Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.Deutsche Emissionen (in Mill. M.) Über die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten von Nordamerika teilt die "Weltwirtschaft" von Dr. v. Halle, 1907, Bd. III, S. 88, mit:
Die gleiche Quelle enthält Angaben über die Finanzverhältnisse zahlreicher ausländischer Staaten, deren Wiedergabe hier jedoch zu weit führen würde. Über die Staatsschulden einiger größerer Staaten teilt das Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Aufl., Jena 1911, nachstehendes mit:
Literatur: v. Schanz, Öffentliches Schuldenwesen. - Schmoller, Grundriß d. allgem. Volkswirtschaftslehre. - Conrad, Elster, Lexis, Loening, Handwörterb. d. Staatswissenschaften. - Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft. - E. v. Halle, Weltwirtschaft 1907. - Der Entwurf zum bayer. Gesetz v. 13. Aug. 1910, betr. die Bildung eines Ausgleichs und Tilgungsfonds der Staatseisenbahnverwaltung. (Beilage 1028 zu d. Verh. d. K. d. Abgeordneten 1909/10). Heubach. Anlieger, Anrainer, Angrenzer, Adjazenten (borderings, adjacents; riverains; confinanti, vicinanti) einer Eisenbahn sind die Besitzer von Grundstücken, die einer Eisenbahn benachbart sind. Aus der Nähe einer Eisenbahn können sich für die benachbarten Grundstücke verschiedene besondere und rechtliche Verhältnisse ergeben. Der Bau einer Eisenbahn hat für die benachbarten Grundstücke zum Teil vorteilhafte Wirkungen; insbesondere wird ihr Wert erhöht. Diese Wirkungen bilden keinen Gegenstand gesetzlicher Regelung. Anders dagegen verhält es sich mit den schädigenden Wirkungen, die eine Eisenbahn auf die benachbarten Grundstücke ausübt. Auf diese ist in den Gesetzgebungen der meisten Staaten Rücksicht genommen. Zweck solcher Vorschriften ist einerseits tunlichste Verhinderung unnötiger Eingriffe in fremde Rechte und Interessen, anderseits Regelung der Entschädigungsfrage, wenn Eingriffe tatsächlich erfolgen. Eingriffe und Schädigungen können sich für die A. schon bei den Vorarbeiten, ferner bei der Ausführung des Baus, aber auch nach dessen Vollendung durch den Bestand der Bahn an sich und durch ihren Betrieb ergeben. In keinem Falle haben die beschädigten oder eine Beschädigung behauptenden A. das Recht, Einstellung des Baus oder des Betriebs der Bahn zu verlangen. Das Recht des A. muß dem öffentlichen Interesse, das in der Eisenbahn seine Erfüllung findet, weichen. Dagegen sind die Eisenbahnen gesetzlich verpflichtet, Anordnungen zu treffen, um eine Schädigung der A. zu vermeiden oder wo sie unvermeidlich ist, Ersatz zu leisten. Die diesbezügliche Haftung der Eisenbahnen ist meist eine reine Erfolgshaftung, die auch eintritt, wenn die Eisenbahn kein Verschulden trifft. Während sonst in der Regel das Verschulden den Grund für eine Schadenshaftung bildet, genügt für die Begründung der Schadenshaftpflicht der Eisenbahn schon der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Bau, Bestand oder Betrieb der Bahn und dem entstandenen Schaden. Schutz ihrer Interessen und Rechte finden die A. teils vor den Verwaltungsbehörden, teils bei den ordentlichen Gerichten. Ein besonderes Verfahren zum Schutz der Rechte der A. bildet das Enteignungsverfahren. § 14 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 bestimmt, daß die Eisenbahn außer der Geldentschädigung auch zur Einrichtung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet ist, die die Regierung an Wegen, Überfahrten, Triften, Einfriedungen, Bewässerungs- oder Vorflutanlagen für nötig hält, damit die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachteile in Benutzung ihrer Grundstücke gesichert werden. Entsteht die Notwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der Bahn durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so ist Deutsche Emissionen (in Mill. M.) Über die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten von Nordamerika teilt die „Weltwirtschaft“ von Dr. v. Halle, 1907, Bd. III, S. 88, mit:
Die gleiche Quelle enthält Angaben über die Finanzverhältnisse zahlreicher ausländischer Staaten, deren Wiedergabe hier jedoch zu weit führen würde. Über die Staatsschulden einiger größerer Staaten teilt das Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Aufl., Jena 1911, nachstehendes mit:
Literatur: v. Schanz, Öffentliches Schuldenwesen. – Schmoller, Grundriß d. allgem. Volkswirtschaftslehre. – Conrad, Elster, Lexis, Loening, Handwörterb. d. Staatswissenschaften. – Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft. – E. v. Halle, Weltwirtschaft 1907. – Der Entwurf zum bayer. Gesetz v. 13. Aug. 1910, betr. die Bildung eines Ausgleichs und Tilgungsfonds der Staatseisenbahnverwaltung. (Beilage 1028 zu d. Verh. d. K. d. Abgeordneten 1909/10). Heubach. Anlieger, Anrainer, Angrenzer, Adjazenten (borderings, adjacents; riverains; confinanti, vicinanti) einer Eisenbahn sind die Besitzer von Grundstücken, die einer Eisenbahn benachbart sind. Aus der Nähe einer Eisenbahn können sich für die benachbarten Grundstücke verschiedene besondere und rechtliche Verhältnisse ergeben. Der Bau einer Eisenbahn hat für die benachbarten Grundstücke zum Teil vorteilhafte Wirkungen; insbesondere wird ihr Wert erhöht. Diese Wirkungen bilden keinen Gegenstand gesetzlicher Regelung. Anders dagegen verhält es sich mit den schädigenden Wirkungen, die eine Eisenbahn auf die benachbarten Grundstücke ausübt. Auf diese ist in den Gesetzgebungen der meisten Staaten Rücksicht genommen. Zweck solcher Vorschriften ist einerseits tunlichste Verhinderung unnötiger Eingriffe in fremde Rechte und Interessen, anderseits Regelung der Entschädigungsfrage, wenn Eingriffe tatsächlich erfolgen. Eingriffe und Schädigungen können sich für die A. schon bei den Vorarbeiten, ferner bei der Ausführung des Baus, aber auch nach dessen Vollendung durch den Bestand der Bahn an sich und durch ihren Betrieb ergeben. In keinem Falle haben die beschädigten oder eine Beschädigung behauptenden A. das Recht, Einstellung des Baus oder des Betriebs der Bahn zu verlangen. Das Recht des A. muß dem öffentlichen Interesse, das in der Eisenbahn seine Erfüllung findet, weichen. Dagegen sind die Eisenbahnen gesetzlich verpflichtet, Anordnungen zu treffen, um eine Schädigung der A. zu vermeiden oder wo sie unvermeidlich ist, Ersatz zu leisten. Die diesbezügliche Haftung der Eisenbahnen ist meist eine reine Erfolgshaftung, die auch eintritt, wenn die Eisenbahn kein Verschulden trifft. Während sonst in der Regel das Verschulden den Grund für eine Schadenshaftung bildet, genügt für die Begründung der Schadenshaftpflicht der Eisenbahn schon der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Bau, Bestand oder Betrieb der Bahn und dem entstandenen Schaden. Schutz ihrer Interessen und Rechte finden die A. teils vor den Verwaltungsbehörden, teils bei den ordentlichen Gerichten. Ein besonderes Verfahren zum Schutz der Rechte der A. bildet das Enteignungsverfahren. § 14 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 bestimmt, daß die Eisenbahn außer der Geldentschädigung auch zur Einrichtung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet ist, die die Regierung an Wegen, Überfahrten, Triften, Einfriedungen, Bewässerungs- oder Vorflutanlagen für nötig hält, damit die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachteile in Benutzung ihrer Grundstücke gesichert werden. Entsteht die Notwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der Bahn durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so ist <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0188" n="179"/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen01_1912/figures/roell_eisenbahnwesen01_1912_figure-0183.jpg" rendition="#c"> <head><hi rendition="#g">Deutsche Emissionen</hi> (in Mill. M.)</head><lb/> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p>Über die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten von Nordamerika teilt die „Weltwirtschaft“ von Dr. v. Halle, 1907, Bd. 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Diese Wirkungen bilden keinen Gegenstand gesetzlicher Regelung. Anders dagegen verhält es sich mit den schädigenden Wirkungen, die eine Eisenbahn auf die benachbarten Grundstücke ausübt. Auf diese ist in den Gesetzgebungen der meisten Staaten Rücksicht genommen. Zweck solcher Vorschriften ist einerseits tunlichste Verhinderung unnötiger Eingriffe in fremde Rechte und Interessen, anderseits Regelung der Entschädigungsfrage, wenn Eingriffe tatsächlich erfolgen. Eingriffe und Schädigungen können sich für die A. schon bei den Vorarbeiten, ferner bei der Ausführung des Baus, aber auch nach dessen Vollendung durch den Bestand der Bahn an sich und durch ihren Betrieb ergeben. In keinem Falle haben die beschädigten oder eine Beschädigung behauptenden A. das Recht, Einstellung des Baus oder des Betriebs der Bahn zu verlangen. Das Recht des A. muß dem öffentlichen Interesse, das in der Eisenbahn seine Erfüllung findet, weichen. Dagegen sind die Eisenbahnen gesetzlich verpflichtet, Anordnungen zu treffen, um eine Schädigung der A. zu vermeiden oder wo sie unvermeidlich ist, Ersatz zu leisten. Die diesbezügliche Haftung der Eisenbahnen ist meist eine reine Erfolgshaftung, die auch eintritt, wenn die Eisenbahn kein Verschulden trifft. Während sonst in der Regel das Verschulden den Grund für eine Schadenshaftung bildet, genügt für die Begründung der Schadenshaftpflicht der Eisenbahn schon der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Bau, Bestand oder Betrieb der Bahn und dem entstandenen Schaden.</p><lb/> <p>Schutz ihrer Interessen und Rechte finden die A. teils vor den Verwaltungsbehörden, teils bei den ordentlichen Gerichten. Ein besonderes Verfahren zum Schutz der Rechte der A. bildet das Enteignungsverfahren.</p><lb/> <p>§ 14 des <hi rendition="#g">preußischen</hi> Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 bestimmt, daß die Eisenbahn außer der Geldentschädigung auch zur Einrichtung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet ist, die die Regierung an Wegen, Überfahrten, Triften, Einfriedungen, Bewässerungs- oder Vorflutanlagen für nötig hält, damit die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachteile in Benutzung ihrer Grundstücke gesichert werden. Entsteht die Notwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der Bahn durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so ist </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [179/0188]
Deutsche Emissionen (in Mill. M.)
Über die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten von Nordamerika teilt die „Weltwirtschaft“ von Dr. v. Halle, 1907, Bd. III, S. 88, mit:
Länge des gesamten Eisenbahnnetzes
1906 222.635 Meilen
Länge der Bahnen, über die
näheres bekannt ist 218.433 Meilen
Kapital dieser letzteren Bahnen 7106 4 Mill. Doll.
Obligationsschuld dieser
letzteren Bahnen 7851·1 Mill. Doll.
Die gleiche Quelle enthält Angaben über die Finanzverhältnisse zahlreicher ausländischer Staaten, deren Wiedergabe hier jedoch zu weit führen würde.
Über die Staatsschulden einiger größerer Staaten teilt das Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Aufl., Jena 1911, nachstehendes mit:
Deutsches Reich 4.213·5 Mill. M.
Deutsche Bundesstaaten 13.549·5 Mill. M.
17.763·0 Mill. M.
Österreich-Ungarn 16.217·1 Mill. M.
Italien (schätzungsweise) 12.000·0 Mill. M.
England 15.351·1 Mill. M.
Frankreich 23.436·3 Mill. M.
Rußland 19.085·5 Mill. M.
Literatur: v. Schanz, Öffentliches Schuldenwesen. – Schmoller, Grundriß d. allgem. Volkswirtschaftslehre. – Conrad, Elster, Lexis, Loening, Handwörterb. d. Staatswissenschaften. – Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft. – E. v. Halle, Weltwirtschaft 1907. – Der Entwurf zum bayer. Gesetz v. 13. Aug. 1910, betr. die Bildung eines Ausgleichs und Tilgungsfonds der Staatseisenbahnverwaltung. (Beilage 1028 zu d. Verh. d. K. d. Abgeordneten 1909/10).
Heubach.
Anlieger, Anrainer, Angrenzer, Adjazenten (borderings, adjacents; riverains; confinanti, vicinanti) einer Eisenbahn sind die Besitzer von Grundstücken, die einer Eisenbahn benachbart sind. Aus der Nähe einer Eisenbahn können sich für die benachbarten Grundstücke verschiedene besondere und rechtliche Verhältnisse ergeben.
Der Bau einer Eisenbahn hat für die benachbarten Grundstücke zum Teil vorteilhafte Wirkungen; insbesondere wird ihr Wert erhöht. Diese Wirkungen bilden keinen Gegenstand gesetzlicher Regelung. Anders dagegen verhält es sich mit den schädigenden Wirkungen, die eine Eisenbahn auf die benachbarten Grundstücke ausübt. Auf diese ist in den Gesetzgebungen der meisten Staaten Rücksicht genommen. Zweck solcher Vorschriften ist einerseits tunlichste Verhinderung unnötiger Eingriffe in fremde Rechte und Interessen, anderseits Regelung der Entschädigungsfrage, wenn Eingriffe tatsächlich erfolgen. Eingriffe und Schädigungen können sich für die A. schon bei den Vorarbeiten, ferner bei der Ausführung des Baus, aber auch nach dessen Vollendung durch den Bestand der Bahn an sich und durch ihren Betrieb ergeben. In keinem Falle haben die beschädigten oder eine Beschädigung behauptenden A. das Recht, Einstellung des Baus oder des Betriebs der Bahn zu verlangen. Das Recht des A. muß dem öffentlichen Interesse, das in der Eisenbahn seine Erfüllung findet, weichen. Dagegen sind die Eisenbahnen gesetzlich verpflichtet, Anordnungen zu treffen, um eine Schädigung der A. zu vermeiden oder wo sie unvermeidlich ist, Ersatz zu leisten. Die diesbezügliche Haftung der Eisenbahnen ist meist eine reine Erfolgshaftung, die auch eintritt, wenn die Eisenbahn kein Verschulden trifft. Während sonst in der Regel das Verschulden den Grund für eine Schadenshaftung bildet, genügt für die Begründung der Schadenshaftpflicht der Eisenbahn schon der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Bau, Bestand oder Betrieb der Bahn und dem entstandenen Schaden.
Schutz ihrer Interessen und Rechte finden die A. teils vor den Verwaltungsbehörden, teils bei den ordentlichen Gerichten. Ein besonderes Verfahren zum Schutz der Rechte der A. bildet das Enteignungsverfahren.
§ 14 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 bestimmt, daß die Eisenbahn außer der Geldentschädigung auch zur Einrichtung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet ist, die die Regierung an Wegen, Überfahrten, Triften, Einfriedungen, Bewässerungs- oder Vorflutanlagen für nötig hält, damit die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachteile in Benutzung ihrer Grundstücke gesichert werden. Entsteht die Notwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der Bahn durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so ist
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