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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.

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Einleitung.
sich hierauf nicht finden und Friedrich III, der für das
Reich unterhandelte, gewährte am Ende dem römischen
Stuhle alle die alten Gerechtsame aufs neue, die man dem-
selben zu entwinden gesucht. Auf dem Reichstag wäre man
wohl damit nicht durchgekommen: man ergriff den Ausweg,
diese Vereinbarung von den einzelnen Fürsten sanctioniren
zu lassen.

So blieb es denn doch beim Alten. Anordnungen
welche der päpstliche Stuhl im J. 1335 getroffen, die
dann im Jahre 1418 wiederholt worden, wurden im J.
1448 abermals die Grundlage der deutschen Concordate.
Natürlich ward die Opposition nicht gedämpft. Sie er-
schien nicht mehr auf der Oberfläche der Ereignisse, aber
in der Tiefe setzte sie sich um so wirksamer fest. Man
fühlte in jedem Moment, daß man im Nachtheil stehe, daß
man Ungerechtigkeit erleide.

Idee des spätern Kaiserthums.

Da war nur das Merkwürdige, daß man an dem
Kaiserthum selbst keine Stütze mehr fand. Das Kaiser-

tum concordatum fuerit vel per legatum aliter fuerit ordinatum,
und daraus, daß ein erstes aliter fehle, geschlossen, den Decreten sey
überhaupt nur bis zum Abschluß des Concordates Geltung zuge-
standen worden. (Werke VIII, p. 473.) Aber in der Relation des
Äneas Sylvius bei Koch: sanetio pragmatica p. 323 steht das
von Spittler vermißte aliter ausdrücklich auch bei concordatum:
"usque quo cum legato aliter fuerit concordatum."
(Vgl. Koch
II, § 24.) Der Sinn jener Worte kann daher nicht bezweifelt wer-
den. Denn das darf man doch auf keinen Fall annehmen, daß aliter
in böser Absicht weggelassen worden sey.

Einleitung.
ſich hierauf nicht finden und Friedrich III, der für das
Reich unterhandelte, gewährte am Ende dem römiſchen
Stuhle alle die alten Gerechtſame aufs neue, die man dem-
ſelben zu entwinden geſucht. Auf dem Reichstag wäre man
wohl damit nicht durchgekommen: man ergriff den Ausweg,
dieſe Vereinbarung von den einzelnen Fürſten ſanctioniren
zu laſſen.

So blieb es denn doch beim Alten. Anordnungen
welche der päpſtliche Stuhl im J. 1335 getroffen, die
dann im Jahre 1418 wiederholt worden, wurden im J.
1448 abermals die Grundlage der deutſchen Concordate.
Natürlich ward die Oppoſition nicht gedämpft. Sie er-
ſchien nicht mehr auf der Oberfläche der Ereigniſſe, aber
in der Tiefe ſetzte ſie ſich um ſo wirkſamer feſt. Man
fühlte in jedem Moment, daß man im Nachtheil ſtehe, daß
man Ungerechtigkeit erleide.

Idee des ſpätern Kaiſerthums.

Da war nur das Merkwürdige, daß man an dem
Kaiſerthum ſelbſt keine Stütze mehr fand. Das Kaiſer-

tum concordatum fuerit vel per legatum aliter fuerit ordinatum,
und daraus, daß ein erſtes aliter fehle, geſchloſſen, den Decreten ſey
uͤberhaupt nur bis zum Abſchluß des Concordates Geltung zuge-
ſtanden worden. (Werke VIII, p. 473.) Aber in der Relation des
Aͤneas Sylvius bei Koch: sanetio pragmatica p. 323 ſteht das
von Spittler vermißte aliter ausdruͤcklich auch bei concordatum:
„usque quo cum legato aliter fuerit concordatum.“
(Vgl. Koch
II, § 24.) Der Sinn jener Worte kann daher nicht bezweifelt wer-
den. Denn das darf man doch auf keinen Fall annehmen, daß aliter
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[50/0068] Einleitung. ſich hierauf nicht finden und Friedrich III, der für das Reich unterhandelte, gewährte am Ende dem römiſchen Stuhle alle die alten Gerechtſame aufs neue, die man dem- ſelben zu entwinden geſucht. Auf dem Reichstag wäre man wohl damit nicht durchgekommen: man ergriff den Ausweg, dieſe Vereinbarung von den einzelnen Fürſten ſanctioniren zu laſſen. So blieb es denn doch beim Alten. Anordnungen welche der päpſtliche Stuhl im J. 1335 getroffen, die dann im Jahre 1418 wiederholt worden, wurden im J. 1448 abermals die Grundlage der deutſchen Concordate. Natürlich ward die Oppoſition nicht gedämpft. Sie er- ſchien nicht mehr auf der Oberfläche der Ereigniſſe, aber in der Tiefe ſetzte ſie ſich um ſo wirkſamer feſt. Man fühlte in jedem Moment, daß man im Nachtheil ſtehe, daß man Ungerechtigkeit erleide. Idee des ſpätern Kaiſerthums. Da war nur das Merkwürdige, daß man an dem Kaiſerthum ſelbſt keine Stütze mehr fand. Das Kaiſer- 2 2 tum concordatum fuerit vel per legatum aliter fuerit ordinatum, und daraus, daß ein erſtes aliter fehle, geſchloſſen, den Decreten ſey uͤberhaupt nur bis zum Abſchluß des Concordates Geltung zuge- ſtanden worden. (Werke VIII, p. 473.) Aber in der Relation des Aͤneas Sylvius bei Koch: sanetio pragmatica p. 323 ſteht das von Spittler vermißte aliter ausdruͤcklich auch bei concordatum: „usque quo cum legato aliter fuerit concordatum.“ (Vgl. Koch II, § 24.) Der Sinn jener Worte kann daher nicht bezweifelt wer- den. Denn das darf man doch auf keinen Fall annehmen, daß aliter in boͤſer Abſicht weggelaſſen worden ſey.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation01_1839/68>, abgerufen am 21.11.2024.