Es konnte also nicht fehlen, daß bloß der Unter- schied des alten und neuen Calenders vielfältig neuen Stoff zu Beschwerden und Streitigkeiten bald zwi- schen Herren und Unterthanen, bald zwischen Mit- bürgern einer Stadt, abgeben mußte.
IV. Neuer Streit über des Reichshofraths concur- rirende Gerichtbarkeit mit dem Cammergerichte.
I. Streit über die Gerichtbarkeit des Reichshofraths bey Gelegenheit der Achtserklärung der Stadt Donawerth und einer Hessischen Successionsstreitigkeit. -- II. Ursprüng- liche Vorzüge des Cammergerichts. -- III. Bedenklichkeiten in Ansehung des Reichshofraths, sofern er Gerichtbarkeit ausüben sollte. -- IV. Einleitung der Sache in der Frage: ob der Kaiser neben dem Cammergerichte noch eine Gericht- barkeit habe? -- V. Richtige Beurtheilung dieser Frage -- VI. selbst nach dem wahren kaiserlichen Interesse. -- VII. Un- glückliche Hemmung der Cammergerichtsvisitation 1588. -- VIII. Was anfangs scheinbarblendende Vortheile zu bewähren schien, erhielt sich doch nicht in der Folge. -- IX. Concept der Cammergerichtsordnung 1613.
I.
Endlich kam unter dieser Regierung auch das wieder zur Sprache, daß Fälle, die sich zur Ausübung der kaiserlichen Gerichtbarkeit eigneten, nicht mehr dem Cammergerichte alleine überlaßen wurden, sondern auch der Reichshofrath der- gleichen Sachen an sich zog, und selbst solche Aus- sprüche, die ehedem die Kaiser nur nach gehaltenem Fürstenrechte zu thun pflegten, jetzt für sich alleine unternahm. So geschah es, daß die Stadt Dona- werth, eine zum Schwäbischen Kreise gehörige evangelische Reichsstadt, weil sich ihre Einwohner
einer
VI. Neuere Z. Ferd. I—III. 1558-1648.
Es konnte alſo nicht fehlen, daß bloß der Unter- ſchied des alten und neuen Calenders vielfaͤltig neuen Stoff zu Beſchwerden und Streitigkeiten bald zwi- ſchen Herren und Unterthanen, bald zwiſchen Mit- buͤrgern einer Stadt, abgeben mußte.
IV. Neuer Streit uͤber des Reichshofraths concur- rirende Gerichtbarkeit mit dem Cammergerichte.
I. Streit uͤber die Gerichtbarkeit des Reichshofraths bey Gelegenheit der Achtserklaͤrung der Stadt Donawerth und einer Heſſiſchen Succeſſionsſtreitigkeit. — II. Urſpruͤng- liche Vorzuͤge des Cammergerichts. — III. Bedenklichkeiten in Anſehung des Reichshofraths, ſofern er Gerichtbarkeit ausuͤben ſollte. — IV. Einleitung der Sache in der Frage: ob der Kaiſer neben dem Cammergerichte noch eine Gericht- barkeit habe? — V. Richtige Beurtheilung dieſer Frage — VI. ſelbſt nach dem wahren kaiſerlichen Intereſſe. — VII. Un- gluͤckliche Hemmung der Cammergerichtsviſitation 1588. — VIII. Was anfangs ſcheinbarblendende Vortheile zu bewaͤhren ſchien, erhielt ſich doch nicht in der Folge. — IX. Concept der Cammergerichtsordnung 1613.
I.
Endlich kam unter dieſer Regierung auch das wieder zur Sprache, daß Faͤlle, die ſich zur Ausuͤbung der kaiſerlichen Gerichtbarkeit eigneten, nicht mehr dem Cammergerichte alleine uͤberlaßen wurden, ſondern auch der Reichshofrath der- gleichen Sachen an ſich zog, und ſelbſt ſolche Aus- ſpruͤche, die ehedem die Kaiſer nur nach gehaltenem Fuͤrſtenrechte zu thun pflegten, jetzt fuͤr ſich alleine unternahm. So geſchah es, daß die Stadt Dona- werth, eine zum Schwaͤbiſchen Kreiſe gehoͤrige evangeliſche Reichsſtadt, weil ſich ihre Einwohner
einer
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VI. Neuere Z. Ferd. I—III. 1558-1648.
Es konnte alſo nicht fehlen, daß bloß der Unter-
ſchied des alten und neuen Calenders vielfaͤltig neuen
Stoff zu Beſchwerden und Streitigkeiten bald zwi-
ſchen Herren und Unterthanen, bald zwiſchen Mit-
buͤrgern einer Stadt, abgeben mußte.
IV.
Neuer Streit uͤber des Reichshofraths concur-
rirende Gerichtbarkeit mit dem Cammergerichte.
I. Streit uͤber die Gerichtbarkeit des Reichshofraths
bey Gelegenheit der Achtserklaͤrung der Stadt Donawerth
und einer Heſſiſchen Succeſſionsſtreitigkeit. — II. Urſpruͤng-
liche Vorzuͤge des Cammergerichts. — III. Bedenklichkeiten
in Anſehung des Reichshofraths, ſofern er Gerichtbarkeit
ausuͤben ſollte. — IV. Einleitung der Sache in der Frage:
ob der Kaiſer neben dem Cammergerichte noch eine Gericht-
barkeit habe? — V. Richtige Beurtheilung dieſer Frage —
VI. ſelbſt nach dem wahren kaiſerlichen Intereſſe. — VII. Un-
gluͤckliche Hemmung der Cammergerichtsviſitation 1588. —
VIII. Was anfangs ſcheinbarblendende Vortheile zu bewaͤhren
ſchien, erhielt ſich doch nicht in der Folge. — IX. Concept
der Cammergerichtsordnung 1613.
Endlich kam unter dieſer Regierung auch das
wieder zur Sprache, daß Faͤlle, die ſich zur
Ausuͤbung der kaiſerlichen Gerichtbarkeit eigneten,
nicht mehr dem Cammergerichte alleine uͤberlaßen
wurden, ſondern auch der Reichshofrath der-
gleichen Sachen an ſich zog, und ſelbſt ſolche Aus-
ſpruͤche, die ehedem die Kaiſer nur nach gehaltenem
Fuͤrſtenrechte zu thun pflegten, jetzt fuͤr ſich alleine
unternahm. So geſchah es, daß die Stadt Dona-
werth, eine zum Schwaͤbiſchen Kreiſe gehoͤrige
evangeliſche Reichsſtadt, weil ſich ihre Einwohner
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/64>, abgerufen am 22.02.2025.
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