II. Ein Hauptzweck, der in der bisherigen Reichs- verfassung zur allgemeinen Sicherheit und Wohl- fahrt noch immer durch reichsgerichtliche Er- kenntnisse erreicht wird.
I. Ein wichtiger Vortheil der Reichsverfassung ist noch, daß gegen alle Mitglieder des Reichs richterliche Hülfe statt findet; -- II. III. selbst zum Vortheile der Unterthanen gegen ihre Landesherrschaften; -- IV. wie auch zum Vor- theile der Gläubiger gegen verschuldete Reichsstände; -- besonders in so genannten Debitcommissionen. -- V. Nur wegen der Recurse, die von Reichsständen gegen widrige reichsgerichtliche Erkenntnisse häufig an den Reichstag ge- nommen werden, wäre eine genauere gesetzliche Bestimmung zu wünschen; -- VI. VII. die aber auch ihre Schwierig- keiten hat. -- VIII. Bis dahin beruhet der Ausgang ei- nes jeden Recurses auf der Mehrheit der Stimmen in den drey Reichscollegien.
I.
In dem allgemeinen Bande, das ganz Teutsch- land, ungeachtet seiner Abtheilung in so vie- le besondere Staaten, unter Kaiser und Reich und den beiden höchsten Reichsgerichten doch noch immer auf die bisher beschriebene Art zusammen erhält, wird allemal ein Hauptzweck der ganzen Reichsverfassung noch dadurch erreicht, daß unter so vielerley Staaten und Mitgliedern des Teut- schen Reichs, unter denen sonst das Recht der Selbsthülfe bald den Mindermächtigen dem Stär- kern Preis geben würde, dennoch keine Selbst- hülfe statt findet, sondern einem jeden ohne Un- terschied hier noch Mittel und Wege angewiesen sind, durch richterliche Hülfe im Seinigen ge-
sichert
XIV. Heutige Verfaſſung.
II. Ein Hauptzweck, der in der bisherigen Reichs- verfaſſung zur allgemeinen Sicherheit und Wohl- fahrt noch immer durch reichsgerichtliche Er- kenntniſſe erreicht wird.
I. Ein wichtiger Vortheil der Reichsverfaſſung iſt noch, daß gegen alle Mitglieder des Reichs richterliche Huͤlfe ſtatt findet; — II. III. ſelbſt zum Vortheile der Unterthanen gegen ihre Landesherrſchaften; — IV. wie auch zum Vor- theile der Glaͤubiger gegen verſchuldete Reichsſtaͤnde; — beſonders in ſo genannten Debitcommiſſionen. — V. Nur wegen der Recurſe, die von Reichsſtaͤnden gegen widrige reichsgerichtliche Erkenntniſſe haͤufig an den Reichstag ge- nommen werden, waͤre eine genauere geſetzliche Beſtimmung zu wuͤnſchen; — VI. VII. die aber auch ihre Schwierig- keiten hat. — VIII. Bis dahin beruhet der Ausgang ei- nes jeden Recurſes auf der Mehrheit der Stimmen in den drey Reichscollegien.
I.
In dem allgemeinen Bande, das ganz Teutſch- land, ungeachtet ſeiner Abtheilung in ſo vie- le beſondere Staaten, unter Kaiſer und Reich und den beiden hoͤchſten Reichsgerichten doch noch immer auf die bisher beſchriebene Art zuſammen erhaͤlt, wird allemal ein Hauptzweck der ganzen Reichsverfaſſung noch dadurch erreicht, daß unter ſo vielerley Staaten und Mitgliedern des Teut- ſchen Reichs, unter denen ſonſt das Recht der Selbſthuͤlfe bald den Mindermaͤchtigen dem Staͤr- kern Preis geben wuͤrde, dennoch keine Selbſt- huͤlfe ſtatt findet, ſondern einem jeden ohne Un- terſchied hier noch Mittel und Wege angewieſen ſind, durch richterliche Huͤlfe im Seinigen ge-
ſichert
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XIV. Heutige Verfaſſung.
II.
Ein Hauptzweck, der in der bisherigen Reichs-
verfaſſung zur allgemeinen Sicherheit und Wohl-
fahrt noch immer durch reichsgerichtliche Er-
kenntniſſe erreicht wird.
I. Ein wichtiger Vortheil der Reichsverfaſſung iſt noch,
daß gegen alle Mitglieder des Reichs richterliche Huͤlfe ſtatt
findet; — II. III. ſelbſt zum Vortheile der Unterthanen
gegen ihre Landesherrſchaften; — IV. wie auch zum Vor-
theile der Glaͤubiger gegen verſchuldete Reichsſtaͤnde; —
beſonders in ſo genannten Debitcommiſſionen. — V. Nur
wegen der Recurſe, die von Reichsſtaͤnden gegen widrige
reichsgerichtliche Erkenntniſſe haͤufig an den Reichstag ge-
nommen werden, waͤre eine genauere geſetzliche Beſtimmung
zu wuͤnſchen; — VI. VII. die aber auch ihre Schwierig-
keiten hat. — VIII. Bis dahin beruhet der Ausgang ei-
nes jeden Recurſes auf der Mehrheit der Stimmen in den
drey Reichscollegien.
In dem allgemeinen Bande, das ganz Teutſch-
land, ungeachtet ſeiner Abtheilung in ſo vie-
le beſondere Staaten, unter Kaiſer und Reich
und den beiden hoͤchſten Reichsgerichten doch noch
immer auf die bisher beſchriebene Art zuſammen
erhaͤlt, wird allemal ein Hauptzweck der ganzen
Reichsverfaſſung noch dadurch erreicht, daß unter
ſo vielerley Staaten und Mitgliedern des Teut-
ſchen Reichs, unter denen ſonſt das Recht der
Selbſthuͤlfe bald den Mindermaͤchtigen dem Staͤr-
kern Preis geben wuͤrde, dennoch keine Selbſt-
huͤlfe ſtatt findet, ſondern einem jeden ohne Un-
terſchied hier noch Mittel und Wege angewieſen
ſind, durch richterliche Huͤlfe im Seinigen ge-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/268>, abgerufen am 22.02.2025.
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