Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.Des andern Buchs §. 19. Gleichwie auch ferner nie- §. 20.
Des andern Buchs §. 19. Gleichwie auch ferner nie- §. 20.
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Des andern Buchs
§. 19. Gleichwie auch ferner nie-
mand in menſchlichen Gerichten ei-
ner fremden Mißhandlung wegen
beſtraffet werden kan; alſo ſind inſon-
derheit in den Faͤllen/ da eine gantze
Gemeine oder Geſellſchafft etwas
verwuͤrcket hat/ die jenigen nicht vor
Straff-faͤllig zu achten/ die ihren
Willen in eine That nicht gegeben
haben. Und alſo kan man ihnen nichts
nehmen/ was ſie nicht im Nahmen
und von wegen ihrer Gemeinde oder
Societaͤt gehabt haben/ ob ſie ſchon uͤ-
ber der Straffe/ die jenen aufferleget
wird/ auch einige Ungelegenheit mit
empfinden muͤſſen. Endlich verle-
ſchen ſolcher Gemeinden Verbrechen
von ſelbſt/ wenn von denen jenigen
Perſonen niemand mehr vorhanden
iſt/ durch deren Einwilligung oder
Vorſchub ein ſolches ins Werck ge-
richtet worden.
§. 20.
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