk erscheint derzeit in 2. Aufl., herausg. v. Fleischmann.) - Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausg. von Conrad, Elster, Lexis und Loening. 1909, 3. Aufl., III, 829. - Krasny, im Österr. Staatswörterbuch, herausg. von Mischler u. Ulbrich. 1905, 2. Aufl., I, 787, 788. - Schunck, Grundzüge des Bahnpolizeirechts in Preußen. Tübingen 1910, und die daselbst S. VI ff. zitierte Literatur. - Haslinde, Befugnisse der Orts- und Landespolizeibehörden in Preußen gegenüber den Eisenbahnen. Dissertation (zit. bei Schunck a. a. O. S. VI; über die Arbeit Schuncks vgl. Mayer in Egers Eisenbahn- und verkehrsrechtlichen Abhandlungen, XXVII, 344, und Laun in der Öst. Zeitschr. für Eisenbahnrecht, 51 ff.). - Look, Der strafrechtliche Schutz der Eisenbahnen. Berlin, 1894. - Thevenez, Legislation des chemins de fer. Paris 1909, 260 ff. Laun. Bahnpolizeibeamte im weitesten Sinn des Wortes kann man alle Organe nennen, welche mit der Ausübung der Bahnpolizei (s. den vorhergehenden Artikel) betraut sind. Dazu wären dann auch alle Organe des Staates und der öffentlichen Selbstverwaltungskörper, also z. B. Beamte der staatlichen politischen (Regierungs-) Behörden, Gemeindebeamte u. s. w. zu rechnen, welche in irgend einer Angelegenheit Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine Bahn auszuüben haben oder denen eine Ingerenz auf die Bekämpfung von Gefahren im Eisenbahnwesen zusteht. Ein Begriff von so weiter Ausdehnung hätte kaum einen Wert. Man gebraucht daher den Ausdruck B. in einem engeren Sinn und bezeichnet damit nur Organe der Bahn, Bahnangestellte, u. zw. jene, welche mit polizeilichen Aufgaben betraut sind. Nur in diesem Sinne gebraucht, entspricht das Wort einem praktisch wichtigen Begriff. Danach sind B. nicht jene öffentlichen Organe, welche eine Polizeigewalt gegen die Bahn, sondern nur jene, welche eine Polizeigewalt der Bahn gegen das Publikum ausüben. Ist die Bahn eine staatliche, so sind die B. in dieser ihrer Funktion anderen staatlichen Polizeibeamten juristisch gleichzuhalten, da sie, wie diese, ein Stück staatlichen Imperiums handhaben und sich von diesen nur durch die Abgrenzung ihrer Kompetenz, ihres Ressorts, unterscheiden. Völlig bedeutungslos für die juristische Qualifikation solcher Organe als staatlicher Polizeibeamter ist die Art ihrer Berufung und ihres Dienstverhältnisses gegenüber dem Staat. Nicht bloß den auf Grund eines Hoheitsaktes zu Staatsbeamten ernannten, sondern auch den vertragsmäßig bestellten Organen kann der Staat polizeiliche Funktionen übertragen (vgl. für Preußen Schunck, Grundzüge des Bahnpolizeirechts in Preußen. 1910, 35, und die Zitate daselbst Anm. 6; für Österreich Ziffer, im Österr. Staatswörterbuch von Mischler und Ulbrich, 1905, I, 842). Steht die Bahn im Eigentum eines öffentlichen Selbstverwaltungskörpers, wie die Landesbahnen in Österreich oder vielfach die Straßenbahnen der Gemeinden, so ist die Bahnpolizeigewalt in der Regel als ein Stück der jener autonomen Korporation übertragenen öffentlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu betrachten und unterliegt im Zweifel allen Normen über die Hoheitsrechte der betreffenden Selbstverwaltungskörper im allgemeinen. zur Sicherung des Zugsverkehres in Aussicht genommen. Die bahnpolizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt äußert sich in der Erlassung von bahnpolizeilichen Verwaltungsakten (Entscheidungen und Verfügungen, letztere wieder verschiedenen Inhaltes, als Befehle, Verbote, Erlaubniserteilungen u. s. w.), oder in der Ausübung unmittelbaren bahnpolizeilichen Zwanges. 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Straßburg 1886, 161 ff., 224 ff., und Deutsches Verwaltungsrecht. I, 245 ff., II, 294 ff. – Georg Meyer-Dochow, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. 1910, 3. Aufl., 81 ff. – Georg Meyer-Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. 1905, 6. Aufl., 642 ff. – Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen. Breslau 1898. – E. Meier, in Holtzendorffs Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 1904, 6. Aufl., I, 648 ff.; Bernatzik, in Hinnebergs Kultur der Gegenwart, II, 3, 387 ff. – Freund, The police power. Chicago 1904. – Ducrocq, Cours de droit administratif. 7. Aufl., IV, 251 ff., VI, 137 ff. u. a. – Stier-Somlo, Die Pflicht des Eigentümers zur Erhaltung seines Eigentums in polizeimäßigem Zustande. Verwaltungsarchiv, IV, und Rechtsstaat, Verwaltung und Eigentum. Ebenda. XVIII u. XIX, vgl. auch noch Wolzendorff, Archiv für öffentliches Recht. XXIV, 325 ff. – Schade, Ebenda. XXV, 266 ff. – Tezner, im Verwaltungsarchiv, XIX, 132 ff. – Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen. 1910, 203 ff. u. a. – Speziell über Eisenbahnpolizei: Gleim, in Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts. 1890, I, 339 ff. (Das Werk erscheint derzeit in 2. Aufl., herausg. v. Fleischmann.) – Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausg. von Conrad, Elster, Lexis und Loening. 1909, 3. Aufl., III, 829. – Krasny, im Österr. Staatswörterbuch, herausg. von Mischler u. Ulbrich. 1905, 2. Aufl., I, 787, 788. – Schunck, Grundzüge des Bahnpolizeirechts in Preußen. Tübingen 1910, und die daselbst S. VI ff. zitierte Literatur. – Haslinde, Befugnisse der Orts- und Landespolizeibehörden in Preußen gegenüber den Eisenbahnen. Dissertation (zit. bei Schunck a. a. O. S. VI; über die Arbeit Schuncks vgl. Mayer in Egers Eisenbahn- und verkehrsrechtlichen Abhandlungen, XXVII, 344, und Laun in der Öst. Zeitschr. für Eisenbahnrecht, 51 ff.). – Look, Der strafrechtliche Schutz der Eisenbahnen. Berlin, 1894. – Thévenez, Legislation des chemins de fer. Paris 1909, 260 ff. Laun. Bahnpolizeibeamte im weitesten Sinn des Wortes kann man alle Organe nennen, welche mit der Ausübung der Bahnpolizei (s. den vorhergehenden Artikel) betraut sind. Dazu wären dann auch alle Organe des Staates und der öffentlichen Selbstverwaltungskörper, also z. B. Beamte der staatlichen politischen (Regierungs-) Behörden, Gemeindebeamte u. s. w. zu rechnen, welche in irgend einer Angelegenheit Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine Bahn auszuüben haben oder denen eine Ingerenz auf die Bekämpfung von Gefahren im Eisenbahnwesen zusteht. Ein Begriff von so weiter Ausdehnung hätte kaum einen Wert. Man gebraucht daher den Ausdruck B. in einem engeren Sinn und bezeichnet damit nur Organe der Bahn, Bahnangestellte, u. zw. jene, welche mit polizeilichen Aufgaben betraut sind. Nur in diesem Sinne gebraucht, entspricht das Wort einem praktisch wichtigen Begriff. Danach sind B. nicht jene öffentlichen Organe, welche eine Polizeigewalt gegen die Bahn, sondern nur jene, welche eine Polizeigewalt der Bahn gegen das Publikum ausüben. Ist die Bahn eine staatliche, so sind die B. in dieser ihrer Funktion anderen staatlichen Polizeibeamten juristisch gleichzuhalten, da sie, wie diese, ein Stück staatlichen Imperiums handhaben und sich von diesen nur durch die Abgrenzung ihrer Kompetenz, ihres Ressorts, unterscheiden. Völlig bedeutungslos für die juristische Qualifikation solcher Organe als staatlicher Polizeibeamter ist die Art ihrer Berufung und ihres Dienstverhältnisses gegenüber dem Staat. Nicht bloß den auf Grund eines Hoheitsaktes zu Staatsbeamten ernannten, sondern auch den vertragsmäßig bestellten Organen kann der Staat polizeiliche Funktionen übertragen (vgl. für Preußen Schunck, Grundzüge des Bahnpolizeirechts in Preußen. 1910, 35, und die Zitate daselbst Anm. 6; für Österreich Ziffer, im Österr. Staatswörterbuch von Mischler und Ulbrich, 1905, I, 842). Steht die Bahn im Eigentum eines öffentlichen Selbstverwaltungskörpers, wie die Landesbahnen in Österreich oder vielfach die Straßenbahnen der Gemeinden, so ist die Bahnpolizeigewalt in der Regel als ein Stück der jener autonomen Korporation übertragenen öffentlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu betrachten und unterliegt im Zweifel allen Normen über die Hoheitsrechte der betreffenden Selbstverwaltungskörper im allgemeinen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0439" n="424"/> zur Sicherung des Zugsverkehres in Aussicht genommen.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">bahnpolizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt</hi> äußert sich in der Erlassung von <hi rendition="#g">bahnpolizeilichen Verwaltungsakten</hi> (<hi rendition="#g">Entscheidungen</hi> und <hi rendition="#g">Verfügungen</hi>, letztere wieder verschiedenen Inhaltes, als <hi rendition="#g">Befehle, Verbote, Erlaubniserteilungen u. s. w.</hi>), oder in der Ausübung <hi rendition="#g">unmittelbaren bahnpolizeilichen Zwanges</hi>. 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zur Sicherung des Zugsverkehres in Aussicht genommen.
Die bahnpolizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt äußert sich in der Erlassung von bahnpolizeilichen Verwaltungsakten (Entscheidungen und Verfügungen, letztere wieder verschiedenen Inhaltes, als Befehle, Verbote, Erlaubniserteilungen u. s. w.), oder in der Ausübung unmittelbaren bahnpolizeilichen Zwanges. Eine besondere Aufmerksamkeit verdient einerseits die Bahnpolizeistrafe, deren Verhängung ein Verwaltungsakt, deren Vollziehung ein Akt unmittelbaren Zwanges ist, anderseits das Funktionieren der Bahnpolizeiorgane als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft und der Gerichte zum Zwecke der Strafrechtspflege. Neben den früher erörterten Rechtsformen steht die bahnpolizeiliche Hilfstätigkeit, z. B. Beobachtung, Führung von Aufzeichnungen, tatsächliches, juristisch irrelevantes Verfügen über Gegenstände, Erteilung von Auskünften, Erlassung von Kundmachungen, Belehrungen, Warnungen u. dgl. (vgl. über die polizeiliche Hilfstätigkeit Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I, 254).
Literatur: Die Abschnitte über Bahnpolizei der Lehr- und Handbücher des Eisenbahnrechts; die Abschnitte über Polizeirecht und über Eisenbahnrecht der Lehr- und Handbücher des Verwaltungsrechts. Von allgemeiner theoretischer Bedeutung sind insbesondere Otto Mayer, Theorie des französischen Verwaltungsrechts. Straßburg 1886, 161 ff., 224 ff., und Deutsches Verwaltungsrecht. I, 245 ff., II, 294 ff. – Georg Meyer-Dochow, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. 1910, 3. Aufl., 81 ff. – Georg Meyer-Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. 1905, 6. Aufl., 642 ff. – Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen. Breslau 1898. – E. Meier, in Holtzendorffs Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 1904, 6. Aufl., I, 648 ff.; Bernatzik, in Hinnebergs Kultur der Gegenwart, II, 3, 387 ff. – Freund, The police power. Chicago 1904. – Ducrocq, Cours de droit administratif. 7. Aufl., IV, 251 ff., VI, 137 ff. u. a. – Stier-Somlo, Die Pflicht des Eigentümers zur Erhaltung seines Eigentums in polizeimäßigem Zustande. Verwaltungsarchiv, IV, und Rechtsstaat, Verwaltung und Eigentum. Ebenda. XVIII u. XIX, vgl. auch noch Wolzendorff, Archiv für öffentliches Recht. XXIV, 325 ff. – Schade, Ebenda. XXV, 266 ff. – Tezner, im Verwaltungsarchiv, XIX, 132 ff. – Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen. 1910, 203 ff. u. a. – Speziell über Eisenbahnpolizei: Gleim, in Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts. 1890, I, 339 ff. (Das Werk erscheint derzeit in 2. Aufl., herausg. v. Fleischmann.) – Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausg. von Conrad, Elster, Lexis und Loening. 1909, 3. Aufl., III, 829. – Krasny, im Österr. Staatswörterbuch, herausg. von Mischler u. Ulbrich. 1905, 2. Aufl., I, 787, 788. – Schunck, Grundzüge des Bahnpolizeirechts in Preußen. Tübingen 1910, und die daselbst S. VI ff. zitierte Literatur. – Haslinde, Befugnisse der Orts- und Landespolizeibehörden in Preußen gegenüber den Eisenbahnen. Dissertation (zit. bei Schunck a. a. O. S. VI; über die Arbeit Schuncks vgl. Mayer in Egers Eisenbahn- und verkehrsrechtlichen Abhandlungen, XXVII, 344, und Laun in der Öst. Zeitschr. für Eisenbahnrecht, 51 ff.). – Look, Der strafrechtliche Schutz der Eisenbahnen. Berlin, 1894. – Thévenez, Legislation des chemins de fer. Paris 1909, 260 ff.
Laun.
Bahnpolizeibeamte im weitesten Sinn des Wortes kann man alle Organe nennen, welche mit der Ausübung der Bahnpolizei (s. den vorhergehenden Artikel) betraut sind. Dazu wären dann auch alle Organe des Staates und der öffentlichen Selbstverwaltungskörper, also z. B. Beamte der staatlichen politischen (Regierungs-) Behörden, Gemeindebeamte u. s. w. zu rechnen, welche in irgend einer Angelegenheit Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine Bahn auszuüben haben oder denen eine Ingerenz auf die Bekämpfung von Gefahren im Eisenbahnwesen zusteht. Ein Begriff von so weiter Ausdehnung hätte kaum einen Wert. Man gebraucht daher den Ausdruck B. in einem engeren Sinn und bezeichnet damit nur Organe der Bahn, Bahnangestellte, u. zw. jene, welche mit polizeilichen Aufgaben betraut sind. Nur in diesem Sinne gebraucht, entspricht das Wort einem praktisch wichtigen Begriff.
Danach sind B. nicht jene öffentlichen Organe, welche eine Polizeigewalt gegen die Bahn, sondern nur jene, welche eine Polizeigewalt der Bahn gegen das Publikum ausüben.
Ist die Bahn eine staatliche, so sind die B. in dieser ihrer Funktion anderen staatlichen Polizeibeamten juristisch gleichzuhalten, da sie, wie diese, ein Stück staatlichen Imperiums handhaben und sich von diesen nur durch die Abgrenzung ihrer Kompetenz, ihres Ressorts, unterscheiden. Völlig bedeutungslos für die juristische Qualifikation solcher Organe als staatlicher Polizeibeamter ist die Art ihrer Berufung und ihres Dienstverhältnisses gegenüber dem Staat. Nicht bloß den auf Grund eines Hoheitsaktes zu Staatsbeamten ernannten, sondern auch den vertragsmäßig bestellten Organen kann der Staat polizeiliche Funktionen übertragen (vgl. für Preußen Schunck, Grundzüge des Bahnpolizeirechts in Preußen. 1910, 35, und die Zitate daselbst Anm. 6; für Österreich Ziffer, im Österr. Staatswörterbuch von Mischler und Ulbrich, 1905, I, 842).
Steht die Bahn im Eigentum eines öffentlichen Selbstverwaltungskörpers, wie die Landesbahnen in Österreich oder vielfach die Straßenbahnen der Gemeinden, so ist die Bahnpolizeigewalt in der Regel als ein Stück der jener autonomen Korporation übertragenen öffentlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu betrachten und unterliegt im Zweifel allen Normen über die Hoheitsrechte der betreffenden Selbstverwaltungskörper im allgemeinen.
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