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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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(Länder, Bezirke, Gemeinden) genommen. Die immer weiter greifende Tätigkeit der kommunalen Körperschaften auch auf dem Gebiete des Verkehrs, vornehmlich durch Bau von Nebenbahnen und Kleinbahnen (Vororte-, Straßenbahnen), hat einerseits zur Folge gehabt, daß der Staat unter gewissen Voraussetzungen auf das A. gegenüber kommunalen Bahnunternehmungen verzichtete (so nach Art. 23 des österreichischen Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung betreffs der den autonomen Körperschaften gehörenden Kleinbahnen) anderseits, daß neben dem staatlichen Einlösungsrecht oder statt dessen ein solches der autonomen Körperschaften vorgesehen wurde. So bestimmt z. B. Art. 24 des zitierten österreichischen Gesetzes, daß solchen Körperschaften, wenn sie sich an der Kapitalsbeschaffung für eine Lokalbahn in gewisser Höhe beteiligt haben, ein Einlösungsrecht an der Bahn bei ihrer Konzessionierung vorbehalten werden kann, dessen Ausübung ihnen jederzeit zusteht, sobald die konzessionsmäßigen Bedingungen der staatlichen Einlösung vorliegen. Durch eine solche Einlösung wird jedoch das Einlösungsrecht des Staates wie auch dessen Heimfallsrecht an der Bahn nicht berührt.

Nach dem obzitierten schweizerischen Eisenbahngesetz (Art. 27) tritt das Rückkaufsrecht der Kantone nur in dem Falle ein, wenn der Bund von seinem Rückkaufsrecht keinen Gebrauch macht.

Literatur: Art. Eisenbahnrecht im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausg. von Conrad, Elster, Lexis und Loening. Jena (3. Auflage). - Krasny, im Österr. Staatswörterbuch, herausg. von Mischler und Ulbrich, 2. Auflage, 1. Band (S. 742 ff). - Braf, ebenda. S. 774 ff. - Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten. Leipzig 1888. - Endemann, Recht der Eisenbahnen. Leipzig 1886. - Eger, Handbuch des preuß. Eisenbahnrechtes. 2 Bde. Breslau 1889, 1890/96. - Haberer, Österreichisches Eisenbahnrecht. Wien 1885. - Röll, Die Entwicklung der Eisenbahngesetzgebung in Österreich (im 4. Band des Jubiläumswerkes: Geschichte der Eisenbahnen der österr.-ung. Monarchie) Wien 1899. - Picard, Traite des chemins de fer. Bd. IV. Paris 1887. - Thevenez, Legislation des chemins de fer et des tramway. Paris. - Hodges, Law of Railways 7. Aufl. London 1888/89, Bd. II. - Rover, Law of Railways. Chicago 1884, Bd. II. - Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Torino 1909. - O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht. 2 Bde. Leipzig 1896 (insbes. S. 50 ff. des 2. Bandes). - Laband und G. Meyer, Denkschriften für die Hessische Landesbahn. - J. Kaizl, Verstaatlichung der Eisenbahnen in Osterreich, Leipzig 1885. Ferner die ältere Literatur: M. M. v. Weber, Wert und Kauf der Eisenbahnen. - Rau-Wagner, Finanzwissenschaft. - Camphausen, Eisenbahngesetzgebung. - Hansemann, Kritik des preuß. Eisenbahngesetzes. - Dorn, Aufgaben der Eisenbahnpolitik. - Michel, Österreichs Eisenbahnrecht. - Koch, Deutschlands Eisenbahnen.

Krasny.


Ankündigungen, Plakate, Anschläge, Annoncen (annoncements, placards; annonces, affiches; annunzi, notificazioni).

Die Bahnverwaltungen sind verpflichtet, verschiedene, den Betrieb betreffende A., so beispielsweise Fahrpläne, Tarife, Beförderungsbedingungen, Beförderungsbeschränkungen und Verbote, Betriebseröffnungen, Errichtung neuer Stationen oder Haltestellen, Betriebsstörungen u. dgl. im Bereich der Bahnhöfe, teilweise auch in den Wagenabteilen anzuschlagen oder in bestimmte Blätter einzurücken; Fahrpläne werden zumeist auch an geeigneten Plätzen in den an der betreffenden Bahn gelegenen Städten und Orten veröffentlicht. In Frankreich müssen die Tarife außerdem bei den Mairien, Präfekturen, Handelsgerichten und Handelskammern angeschlagen werden. Während in früherer Zeit die Bahnen A. nur für die Bekanntmachung der dem Publikum wissenswerten Nachrichten in betreff des Betriebs benutzten, werden nunmehr illustrierte Plakate an öffentlichen Plätzen angeschlagen, die letzten Seiten vielgelesener Bücher sowie Zeitungen und Fahrpläne benutzt, um auf die von einer Bahn durchzogenen Reisegebiete aufmerksam zu machen. Zu gleichem Zweck pflegen die Eisenbahnverwaltungen auch illustrierte Broschüren (Albums) aufzulegen und durch Reisebureaus sowie sehr oft unentgeltlich zu verteilen; derartige Broschüren werden vielfach auch für die Reisegebiete einer Gruppe von Bahnen aufgelegt. Solche Verkehrsbücher werden beispielsweise einerseits von den deutschen Eisenbahnen, anderseits von den österreichischen Bahnen herausgegeben.

Die Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmittel sind vermöge der großen Menschenbewegung, die hier herrscht, auch sehr gesucht für die Anbringung fremder A.

Die A. werden in den Wartesälen, Bahnhofwirtschaften, Vorhallen, Einsteighallen, auf Brücken und in Tunneln, längs der Bahnstrecke, in den Wagen etc. auf Tafeln unmittelbar auf die Wände und Mauern gemalt oder sonst in geeigneter Form angebracht. In den Wartesälen und Wagen findet man auch Bücher mit A.; auch werden eigene Ankündigungsblätter bei gewissen Zügen in die Wagen geworfen. Ebenso werden zu den Fahrkarten hie und da A. in Umschlag unentgeltlich verteilt; seltener finden sich A. auf der Rückseite der Fahrkarte selbst.

Die A., die im allgemeinen Verkehrsinteresse oder im besonderen Interesse einer Bahnunternehmung liegen, wie insbesondere Fahrpläne fremder Bahnen, Schiffsunternehmungen, Postanstalten, A. von Ausstellungen, Festen, von Reisebüchern u. dgl. pflegen die

(Länder, Bezirke, Gemeinden) genommen. Die immer weiter greifende Tätigkeit der kommunalen Körperschaften auch auf dem Gebiete des Verkehrs, vornehmlich durch Bau von Nebenbahnen und Kleinbahnen (Vororte-, Straßenbahnen), hat einerseits zur Folge gehabt, daß der Staat unter gewissen Voraussetzungen auf das A. gegenüber kommunalen Bahnunternehmungen verzichtete (so nach Art. 23 des österreichischen Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung betreffs der den autonomen Körperschaften gehörenden Kleinbahnen) anderseits, daß neben dem staatlichen Einlösungsrecht oder statt dessen ein solches der autonomen Körperschaften vorgesehen wurde. So bestimmt z. B. Art. 24 des zitierten österreichischen Gesetzes, daß solchen Körperschaften, wenn sie sich an der Kapitalsbeschaffung für eine Lokalbahn in gewisser Höhe beteiligt haben, ein Einlösungsrecht an der Bahn bei ihrer Konzessionierung vorbehalten werden kann, dessen Ausübung ihnen jederzeit zusteht, sobald die konzessionsmäßigen Bedingungen der staatlichen Einlösung vorliegen. Durch eine solche Einlösung wird jedoch das Einlösungsrecht des Staates wie auch dessen Heimfallsrecht an der Bahn nicht berührt.

Nach dem obzitierten schweizerischen Eisenbahngesetz (Art. 27) tritt das Rückkaufsrecht der Kantone nur in dem Falle ein, wenn der Bund von seinem Rückkaufsrecht keinen Gebrauch macht.

Literatur: Art. Eisenbahnrecht im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausg. von Conrad, Elster, Lexis und Loening. Jena (3. Auflage). – Krasny, im Österr. Staatswörterbuch, herausg. von Mischler und Ulbrich, 2. Auflage, 1. Band (S. 742 ff). – Bráf, ebenda. S. 774 ff. – Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten. Leipzig 1888. – Endemann, Recht der Eisenbahnen. Leipzig 1886. – Eger, Handbuch des preuß. Eisenbahnrechtes. 2 Bde. Breslau 1889, 1890/96. – Haberer, Österreichisches Eisenbahnrecht. Wien 1885. – Röll, Die Entwicklung der Eisenbahngesetzgebung in Österreich (im 4. Band des Jubiläumswerkes: Geschichte der Eisenbahnen der österr.-ung. Monarchie) Wien 1899. – Picard, Traité des chemins de fer. Bd. IV. Paris 1887. – Thévenez, Législation des chemins de fer et des tramway. Paris. – Hodges, Law of Railways 7. Aufl. London 1888/89, Bd. II. – Rover, Law of Railways. Chicago 1884, Bd. II. – Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Torino 1909. – O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht. 2 Bde. Leipzig 1896 (insbes. S. 50 ff. des 2. Bandes). – Laband und G. Meyer, Denkschriften für die Hessische Landesbahn. – J. Kaizl, Verstaatlichung der Eisenbahnen in Osterreich, Leipzig 1885. Ferner die ältere Literatur: M. M. v. Weber, Wert und Kauf der Eisenbahnen. – Rau-Wagner, Finanzwissenschaft. – Camphausen, Eisenbahngesetzgebung. – Hansemann, Kritik des preuß. Eisenbahngesetzes. – Dorn, Aufgaben der Eisenbahnpolitik. – Michel, Österreichs Eisenbahnrecht. – Koch, Deutschlands Eisenbahnen.

Krasny.


Ankündigungen, Plakate, Anschläge, Annoncen (annoncements, placards; annonces, affiches; annunzi, notificazioni).

Die Bahnverwaltungen sind verpflichtet, verschiedene, den Betrieb betreffende A., so beispielsweise Fahrpläne, Tarife, Beförderungsbedingungen, Beförderungsbeschränkungen und Verbote, Betriebseröffnungen, Errichtung neuer Stationen oder Haltestellen, Betriebsstörungen u. dgl. im Bereich der Bahnhöfe, teilweise auch in den Wagenabteilen anzuschlagen oder in bestimmte Blätter einzurücken; Fahrpläne werden zumeist auch an geeigneten Plätzen in den an der betreffenden Bahn gelegenen Städten und Orten veröffentlicht. In Frankreich müssen die Tarife außerdem bei den Mairien, Präfekturen, Handelsgerichten und Handelskammern angeschlagen werden. Während in früherer Zeit die Bahnen A. nur für die Bekanntmachung der dem Publikum wissenswerten Nachrichten in betreff des Betriebs benutzten, werden nunmehr illustrierte Plakate an öffentlichen Plätzen angeschlagen, die letzten Seiten vielgelesener Bücher sowie Zeitungen und Fahrpläne benutzt, um auf die von einer Bahn durchzogenen Reisegebiete aufmerksam zu machen. Zu gleichem Zweck pflegen die Eisenbahnverwaltungen auch illustrierte Broschüren (Albums) aufzulegen und durch Reisebureaus sowie sehr oft unentgeltlich zu verteilen; derartige Broschüren werden vielfach auch für die Reisegebiete einer Gruppe von Bahnen aufgelegt. Solche Verkehrsbücher werden beispielsweise einerseits von den deutschen Eisenbahnen, anderseits von den österreichischen Bahnen herausgegeben.

Die Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmittel sind vermöge der großen Menschenbewegung, die hier herrscht, auch sehr gesucht für die Anbringung fremder A.

Die A. werden in den Wartesälen, Bahnhofwirtschaften, Vorhallen, Einsteighallen, auf Brücken und in Tunneln, längs der Bahnstrecke, in den Wagen etc. auf Tafeln unmittelbar auf die Wände und Mauern gemalt oder sonst in geeigneter Form angebracht. In den Wartesälen und Wagen findet man auch Bücher mit A.; auch werden eigene Ankündigungsblätter bei gewissen Zügen in die Wagen geworfen. Ebenso werden zu den Fahrkarten hie und da A. in Umschlag unentgeltlich verteilt; seltener finden sich A. auf der Rückseite der Fahrkarte selbst.

Die A., die im allgemeinen Verkehrsinteresse oder im besonderen Interesse einer Bahnunternehmung liegen, wie insbesondere Fahrpläne fremder Bahnen, Schiffsunternehmungen, Postanstalten, A. von Ausstellungen, Festen, von Reisebüchern u. dgl. pflegen die

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[161/0170] (Länder, Bezirke, Gemeinden) genommen. Die immer weiter greifende Tätigkeit der kommunalen Körperschaften auch auf dem Gebiete des Verkehrs, vornehmlich durch Bau von Nebenbahnen und Kleinbahnen (Vororte-, Straßenbahnen), hat einerseits zur Folge gehabt, daß der Staat unter gewissen Voraussetzungen auf das A. gegenüber kommunalen Bahnunternehmungen verzichtete (so nach Art. 23 des österreichischen Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung betreffs der den autonomen Körperschaften gehörenden Kleinbahnen) anderseits, daß neben dem staatlichen Einlösungsrecht oder statt dessen ein solches der autonomen Körperschaften vorgesehen wurde. So bestimmt z. B. Art. 24 des zitierten österreichischen Gesetzes, daß solchen Körperschaften, wenn sie sich an der Kapitalsbeschaffung für eine Lokalbahn in gewisser Höhe beteiligt haben, ein Einlösungsrecht an der Bahn bei ihrer Konzessionierung vorbehalten werden kann, dessen Ausübung ihnen jederzeit zusteht, sobald die konzessionsmäßigen Bedingungen der staatlichen Einlösung vorliegen. Durch eine solche Einlösung wird jedoch das Einlösungsrecht des Staates wie auch dessen Heimfallsrecht an der Bahn nicht berührt. Nach dem obzitierten schweizerischen Eisenbahngesetz (Art. 27) tritt das Rückkaufsrecht der Kantone nur in dem Falle ein, wenn der Bund von seinem Rückkaufsrecht keinen Gebrauch macht. Literatur: Art. Eisenbahnrecht im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausg. von Conrad, Elster, Lexis und Loening. Jena (3. Auflage). – Krasny, im Österr. Staatswörterbuch, herausg. von Mischler und Ulbrich, 2. Auflage, 1. Band (S. 742 ff). – Bráf, ebenda. S. 774 ff. – Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten. Leipzig 1888. – Endemann, Recht der Eisenbahnen. Leipzig 1886. – Eger, Handbuch des preuß. Eisenbahnrechtes. 2 Bde. Breslau 1889, 1890/96. – Haberer, Österreichisches Eisenbahnrecht. Wien 1885. – Röll, Die Entwicklung der Eisenbahngesetzgebung in Österreich (im 4. Band des Jubiläumswerkes: Geschichte der Eisenbahnen der österr.-ung. Monarchie) Wien 1899. – Picard, Traité des chemins de fer. Bd. IV. Paris 1887. – Thévenez, Législation des chemins de fer et des tramway. Paris. – Hodges, Law of Railways 7. Aufl. London 1888/89, Bd. II. – Rover, Law of Railways. Chicago 1884, Bd. II. – Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Torino 1909. – O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht. 2 Bde. Leipzig 1896 (insbes. S. 50 ff. des 2. Bandes). – Laband und G. Meyer, Denkschriften für die Hessische Landesbahn. – J. Kaizl, Verstaatlichung der Eisenbahnen in Osterreich, Leipzig 1885. Ferner die ältere Literatur: M. M. v. Weber, Wert und Kauf der Eisenbahnen. – Rau-Wagner, Finanzwissenschaft. – Camphausen, Eisenbahngesetzgebung. – Hansemann, Kritik des preuß. Eisenbahngesetzes. – Dorn, Aufgaben der Eisenbahnpolitik. – Michel, Österreichs Eisenbahnrecht. – Koch, Deutschlands Eisenbahnen. Krasny. Ankündigungen, Plakate, Anschläge, Annoncen (annoncements, placards; annonces, affiches; annunzi, notificazioni). Die Bahnverwaltungen sind verpflichtet, verschiedene, den Betrieb betreffende A., so beispielsweise Fahrpläne, Tarife, Beförderungsbedingungen, Beförderungsbeschränkungen und Verbote, Betriebseröffnungen, Errichtung neuer Stationen oder Haltestellen, Betriebsstörungen u. dgl. im Bereich der Bahnhöfe, teilweise auch in den Wagenabteilen anzuschlagen oder in bestimmte Blätter einzurücken; Fahrpläne werden zumeist auch an geeigneten Plätzen in den an der betreffenden Bahn gelegenen Städten und Orten veröffentlicht. In Frankreich müssen die Tarife außerdem bei den Mairien, Präfekturen, Handelsgerichten und Handelskammern angeschlagen werden. Während in früherer Zeit die Bahnen A. nur für die Bekanntmachung der dem Publikum wissenswerten Nachrichten in betreff des Betriebs benutzten, werden nunmehr illustrierte Plakate an öffentlichen Plätzen angeschlagen, die letzten Seiten vielgelesener Bücher sowie Zeitungen und Fahrpläne benutzt, um auf die von einer Bahn durchzogenen Reisegebiete aufmerksam zu machen. Zu gleichem Zweck pflegen die Eisenbahnverwaltungen auch illustrierte Broschüren (Albums) aufzulegen und durch Reisebureaus sowie sehr oft unentgeltlich zu verteilen; derartige Broschüren werden vielfach auch für die Reisegebiete einer Gruppe von Bahnen aufgelegt. Solche Verkehrsbücher werden beispielsweise einerseits von den deutschen Eisenbahnen, anderseits von den österreichischen Bahnen herausgegeben. Die Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmittel sind vermöge der großen Menschenbewegung, die hier herrscht, auch sehr gesucht für die Anbringung fremder A. Die A. werden in den Wartesälen, Bahnhofwirtschaften, Vorhallen, Einsteighallen, auf Brücken und in Tunneln, längs der Bahnstrecke, in den Wagen etc. auf Tafeln unmittelbar auf die Wände und Mauern gemalt oder sonst in geeigneter Form angebracht. In den Wartesälen und Wagen findet man auch Bücher mit A.; auch werden eigene Ankündigungsblätter bei gewissen Zügen in die Wagen geworfen. Ebenso werden zu den Fahrkarten hie und da A. in Umschlag unentgeltlich verteilt; seltener finden sich A. auf der Rückseite der Fahrkarte selbst. Die A., die im allgemeinen Verkehrsinteresse oder im besonderen Interesse einer Bahnunternehmung liegen, wie insbesondere Fahrpläne fremder Bahnen, Schiffsunternehmungen, Postanstalten, A. von Ausstellungen, Festen, von Reisebüchern u. dgl. pflegen die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/170>, abgerufen am 30.06.2024.